Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 25.07.2023 – 9 A 98/23

ECLI:DE:VGSH:2023:0725.9A98.23.00

Orientierungssatz

Vgl. zu Leits 1: OVG Schleswig, Beschluss  vom 14.04.2023 - 3 O 7/23 -.(Rn.31)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Verpflichtung, ihren elfjährigen Sohn an einer öffentlichen oder Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und für seinen Schulbesuch zu sorgen sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,00 € für den Fall der Nichterfüllung.

2

Der Sohn der Klägerin, XXX A., ist 11 Jahre alt und steht aktuell in keinem Schulverhältnis. Er besuchte seit August 2018 die Freie und Waldorfschule XXX im Kreis XXX. Zum 30.09.2020 kündigte die Klägerin den Schulvertrag für ihren Sohn. Die Klägerin wurde daraufhin vom Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2020 und vom 24.11.2020 aufgefordert, den Nachweis für die anderweitige Begründung eines Schulverhältnisses ihres Sohnes zu erbringen. Der Beklagte gab den Vorgang am 07.12.2020 an die Schule XXX in XXX als zuständige Schule mit der Bitte ab, Kontakt zur Klägerin herzustellen. Die Einladungen der Schule seien jedoch nach dem Vortrag des Beklagten von der Klägerin ausgeschlagen worden. Sie sei der Ansicht, es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, die Schulpflicht in Schleswig-Holstein könne lediglich durch den Besuch öffentlicher Schulen erfüllt werden. Der Zwang ihres Sohnes unter Androhung von Gewalt sei kein geeignetes pädagogisches Mittel, um die Lernlust ihres Sohnes zu fördern. Es sei weiterhin an der Zeit das Schulsystem in Schleswig-Holstein grundlegend zu überdenken und zu überarbeiten. Als ehemalige Schulsozialarbeiterin sei Sie davon überzeugt, dass ihr gewählter Weg, nämlich ihren Sohn selbstbestimmt im häuslichen Umfeld zu bilden, der richtige sei. Neben der Waldorfschule XXX stehe ihr im Landkreis XXX keine andere geeignete Schule zur Verfügung. Eine Schulanmeldung könne allenfalls unter folgenden Kriterien erfolgen:

3

- täglich frisch zubereitetes Mittagessen in Bio-Qualität, regional/saisonal;

4

- keine Hausaufgaben und kein Nachmittagsunterricht;

5

- freie Wahl des Unterrichtsstoffes entsprechend den individuellen Interessen;

6

- Schulbeginn entsprechend dem natürlichen Biorhythmus, insbesondere im Winterhalbjahr;

7

- fußläufige Erreichbarkeit;

8

- respektvoller Umgang mit Schülern und Eltern und deren Anliegen;

9

- schriftliche Auskunft der Schadstoffbelastung und des Zustandes der allgemeinen Bausubstanz des Schulgebäudes;

10

- schriftliche Auskunft einer Elektrosmogmessung im Schulgebäude;

11

- schriftliche Auskunft zur Lärmbelästigung (Straße, Baumaßnahmen, Klassenstärke/ Schüleranzahl);

12

- schriftliche Auskunft über Qualifikation, Eignung und Kompetenz des Schulpersonals/ der Angestellten;

13

- schriftliche Zusicherung, dass die Schule mit ihrer Struktur, den Rahmenbedingungen und den belebenden Personen (Personal) des Schulsystems in der Lage ist, eine Kindeswohlgefährdung bei allen Schülern auszuschließen und eine gewaltfreie Erziehung nach § 1631 BGB sicherzustellen/zu gewährleisten.

