Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 07.06.2023 – 4 A 192/20
ECLI:DE:VGSH:2023:0607.4A192.20.00
Orientierungssatz
1. Die Benutzungsgebühr für die Abnahme von Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen setzt sich aus einer Grundgebühr für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft der dezentralen öffentlichen Einrichtung und einer Leistungsgebühr für Grundstücke, die an die dezentrale öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, zusammen. (Rn.34)
2. Grundsätzlich sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. (Rn.39)
3. Das satzungsrechtliche Zitiergebot dient dazu, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen sowie die Exekutive dazu anzuhalten, sich über ihre Rechtsgrundlagen zu vergewissern. (Rn.48)
Tenor
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 30. April 2020 (Bescheidnummern: GB 6000165300 und GB 6000165229) und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020 – soweit er die vorbezeichneten Bescheide betrifft – werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten.
Die Klägerin – eine landwirtschaftliche Unternehmensberatung – ist Eigentümerin der im Gebiet der Gemeinde gelegenen Grundstücke mit den Anschriften und . Zur Entsorgung des auf diesen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers betreibt sie auf beiden Grundstücken jeweils eine Kleinkläranlage. Die Klägerin veranlasst die Entleerung der Kleinkläranlagen und Entsorgung des Schmutzwassers und Schlamms nach Bedarf auf eigene Rechnung.
Der Geschäftsführer der Klägerin ist Eigentümer weiterer Grundstücke in der Gemeinde und wendet sich in dem Parallelverfahren 4 A 193/20 ebenfalls gegen die Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, dem der Kreis und mehrere Städte und Gemeinden, unter anderem die Gemeinde , angehören (§ 1 Nr. 1 der Verbandssatzung vom 18. Oktober 2011 in der Fassung der 12. Nachtragssatzung vom 29. März 2022). Die Gemeinde schloss sich mit ihrer Beitrittserklärung vom 26. Mai 1964 dem Beklagten (damals: Zweckverband ) an, der am 4. November 1964 seine Zustimmung erklärte. Mit Vertrag vom 3./26. November 1980 (Beitrittsvertrag) regelten die Gemeinde und der Beklagte ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten neu. Nach Ziffer 1.2 dieses Vertrages gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Zweckverband mit seinen übrigen Verbandsmitgliedern die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 11. November 1977 und der Verbandssatzung bzw. deren Folgegesetze und -satzungen. Zur Aufgabenübertragung heißt es in Ziffer 2.1:
„Die Gemeinde hat dem Zweckverband die Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen, öffentliche Einrichtungen zur Versorgung mit Gas und Wasser nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu schaffen und zu betreiben.
Mit dem Verbandseintritt sind für den übertragenen Aufgabenkreis das Recht und die Pflicht, diese Aufgabe wahrzunehmen, gemäß § 3 GkZ in uneingeschränktem Umfang auf den Zweckverband gesetzlich übergegangen.“
Die Gemeinde übertrug dem Beklagten mit dem 1. Nachtrag zum Beitrittsvertrag im Jahr 1997 zusätzlich die Aufgabe der leitungsgebundenen Wärmeversorgung und mit dem 2. Nachtrag mit Wirkung zum 1. Januar 2017 außerdem die Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Mit § 1 des 2. Nachtrags zum Beitrittsvertrag wurde eine neue Ziffer 2.8 angefügt. In der neuen Ziffer 2.8.1 des Beitrittsvertrages heißt es:
„Die Gemeinde überträgt dem Zweckverband die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, die die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung sowie die Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich Außenanlieger und Klärschlammentsorgung gemäß § 30 ff. Landeswassergesetz (LWG) umfasst, einschließlich des Satzungsrechtes für das gesamte Gebiet der Gemeinde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der Zweckverband stimmt dieser Aufgabenübertragung zu.“
Ziffer 2.8.2 bestimmt weiter:
„Mit der Aufgabenübertragung gemäß Ziffer 2.8.1 gehen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Erfüllung der übertragenen Aufgabe ergeben, kraft Gesetzes in uneingeschränktem Umfang auf den Zweckverband über.“
Gemäß § 2 des 2. Nachtrags bleiben die Regelungen des Beitrittsvertrages sowie des 1. Nachtrags unberührt, soweit der 2. Nachtrag nichts Abweichendes regelt.
Der Beklagte nahm bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Satzung des Zweckverbandes über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 10. Dezember 2020 die Beseitigung des auf den Grundstücken in seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Schmutzwassers auf der Grundlage der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung des Zweckverbandes über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 17. Dezember 2019 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 (im Folgenden: SchWS 2020) wahr.
Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes vom 10. Dezember 2020 erhob der Beklagte auf der Grundlage der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes vom 17. Dezember 2019 für die Vorhaltung und Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung Gebühren. Die Eingangsformel der Satzung lautete wie folgt:
„Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28. Februar 2003 (GVOBl Schl-H., S. 122) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 4 Abs. 1 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 22 der Verbandssatzung des Zweckverbandes vom 15. Dezember 2011 in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1, 5, 6, 8 und 9a und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 30, § 31 des Landeswassergesetzes vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 91) in der zur Zeit geltenden Fassung […] wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes vom 4. Dezember 2019 folgende Satzung erlassen“
Mit der Änderungssatzung zur Satzung „Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes vom 17. Dezember 2019“ vom 19. Dezember 2022 änderte der Beklagte die Eingangsformel mit Rückwirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt:
„Berechtigt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) und § 31 a Abs. 3 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG), §§ 18, 19 GkZ in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) Alt. 1, § 22 der Verbandssatzung des Zweckverbandes sowie durch § 5 Abs. 6 GkZ, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 30 Abs. 1, Abs. 3 Satz 5 LWG, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 bis 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 5 bis 7, Abs. 9, § 9a, § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) […] erlässt der Zweckverband unter Hinweis auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 4. Dezember 2019 folgende Satzung“
Die Eingangsformel dieser Änderungssatzung selbst lautet entsprechend, mit Ausnahme der Vorschriften des Landeswassergesetzes, welche in der aktuellen Fassung zitiert werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 und § 44 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 LWG) und § 2 KAG, der ohne „Abs. 1“ zitiert wird.
Mit Gebührenbescheiden vom 30. April 2020 (Bescheidnummern: GB 6000165300 und GB 6000165229) setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 eine Schmutzwassergebühr „Kleinkläranlage/Sammelgrube“ in Höhe von jeweils 30 € fest.
Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 14. und 28. Mai 2020 Widerspruch, den sie mit weiterem Schreiben vom 4. August 2020 begründete. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die den Bescheiden zugrundeliegende Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen der in der Satzung als Rechtsgrundlage genannten Vorschriften – § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KAG – lägen nicht vor. Danach dürften Gebühren nur zur Deckung solcher Kosten erhoben werden, die dem Gebührenschuldner individuell zugerechnet werden könnten. Die bedarfsgerechte Entleerung der Kleinkläranlagen erfolge hier jedoch durch sie selbst. Schlamm und Schmutzwasser würden mit Zustimmung des Beklagten auf Ackerflächen verteilt. In Abgrenzung zu Beiträgen im Sinne des § 8 KAG genüge für die Erhebung einer Grundgebühr nach § 6 Abs. 4 KAG aber nicht die bloße Nutzungsmöglichkeit. Vielmehr handele es sich um eine Geldleistung für das Vorhalten der gelegentlich in Anspruch genommenen öffentlichen Einrichtung. Nach § 7 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.2 der Beitrags- und Gebührensatzung werde jedoch eine pauschale jährliche Grundgebühr in Höhe von 30 € für jedes Grundstück mit einer Kleinkläranlage unabhängig davon erhoben, ob eine Abfuhr des Schlamms und Schmutzwassers je erfolgt sei. Soweit § 17 SchWS 2020 die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen vorsehe, gelte dies nicht für Grundstücke mit Kleinkläranlagen, die von den Grundstückseigentümern oder in deren Auftrag durch Dritte entleert würden. Es fehle die Möglichkeit einer Befreiung von der Grundgebühr, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung die Abfuhr selbst vornehme. In der Bereithaltung der Anlage zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers sei keine tatsächliche Inanspruchnahme zu sehen. Für die Annahme einer tatsächlichen Inanspruchnahme bedürfe es vielmehr einer tatsächlichen Entleerung durch den Beklagten. Eine tatsächliche Inanspruchnahme werde auch nicht dadurch begründet, dass dem Beklagten jährlich Wartungsberichte und Schlammspiegelmessungen aus den Kleinkläranlagen übermittelt würden, um der jährlichen Regelabfuhr zu entgehen. Das Vorhandensein einer Kleinkläranlage und das Recht zur Nutzung der dezentralen Abwasserbeseitigung des Beklagten begründeten eine bloße Nutzungsmöglichkeit, für die keine Gebühr erhoben werden dürfe. Die von einer tatsächlichen Inanspruchnahme unabhängige Erhebung einer Grundgebühr stelle auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Der Grundstückseigentümer, der die Einrichtung des Beklagten nicht in Anspruch nehme, müsse dieselbe Grundgebühr entrichten, wie derjenige, der seine Kleinkläranlage vom Beklagten entleeren lasse. Ferner werde das Äquivalenzprinzip verletzt. Danach sei es geboten, bei der Erhebung der Grundgebühr nach dem Abfuhrrhythmus zu differenzieren und entsprechend der Gegenleistung anzupassen. Die Unangemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung ergebe sich bereits daraus, dass die in der Satzung für den Zeitraum von zwei Jahren vorgesehenen Grundgebühren (60 €) die Leistungsgebühr für eine Schmutzwasserabfuhr (37,50 €) erheblich überstiegen. Sei eine Schmutzwasserabfuhr aufgrund der Größe der Kleinkläranlage oder des geringen Aufkommens an Schmutzwasser lediglich im Abstand von mehreren Jahren erforderlich, dränge sich das Missverhältnis zwischen der eher geringen Vorhalteleistung und der dafür zu entrichtenden Grundgebühr geradezu auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020, der Klägerin am 7. September 2020 zugestellt, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Er führte aus, dass die zugrundeliegende Beitrags- und Gebührensatzung rechtmäßig sei. Insbesondere sei die Erhebung einer Grundgebühr neben einer nach der Leistungsabnahme bemessenen Benutzungsgebühr als sogenannte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG grundsätzlich zulässig. Mit dieser Gebühr würden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgedeckt. Jeder Kunde, dessen Grundstück mit einer Kleinkläranlage ausgestattet sei, habe jederzeit die Möglichkeit, die Inhalte seiner Kleinkläranlage von ihm – dem Beklagten – abfahren und entsorgen zu lassen. Dafür müsse er im Gegenzug jederzeit die Betriebs- und Leistungsbereitschaft seiner Einrichtung vorhalten. Ihm entstünden durch das Bereithalten von Personal und Fahrzeugen sowie das Vorhalten der Leistungs- und Einsatzbereitschaft auch dann Kosten, wenn ein Kunde seine Abfuhrleistung selbst nicht regelmäßig in Anspruch nehme. Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG sei es ausdrücklich erlaubt, angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erheben. Mit der Grundgebühr werde das durch die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Ver- und Entsorgungseinrichtungen vermittelte jederzeitige Nutzungsangebot abgegolten. Aufgrund des in § 7 Nr. 4 SchWS 2020 angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs sei eine Inanspruchnahme der Einrichtung auch konkret absehbar. Er habe in Ausübung des ihm nach § 17 Abs. 2 GO zustehenden Ermessens von einer Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung abgesehen, da hier die Gefahr bestehe, dass Schlämme unkontrolliert entsorgt würden und so das hohe Gut des Gesundheitsschutzes gefährdet werde. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe er einem Aufbringen von Schlamm und Schmutzwasser auf Ackerflächen auch nicht zugestimmt. Er – der Beklagte – sei aufgrund der Aufgabenübertragung durch die Gemeinde Abwasserbeseitigungspflichtiger. Hiervon sei nach § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen entfallenden Schlamms umfasst.
