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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 15.05.2023 – 12 A 9/20

ECLI:DE:VGSH:2023:0515.12A9.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung.

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Er ist (Allein-)Erbe der am 28.03.2021 verstorbenen Ilse B.. Diese war Witwe des Ruhestandsbeamten Udo B..

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Unter dem 01.06.2018 wurde dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass Herr Udo B. bereits am 18.04.2012 verstorben sei. Daraufhin stellte der Beklagte die auch nach dem Tode des Udo B. gewährte Ruhegehaltszahlung mit Ablauf des 30.06.2018 ein.

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Mit Schreiben vom 11.07.2018 informierte der Beklagte - seinerzeit noch – Frau Ilse B. über seine Absicht, überzahlte Versorgungsbezüge in der Zeit vom 01.05.2012 bis zum 30.06.2018 zurückzufordern, wies auf eventuelle strafrechtliche Folgen der Überzahlung sowie auf die Prüfung hin, ob ihr eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen sei. In einer E-Mail vom 13.07.2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass das Bestattungsunternehmen xxx mit allen Formalitäten bezüglich des Todes seines Vaters befasst gewesen sei. Es könne insoweit nur das Bestattungsunternehmen in Regress genommen werden. In einem Vermerk vom 30.07.2018 hielt der Beklagte fest, dass es in der maßgeblichen Zeit eine Überzahlung von 101.952,04 Euro gegeben habe. Diese Summe resultiere aus der Differenz zwischen dem gezahlten Ruhegehalt und der Frau Ilse B. zustehenden Witwenrente. Die Witwengeldzahlung wurde dann mit Bescheid vom 03.09.2018, rückwirkend zum 01.07.2018, aufgenommen. Bereits zuvor, namentlich unter dem 10.08.2018, hatte der Beklagte ein Erstattungsbegehren gegenüber dem Kreditinstitut der Ilse B., der Sparkasse B-Stadt, gemäß § 63 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Beamtenversorgungsgesetzes (SH BeamtVG) i.V.m. § 118 Abs. 3 – 6 Sozialgesetzbuch (SGB VI) geltend gemacht. Die Sparkasse B-Stadt teilte mit Schreiben vom 30.08.2018 an den Beklagten mit, dass von ihr das Restguthaben der Ilse B. i. H. v. 7.192,76 € an ihn überwiesen worden sei. Ein in diesem Zusammenhang von der Ilse B. angestrengtes einstweiliges Rechtschutzverfahren, in dem sie sich gegen eine Zwangsvollstreckung und die Rückforderung des Beklagten gegenüber der Sparkasse B-Stadt wendete und die Zahlung von Witwengeld beanspruchte, wurde von der Kammer durch Beschluss vom 22.10.2018 (12 B 63/18) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Ilse B. auferlegt.

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Zwischenzeitlich nahm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt strafrechtliche Ermittlungen gegen Ilse B. und den Kläger wegen Urkundenfälschung auf.

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Durch Bescheid vom 10.09.2018 forderte der Beklagte – nach Anhörung – für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 30.06.2018 überzahltes Ruhegehalt in Höhe vom 88.276,72 € zurück. Dabei wurden von der ursprünglichen Rückforderungssumme von 254.818,31 € das der Ilse B. zugestandene Witwengeld in dem maßgeblichen Zeitraum in Höhe von 152.928,27 € in Abzug gebracht. Von der verbleibenden Rückforderungssumme wurden weiterhin die über den Bankrückruf erhaltenen 7.192,76 € sowie das der Ilse B. zustehende Sterbegeld in Höhe von 6.482,56 € abgezogen, so dass sich daraus der Rückforderungsbetrag ergab. Zur Begründung seines Begehrens wies der Beklagte darauf hin, dass die Zahlung auf das Konto nach dem Tode eines Berechtigten als unter Vorbehalt erbracht gelte und eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung und eine Billigkeitsentscheidung nach den hier einschlägigen Vorschriften nicht möglich seien.