14

Mit Bescheid vom 06.12.2021 verpflichtete der Beklagte die Klägerin dazu, ihren Sohn XXX bis spätestens zum 17.12.2021 an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet (Nr. 2). Zudem wurde bereits in diesem Bescheid für den Fall der Nichterfüllung dieser Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € angedroht (Nr. 3). Die Verfügung wurde mit der nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SchulG bestehenden Verantwortung der Eltern begründet, für die Erfüllung der Schulpflicht nach § 20 SchulG Sorge zu tragen. Es stehe der Klägerin nicht frei, die Anmeldung ihres Sohnes an einer Schule von ihren genannten Anforderungskriterien abhängig zu machen. Die Eltern hätten zwar die freie Wahl, ob das Kind eine öffentliche Schule oder eine private (Ersatz-) Schule besuchen solle. Die Eltern hätten ein Recht darauf, dass die Schule die von ihnen getroffenen Erziehungsmaßnahmen respektiere, sie könnten aber nicht verlangen, dass die Schule die Erziehungs- und Bildungsarbeit an den Vorstellungen der Eltern ausrichte. Die Schulpflicht diene nicht ausschließlich der Vermittlung von Wissen und der Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit, sondern auch der Heranbildung von Staatsbürgern, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhätten. Ein milderes Mittel als die Ordnungsverfügung komme nicht in Betracht, da mehrere Versuche einer einvernehmlichen Lösung bereits fehlgeschlagen seien. Die zuvor aufgezeigten Anstrengungen von Schule und Schulaufsicht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten seien von der Klägerin ausgeschlagen worden. Diese halte ihr Kind bewusst und in Kenntnis der Rechtslage von der Schule fern, da sie ihren Sohn im häuslichen Rahmen bilden wolle und einen pflichtgemäßen Schulbesuch ihres Sohnes aus Gründen der eigenen Präferenz ablehne. Es sei bereits ein erheblicher Zeitraum von etwa einem Jahr vergangen, in welchem XXX trotz mehrfacher Aufforderung keine Schule besucht habe. Ein fortlaufender Absentismus sei nun nicht mehr hinnehmbar, da hierdurch sowohl die Entwicklungsperspektiven des Kindes als auch die gesellschaftlichen Integrationsprozesse gefährdet würden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht begründet. Die Schulpflicht und die Schulbesuchspflicht seien regelhafter Ausdruck des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Das öffentliche Interesse an der angemessenen Förderung an einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte in einer Klassen- und Schulgemeinschaft gehe einer Nichtbeschulung oder einer Heimbeschulung vor. Soziale Integration statt sozialer Absonderung sowie das regelmäßige Einüben des Lebens in einer pluralistischen Gesellschaft seien wesentliches Ziel der Schulpflicht. Jeder Tag, an dem der Sohn der Klägerin keine Schule besuche, erschwere die Erreichung dieses Zieles. Die Erfüllung der Schulpflicht und der Schulbesuchspflicht diene insgesamt dem Kindeswohl. Es könne auf Dauer nicht hingenommen werden, dass im Falle eines möglichen Widerspruchs und Klageverfahrens der Schulbesuch entgegen der bestehenden Schulpflicht weiter unterbleibe. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 300,00 € wurde mit dem seit über einem Jahr trotz Kenntnis der Rechtslage bestehenden rechtswidrigen Verhalten der Klägerin begründet.

15

Gegen den Bescheid vom 06.12.2021 legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2021, in dem die Bevollmächtigung anwaltlich versichert wurde, Widerspruch ein.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2023, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 08.04.2023, wies das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein den Widerspruch zurück. Zur Begründung bestätigte die Widerspruchsbehörde die Argumente aus dem angegriffenen Bescheid und führte darüber hinaus aus, dass die Überwachung der Schulpflicht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde stehe und die Schulpflicht nicht verhandelbar sei. Insbesondere seien auch keine Gründe für die Genehmigung anderweitigen Unterrichts vorgetragen oder ersichtlich.

17

Die Klägerin hat am 08.05.2023 Klage erhoben.