Die Klägerin hat am 7. Oktober 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Widerspruchsbegründung vom 4. August 2020.
Die Klägerin beantragt,
die Gebührenbescheide vom 30. April 2020 (Bescheidnummern: GB 6000165300 und GB 6000165229) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020. Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes seiner Satzung gegen das Zitiergebot macht er mit Schriftsatz vom 30. März 2023 geltend, dass ein solcher jedenfalls mit seiner Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 geheilt worden sei. Maßgeblich für die Bekanntmachung seiner Änderungssatzungen sei § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO i. V. m. § 27 Abs. 1 seiner Verbandssatzung. Die Regelung in § 27 Abs. 1 seiner Verbandssatzung gelte sowohl für die Bekanntmachung seiner Satzungen in eigenen Angelegenheiten als auch für Satzungen aus dem Bereich der ihm übertragenen Aufgaben. Die Gemeinde sei bereits mit der Beitrittserklärung vom 26. Mai/4. November 1964 Mitglied des Zweckverbandes geworden. Nach dem Vertrag vom 3./26. November 1980, der die beiderseitigen Rechte und Pflichten definiere, sei eine Aufgabenübertragung nach § 3 GkZ im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses der Gemeinde erfolgt, nicht nach §§ 18, 19 GkZ. Im letzteren Fall wäre die Gemeinde ein bloßer „Abwassergast“, dessen Mitwirkungsrechte durch den Übertragungsvertrag zu regeln wären. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 18, 19 GkZ stehe selbständig und gleichwertig neben dem Zweckverband. Hiervon sei auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – ausgegangen. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen vom 2. Dezember 1998 – 2 L 70/96 – und vom 27. Juni 2019 – 1 KN 1/19 – zur Übertragung der Aufgabe der Abfallbeseitigung von einer Aufgabenübertragung nach §§ 18, 19 GkZ ausgegangen sei, überzeuge dies nicht. Der Senat habe sich in diesen Entscheidungen nicht hinreichend mit dem Wortlaut der jeweiligen Aufgabenübertragungsverträge auseinandergesetzt. Entgegen der Annahme des Senats in dem Urteil vom 2. Dezember 1998 bestimme sich die Aufgabenübertragung insbesondere auch bei einem Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband nach §§ 2, 3 GkZ und nicht nach §§ 18, 19 GkZ. Der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung gemäß § 3 GkZ im Rahmen der Begründung oder Intensivierung einer Mitgliedschaft im Zweckverband stehe auch § 46 Abs. 3 LWG nicht entgegen. Soweit diese Vorschrift ausdrücklich die §§ 18, 19 GkZ für anwendbar erkläre, schließe dies dem Wortlaut der Norm und ihrer Entstehungsgeschichte nach eine Aufgabenübertragung nach anderen Regelungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit nicht aus.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. März 2023 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Nach Eingang des Schriftsatzes des Beklagten vom 30. März 2023 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 25. April 2023 auf die Kammer zurückübertragen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 7. Juni 2023 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat durch die Kammer entschieden, weil der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. April 2023 gemäß § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurückübertragen hat. Es konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 30. April 2020 (Bescheidnummern: GB 6000165300 und GB 6000165229) und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020 – soweit er die an die Klägerin adressierten vorbezeichneten Bescheide betrifft – sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schmutzwassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten vom 17. Dezember 2019 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 (nachfolgend: BGS 2020). Hiernach erhebt der Beklagte für die Vorhaltung und Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung von den Gebührenschuldnern nach § 10 Nr. 1 BGS 2020 Gebühren. Die Benutzungsgebühr für die Abnahme von Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen setzt sich gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. a BGS 2020 aus einer Grundgebühr für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft der dezentralen öffentlichen Einrichtung und einer Leistungsgebühr für Grundstücke, die an die dezentrale öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, zusammen. Die Grundgebühr wird nach § 7 Nr. 2 BGS 2020 für jede zu entsorgende Kleinkläranlage jährlich berechnet und beträgt nach Nr. 2.2. des Gebühren-, Beitrags- und Kostenerstattungsverzeichnisses (Anlage 1) je Anlage 30 € im Jahr.
Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten ist jedoch unwirksam, sodass es der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.
Die Satzung ist zwar formell rechtmäßig (I.). Insbesondere ist ihr Erlass von der Verbandskompetenz des Beklagten gedeckt (1.). Die Satzungen wurden auch ordnungsgemäß bekannt gemacht (2.). Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 17. Dezember 2019 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 ist jedoch materiell rechtswidrig (II.). Sie verstößt jedoch gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG (1.) und gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (2.) .
I. Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten ist formell rechtmäßig.
1. Die Verbandskompetenz des Beklagten für den Erlass der Satzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ in Verbindung mit der Beitrittserklärung der Gemeinde vom 26. Mai 1964 in der Fassung des 1. Nachtrags und dem Beitrittsvertrag vom 3./26. November 1980 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 19. Dezember 2016 und § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (a. F.) (jetzt § 44 Abs. 1 Satz 1 LWG) sind grundsätzlich die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Die Gemeinde hat vorliegend jedoch mit dem Beitrittsvertrag vom 3./26. November 1980 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 19. Dezember 2016 dem Beklagten die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich der damit verbundenen Satzungsbefugnis im Rahmen der bestehenden Verbandsmitgliedschaft übertragen. Das Recht und die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung ist einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts in der Folge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ kraft Gesetzes auf den beklagten Zweckverband übergegangen, der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG in Erfüllung dieser Selbstverwaltungsaufgabe kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben kann.
Es liegt hier keine Aufgabenübertragung in Gestalt einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 GkZ vor. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2019 (– 2 KN 1/19 – juris Rn. 41 und 52), für die Übertragung der Aufgabe der Abfallentsorgung eines Kreises auf einen Zweckverband ohne nähere Begründung von einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 18, 19 GkZ ausgegangen ist, überzeugt dies nicht. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall, dem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit einem Zitat u. a. der §§ 2, 3 und 18 GkZ zugrunde lag (vgl. OVG Schleswig, a. a. O., juris Rn. 4), bestehen vorliegend schon keine Anhaltspunkte für eine Aufgabenübertragung nach §§ 18, 19 GkZ. Der Beitrittsvertrag vom 3./26. November 1980 nimmt vielmehr ausdrücklich (nur) auf § 3 GkZ Bezug, der wiederum den einheitlichen Übergang von Aufgabenwahrnehmung und Satzungsrecht bestimmt (so zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung einer anderen Gemeinde auf den beklagten Zweckverband auch: OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – juris Rn. 48). Entsprechendes gilt für die spätere Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Hierzu stellt die mit dem 2. Nachtrag eingefügte Ziffer 2.8.2 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ klar, dass mit der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich des Satzungsrechts alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten „kraft Gesetzes“ auf den beklagten Zweckverband übergehen.
Obgleich auch die Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ stets auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht (vgl. zur späteren Aufnahme weiterer Mitglieder: Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ-Kommentar, Stand 12.2020, § 5 Erl. 4.4.3), handelt es sich hierbei nicht um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 1 GkZ. Die Zweckverbände nach §§ 2 ff. GkZ und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 18, 19 GkZ stellen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GkZ vielmehr unterschiedliche Formen der kommunalen Zusammenarbeit dar. Mit dem vollständigen Aufgaben- und Verantwortungsübergang auf den Zweckverband gehen die mit der Aufgabenerledigung zusammenhängenden Befugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ zwangsläufig auf den Zweckverband über. Hierzu gehört insbesondere das Recht, anstelle der Mitglieder Satzungen und Verordnungen zu erlassen (vgl. LT-Drs. 7/717, S. 22 f.). Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist demgegenüber eine wesentlich einfachere Form der kommunalen Zusammenarbeit. Sie steht selbständig und rechtlich gleichwertig neben dem Zweckverband (LT-Drs. 7/717, S. 28). Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist, dass ein Beteiligter Aufgaben eines oder mehrerer anderer Beteiligter ganz oder teilweise übernimmt. Anders als die durch die Mitgliedschaft im Zweckverband institutionalisierte Mitwirkungsmöglichkeit überlässt § 18 GkZ die Ausgestaltung der weiteren Einflussnahme auf die Aufgabenerledigung einer Regelung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (vgl. Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ-Kommentar, Stand 12.2020, § 18 Erl. 1 und 6). Im Unterschied zur Aufgabenübertragung auf Zweckverbände geht durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GkZ auch nur das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über, während der Übergang so weitgehender Befugnisse wie des Rechts zum Erlass von Satzungen und Verordnungen einer besonderen Regelung nach § 19 Abs. 1 GkZ bedarf (vgl. LT-Drs. 7/717, S. 22 f.; Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ-Kommentar, Stand 12.2020, § 19 Erl. 1).
Der Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ steht nicht entgegen, dass die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Beklagten als einen schon bestehenden Zweckverband übertragen hat. Vielmehr ist auch die Aufgabenübertragung auf einen schon bestehenden Zweckverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend § 5 Abs. 1 GkZ möglich (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 62; Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ-Kommentar, Stand 12.2020, § 5 Erl. 4.4.3). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 2. Dezember 1998 – 2 L 70/96 – juris Rn. 24. Soweit der Senat darin für den Fall einer Übertragung der Aufgabe der Abfallbeseitigung von einem Kreis auf einen Zweckverband die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ verneint hat, beruhte die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 18 GkZ auf dem besonderen Umstand, dass die Beteiligten in der jenem Fall zugrundeliegenden Vereinbarung – abweichend von dem darin zitierten § 3 GkZ – die Übertragung der Satzungsbefugnis ausdrücklich ausgeschlossen hatten (vgl. OVG Schleswig, a. a. O., juris Rn. 2).