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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2020 zurück. Er änderte zunächst den Rückforderungsbetrag auf die Summe von 34.322,38 € ab und wies hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 53.954,34 € darauf hin, dass die Entscheidung über dessen Rückforderung bis zu einer Entscheidung im Strafverfahren bzw. Strafvollstreckungsverfahren ausgesetzt werde. Nochmals erklärte er die Verrechnung mit dem auf dem Girokonto befindlichen Restguthaben, dem Ertrag aus der Sterbegeldversicherung sowie dem Witwengeldanspruch der Ilse B.. Weiterhin führte er aus, dass sich die Rückforderung grundsätzlich gemäß § 63 SH BeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richte. Indes bestimme sich im vorliegenden Fall, bei dem es um die Rückforderung einer Überzahlung gehe, die erst nach dem Tod der versorgungsberechtigten Person eingetreten sei, sein Anspruch gemäß § 63 Abs. 4 SH BeamtVG nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 118 Abs. 3 – 5 SGB VI. Nach § 62 Abs. 2 SH BeamtVG könne der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgung die Aufrechnung geltend machen. Dies sei mit dem Rückforderungsbescheid vom 10.09.2019 erfolgt. Insoweit habe er den Nachzahlungsbetrag der Hinterbliebenenbezüge in Form des Witwengeldes in Höhe von 152.928,27 € auf die Überzahlung anrechnen dürfen. Weiterhin habe er den durch den Bankrückruf gegenüber der Sparkasse B-Stadt ausgekehrten Guthaben in Höhe von 7.192,76 € sowie das Sterbegeld angerechnet. Insgesamt ergebe sich die Summe von 88.276,72 €. Sie – Frau Ilse B. – sei Verfügungsberechtigte über das Konto bei der Sparkasse B-Stadt, habe die überzahlten Bezüge empfangen und habe über sie verfügen können. Insoweit sei sie gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI als Empfängerin von Zahlungen sowie gleichzeitig als Verfügende der über das Konto des Verstorbenen vorgenommenen Zahlungsgeschäfte zur Erstattung des überzahlten Betrages verpflichtet. Ein Wegfall der Bereicherung sei nicht möglich und für ihn bestehe keine Pflicht zu einer Billigkeitsentscheidung. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch und beseitige die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht. Tatsächlich habe er erst am 01.06.2018 Kenntnis vom Tod des Ruhegehaltempfängers erhalten. Die Verjährungsfrist habe damit erst mit Schluss des Jahres 2018 begonnen. Eine frühere Kenntnis habe er nicht gehabt. Das Verfahren zur elektronischen Übermittlungen von Steuerdaten der Finanzämter an die Arbeitgeber (ELStAM) laufe seit Einführung nicht reibungslos. Abgewiesene Anmeldungen, die sich nicht hätten beheben lassen, seien nichts Ungewöhnliches gewesen. Im Übrigen habe das System ELStAM nicht die Funktion, über das Versterben eines Steuerempfängers Auskunft zu geben. Entscheidend für ihn sei es vielmehr, dass der Ruhestandsbeamte in regelmäßigen Abständen Erklärungen zum Bezug des Familienzuschlags einreichen müsse. Die dem Verstorbenen in den Kalenderjahren 2014 und 2017 übersandten Erklärungsvordrucke – beide ausdrücklich an ihn adressiert – seien ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben worden. Somit habe keine Veranlassung bestanden, ein Ableben des Ruhegehaltempfängers anzunehmen. Weiter weise er darauf hin, dass der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte in Höhe von 53.954,34 € an den Verletzten – also an ihn, den Beklagten – ausgekehrt werde, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachse. Falls eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung rechtskräftig werde, werde sich die Rückforderungssumme in Höhe von 88.276,72 € um die dann auszukehrende Summe verringern. Insoweit werde die Rückforderung in Höhe von 53.954,34 € bis zur Entscheidung im anhängigen Strafverfahren ausgesetzt.

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Frau Ilse B. hat unter dem 06.01.2020 Klage erhoben.