18

Sie trägt vor, dem angefochtenen Bescheid fehle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, da § 26 Abs. 1 SchulG nicht zum Erlass von Verfügungen ermächtige, mit denen Eltern Handlungspflichten auferlegt würden, die im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzbar seien. Die materiellrechtliche Grundlage des § 26 Abs. 1 SchulG, auf die der Beklagte seine Verfügung stütze, enthalte keine Aussage darüber, dass gegenüber den Eltern eine bestimmte Handlungspflicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne. Diese Ermächtigung lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung herleiten. Die Bestimmung des § 28 SchulG zeige, dass bei Nichterfüllung der Schulbesuchspflicht die Schule den Schulpflichtigen sich zwangsweise zuführen lassen könne. Hätte der Gesetzgeber vorgesehen, dass entsprechende oder überhaupt Maßnahmen auch gegenüber den Eltern zu ergreifen seien, hätte er dies ähnlich deutlich formuliert oder formulieren müssen. Der Verwaltungsakt sei zudem formell rechtswidrig, da die Zuständigkeit für seinen Erlass nicht gesetzlich geregelt sei. Die angefochtene Verfügung sei überschießend und gehe über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 SchulG hinaus. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid auch nicht verhältnismäßig und missachte das Selbstbestimmungsrecht ihres Sohnes, ihr Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und § 1631 Abs. 2 BGB, wonach das Kind ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen habe. Sie rügt als Verfahrensfehler, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.03.2023 nicht ihr, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei, obwohl dem Beklagten keine schriftliche Vollmacht vorgelegen habe.

19

Die Klägerin beantragt,

20

den Bescheid des Beklagten vom 06.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023 aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er hält an der Begründung des angefochtenen Bescheides fest.

24

Der Rechtsstreit ist gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 26.06.2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 20.07.2023 ist den Beteiligten gemäß § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestattet worden, sich während der mündlichen Verhandlung am 25.07.2023 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist unbegründet.

27

Der Bescheid vom 06.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

28

Die im Bescheid vom 06.12.2021 in Nr. 1 verfügte Anordnung, dass die Klägerin ihren Sohn XXX bis spätestens zum 17.12.2021 an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und dafür Sorge zu tragen habe, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, ist rechtmäßig. Ebenso begegnen die in diesem Bescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) und die Androhung eines Zwangsgeldes (Nr. 3) keinen rechtlichen Bedenken.

29

Rechtsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 06.12.2021, dass die Klägerin ihren Sohn an einer Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen habe, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, ist § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG, wonach die Eltern dafür zu sorgen haben, dass sich Schüler*innen in ihrem Sozialverhalten dahingehend entwickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden und am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen sowie die Pflichten als Schüler*innen erfüllen, und die Schulpflichtigen an einer Schule anzumelden haben.

30

Diese Handlungspflicht der Klägerin wurde vom Beklagten rechtmäßig als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisiert (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 ⎯ 9 B 12/17 ⎯, juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 ⎯ 9 B 12/22 ⎯ n. v.; Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 ⎯ 9 B 30/22 ⎯, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ⎯ 3 O 7/23 ⎯, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2023 ⎯ 3 MB 5/23 ⎯, juris Rn. 18).

31

Die Ermächtigung, auch gegen die Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht der Schüler*innen vorzugehen, ergibt sich auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 SchulG. Demnach ermächtigt die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG den Beklagten zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ⎯ 3 O 7/23 ⎯, juris Rn. 9).