Die Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ ist ferner nicht durch die besondere Regelung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht in § 31a Abs. 3 a. F. (§ 46 Abs. 3 LWG) ausgeschlossen. Soweit in § 31a Abs. 3 Satz 2 LWG a. F. (§ 46 Abs. 3 Satz 3 LWG) § 18 Abs. 1 und 3 bis 6 GkZ sowie die §§ 19 und 21 GkZ für anwendbar erklärt werden, schließt dies die Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband nicht aus. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch ihre Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass mit ihr nicht erstmals eine Übertragungsmöglichkeit auf „andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts“ geschaffen wurde, sondern es sich bei § 31a Abs. 3 Satz 1 a. F. (§ 46 Abs. 3 Satz 1 LWG) vielmehr um eine spezialgesetzliche Regelung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung „durch öffentlich-rechtlichen Vertrag“ nach §§ 18, 19 GkZ handelt (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – juris Rn. 55).
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der erstmaligen Regelung zum Zwangszusammenschluss der zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne der Ersten Wasserverbandsverordnung in § 35 Abs. 6 LWG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes zum Landeswassergesetz vom 7. Mai 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) (§ 31a Abs. 2 LWG a. F., jetzt § 46 Abs. 2 LWG) die Möglichkeiten der Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nicht einschränken (siehe hierzu ausführlich: OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – Rn. 53 ff.). Er ging seinerzeit vielmehr selbstverständlich davon aus, dass die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder aus Gründen eines effektiveren Gewässerschutzes regelmäßig in überörtlichem Rahmen in der Rechtsform eines Zweckverbandes zusammenarbeiten (vgl. LT-Drs. 8/1584, S. 28). Mit der Einfügung des § 31 Abs. 8 LWG im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278) (§ 31a Abs. 3 LWG a. F., jetzt § 46 Abs. 3 LWG) wurde dann eine spezialgesetzliche Übertragungsmöglichkeit auf „andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts“ geschaffen. Sie diente jedoch nicht dazu, eine Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband erstmals zu ermöglichen oder eine solche einzuschränken, sondern vielmehr dazu, außerhalb des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eigenständige und speziellere Voraussetzungen zur Übertragung der Abwasserbeseitigung zu schaffen, unter anderem, um eine über die Gemeinde- bzw. Landesgrenzen hinausgehende Aufgabenübertragung zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 3) und um eine Übertragung auf Stiftungen, wie in § 18 GkZ vorgesehen, ausdrücklich auszuschließen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 25). Aufgrund der Bedeutung der Abwasserbeseitigung wurde die Anwendung des § 18 Abs. 2 GkZ dabei mit der Maßgabe verbunden, dass den Gemeinden in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (zwingend) ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Aufgabe nicht vollständig der Einflussnahme durch die Gemeinde verloren geht (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 25). Mit der Anfügung des Satzes 8 in § 46 Abs. 3 LWG mit dem Wasserrechtsmodernisierungsgesetz vom 8. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) wurde schließlich spezialgesetzlich klargestellt, dass in den Fällen, in denen eine Gemeinde den Vertrag zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband kündigt und ihr infolgedessen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wieder zufällt, ihre Mitgliedschaft in dem Zweckverband endet (vgl. LT-Umdruck 19/2961, S. 7).
2. Die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten vom 17. Dezember 2019 und die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 wurden gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 GkZ in Verbindung mit § 27 der Verbandssatzung des Beklagten vom 18. Oktober 2011 in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß bekannt gemacht. Da die Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 GkZ erfolgt ist, findet die besondere Regelung für die örtliche Bekanntmachung in § 19 Abs. 2 GkZ für den Fall einer Übertragung der Satzungsbefugnis durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung keine Anwendung.
II. Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 ist jedoch materiell rechtswidrig.
1. Sie verstößt gegen das Zitiergebot nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG .
Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in seinem Anforderungsgehalt im Gleichklang mit dem einfachgesetzlichen verordnungsrechtlichen Zitiergebot des § 56 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auszulegen, welches wiederum vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zitiergebote nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 LV und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auszulegen ist. Das satzungsrechtliche Zitiergebot dient dazu, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen sowie die Exekutive dazu anzuhalten, sich über ihre Rechtsgrundlagen zu vergewissern. Es dient außerdem der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung, dem die Kontrolle ermöglicht werden soll, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Dementsprechend verlangt § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, dass der Satzungsgeber die Vorschrift angibt, die ihm die exekutive Rechtsetzungsbefugnis überträgt; nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben. Die Ermächtigungsgrundlage muss dabei nicht stets absatz- oder satzgenau benannt werden. Präzision ist kein Selbstzweck; der notwendige Detailierungsgrad wird vielmehr durch die Funktion des Zitiergebotes – die Offenlegung des Ermächtigungsrahmens – bestimmt. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist deshalb erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. In einem solchen Fall hat der Satzungsgeber mit einer unspezifischen Zitierung nicht bestimmt, von welcher Ermächtigung er Gebrauch macht. Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September – 2 KN 5/16 – juris Rn. 27 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 34; VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 64 ff. – jeweils m. w. N.).