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Im Wesentlichen beruft sie sich auf den Wegfall der Bereicherung und rügt, dass in dem Rückforderungsbescheid eine Billigkeitsentscheidung fehle. Ferner sei ihr Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X zuzubilligen. Schließlich sei auch Verjährung eingetreten. Der Beklagte habe spätestens im Mai 2012 vom Ableben des Ruhegehaltempfängers Kenntnis erlangt. Über das Programm ELStAM erhalte der Arbeitgeber bzw. Dienstherr einen Hinweis darauf, dass die Abrufberechtigung der jeweiligen Identifikationsnummer nicht mehr vorliege. Durch die Identifikationsnummer und die damit verbundene Steuerklasse sei auch für den Beklagten erkennbar gewesen, dass sich der Familienstand geändert habe. Auch Fehlermeldungen und sonstige Störungen im Hinblick auf das ELStAM-Verfahren könnten den Beklagten nicht entlasten. Mögliche Fehlermeldungen hätten den Beklagten nicht entbunden, den Abrechnungsprozess zu überprüfen. Schließlich seien auch nach dem Tod des Ruhegehaltempfängers keine Beihilfeanträge mehr gestellt worden, was den Beklagten hätte auffallen müssen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 10.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2020 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft noch einmal sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und weist darauf hin, dass er nicht in dem auf dem Sterbezeitpunkt folgenden Monat eine Mitteilung über die fehlende Abrufberechtigung im Rahmen der automatischen elektronischen Datenverarbeitung durch das Programm ELStAM erhalten habe, sondern erst zum 01.01.2013 mit dem Programm ELStAM begonnen habe zu arbeiten. Er habe keine Meldung über dieses Programm über eine fehlende Abrufberechtigung erhalten. Ein Hinweis auf das Ableben des Ruhegehaltempfängers habe es zu jenem Zeitpunkt nicht gegeben. Er betone noch einmal, dass sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahre 2017 die Erklärung zum Familienzuschlag, die an den Ruhegehaltsempfänger gerichtet gewesen sei, unterzeichnet zurückgesandt worden sei. Hinweise darauf, dass die geleistete Unterschrift nicht von dem Ruhegehaltempfänger stamme, hätten nicht vorgelegen. Klarzustellen sei noch einmal, dass sich der Beginn der Verjährung nicht nach den Vorschriften des BGB richte, sondern hier als Spezialvorschrift § 118 Abs. 4 a SGB VI, wonach die Ansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behörde Kenntnis von der Überzahlung von dem Erstattungspflichtigem erlangt habe, einschlägig sei. Da er erst am 01.06.2018 Kenntnis vom Tod des Ruhegehaltempfängers erhalten habe, sei Verjährung nicht eingetreten. Schließlich habe er auch keine Kenntnis vom Steuerklassenwechsel der Ilse B. bis zum 01.07.2018 gehabt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Zugriff auf deren Lohnsteuerkarten erhalten.

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Der Beklagte hat unter dem 24.01.2022 mitgeteilt, dass sie einen Erlös aus dem Strafvollstreckungsverfahren in Höhe von 53.954,43 € erhalten habe und sich der Rückforderungsbetrag insoweit auf 34.322,38 € ermäßige.

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Frau Ilse B. ist am 28.03.2021verstorben. Der Rechtstreit ist von dem Kläger als (Allein-)Erbe fortgesetzt worden.

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Die Kammer hat den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 03.04.2023 zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beklagten sind die Vorschriften des §§ 63 Abs. 4 SH BeamtVG i.V.m. § 118 Abs. 3 – 5 SGB VI. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht, Abs. 3 S. 1.

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Nach Abs. 4 S. 1 sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Abs. 4 S. 2).