32

Zwar ergibt sich die Befugnis zum Erlass der angegriffenen Anordnung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG. Diese lässt sich jedoch im Wege der Auslegung ermitteln. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG müssen die Eltern für die Entwicklung des Sozialverhaltens ihres Kindes so sorgen, dass dieses zur Teilnahme am Schulleben befähigt wird und am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt und die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt. Dies umfasst die Pflicht der Eltern, auf ihr Kind dahingehend einzuwirken, dass es die bestehende Schulpflicht einhält. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, mit der Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG die gemeinsame Verantwortung von Schule und Eltern hervorzuheben (siehe Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 16/1000, S. 173). Die Befugnis, aufgrund dieser elterlichen Pflicht eine vollstreckbare Anordnung gegenüber den Eltern zu erlassen, ergibt sich aus der Gesamtschau des § 26 Abs. 1 mit § 28 SchulG. Nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 2 SchulG ist zur Durchsetzung der Schulpflicht die Einwirkung u. a. auf die Eltern als milderes Mittel vor der Zuführung von Schüler*innen vorgesehen. Nach § 28 Abs. 1 SchulG ist die Schule schließlich ausdrücklich ermächtigt, die Zuführung von Schülern oder Schülerinnen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, durch unmittelbaren Zwang anzuordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen zu ersuchen; die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Da § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG auf die Regelungen zum Vollzug von Verwaltungsakten nach dem Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) verweist, dieses jedoch nach § 228 Abs. 1 LVwG für eine Zwangsvollstreckung einen Verwaltungsakt voraussetzt, mit dem zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird, ist von einer dem § 26 Abs. 1 SchulG innewohnenden Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts auszugehen. Denn es entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können (vgl. .OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ⎯ 3 O 7/23 ⎯, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2023 ⎯ 3 MB 5/23 ⎯, juris Rn. 18). Diese Ermächtigungsgrundlage genügt auch mit dieser Auslegungsbedürftigkeit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Wesentlichkeitstheorie und dem Bestimmtheitsgebot (siehe OVG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2023 ⎯ 3 MB 5/23 ⎯, juris Rn. 11 ff.).

33

Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage getroffene Anordnung des Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Beklagte für die angegriffene Verfügung zuständig als untere Schulaufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Schulpflicht nach § 24, § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 130 SchulG i. V. m. § 2 Abs. 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Schulämter vom 04.07.1994 (Schulamtszuständigkeitsverordnung). Denn der Sohn der Klägerin ist an keiner Schule angemeldet.

34

Formell beanstandungsfrei ist im vorliegenden Fall auch die Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt. Nach § 152 Abs, 1 LVwG können Zustellungen an die oder den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Bevollmächtigte oder bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an sie oder ihn zu richten, wenn sie oder er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Die Widerspruchsschrift ist mit Briefkopf und Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter anwaltlicher Versicherung der Bevollmächtigung gefertigt worden. Überdies würde ein Zustellungsfehler im Widerspruchsverfahren nicht sogleich zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führen, sondern hätte allenfalls Auswirkungen auf das Laufen der Klagefrist, die hier jedoch ohnehin eingehalten wurde.

35

Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die Anordnung aus Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 06.12.2021 keine Bedenken.

36

Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung gegenüber der Klägerin, ihren Sohn XXX bis spätestens zum 17.12.2021 an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, sind erfüllt.

37

Der Sohn der Klägerin ist schulpflichtig.

38

In Schleswig-Holstein ergibt sich für Kinder und Jugendliche, die hier ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, die Schulpflicht aus Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchulG. Die Schulpflicht wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchulG durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 1 SchulG beginnt die Schulpflicht für ein Kind, wenn es bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden ist und endet für eine allgemein bildende Schule gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchulG nach neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht). Damit unterliegt der elfjährige Sohn der Klägerin der Vollzeitschulpflicht, weil er im Sommer 2018 schulpflichtig wurde und bis zum Sommer 2027 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Darüber hinaus schließt sich nach der Vollzeitschulpflicht eine Berufsschulpflicht gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 SchulG mindestens bis zum Ende des Schulhalbjahres an, in dem der oder die Schüler*in volljährig wird.

39

Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 ⎯ 6 B 27/09 ⎯, juris Rn. 3, 5, 7), dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.1989 ⎯ 1 BvR 235/89 ⎯, juris Rn. 2 7; Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2003 ⎯ 1 BvR 436/03 ⎯, juris Rn. 7 9; Nichtannahme-beschluss vom 21.07.2009 ⎯ 1 BvR 1358/09 ⎯, juris Rn. 14) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Unzulässigkeitsentscheidung vom 11.09.2006 ⎯ 35504/03 ⎯; Urteil vom 10.01.2017 ⎯ 29086/12 ⎯) davon aus, dass die Schulpflicht weder verfassungswidrig ist noch gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte verstößt. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen abschließenden Bemerkungen zu den Staatenberichten Deutschlands über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention trotz teils ausdrücklicher Hinweise auf die allgemeine Schulpflicht in den Berichten (vgl. z. B. Erster Staatenbericht Deutschlands, 1994, CRC/C/11/Add.5, S. 7; Dritter und Vierter Staatenbericht Deutschlands, 2010, CRC/C/DEU/3 4, S. 39; sowie Ausschuss für die Rechte des Kindes, Abschließende Bemerkungen zum Ersten Staatenbericht Deutschlands, 1995, CRC/C/15/Add.43; und Ab-schließende Bemerkungen zum Dritten und Vierten Staatenbericht Deutschlands, 2014, CRC/C/DEU/CO/3 4) zwar Probleme im Schulsystem angesprochen, aber niemals die Schulpflicht als solche auch nur in Frage gestellt.