Das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG bezieht sich auch auf diejenigen Normen, aus denen sich ergibt, dass der die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist. Hierfür sprechen neben dem Wortlaut der Norm („berechtigen“) auch Sinn und Zweck des Zitiergebots: Zu dem Normsetzungsprogramm der Exekutive bzw. zu einer Nachprüfung durch Betroffene gehört auch – wenn nicht gar zu allererst –, sich zu vergewissern, dass der konkrete Träger der öffentlichen Verwaltung selbst zum Erlass der Satzung befugt ist (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 54 f.). Im Fall einer Aufgabenübertragung nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sind in einer Gebührensatzung deshalb die Vorschriften zu nennen, aus denen sich die Berechtigung ergibt, die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis auf die betreffende Körperschaft zu übertragen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 52).
Die Angabe fehlerhafter oder überflüssiger Vorschriften führt nicht grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot, da der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch erreicht wird, wenn die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 68). Das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage ist aber dann als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch mehr als nur unwesentlich erschwert wird oder eine wahllose Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderläuft (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 24; zu einer Verordnung: BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 – juris Rn. 100).
Gemessen daran verstößt die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 gegen das Zitiergebot.
Dies ergibt sich zum einen aus der überschießenden Zitierung der §§ 18, 19 GkZ in der neu gefassten Eingangsformel. Die Zitierung dieser Vorschriften neben der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für die Aufgabenübertragung auf den beklagten Zweckverband in § 3 Abs. 1 GkZ verstößt gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Nach dem oben Gesagten handelt es sich bei der Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ einerseits und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 18, 19 GkZ andererseits um unterschiedliche Formen der kommunalen Zusammenarbeit, die selbständig und rechtlich gleichwertig nebeneinanderstehen und die sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Dementsprechend ist eine kumulative Angabe beider Formen der Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit für den Normadressaten irreführend und erschwert ihm die Kontrolle, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nach dem Vorbringen des Beklagten liegt hier sogar ein Fall einer wahllosen Zitierung vor, weil dieser selbst zutreffend davon ausgeht, dass ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von der Gemeinde nicht im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 18, 19 GkZ übertragen wurde.
Ein Verstoß gegen das Zitiergebot folgt aus denselben Erwägungen auch aus der überschießenden Zitierung des § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG a. F., da es sich – wie bereits ausgeführt – bei dieser Vorschrift um eine spezialgesetzliche Regelung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne der §§ 18, 19 GkZ handelt. Aufgrund der vorliegend nach § 3 Abs. 1 GkZ erfolgten Aufgabenübertragung findet diese Vorschrift hier keine Anwendung, sodass deren Angabe irreführend ist.
Der Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 – juris Rn. 26 m. w. N.).
Ein Rückgriff auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten in der Ursprungsfassung vom 17. Dezember 2019 als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide scheidet hier aus, da diese Satzung ihrerseits wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam ist.
Zwar ist es im Ergebnis unschädlich, dass die Ursprungssatzung statt § 3 Abs. 1 GkZ lediglich § 5 Abs. 6 GkZ angibt, der für den Zweckverband unter anderem den ebenfalls zitierten § 4 Abs. 1 GO (Satzungen) für entsprechend anwendbar erklärt. Die Zitierung des § 5 Abs. 6 GkZ lässt im Wege der Auslegung noch hinreichend erkennen, dass der Erlass der Satzung auf einer Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband nach §§ 2 ff. GkZ beruht.
Mit der Zitierung der Absätze 2 und 3 des § 1 KAG enthält aber auch die Ursprungsfassung der Satzung einen schädlichen Zitierungsüberschuss. Die Ermächtigung zur Erhebung kommunaler Abgaben ist im Fall der Abgabenerhebung durch Zweckverbände absatzgenau zu zitieren, da die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts differenziert. Erst durch die Angabe des hier einschlägigen § 1 Abs. 2 KAG ergibt sich, dass unter anderem Zweckverbände in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben – um solche handelt es sich hier, da sich der Charakter der Aufgabe durch den Übergang nicht ändert – kommunale Abgaben erheben können (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 79 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 41).
Ein Rückgriff auf die mit der Satzung vom 17. Dezember 2019 außer Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes vom 7. Dezember 2017 scheidet ebenfalls aus. In der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 leidet die Satzung unter denselben Verstößen gegen das Zitiergebot wie die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 zur Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten vom 17. Dezember 2019. Diese verstößt wiederum deshalb gegen das Zitiergebot, weil § 1 KAG nicht absatzgenau zitiert wird.
2. Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 17. Dezember 2019 verstößt hinsichtlich der Erhebung einer Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen gemäß § 7 BGS 2020 außerdem gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und ist insoweit auch aus diesem Grund – selbständig tragend – unwirksam.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Diesen Anforderungen wird die Satzung des Beklagten insoweit nicht gerecht, als es an einer Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Grundgebühr fehlt.