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das hat der Beklagte im Einzelnen in seinem Widerspruchsbescheid vom 09.01.2020 dargelegt. Das Gericht teilt diese Auffassung mit der unten aufgeführten Maßgabe und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen insoweit Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend bzw. vertiefend ist noch Folgendes auszuführen:

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Zurecht hat der Beklagte keine Billigkeitsentscheidung vorgenommen. Ein ganzes oder teilweises Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz in § 63 Abs. 2 SH BeamtVG nur gegenüber dem Versorgungsempfänger selbst vor, nicht jedoch in den Fällen, in denen ein unberechtigter Dritter zu Unrecht eine Zahlung erhalten hat. Weder § 63 Abs. 4 SH BeamtVG noch § 118 Abs. 3 – 5 SGB VI enthalten eine mit dem § 63 Abs. 2 SHBeamtVG vergleichbare Regelung. Dementsprechend ist auch keine Einrede der Entreicherung vorgesehen. Das bedeutet, dass der Kläger als Erbe der Ilse B. im vollem Umfang haftet für den Betrag, den diese in Empfang genommen bzw. über den sie verfügt hat (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28.07.2021 – 13 A 678/20 – juris Rn. 40; Kreikebohm/Roßbach, SGB VI § 118 Rn. 67).

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Der Kläger kann sich ferner nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Vorschrift des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI weist – anders als etwa § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 45, 48 SGB X und als § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X – keine Vertrauensschutzregelung auf. Empfänger und Verfügende im Sinne dieser Vorschrift können sich daher nicht darauf berufen, sie hätten gutgläubig auf ein „Behaltendürfen“ des zu Unrecht erlangten Betrages vertraut bzw. von der Unrechtmäßigkeit der über den Tod des Berechtigten hinaus erbrachten Leistungen nichts gewusst. Mindern wirksame Geldgeschäfte den Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut, sind sowohl Empfänger als auch Verfügende grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet, weil infolge dieser Verfügungen der Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut ausgeschlossen ist. Es kommt auch nicht auf ein Verschulden des Beklagten an (vgl. Flüger in: Schlägel/Foelzke, Juris PK-SGB VI, § 118 SGB VI Rn. 164). Insoweit war der Beklagte verpflichtet – nachdem nicht mehr als 7.192,76 € durch den Bankrückruf erlangt werden konnten – gegenüber Ilse B. als Empfängerin der Leistungen bzw. als Verfügende der Zahlungen des Ruhegehaltes als Verpflichtete und – nachdem diese verstorben war und der Kläger ihr Erbe angetreten hat – diesen in Anspruch zu nehmen. Auf Verjährung kann sich der Kläger schließlich ebenfalls nicht berufen. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die dreijährige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. § 63 Abs. 3 SH BeamtVG § 118 Abs. 4 a SGB VI), beginnt – in Abweichung von § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Verjährungsfrist erst mit positiver Kenntnis von der Überzahlung des Beklagten zu laufen. Kenntnis von der Überzahlung bedeutet das Bewusstsein, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Monat des Versterbens hinaus gezahlt wurde. Eine grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus (soweit im Widerspruchsbescheid – unzutreffend – gleichwohl auf die Bestimmung des § 199 Abs. 2 Satz 2 BGB abgestellt wurde, hat der Beklagte dies im gerichtlichen Verfahren korrigiert). Der Kläger hat hingegen in seiner Klagbegründung lediglich die Behauptung aufgestellt, dass der Beklagte bereits im Mai 2012 positive Kenntnis vom Ableben des Udo B. hatte. Die nachfolgende Begründung lässt hingegen eher darauf schließen, dass er dem Beklagten grob fahrlässige Unkenntnis vorwirft („… war für die Beklagte auch erkennbar …“). Auch aus dem vom Kläger bemühten Umstand, dass seitens des Verstorbenen nach dessen Tod keinerlei Beihilfeanträge mehr gestellt wurden, eine Kenntnis jedenfalls spätestens einige Monate nach dem Tod abzuleiten, verfängt nicht. Die Bereiche „Beihilfe“ und „Versorgung“ sind beim Beklagten getrennt. Aus diesem Grund findet ein Datenaustausch grundsätzlich nicht statt. Dies wäre auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht unproblematisch. Im Übrigen hat der Beklagte zurecht darauf hingewiesen, dass er nur den Eindruck gewinnen konnte, dass Udo B. noch unter den Lebenden weilte, weil im Jahre 2014 und im Jahre 2017 die an ihn gerichtete Vordrucke über den Familienzuschlag unterschrieben (mutmaßlich von Udo B.) an ihn – den Beklagten – zurückgesandt wurden. Dass dies nicht den Tatsachen entsprach, vielmehr die Unterschriften durch die verstorbene Ilse B. bzw. den Kläger gefälscht worden waren, konnte dem Beklagten nicht bekannt sein. Dieses Verhalten zeigt vielmehr, dass die die Unterschrift Leistenden vielmehr bewusst und mit krimineller Energie die Gutgläubigkeit des Beklagten ausgenutzt haben, um die Zahlungen (unberechtigt) weiterlaufen zu lassen. (Auf Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nach ihrer Kenntnis der Kläger deshalb wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist). Die insgesamt pauschale Behauptung, der Beklagte habe Kenntnis vom Ableben des Udo B. gehabt, ist der Beklagte im Übrigen entschieden entgegengetreten. Er hat insbesondere in seiner Klagerwiderung vom 30.09.2020 konkret, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass erst zum 01.01.2013 mit dem ELStAM-System begonnen worden sei und er bei der Erstanmeldung des Versorgungsempfängers Udo B. keine Meldung über eine eventuelle fehlende Abrufberechtigung erhalten habe. Auch nach der Ummeldung im Jahre 2014 auf das Betriebssystem KOPERS habe es keinen Hinweis darauf gegeben, dass Herr Udo B. verstorben sei. Aus diesem Grund durfte der Beklagte berechtigterweise annehmen, dass das Ruhegehalt weiterhin für Udo B. rechtmäßig gezahlt wurde. Ausweislich der von dem Beklagten eingereichten Bescheinigung des Finanzamtes B-Stadt vom 24.01.2019 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 22.03.2021) hat auch das örtliche Finanzamt, nachdem der Beklagte am ELStAM-Verfahren zum 01.01.2013 teilgenommen hatte, dem Beklagten den Tod des Udo B. nicht gemeldet. Aus diesem Schriftsatz wird darüber hinaus deutlich, dass die Identifikationsnummer, die durch das Bundeszentralamt für Steuern erteilt wird, erst zwanzig Jahre nach dem Tod des Betreffenden gelöscht wird. Dementsprechend war die Identifikationsnummer des Verstorbenen zum Zeitpunkt dieses Schreibens (24.01.2019) noch nicht gelöscht.

