Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 19.07.2023 – 1 A 222/19
ECLI:DE:VGSH:2023:0719.1A222.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine teilweise Rücknahme und Rückforderung der ihm von dem Beklagten bewilligten landwirtschaftlichen Subventionen.
Der Kläger ist Landwirt und beantragte am 8. Mai 2015 Förderung nach dem Förderprogramm „Vielfältige Kulturen im Ackerbau (FP 952)“ für insgesamt 329,8038 ha der von ihm bewirtschafteten Flächen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zuwendungen aus dem Förderprogramm Vielfältige Kulturen im Ackerbau als Festbetragsfinanzierung bis zu einer Höhe von 181.392,10 Euro für die Jahre 2016 bis 2020, mit jährlicher Auszahlung der Zuwendungen in gleichmäßigen Raten in Höhe von 36.278,42 Euro auf jährlich zu stellenden Antrag.
Der Kläger führte im Winter des Jahres 2018 auf seinen Parzellen 7503 (xxx mit einer Größe von 2,5273 ha) und 41011 (xxx mit einer Größe von 35,2504 ha) eine Winterbegrünung (Zwischenfrucht) durch und baute sodann im Jahr 2019 auf diesen Parzellen als sog. Hauptfrucht Mais (Parzelle 7503) und Mais und Zuckerrüben (geteilte Parzelle 41011) an. Beide Parzellen sind als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) codiert.
Am 11. Mai 2018 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Direktzahlungen (u.a. Greeningprämie) und gab für die oben genannten ÖVF als Code Zwischenfrucht an. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Direktzahlungen in Höhe von 94.876,40 Euro für das Antragsjahr 2018.
Der Kläger stellte zudem einen Zahlungsantrag für die Fördermaßnahme Vielfältige Kulturen im Ackerbau (Zahlungsantrag MSL 2018). Dieser enthielt am Schluss des knapp anderthalbseitigen Antragsformulars den fett gedruckten Hinweis: „Bitte beachten Sie für die Antragstellung unbedingt die “Informationen und Hinweise“ zum Antragsverfahren 2018“. In den in Bezug genommenen Informationen und Hinweisen zum 2. Säule-Antragsverfahren 2018 heißt es in den „Allgemeinen Hinweisen“ (Gliederungspunkt 2., S.7) für das Förderprogramm „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ im letzten Satz „Lesen Sie die Auflagen-Zusammenstellung auf Seite 27!“. Auf Seite 27 heißt es unter Punkt c) unter dem knapp halbseitigen Abschnitt, AUKM „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ u. a.: „Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, sowie alle Arten von Flächen, die i. R. des Inet-Antrages als ökologische Vorrangflächen angegeben werden, gelten nicht als Hauptfruchtart. Diese Flächen sind nicht förderfähig, zählen jedoch für die Berechnung der Hauptfruchtanteile zur Gesamt-Ackerfläche!“
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Zahlungsbescheid vom 17. Dezember 2018 für das Jahr 2018 eine Zahlung in Höhe von 36.278,42 Euro.
Mit Bescheid vom 25. März 2019 hob der Beklagte den Zahlungsbescheid vom 17. Dezember 2018 hinsichtlich des für das Zahlungsjahr 2018 bewilligten Betrages in Höhe von 36.278,42 Euro auf und bewilligte stattdessen nunmehr noch eine Zahlung in Höhe von insgesamt 32.942,80 Euro. Den Differenzbetrag in Höhe von 3.335,62 Euro forderte der Beklagte von dem Kläger bis zum 28. April 2019 zurück.
Zu Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, der Kläger habe für die Parzelle 7503 und die Parzelle 41011 als ÖVF Direktzahlungen und zugleich Förderung nach dem Förderprogramm Vielfältiger Kulturen im Ackerbau erhalten. Beide Flächen seien aber bei den dem Kläger gewährten Direktzahlungen als ÖVF für die Greeningprämie bereits einberechnet worden, sodass eine unzulässige Doppelförderung der beiden Flächen vorliege. Nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 dürften aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Ausgaben nicht zugleich Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Haushalt der Union sein. Es sei zu einer Überzahlung für 30,3238 ha gekommen, sodass die für beide Parzellen nach dem Förderprogramm Vielfältige Kulturen im Ackerbau gewährte Zuwendung für das Zahlungsjahr 2018 i.H.v. 3.335,62 Euro zurückgefordert werden müsse.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 25. März am 3. April 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass kein Verstoß gegen die Förderrichtlinien vorliege. Ferner gebe es keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Rückforderung der bewilligten und bereits ausgezahlten Förderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2019 zurück. Zu Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 116 LVwG vorlägen. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligung vom 17. Dezember 2018 ergebe sich aus dem Verbot der Doppelförderung. Der Beklagte begründete die teilweise doppelte Finanzierung damit, dass der Kläger eine Förderung seines Zwischenfruchtanbaus bereits über beantragte Förderung als ÖVF erhalten habe. Über diese Förderung hinaus sei eine weitere Förderung für Vielfältige Kulturen im Ackerbau dieses Zwischenfruchtanbaus erfolgt.