Der Gebührenanspruch entsteht, da die Befugnis für eine hier gesetzesabweichende Regelung den Gemeinden nicht gegeben ist und mangels sondergesetzlicher Regelung in den §§ 4 und 6 KAG, gemäß der allgemeinen Bestimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 38 AO mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes. Dies ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG die Benutzung der Einrichtung. Hierbei ist jedoch zwischen der Grundgebühr und der Zusatzgebühr zu unterscheiden. Die Grundgebühr ist dazu bestimmt, den Vorteil abzugelten, der durch die Vorhaltung der Leistungsbereitschaft geboten wird. Dieser Gebührentatbestand wird somit mit dem Eintritt in den Leistungszeitraum verwirklicht. Anders verhält es sich mit der Zusatzgebühr (Leistungsgebühr). Die Inanspruchnahme findet erst im Verlaufe des Jahres statt und lässt den Gebührenanspruch dementsprechend im Verlauf des Jahres entstehen (OVG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 K 1/01 – juris Rn. 40 f.). Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten enthält zur Entstehung der Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung keine dementsprechende Regelung.
Aus § 7 Nr. 2 BGS 2020 ergibt sich für die Grundgebühr lediglich, dass sie für jede zu entsorgende Kleinkläranlage jährlich berechnet wird. Nicht geregelt ist jedoch, wann diese Gebühr entsteht. Eine solche Regelung enthält auch § 10 BGS 2020 nicht. Die dort in Nr. 2 getroffene Regelung zur Entstehung der Gebührenpflicht betrifft lediglich die Entstehung der Gebühr für die zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigung nach § 6 BGS 2020, enthält aber keine Angabe zur Entstehung der Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung. Eine solche folgt schließlich auch nicht aus der Regelung zur Veranlagung durch Gebührenbescheid in § 10 Nr. 3 BGS 2020.
Eine geltungserhaltende Auslegung der Satzung unter (direkter) Heranziehung von § 38 AO scheidet aus, weil § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ausdrücklich fordert, dass die Satzung selbst den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe regelt, (VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 692/17 – juris Rn. 65). Diese Vorschrift geht als lex specialis dem § 38 AO mit der Folge vor, dass bei Fehlen einer derartigen Bestimmung der Abgabenanspruch nicht entstehen kann (Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand Juni 2022, § 2 Rn. 41).
Das Fehlen der gesetzlich geforderten Mindestangaben für die Entstehung der Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. a) BGS 2020 führt – für sich gesehen – zur Unwirksamkeit der Satzung im Hinblick auf den diese Gebührenerhebung betreffenden Teil der Satzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40.08 – juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2020 – 2 KN 5/19 – juris Rn. 20; VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 692/17 – juris Rn. 63).
III. Obgleich die angefochtenen Bescheide aus den vorstehenden Gründen aufzuheben sind, weist das Gericht wegen des nach § 2 Abs. 3 KAG grundsätzlich möglichen Erlasses einer neuen Satzung mit rückwirkender Kraft zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten noch auf Folgendes hin:
Gegen die Erhebung einer Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung aus (dezentralen) Kleinkläranlagen bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken.
Nach § 4 Abs. 1 KAG sind Gebühren Geldleistungen, die unter anderem als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Die Benutzungsgebühren können gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG als Grund- und Zusatzgebühren erhoben werden.
Die Grundgebühr wird als Benutzungsgebühr verstanden, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht – verbrauchsabhängig – nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern verbrauchsunabhängig – nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab – bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. Bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes besteht für den Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. Nur die Einhaltung der äußersten Grenzen dieser „gesetzgeberischen" Freiheit ist vom Gericht überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 – 2 L 93/93 – juris Rn. 25 ff.; Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand Juni 2022, § 6 Erl. 51).
Die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Gebührenschuldner, die die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten selten oder jahrelang auch gar nicht in Anspruch nehmen, für den Kubikmeter abgenommenen Schmutzwassers im Ergebnis höher belastet werden, als jene, die die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten regelmäßig in Anspruch nehmen. Eine darin liegende Ungleichbehandlung durch den Satzungsgeber verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Gebührenerhebung beruht nämlich auf der einleuchtenden Überlegung, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Einrichtung für jedes angeschlossene Grundstück invariable Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer zu verteilen (vgl. zur Erhebung von Wasserbezugsgebühren: BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 – juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40.08 – juris Rn. 5).
Die Grundgebühr soll hier den Vorteil abgelten, der daraus resultiert, dass der Gebührenschuldner angesichts des Vorhaltens einer betriebsbereiten Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abwassers in unschädlicher Weise zu entledigen (vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 10. November 2011 – 4 L 69/09 – juris Rn. 19). Der Sache nach handelt es sich bei der Grundgebühr dementsprechend um die Benutzungsmöglichkeitsgebühr für eine Vorhalteleistung und damit um ein Vorteilsentgelt (vgl. zur Grundgebühr für die öffentliche Wasserversorgung: OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 – 2 L 93/93 – juris Rn. 25). Die Inanspruchnahme besteht insoweit bereits in der Entgegennahme der in der Vorhalteleistung liegenden jederzeitigen Leistungsbereitschaft seitens der Einrichtung durch das Bereithalten des geschaffenen Anschlusses an die kommunale Anlage (Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand Juni 2022, § 6 Erl. 52 m. w. N.).