40

§ 1631 BGB und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehen dieser Einschätzung weder entgegen noch setzen sie eine bestehende Schulpflicht außer Kraft. Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Diese Pflicht kann der Landesgesetzgeber auch als öffentlich-rechtliche, also dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ausgestalten, unter dessen „besondere[m] Schutze“ Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Außerdem obliegt den Eltern die Pflicht aus Abs. 2 Satz 1 nur „zuvörderst“, aber nicht ausschließlich, und haben sie nach Art. 7 Abs. 1 GG insbesondere die verfassungsrechtlich unbedenkliche allgemeine Schulpflicht hinzunehmen. Solange diese andauert, ist ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.08.2015 ⎯ 1 BvR 2388/11 ⎯, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 ⎯ 6 C 12.12 ⎯, juris, Rn. 21).

41

Soweit die Klägerin im Vorverfahren angeführt hat, keine Schule gefunden zu haben, die die von ihr geltend gemachten Anforderungskriterien erfülle, ist dieser Vortrag schon viel zu vage, um eine Ausnahme im hier vorliegenden Einzelfall anzudenken. Wenn die Klägerin mit der konkreten Beschulung ihres Sohnes an einer Schule nicht einverstanden ist, steht ihr der Wechsel an eine andere (staatliche oder Ersatz-)Schule frei.

42

Die Klägerin ist jedoch ihrer Pflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG nicht nachgekommen, da ihr Sohn seit dem Schuljahr 2020/2021 keine Schule mehr besucht und an keiner Schule angemeldet ist. Trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristsetzung durch den Beklagten ist die Klägerin ihrer Pflicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.

43

Entgegen der Ansicht der Klägerin, ist die in Nr. 1 des Bescheides vom 06.12.2021 enthaltene Verpflichtung vom Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG gedeckt. Mit der Verpflichtung der Klägerin, ihren Sohn an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden, deckt sich die Anordnung mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 SchulG. Die daran anknüpfende Anordnung, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, gibt den Wortlaut von § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG nicht exakt wieder, geht aber auch nicht darüber hinaus. Vielmehr handelt es sich bei dem geforderten Verhalten um eine verkürzte Variante des Gesetzeswortlauts, die von diesem umfasst ist. Dafür zu sorgen, dass sich ihr Sohn in seinem Sozialverhalten dahingehend entwickelt, dass er am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt, beschreibt die von dem Beklagten angeordnete Handlung sehr weit und sehr offen. Im Ergebnis hat die Klägerin aber auch nach dem Wortlaut dafür zu sorgen, dass ihr Sohn den Unterricht und die sonstigen schulischen Veranstaltungen besucht. Nur ist der Weg dahin nach dem Gesetzeswortlaut noch umfassender darauf gerichtet, dass auf das Kind eingewirkt wird, damit es selbst seiner eigenen Schulpflicht nachkommt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Klägerin ist der Anordnung des Beklagten nicht zu entnehmen.

44

Die Anordnung ist auch nicht nichtig im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG, weil sie aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte. Durch die angegriffene Anordnung wird die Klägerin nicht etwa verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht durch ihren Sohn unmittelbar selbst herbeizuführen. Vielmehr soll die Klägerin ihren Sohn an einer Schule anmelden und in der Folge auf ihren Sohn erzieherisch einwirken, diese Schule auch zu besuchen. Dies allein ist von der Klägerin mit der Formulierung „Sorge zu tragen“ verlangt und ihr auch möglich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.07.2014 ⎯ 9 S 897/14 ⎯, juris Rn. 9).