Zudem lege die im Rahmen der Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau vorausgesetzte fünfgliedrige Fruchtfolge (anders als bei der dreigliedrigen Referenz-Fruchtfolge (mit Winterkulturen) des nicht geförderten Ackerbaus) den Anbau einer Zwischenfrucht als „ertragsverbessernder Vorfrucht für eine mit der Förderung einhergehende Sommerung“ derart nahe, dass von einer doppelten Förderung des „im Kern gleichen Sachverhalts“ ausgegangen werden müsse.
Ferner gebe es in den Förderrichtlinien keine Rechtsgrundlage für eine teilweise Förderung der fünfgliedrigen Fruchtfolge in der hier gegebenen Konstellation einer Kombination mit einer Förderung des Zwischenfruchtanbaus als ÖVF. Eine solche käme allenfalls etwa für den Fall eines Leguminoseanbaus als ökologische Vorrangfläche gem. Art. 45 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in Betracht. Ein etwaiges Aufrechterhalten begründe die Gefahr eines Präjudizes, Doppelförderungen für alle Anbaupraktiken aufrechterhalten zu müssen, bei denen es an gesetzlichen Regelungen für einen teilweisen Abzug der Förderung fehle. Dies widerspräche dem Zweck der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Der Kläger hat am 12. Oktober 2019 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, sein Vertrauen auf den Erhalt der Leistung sei schutzwürdig. Der Beklagte habe drei Jahre lang die Leistungen bewilligt und ausgezahlt. Ferner existiere keine Rechtsgrundlage in den Förderrichtlinien, wonach der Anbau von Leguminose im Frühjahr auf Greeningflächen des vorangegangen Winters förderschädlich sei. Eine etwaige unionsrechtswidrige Förderung dürfe jedenfalls nicht rückwirkend zu seinen Lasten gehen. Es liege keine unzulässige Doppelförderung vor, da Winterbegrünung und Leguminoseanbau zwei klar voneinander abzugrenzende Maßnahmen seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Anbau von Zwischenfrüchten auf ÖVF über die Greeningprämie gefördert werde. Generell seien Agrarumweltmaßnahmen zwar auch auf Flächen zulässig, die dem Greening unterlägen, um Doppelförderungen auszuschließen, seien in diesen Fällen die Fördersätze aber zu kürzen. So sei nach dem nationalen Rahmen etwa bei der Kombination einer ÖVF und Leguminoseanbau der Fördersatz um 20 Euro pro Hektar zu kürzen. Für die vorliegende Kombination – Zwischenfruchtanbau auf einer ÖVF – fehle es aber einer entsprechenden Regelung. Da diese Kombination bei anderen Vorhabenarten aber gesehen und geregelt worden sei, könne nicht von einem Versehen ausgegangen werden.
Es liege eine gem. Art. 28 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 rechtswidrige Doppelfinanzierung vor.
Auch könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 809/2014 könne sich der Begünstigte nur auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der Behörde beruhe und dieser für den Begünstigten „nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar“ war. Der Irrtum des Beklagten sei für den Kläger erkennbar gewesen, da in den „Informationen und Hinweisen zum 2. Säule-Antragsverfahren 2018“ als Auflage formuliert sei, dass alle Arten von Flächen, die als ökologische Vorrangflächen angegeben würden, nicht als Hauptfruchtart angesehen würden und daher nicht förderfähig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. März 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 12. September 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die teilweise Aufhebung des ursprünglichen Auszahlungsbescheides vom 17. Dezember 2018 über Zuwendungen zum Zahlungsjahr 2018 für die Fördermaßnahme Vielfältige Kulturen im Ackerbau durch den Änderungsbescheid vom 25. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2019 sowie die teilweise Rückforderung der auf dem Bewilligungsbescheid basierenden Auszahlung in Höhe von 3.335.62 Euro finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 116 Abs. 1, 117a LVwG i.V.m. Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 i.V.m. den Richtlinien für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL) als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Juni 2015 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 789), geändert durch Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 22. November 2016 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 1732).