Anders als im Fall der zentralen Abwasserbeseitigung – bei der das Grundstück an die leitungsgebundene zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen ist – begründet allerdings allein das Vorhalten einer dezentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung noch keine hinreichende Beziehung eines Grundstücks zu dieser öffentlichen Einrichtung. Um von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ausgehen zu können, muss diese vielmehr konkret absehbar sein.Dies ist dann der Fall, wenn auf einem bebauten Grundstück Abwässer in eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube eingeleitet werden und für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung ein Anschlusszwang besteht, der mit einem Recht zur Inanspruchnahme der Einrichtung korrespondiert. In diesem Fall ist das tatsächliche Entleeren und Abfahrenlassen des Schmutzwassers durch den Träger der öffentlichen Einrichtung in einer Weise vorgezeichnet, dass sich unabhängig vom Willen und Verhalten des Gebührenschuldners schon hieraus die Entgegennahme der Vorhalteleistung ergibt. Unbeachtlich ist, ob in demselben Leistungszeitraum, für den die Grundgebühr erhoben wird, eine Entleerung und Abfuhr des Schmutzwassers tatsächlich erfolgt und dementsprechend zusätzlich eine Leistungsgebühr anfällt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – OVG 9 A 6.10 – juris Rn. 13; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE – juris Rn. 42 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 8. September 2009 – 8 K 965/05 – juris Rn. 29 ff.; Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand Juni 2022, § 6 Erl. 52 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin leitet ihr Schmutzwasser in die auf ihren Grundstücken betriebenen Kleinkläranlagen ein und unterliegt hinsichtlich der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten gemäß § 7 Nr. 4 SchWS 2020 nicht nur einem Anschluss-, sondern auch einem Benutzungszwang. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer sein Grundstück, auf dem Schmutzwasser anfällt und das nicht an die zentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen ist, an die öffentliche Einrichtung zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm bzw. das in der abflusslosen Grube anfallende Schmutzwasser dem Beklagten bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
Der nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GO angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesen Vorschriften kann ein Zweckverband bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke seines Gebietes den Anschluss unter anderem an die Abwasserbeseitigung und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienende öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Abwasserbeseitigung, auch die dezentrale, dient der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens. Das dringende öffentliche Bedürfnis folgt aus dem Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 –, juris Rn. 2; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE – juris Rn. 43).
Die Klägerin wurde nach ihrem eigenen Vorbringen nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Sie hat auch keinen Anspruch auf eine solche Befreiung. Nach § 8 SchWS 2020 kann eine Befreiung auf Antrag nur für die zentrale, nicht aber für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung gewährt werden. Bei Gewährung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung sieht § 8 Nr. 1 SchWS 2020 vielmehr eine Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube mit der Folge vor, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung nach § 7 Nr. 4 SchWS 2020 begründet wird.
Ein Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus höherrangigem Recht. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GO hat es der Gesetzgeber der Gemeinde – bzw. hier in Verbindung mit § 5 Abs. 6 GkZ dem Zweckverband – überlassen, ob und welche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden. Ausnahmen kommen etwa in Betracht in Fällen, in denen die sonst allgemein gegebenen Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zutreffen oder die Zwangsanwendung unbillig erscheint (vgl. Borchert, in: Bülow/Erps/Schliesky/von Allwörden, Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, Stand: Februar 2023, § 17 GO Erl. 84 f.). Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Allein der Umstand, dass sie die Leerung ihrer Kleinkläranlagen und die Entsorgung ihres Abwassers und Schlamms auf eigene Rechnung veranlasst, ist im Vergleich zu anderen Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben betrieben werden, und mit Blick auf das Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht geeignet, eine Unbilligkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs zu begründen.
Der Anschluss- und Benutzungszwang verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der durch die Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen und diese zu benutzen, für die betroffenen Grundeigentümer eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums ist, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird. Die Voraussetzungen für einen besonderen Ausnahmefall, in dem die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, sind hier nicht gegebenen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 – juris Rn. 2).
Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten verstößt des Weiteren nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung. Dies gilt auch dann, wenn bei der Bemessung der Gebühr der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung in Rechnung gestellt, also ein weiterer Gebührenzweck verfolgt wird. Der Entgeltcharakter der Gebühr muss dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen darf. Das Verbot einer gänzlichen Abkoppelung folgt aus dem der Gebühr begriffsnotwendig innewohnenden Ziel der Kostendeckung (BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 9 C 1.20 – juris Rn. 30). Macht der Einrichtungsträger von seiner Wahlmöglichkeit nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG Gebrauch, die Benutzungsgebühren als Grund- und Zusatzgebühren zu erheben, so bedingen die unterschiedlichen Kostenmassen dabei eine Abgrenzung der durch die Grund- und Zusatzgebühren jeweils abgegoltenen Leistungen (OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 9/00 – juris Rn. 26). Mit Blick auf die absolute Höhe (30 €/Jahr je Anlage), aber auch im Verhältnis zur Leistungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Leerung und Entsorgung des Schmutzwassers durch den Beklagten in Höhe von 37,50 €/m³ bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Soweit die Klägerin eine Differenzierung der Grundgebühr nach der Zahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Abfuhren durch den Beklagten geltend macht, verkennt sie, dass die Grundgebühr gerade nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG an Umfang und Art der aus der Abfuhrbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistung zu orientieren hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 – 2 L 93/93 – juris Rn. 25). Der hier gewählte Einheitsmaßstab für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung – eine Grundgebühr je Kleinkläranlage – unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und bedarf keiner weitergehenden Differenzierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – OVG 9 A 6.10 – juris Rn. 14; VG Halle (Saale), Urteil vom 27. Mai 2005 – 4 A 845/03 – juris Rn. 36).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.