45

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie ist grundsätzlich geeignet, den legitimen Zweck, nämlich den Schulbesuch des Sohnes der Klägerin entsprechend seiner Schulpflicht, zu fördern, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als Mutter erhebliche Einwirkungsmöglichkeiten (auch außerhalb von unzulässiger Gewalt) auf ihren elfjährigen Sohn hat. Mildere Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht sind nicht ersichtlich, nachdem einfache Aufforderungen des Beklagten keinen Erfolg gebracht haben. Die Anordnung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Namentlich sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es in diesem Einzelfall gebieten könnten, ausnahmsweise ganz oder zeitweise von der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht abzusehen. Es ist mit Blick auf den generellen gesetzlichen Ausschluss von häuslichem Privatunterricht unerheblich, ob der Sohn der Klägerin tatsächlich Lernrückstände aufweist oder nicht oder ob Unterrichtung und Erziehung auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule im organisatorisch-formalen Sinne gesichert sind. Grundsätzlich dient die Durchsetzung der Schulpflicht dem Recht auf Bildung wie auch dem Kindeswohl, zumal sie nicht nur dem reinen Wissenserwerb dient (vgl. § 4 SchulG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2006 ⎯ 2 BvR 1693/04 ⎯, juris Rn. 16). Die Aufforderung an die Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn wieder zur Schule geht, soll den Sohn vor erheblichen Nachteilen in seiner schulischen und in seiner übrigen Entwicklung schützen. Ohne den Schulbesuch droht der erst elfjährige Sohn der Klägerin jedenfalls von den nur durch formale Bildungsabschlüsse erreichbaren Möglichkeiten seines weiteren Lebens, wie auch von dem Zusammenleben mit gleichaltrigen Kindern und den sich hieraus ergebenden Möglichkeiten emotionaler, sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Bildung ausgeschlossen zu werden.

46

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verpflichtungsanordnung aus Nr. 1 des Bescheides ist rechtmäßig. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Nr. 1 des Bescheides überwiegt das Aussetzungsinteresse der Klägerin. Zwar betrifft die Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG unter anderem das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Jedoch dient die zeitnahe Durchsetzung dieser Pflicht der Durchsetzung der Schulpflicht und der gesetzlich vorgesehenen Beschulung des Sohnes der Klägerin und seiner Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen, die anderenfalls für einen längeren Zeitraum zu unterbleiben droht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung schützt somit den Sohn der Klägerin vor erheblichen Nachteilen in seiner schulischen und sonstigen Entwicklung und ist daher auch im öffentlichen Interesse geboten.

47

Auch hinsichtlich der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 06.12.2021 ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG i. V. m. §§ 228-241 LVwG, wonach zum Vollzug der konkretisierenden Schulanmeldungsanordnung Zwangsmittel angedroht werden können.

48

Die Nr. 3 des Bescheids des Beklagten ist unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG schriftlich erfolgt und der Klägerin wurde gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheides gesetzt.

49

Die Androhung eines Zwangsgeldes ist auch materiell rechtmäßig. Es bestehen keinerlei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist sogar eine strafrechtliche Sanktionierung des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2014 ⎯ 2 BvR 920/14 ⎯, juris Rn. 21). Entsprechendes gilt für die Durchsetzung der Pflicht mittels Zwangsmitteln.

50

Gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG ist ein Zwangsgeld zulässig, wenn die Pflichtigen angehalten werden sollen, eine Handlung vorzunehmen. Die Klägerin ist als Mutter eines schulpflichtigen Kindes verpflichtet, dieses an einer Schule anzumelden und dafür zu sorgen, dass ihr Sohn am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG) und soll durch den Bescheid dazu angehalten werden, dieser Pflicht nachzukommen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

51

Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie liegt innerhalb des Rahmens von § 237 Abs. 3 LVwG, der einen Mindestwert von 15 € und einen Höchstwert von 50.000 € vorsieht.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.