Obwohl die Vorschrift des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die vollständige oder teilweise Ablehnung bzw. Rücknahme einer Förderung anordnet, wenn mit der Förderung Verpflichtungen oder Auflagen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden und Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von den Begünstigten zurückfordern, enthält das Unionsrecht keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die Vorschriften enthalten zwar die materiell-rechtliche Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthalten aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 3 C 15/08 –, Rn. 30, juris). Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2014 – 10 S 847/12 –, Rn. 20, juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1983 – Rs. C-215/82 - Slg. 1983, 2633; Urteil vom 17. Mai 1993 – Rs. C-290/91 – NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 C 31.13, juris).
Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der den Vertrauensschutz sicherstellenden Absätze 2 bis 4 des § 116 LVwG zurückgenommen werden. Die nationalen Vorschriften zur Rückabwicklung einer – wie hier – auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen gewährten Zuwendung gelten nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit das Unionsrecht nicht selbst vorrangige Regelungen enthält. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutzes; das Unionsrecht regelt diesen abschließend und verdrängt insoweit die nationalen Regelungen wie § 48 Abs. 2-4 VwVfG, der § 116 Abs. 2-4 LVwG entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 – 3 B 117.04 –, Leitsatz und Rn. 2, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2014 – 10 S 847/12 –, Leitsatz 3 und Rn. 39, juris). Daneben ist auf der Rechtsfolgenseite auch das Ermessen der Behörde durch die Regelungen in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014, die die Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Abs. 2 berechneter Zinsen verpflichtet, intendiert (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2021 – 10 LB 201/20 –, Rn. 36, juris). Das bedeutet, dass für den Regelfall das Ermessen in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden soll (hier Rücknahme), es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, BVerwGE 105, 55-59, Rn. 14). Diese generelle Verpflichtung zur Rückzahlung gilt ausnahmsweise gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Die Vorschrift des § 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG verpflichtet nach Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligung der Leistungen in der streitigen Höhe liegen nach den genannten Rechtsgrundsätzen vor. Die mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 bewilligte Zuwendung erweist sich insoweit als rechtswidrig, soweit der Beklagte dem Kläger eine Förderung für Vielfältige Kulturen im Ackerbau für das Antragsjahr 2018 in Höhe von mehr als 32.942,80 Euro gewährte (dazu unter 1.). Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (dazu unter 2.).
1. Die durch Auszahlungsbescheid vom 17. Dezember 2018 gewährte Zuwendung zum Zahlungsjahr 2018 für die Fördermaßnahme Vielfältige Kulturen im Ackerbau in der streitigen Höhe war rechtswidrig, da die Zuwendung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erfolgte.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien allein nicht zur Rechtswidrigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 LVwG führt. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, gemäß der in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleich behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Zuwendungsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. November 2013 – 19 B 09.1559 –, Rn. 26, juris), kommt daneben aber auch bei einem Verstoß gegen zu beachtende Anforderungen höherrangigen Rechts, etwa unionsrechtliche Vorgaben, in Betracht (vgl. dazu Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2023 – Au 8 K 20.2081 –, Rn. 38 - 41, juris).
Nach diesen Grundsätzen verstößt der ursprüngliche Zahlungsbescheid vom 18. Dezember 2018 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist demnach insoweit rechtswidrig i. S. d. § 116 Abs. 1 LVwG, als dem Kläger eine Förderung für Vielfältige Kulturen im Ackerbau für das Auszahlungsjahr 2018 für Flächen bewilligt worden ist, die in seinem Sammelantrag 2018 als Ökologische Vorrangflächen codiert sind und für die der Kläger bereits eine Greeningprämie im Rahmen der Direktzahlungsregelungen erhalten hat.
Der Kläger hat keinen auf Gesetz beruhenden Rechtsanspruch auf die Förderung vielfältiger Kulturen im Ackerbau über die in dem Änderungsbescheid vom 25. März 2019 bewilligte Höhe hinaus, ein Anspruch folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den hier anwendbaren Richtlinien für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL) als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Juni 2015 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 789), geändert durch Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 22. November 2016 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 1732).
