Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 10.07.2023 – 6 B 10/23
ECLI:DE:VGSH:2023:0710.6B10.23.00
Orientierungssatz
Die Kommunalaufsicht dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht dem Schutz subjektiver Rechte Privater. Ein privater Dritter kann daher keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten der Kommunalaufsicht geltend machen. (Rn.5)
Die §§ 123 ff. GO SH dienen einzig der Kontrolle des Verwaltungshandelns der Gemeinde durch die Kommunalaufsicht und sollen gerade nicht dem Einzelnen eine zusätzliche Kontrollinstanz eröffnen. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der am 6. Juni 2023 gestellte Antrag,
„die Landesregierung B dazu zu verurteilen, unverzüglich anzuordnen, dass in der Gemeinde D ein hauptamtlich gelernter Verwaltungsangestellter als Bürgermeister zu Lasten der Gemeinde D kommissarisch zunächst für ein Jahr als hauptamtlicher Bürgermeister – per Gerichtsbeschluss – unverzüglich eingesetzt wird“
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist gemäß §§ 122 i.V.m. 88 VwGO zunächst dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, einen kommissarischen hauptamtlichen Bürgermeister zunächst für ein Jahr ab dem 1. Juli 2023 für die Beigeladene zu bestellen. Darüber hinaus möchte er eine Stellenausschreibung der Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ab dem 1. Januar 2024 und die Auflösung der Gemeindevertretung der Beigeladenen erreichen, was er allerdings nicht ausdrücklich beantragt.
Der so verstandene Antrag ist jedoch unzulässig. Dem Antragssteller fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Wie eine Klage in der Hauptsache setzt auch eine einstweilige Anordnung voraus, dass der Antragsteller geltend macht, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 57. Ed. 1.7.2020, VwGO § 123 Rn. 35). Das Begehren des Antragstellers ist vorliegend auf kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen bei der Beigeladenen gerichtet. Hierbei handelt es sich nicht um eigene subjektive Rechte des Antragstellers. Die Kommunalaufsicht dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht dem Schutz subjektiver Rechte Privater. Ein privater Dritter kann daher keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten der Kommunalaufsicht geltend machen. Auch aus den §§ 123 ff. GO SH lässt sich ein subjektives Recht des Antragstellers nicht herleiten. Die Vorschriften dienen einzig der Kontrolle des Verwaltungshandelns der Gemeinde durch die Kommunalaufsicht und sollen gerade nicht dem Einzelnen eine zusätzliche Kontrollinstanz eröffnen (Arndt in KVR SH-GO, § 123, Rn. 61).
Soweit der Antragsteller die Auflösung der Gemeindevertretung begehrt, steht ihm ebenfalls kein subjektives Recht zu. Nach § 44 GO SH kann das Innenministerium die Gemeindevertretung in bestimmten Fällen auflösen. Gegen eine Auflösungsentscheidung stehen den Mitgliedern der Gemeindevertretung Rechtsmittel zu. Eine Rechtsverletzung eines unbeteiligten Dritten ist jedoch nicht ersichtlich.
Unabhängig davon ist der Antrag in jedem Fall auch unbegründet.
Vorliegend steht dem Antragsteller ein nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft zu machender Anordnungsanspruch, der Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung trifft, nicht zur Seite.
Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten geltend machen will, ist die Antragsgegnerin bereits nicht die richtige Adressatin. Kommunalrechtliche Maßnahmen trifft nach § 121 GO SH die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Dies ist vorliegend der Landrat des Kreises ... und nicht die Landesregierung bzw. das Ministerium. Jedoch bestünde auch insoweit kein Anspruch hinsichtlich der Einführung einer hauptamtlichen Leitung. Nach § 48 GO SH kann lediglich die Gemeinde beschließen, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin gewählt wird. Ein Anspruch eines Bürgers ergibt sich hieraus nicht.
Das Ministerium wäre nur hinsichtlich einer Auflösung der Gemeindevertretung der Beigeladenen nach § 44 Abs. 1 GO SH zuständig. Hier liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Auflösung, unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Anspruch eines Dritten auf Auflösung bestehen kann, bereits nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 GO SH kann das C. Sport und Wohnen eine Gemeindevertretung nur in den dort genannten Fällen auflösen, z.B. wenn sie dauernd beschlussunfähig ist oder eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
Hier sind Gründe, die eine Auflösung der Gemeindevertretung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Da am 14. Mai 2023 eine neue Gemeindevertretung gewählt worden ist, deren Wahlzeit am 1. Juni 2023 begonnen hat, ist auch nicht ersichtlich, dass Gründe für eine Auflösung vorliegen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).