Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 09.05.2023 – 11 B 59/23
ECLI:DE:VGSH:2023:0509.11B59.23.00
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung während der Wirksamkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2019 (Gesch.-Z.: 5969565-422) untersagt, gegenüber dem Antragsteller zu 3) aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen bzw. diese fortzusetzen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu je 1/3. Der Antragsgegner trägt die Gerichtkosten zu 1/3 sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3). Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorübergehend von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern zu 1) bis 3) abzusehen bzw. diese abzubrechen,
hat nur teilweise Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Antragsteller zu 1) und 2) nicht vor. Die vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller zu 1) und 2) haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem am 6. Mai 2022 vor dem Amtsgericht Husum geschlossenen Vergleich. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Vergleichs nicht zugesichert, dass sie auf die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung verzichten wird. Entgegen dem Antragsvorbingen ist dem Vergleich im Übrigen bereits nicht zu entnehmen, dass die freiwillige Ausreise, zu welcher sich unter anderem die Antragsteller im Rahmen des Vergleichs verpflichtet haben, ausschließlich gemeinsam im Verbund mit allen weiteren Personen erfolgen könnte, die sich im Rahmen des Vergleichs zu einer freiwilligen Ausreise verpflichtet haben.
Es auch nicht erkennbar, dass das Verfassungs- oder Konventionsrecht einer Abschiebung der Antragsteller zu 1) und 2) entgegenstehen würde. Zwar begründet Art. 6 GG im Einzelfall ein Abschiebungshindernis, wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist. In diesen Fällen drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Derartiges ergibt sich aus dem Antragsvorbringen aber nicht hinreichend bzw. ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Antragstellerin zu 1) zwingend im Bundesgebiet verbleiben müsse, um die Sorge für vier Kinder des S. A. und der K. M. auszuüben, weil letztere diese Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könnten, ist dies zumindest nicht anhand entsprechender (ärztlicher) Unterlagen glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller zu 3) hat hingegen das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Seiner Abschiebung steht die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2019 (Gesch.-Z.: 5969565-422) entgegen, wonach das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Armenien festgestellt worden ist. Der Antragsgegner ist an diese Entscheidung gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG). Bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage besteht die Bindungswirkung grundsätzlich fort. Sie kann allgemein nur durch eine Änderung des Bescheids des Bundesamtes aufgehoben werden, und dafür ist nur das Bundesamt zuständig (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 42 Rn. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass die auf eine gerichtliche Verpflichtung ergangene Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zwischenzeitlich aufgehoben worden wäre. Zwar hat der Antragsgegner gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Rücknahme des festgestellten Abschiebungsverbotes angeregt. Dem Gericht ist im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung jedoch nicht bekannt, dass hieraufhin tatsächlich eine Aufhebung erfolgt wäre. Auch aus der im Rahmen des Vergleichs durch die Betreuerin abgegebenen Erklärung ergibt sich nichts anderes. Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, welche Rechtskreise von der Betreuung umfasst sind. Darüber hinaus ist ein etwaiger Verzicht – unabhängig von dessen Wirksamkeit – jedenfalls nicht durch Aufhebung des den Antragsgegner und das beschließende Gericht bindenden Bescheides vom 19. Dezember 2019 umgesetzt worden.
Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin zu 1) ergibt sich auch nicht deswegen aus Art. 6 GG und der Betreuerinnenstellung gegenüber dem Antragsteller zu 3), ihrem Bruder. Zwar kann grundsätzlich in eng umgrenzten Ausnahmefällen ein solcher Anspruch in Betracht kommen, dieser ergibt sich jedoch nicht aus der bloßen Betreuerinnenstellung.
Auch aus diesem Umstand folgt kein zwischen erwachsenen Geschwistern bestehendes enges familiäres Band, welches unter Berücksichtigung des Schutzes der Familie nach Art. 6 GG eine Abschiebung unmöglich machte. Eine Betreuung erfolgt häufig durch nicht der Familie zugehörige, den Betroffenen teilweise unbekannte Personen. Die Bestellung allein begründet demnach keine schützenswerte Beziehung. Zur Bestellung als Betreuerin müssen weitere Umstände und Gründe hinzutreten, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund bestehender familiärer Bande begründen können. Solche Umstände wurden nicht dargelegt und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen. Zu einer Beistandsgemeinschaft, die die Anwesenheit der Antragstellerin zu 1) für den Antragsteller zu 3) im Bundesgebiet erforderlich machen würde, wurde nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.