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Soweit der Kläger geltend macht, der verstorbene Ruhegehaltempfänger sei durch das Bestattungsinstitut xxx ordnungsgemäß abgemeldet worden, infolgedessen seien durch die Sperrung der Steuer-ID zum Ende des Sterbemonats auch keinerlei Zahlungen an den Verstorbenen mehr möglich gewesen und er daraus eine Verantwortlichkeit des Bestattungsunternehmens bzw. eine aktive Kenntnis des Beklagten bereits zum Ende des Sterbemonats (Mai 2012) ableiten will, kann er auch damit nicht durchdringen. Ausweislich der von dem Beklagten eingereichten dokumentierten Zeugenvernehmung des Mitarbeiters des Beerdigungsinstituts xxx vom 06.11.2018 hat das Institut nicht den Auftrag erhalten, die Meldung des Ablebens des Udo B. an den Rententräger bzw. an ihn – den Beklagten – zu melden. Erforderlich dafür wäre nämlich gewesen, dass die Auftraggeberin, Frau Ilse B., dem Bestattungsinstitut sowohl die Pensionsbehörde als auch die Personalnummer hätte mitteilen müssen, was sie jedoch unterlassen habe.

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Schließlich hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass weder das Lebensalter, noch der Gesundheitszustand der (verstorbenen) Ilse B. dazu führen kann, dass sich diese (bzw. der Kläger als ihr Erbe) auf Gutgläubigkeit und damit auf Vertrauensschutzberufen kann. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch der Umstand, dass die Witwe des Verstorbenen die geleisteten Ruhegehaltsbezüge voll umfänglich versteuert hat, ändert nichts an der Rückzahlungsverpflichtung. Denn die Versteuerung dieser Beträge ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.