Einem Anspruch des Klägers steht nämlich das bei der Bewilligung zu beachtende und in den Richtlinien zum Ausdruck kommenden Verbot der Doppelförderung entgegen. Die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) besteht im Wesentlichen aus dem Agrardirektzahlungsrecht und dem Agrarstrukturförderrecht, wobei das Recht der Agrarförderung innerhalb und durch die Europäische Union sowie deren Mitgliedstaaten systematisch und terminologisch in Beihilfemaßnahmen der sog. ersten Säule und der sog. zweiten Säule getrennt ist (MAH AgrarR, § 27, Das Recht der Gemeinsamen Agrarpolitik, Rn. 88, beck-online).
Zu den Beihilfemaßnahmen der ersten Säule gehören dabei neben der Marktorganisation, betriebsbezogene und sonstige Direktzahlungen; die Beihilfen der ersten Säule werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) beglichen (MAH AgrarR, § 27, Das Recht der Gemeinsamen Agrarpolitik, Rn. 101, 102, beck-online). Neben der Basisprämie ist eine weitere Komponente der mit einem Zahlungsanspruch zu erhaltenen Direktzahlungen die sog. Greeningprämie, die eine weitere Verknüpfung von Umweltmaßnahmen zur Erlangung von Agrardirektzahlungen beinhaltet, wobei Anbaudiversifizierung, die Erhaltung von Dauergrünland sowie die Bereitstellung von ÖVF zu den „Greening“-Verpflichtungen gehören (MAH AgrarR, § 27, Das Recht der Gemeinsamen Agrarpolitik, Rn. 101, 102, beck-online).
Dem Kläger sind für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von 94.876,40 Euro – unter Berücksichtigung einer Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie) in Höhe von 29.793,67 Euro – bewilligt worden.
Die zweite Säule der GAP umfasst von den Mitgliedstaaten und der EU kofinanzierte, gezielte Förderprogramme für die nachhaltige und umweltschonende Bewirtschaftung und die ländliche Entwicklung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Dem Kläger sind insoweit für die Förderung vielfältiger Kulturen im Ackerbau im Antragsjahr 2018 zunächst 36.278,42 Euro bewilligt worden.
Die Zielsetzungen der unterschiedlichen Förderungen aus der ersten und zweiten Säule der GAP können sich (teilweise) decken. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthält unter anderem allgemeine Bestimmungen über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Nach Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen aus dem ELER finanzierte Ausgaben nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Haushalt der Union sein. Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthält dann besondere Bestimmungen über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Die Vorschrift des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthält dabei Regelungen über die Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), zu denen auch die dem Kläger gewährte Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau gehört. Nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung werden Agrarumwelt- und Klimazahlungen unter anderem Landwirten gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf den von den Mitgliedstaaten bestimmten Landwirtschaftsflächen bestehen, zu denen unter anderem die landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Art. 2 der Verordnung gehört. Nach Art. 28 Abs. 3 der Verordnung beziehen sich die Agrarumwelt- und Klimazahlungen nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen.
Nach Art. 28 Abs. 6 Unterabsatz 1 der Verordnung werden die Zahlungen jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Den Fall, dass eine Förderung von AUKM aus dem ELER und Förderungen für dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden im Rahmen der Direktzahlungen (Greeningprämie) zusammentreffen, regelt dann der weitere Unterabsatz. Nach Art. 28 Abs. 6 Unterabsatz 2 ziehen die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 – hier also bei der Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau – den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Nach Art. 28 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, gemäß Art. 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode zu erlassen, um sicherzustellen, dass keine Möglichkeit der Doppelfinanzierung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 besteht. Die Kommission hat auf dieser Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 807/2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 807/2014 werden für die Zwecke der Förderung unter anderem gemäß Art. 28 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bei der Berechnung der Zahlungen nur die zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen berücksichtigt, die über die einschlägigen verbindlichen Methoden gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen.
Die durch die genannten Vorschriften in Bezug genommene Bestimmung des Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 regelt die Zahlungen für die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden im Rahmen der Direktzahlungen (Greeningprämie) der ersten Säule. Nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, auf ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Art. 32 Abs. 2-5 die in Abs. 2 des Art. 43 genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des Art. 43 genannten gleichwertigen Methoden einhalten. Nach Art. 43 Abs. 2 gelten als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden die Anbaudiversifizierung (a), die Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands (b) und im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen die Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (c). Auf Grundlage des Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben die Mitgliedstaaten beschlossen, dass Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind. Der Kläger hat auf den hier streitigen landwirtschaftlichen Flächen nach der Ernte der Hauptfrucht jeweils eine Winterbegrünung vorgenommen, die bei der Bewilligung der Direktzahlungen, insbesondere der Greeningprämie, als dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethode berücksichtigt worden ist.
Die Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau deckt sich teilweise mit der Förderung für dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden im Rahmen der Direktzahlungen (Greeningprämie), sodass, wie bereits dargelegt, nach Art. 28 Abs. 6 Unterabsatz 2 bei der Berechnung der Zahlungen für die Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau ein Abzug vorgenommen werden muss, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Förderung betrifft nämlich teilweise die nach Art. 28 Abs. 6 Unterabsatz 2 maßgeblichen gleichen Methoden der Landbewirtschaftung.
Welche Methoden bei der Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau berücksichtigt werden sollen, ergibt sich auch aus den weiteren anwendbaren Rechtsgrundlagen für dieses Förderprogramm. Bundesrechtlich maßgeblich ist insoweit die von der Europäischen Kommission abgenommene Nationale Rahmenregelung, in der es u.a. heißt, dass im Prinzip entsprechende Agrarumwelt- und Klimavorhabenarten so betrachtet werden, dass auf die Greening-Anforderungen zusätzliche Anforderungen aufgesattelt würden. Es sei auch möglich, künftig Agrarumwelt- und Klimavorhabenarten zu entwickeln, die als Agrarumwelt- und Klima-Module auf bestimmten Greening-Anforderungen aufbauten. Insoweit seien Agrarumwelt- und Klimavorhabenarten auch auf Flächen zulässig, die dem Greening unterlägen oder die auf Greening-Anforderungen aufsattelbar seien. Entscheidend sei, dass mit einer Agrarumwelt- und Klima-Zahlung nur die Anforderungen gefördert werden, die nicht bereits Gegenstand des Greenings seien. Weiter maßgeblich für die Förderung ist das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016, BGBl. I, S. 2231), und hier insbesondere der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2016-2019.
Die Nationale Rahmenregelung führt bei der Identifizierung der Vorhabenarten, die für die Erbringung von Greening-Anforderungen genutzt werden können, unter c. 1 aus, dass bei den vielfältigen Kulturen im Ackerbau Landwirte, die an dieser Vorhabenart teilnehmen, sich verpflichten, auf mindestens zehn Prozent der Ackerfläche Leguminosen oder Gemenge, die Leguminosen enthalten, anzubauen. Soweit teilnehmende Landwirte über die Verpflichtungen im Rahmen dieser Vorhabenart hinaus auch die in Deutschland geltenden Anforderungen an Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen nach Art. 45 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sowie nach § 32 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung beachten, erfüllen sie damit die Anforderungen an dieser Flächenart und können die Fläche als ökologische Vorrangfläche heranziehen. Zusätzlich kann der Anbau einer überjährigen Blütefläche gefördert werden. Soweit teilnehmende Landwirte über die Verpflichtungen im Rahmen dieser Vorhabenart hinaus auch die in Deutschland geltenden Anforderungen an Flächen nach Art. 45 Abs. 2, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 639 2014 sowie nach §§ 25, 28 und 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung beachten, erfüllen sie damit die Anforderungen an diese Flächenart und können die Fläche als ökologische Vorrangfläche heranziehen. Gefördert wird der Anbau von jährlich mindestens 5 verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der Ackerfläche des Betriebes. Zusätzlich kann der Anbau einer überjährigen Blütefläche gefördert werden. Für die beiden genannten Kombinationsmöglichkeiten in Verbindung mit Greening-Verpflichtungen sieht die Nationale Rahmenregelung eine Absenkung der Förderung bei dem Anbau von Leguminosen um 20 Euro je Hektar und bei einer Fläche, auf der eine Blütefläche angelegt ist, eine Absenkung um 380 Euro je Hektar vor.
Der Rahmenplan sieht für die Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau unter Ziffer 1.2 den Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der Ackerfläche des Betriebes vor. Nach Ziffer 1.4.3 sind auf mindestens zehn Prozent der Ackerfläche Leguminosen oder Gemenge, die Leguminosen enthalten, anzubauen. Ziffer 1.5.2 des Rahmenplans enthält ferner die Vorgabe, dass, soweit eine Fläche, die mit Leguminosen bebaut ist, als ökologische Vorrangfläche nach Nummer 10 des Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen wird, die Beträge nach Nummer 1.5.1 und 20 Euro je Hektar abgesenkt werden. Der Rahmenplan hat keine Gesetzesqualität, er wirkt nicht unmittelbar über den staatlichen Bereich hinaus gegen Dritte (BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 – 3 C 72.84 – BVerwGE 75, 109).
Landesrechtlich maßgeblich sind in Schleswig-Holstein neben der Landeshaushaltsordnung das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Schleswig-Holstein (Deutschland) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie die Förderrichtlinien (s.o). Im Landesentwicklungsprogramm ist geregelt, dass, wenn Leguminosen zur Erfüllung der Greening-Verpflichtung angebaut werden, eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme ausgeschlossen ist.
Nach Ziffer 1.1 der Förderrichtlinien ist Zuwendungszweck die Förderung umweltfreundlicher Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind. Nach Ziffer 1.2 der Richtlinien ist Gegenstand u.a. die Förderung der Maßnahmen vielfältiger Kulturen im Ackerbau. Ziffer 1.3 der Richtlinien bestimmt, dass das Land Schleswig-Holstein die Zuwendungen auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung u.a. der genannten unionsrechtlichen Verordnungen, der bundesrechtlichen Rahmenregelungen sowie weiterer landesrechtlicher Regelungen gewährt. Nach Ziffer 4 Abs. 2 der Richtlinien ist Grundlage für die durch das Land Schleswig-Holstein festgelegten Zuwendungen der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Die Grundlage für die Höhe der Zuwendung ist von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein durch konkrete Berechnungen über die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen, ermittelt worden. Nach Ziffer 7.3 Abs. 1 der Richtlinien wird die beantragte Förderung ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die Vorderkriterien gemäß Ziffer 2 nicht erfüllt sind.
Nach Ziffer 7.7 der Förderrichtlinien ist die Förderung nach den Ziffern 8 bis 10 – dazu gehört auch die Förderung vielfältiger Kulturen im Ackerbau – auf der gleichen Fläche kombinierbar mit anderen flächenbezogenen Maßnahmen. Weiter ist dort geregelt, dass Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 gilt. Danach dürfen nur die Einkommensverluste ausgeglichen werden, die durch die Verpflichtungen entstehen. Gleichlautende Verpflichtungen, die im Falle einer Kombination mehrerer Maßnahmen/Teilmaßnahmen mehrfach gelten, werden nur einmal ausgeglichen. Im Falle der Anwendung mehrerer Maßnahmen/Teilmaßnahmen gelten die in Anlage 5 dargestellten Kombinationsmöglichkeiten bzw. Ausschlüsse sowie die im Falle der Kombination anzuwendenden Zahlungen. Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 regelt, dass verschiedene Agrarumwelt- und Klimaschutzverpflichtungen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Öko-/Bio-Landbauverpflichtungen gemäß Art. 29 der Verordnung, Tierschutzverpflichtungen gemäß Art. 33 der Verordnung und Waldumwelt- und -klimaverpflichtungen gemäß Art. 34 der Verordnung kombiniert werden können, sofern sie sich gegenseitig ergänzen und kompatibel sind. Die Mitgliedstaaten fügen ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Liste zulässiger Kombinationen bei Ziffer 7.7 der Förderrichtlinien bezieht sich demnach nur auf die Kombination verschiedener Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der zweiten Säule, nicht jedoch auf die hier vorliegende Kombination von Direktzahlungen mit Greeningprämie der ersten Säule und der Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau der zweiten Säule.
Ziffer 10 der Förderrichtlinien regelt die Voraussetzungen der Förderung von Vielfältigen Kulturen im Ackerbau. Danach wird der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes gefördert. Im Gegensatz zu Ziffer 1.5.2 des Rahmenplans, der die Vorgabe enthält, dass, soweit eine Fläche, die mit Leguminosen bebaut ist, als ökologische Vorrangfläche nach Nummer 10 des Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen wird, die Beträge nach Ziffer 1.5.1 und 20 Euro je Hektar abgesenkt werden, regelt Ziffer 10.4 Abs. 7 der Richtlinien für Schleswig-Holstein, dass Flächen, die dieser Förderung unterliegen und die mit Leguminosen bebaut sind, nicht als ökologische Vorrangfläche nach Nummer 10 des Art. 45 der Delegiertenverordnung (EU) Nr. 639/2014 angerechnet werden.
Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids für die Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau, soweit die Flächen bereits für die Greeningprämie berücksichtigt wurden, ergibt sich aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach der insoweit maßgebenden Verwaltungspraxis im Bundesland Schleswig-Holstein, die eine verbotene Doppelfinanzierung zu vermeiden sucht, werden Flächen, die für einen Zwischenfruchtanbau genutzt werden und die deshalb als ökologische Vorrangfläche für die Greeningprämie anerkannt wurden, grundsätzlich nicht bei der Förderung Vielfältiger Kulturen im Ackerbau berücksichtigt. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus der Begründung der Nationalen Rahmenregelung ergibt, dass es dort für eine Kombination einer ökologischen Vorrangfläche eine Regelung gebe und bei einem Anbau von Leguminosen der Fördersatz um 20 Euro je Hektar zu kürzen ist. Für die Kombination einer ökologischen Vorrangfläche und dem Anbau von Zwischenfrüchten fehlt dazu jedoch eine Regelung. Da die Kombination einer Agrarumweltmaßnahme auf einer ökologischen Vorrangfläche in Bezug auf den Anbau einer Zwischenfrucht bei anderen Vorhaben in der Nationalen Rahmenregelung gesehen und geregelt worden ist, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass dann für die betroffene Fläche keine zusätzliche Förderung der Vielfältigen Kulturen im Ackerbau erfolgen kann.
2. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 berufen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Art. 7 Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
Die Kammer kann offenlassen, ob überhaupt ein Irrtum des Beklagten im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 gegeben ist. Unter einem Irrtum der Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist keine Fehlvorstellung der Behörde als solche zu verstehen. Vielmehr entfällt die Rücknahme, wenn es sich um eine dem behördlichen Verantwortungsbereich zuzurechnende Unrichtigkeit handelt (vgl. Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29. März 2023 – 1 A 289/20 –, Rn. 70, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 – 3 C 11.14 –, Rn. 16, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2013 – 10 LB 57/12 –, Rn. 60, juris, Urteil vom 17. Januar 2012 – 10 LB 8/12 –, Rn. 40 ff., juris). Der europäische Normgeber verwendet den Begriff „Irrtum“ im Zusammenhang des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems synonym mit dem Begriff des Fehlers. Mit ihm ist nach herkömmlichem Begriffsverständnis regelmäßig nicht nur eine Ursache beschrieben, sondern zugleich eine Zurechnung verbunden. Die fehlerhafte Zahlung muss danach ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben. Es genügt deshalb für das Vorliegen eines Irrtums der Behörde nicht, allein eine Abweichung des „Falschen“ vom „Richtigen“ festzustellen. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber auf das Tatbestandsmerkmal „Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde“ verzichten und tatbestandlich allein darauf abstellen können, ob die Unrechtmäßigkeit der Zahlung billigerweise vom Betriebsinhaber nicht erkannt werden konnte (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2012 – 10 LB 8/12 –, Rn. 40, juris). Dass auch Irrtümer „anderer Behörden“, auf welche die zu Unrecht erfolgte Zahlung zurückzuführen ist, eine Rückzahlungsverpflichtung des Betriebsinhabers unter bestimmten Umständen entfallen lässt, macht deutlich, dass die Regelung darauf abzielt, dem Betriebsinhaber Vertrauensschutz in den Fällen zu gewähren, in denen die Irrtümlichkeit der Zahlungen der Sphäre der mit der Angelegenheit befassten staatlichen Stellen zuzurechnen ist. Zugleich wird die Zuerkennung von Vertrauensschutz aber auch auf diese Fälle beschränkt (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2012 – 10 LB 8/12 –, Rn. 40, juris).
Der von dem Kläger gestellte Zahlungsantrag MSL 2018, enthält zum Schluss des Antragsformulars den fett gedruckten Hinweis zur Beachtung der “Informationen und Hinweise“ zum Antragsverfahren 2018“. In den in Bezug genommenen „Informationen und Hinweisen zum 2. Säule-Antragsverfahren 2018“ heißt es unter c) AUKM „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ u.a.: „Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, sowie alle Arten von Flächen, die i. R. des Inet-Antrages als ökologische Vorrangflächen angegeben werden, gelten nicht als Hauptfruchtart. Diese Flächen sind nicht förderfähig, zählen jedoch für die Berechnung der Hauptfruchtanteile zur Gesamt-Ackerfläche!“ Ob dieser beigefügte Hinweis bereits einen Irrtum, der dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist, ausschließt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da dieser Irrtum des Beklagten für den Kläger nach vernünftiger Einschätzung erkennbar im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 war.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein die Gewährung einer Beihilfe betreffender behördlicher Irrtum für den Zuwendungsempfänger nach vernünftiger Einschätzung bzw. billigerweise erkennbar ist, ist zu berücksichtigen, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umso mehr, als die generelle Rückzahlungspflicht zu Unrecht gezahlter Beträge dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union dient (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, juris). Dementsprechend sind bezüglich der gebotenen Sorgfalt hohe Anforderungen an den Begünstigten zu stellen. Denn bei der Bewilligung von Agrarsubventionen handelt es sich um ein Verfahren der Massenverwaltung, bei dem den Beihilfeempfänger gesteigerte Mitwirkungspflichten treffen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 - 10 S 1719/13 -, Rn. 48 und 60, juris). Angesichts der hohen Bedeutung einer zweckentsprechenden Verwendung von Unionsleistungen kann Vertrauensschutz nur gewährt werden, wenn sich der Subventionsempfänger selbst um die Gewissheit hinsichtlich der Subventionsvoraussetzungen bemüht hat (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2021 – 10 LB 201/20 –, Rn. 38 ff., juris mit Verweis auf Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. November 2013 - 19 B 09.1559 -, Rn. 51, juris, wiederum mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00 -, Slg. 2002, 1-11053, Rn. 44, juris). Die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe müssen aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002 – C-417/00 -, Slg. 2002, 1-11053, Rn. 45, juris). Dementsprechend kann von den Betriebsinhabern erwartet werden, dass sie bei der Stellung ihres Antrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2020 – 10 S 945/18 –, Rn. 24, juris). Hierbei wird nicht die Kenntnis sämtlicher Vorschriften des Unionsrechts, des Bundes- und Landesrechts sowie oberbehördlicher Anweisungen verlangt, jedoch erwartet, dass der Betriebsinhaber die Unterlagen, durch die die Landwirtschaftsverwaltung die konkreten Fördervoraussetzungen kommuniziert, zur Kenntnis nimmt, da dieses Wissen bereits erforderlich ist, um sachgerecht den entsprechenden Antrag stellen zu können (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2021 – 10 LB 201/20 –, Rn. 38, m.w.N., juris).
Gemessen an diesem Maßstab, wäre ein Irrtum des Beklagten für den Kläger nach vernünftiger Einschätzung erkennbar gewesen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beklagte im Zahlungsantrag 2018 MSL auf die Beachtung der “Informationen und Hinweise zum Antragsverfahren 2018“ hingewiesen hat. Aus den in Bezug genommenen „Informationen und Hinweise zum 2. Säule-Antragsverfahren 2018“ geht eindeutig hervor, dass Flächen, die als ÖVF angegeben werden, nicht als Hauptfruchtart gelten und nicht förderfähig sind. Diese Flächen können mithin nicht für das Förderprogramm Vielfältige Kulturen im Ackerbau als Fläche für den Hauptfruchtanbau im Rahmen der geförderten fünfgliedrigen Fruchtfolge genutzt werden und zugleich als ÖVF die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Greeningprämie erfüllen. Der Hinweis auf die „Informationen und Hinweise zum 2. Säule-Antragsverfahren 2018“ war für den Kläger – da auch durch Fettdruck optisch hervorgehoben – auch wahrnehmbar. Ferner enthalten die „Informationen und Hinweise zum 2. Säule-Antragsverfahren 2018“ bereits auf den ersten Seiten (S. 7) unter dem Abschnitt „Vielfältige Kulturen im Ackerbau (FP 952 und FP 962)“ die Aufforderung die „Auflagen-Zusammenstellung auf Seite 27“ zu lesen, wobei sich die Wichtigkeit dieser Aufforderung optisch durch die Verwendung eines Ausrufezeichens betont wird.
Wie bereits dargelegt, wird von den Landwirten als Subventionsempfängern, die im Regelfall weder dafür ausgebildet noch es gewohnt sind, umfangreiche und komplexe Regelungszusammenhänge zu studieren nicht verlangt, die oben dargestellte komplexe Systematik der vorliegend einschlägigen Europäischen Verordnungen im Zusammenspiel mit den nationalen Vorschriften und landesrechtlichen Regelungen zu verstehen. Die Lektüre von insgesamt ca. drei Seiten zum Förderprogramm Vielfältige Kulturen im Ackerbau aus den „Informationen und Hinweise zum 2. Säule-Antragsverfahren 2018“, in denen der Beklagte für die Antragsteller die konkreten Fördervoraussetzungen allgemein verständlich erklärt, ist dem Kläger aber zumutbar und muss von ihm und anderen Antragstellern erwartet werden.
Denn dieses Wissen ist erforderlich, um einen sachgerechten Antrag auf Förderung überhaupt stellen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.