Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 30.05.2023 – 9 B 10/23

ECLI:DE:VGSH:2023:0530.9B10.23.00

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 24. Juli 2023, 3 MB 8/23, Beschluss

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 24. Juli 2023, 3 MB 8/23, Beschluss

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Dem Antragsteller wird hinsichtlich des Antrags zu 1.) (Gestaltung des Nachteilsausgleichs) für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz wird ihm RA B. zu den Kosten eines im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt (Auffangstreitwert).

Gründe

1

Die Anträge des Antragstellers blieben ohne Erfolg.

2

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie hier – die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.09.1994 – 3 M 49/94 – SchlHA 1995, 22 und vom 30.08.2005 – 3 MB 38/05 – juris).

3

Der Antrag zu 1., die Antragsgegnerin unter Abänderung des Bescheids vom 24.02.2023, in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2023, zugegangen am 27.04.2023, zu verpflichten, eine Gewichtung hinsichtlich der erbrachten Arbeitsleistungen (Tests, Klausur, Hausaufgaben, GL) des Antragstellers in den Nachteilsausgleich mitaufzunehmen sowie dessen Geltungsdauer bis zum Ablauf des Schuljahres 2024/2025 festzuschreiben, ist unbegründet.

4

Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung besteht keine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. Gemäß § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz vom 16.02.2022 (Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung – NuNVO) haben Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Leistungsbewertung einen Anspruch auf Gewährung von Nachteilsausgleich, wenn ihre Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, lang andauernd oder vorübergehend erheblich beeinträchtigt ist und die Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht entgegensteht. Das Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass zu der Annahme, dass der nach den Gesprächen mit den Beteiligten erarbeitete Nachteilsausgleich vom 24.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2023 unzureichend ist und der Antragsteller damit nicht in der Lage sein sollte, sein vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen.

5

Der Antrag zu 2., festzustellen, dass die mündlichen Prüfungsteile des Antragstellers in der Abiturprüfung in schriftlicher Form oder in schriftlicher/​mündlicher Mischform abgelegt werden, in welcher Form, wird jeweils vom Antragsteller festgelegt, ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Seine Abiturprüfung findet erst im Jahr 2025 statt. Eine Eilbedürftigkeit ist nicht zu erkennen und auch nicht dargelegt.

6

Der Antrag zu 3., festzustellen, dass die Abiturprüfungskommission der prüfenden Schule an den sodann bestehenden Nachteilsausgleich gebunden ist und die Kommission der Schule unter dem Vorsitz des Schulleiters gebildet wird, ist ebenfalls unzulässig. Auch hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil die Abiturprüfung des Antragstellers erst im Jahr 2025 stattfinden wird.

7

Auch der Antrag zu 4., festzustellen, dass der Antragsteller seit dem Schuljahr 2022/2023 einen Integrationsplatz bei der Antragsgegnerin innehat, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat auch diesbezüglich keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin für derartige Integrationsplätze Sonderleistungen beantragen und erhalten kann, genügt dafür nicht.

8

Der Antrag zu 5., die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten eines externen Schulbegleiters für die Anzahl von 12 Wochenstunden für das Schuljahr 2022/2023 und 2023/2024 zu übernehmen bzw. bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ist bereits unzulässig. Er ist gegen die falsche Antragsgegnerin gerichtet. Zuständig für die Prüfung eines Antrages Kostenübernahem für einen externen Schulbegleiter ist die Eingliederungshilfe gemäß §§ 90 ff. SGB IX.

9

Der Antrag zu 6., festzustellen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Einschränkungen nicht verpflichtet ist, an einem außerschulischen Betriebspraktikum teilzunehmen und ihm durch die Nichtteilnahme keine Nachteile entstehen dürfen, bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich ist, an dem außerschulischen Betriebspraktikum teilzunehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem antragstellerischen Schriftsatz vom 25.05.2023 selbst, dass lediglich die Durchführung eines Praktikums an die Möglichkeiten des Antragstellers angepasst werden muss und diesem nicht zum Nachteil gereichen soll.

10

Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war teilweise, nämlich hinsichtlich des Antrages zu 1., stattzugegeben. Zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestanden insoweit hinreichende Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO.