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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 11.09.2023 – 1 B 21/23
ECLI:DE:VGSH:2023:0911.1B21.23.00
Orientierungssatz
1. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.4)
2. Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann angeordnet werden, dass der Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Bescheid vom 31. August 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffene Verfügung an den Antragsteller, sich am Donnerstag, den 14. September 2023 um 5:00 Uhr, an seiner Wohnungsanschrift bereitzuhalten, um an der Anhörung der palästinensischen Mission im Landratsamt in xxx teilzunehmen, hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbare Verfügung statthaft und auch sonst zulässig.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen wie hier bei der Anordnung des Antragsgegners die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist.
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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung auf den Seiten 2 und 3 des Bescheides vom 31. August 2023 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen zur Beschaffung eines Nationalpasses bzw. Heimreisedokuments gerade auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens deutlich zum Ausdruck, indem der Antragsgegner unter anderem auf die Zielsetzung abstellt, vollziehbar Ausreisepflichtige unverzüglich in ihr Herkunftsland zurückzuführen, was ohne entsprechende Dokumente nicht möglich ist.
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Der Bescheid vom 31. August 2023 ist offensichtlich rechtmäßig; darüber hinaus besteht das von dem Antragsgegner dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
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Die Aufforderung zur Teilnahme an einer Botschaftsvorführung oder sonstigen Auslandsvertretung und die Abholung zum Zwecke der Vorführung sind durch § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann, soweit erforderlich, angeordnet werden, dass der Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint. Wenn die Behörde – wie hier – zusätzlich anordnet, dass der Ausländer zum Zwecke des Erscheinens bei der Vertretung sich zur Abholung durch die Ausländerbehörde bereithalten soll, so ist auch dies aus gesetzessystematischen Gründen und vom Sinn und Zweck der Vorschrift mit umfasst. Denn wie der Vergleich zu § 82 Abs. 4 Satz 1, 3. Var. AufenthG zeigt, ist auch dort nur von einem Erscheinen bei den ermächtigten Bediensteten der ausländischen Vertretung die Rede. In aller Regel sind diese Personen dem Ausländer aber nicht bekannt und er weiß daher nicht, wohin er sich zu wem begeben soll. Ein Erscheinen ist in solchen Fällen nur bei Organisation durch die Ausländerbehörde sichergestellt. Hierzu gehört auch die Abholung zum Termin. Die Einfügung der Formulierung „oder ermächtigte Bedienstete“ in Abs. 4 Satz 1 durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. 2007 I, S. 1970) hat klargestellt, dass der Ausländer nicht notwendigerweise in einer Auslandsvertretung (z.B. Botschaft oder Konsulat) persönlich erscheinen muss, sondern dass es ebenfalls genügt, wenn er vor – wie vorliegend – einem entsprechend ermächtigten Vertreter in den Amtsräumen einer Ausländerbehörde oder anderen geeigneten Räumlichkeiten persönlich erscheint, um Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 1 auszuführen. Dadurch ist klargestellt, dass Vertreter der jeweiligen vermuteten Herkunftsstaaten von den Ausländerbehörden eingeladen werden können, um die betroffenen Ausländer zu identifizieren (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 82 AufenthG, Rn. 73).
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Darüber hinaus ist ein Ausländer schon nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Er ist bereits nach § 48 AufenthG gehalten, einen Pass vorzulegen, bzw. die Schritte zur Erlangung eines Passes einzuleiten. Hierzu gehört unter Umständen auch die Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient der (effektiven) Durchsetzung dieser Verpflichtung. Im Hinblick auf diese Zweckrichtung ist es angezeigt, Vorfeldmaßnahmen, wie die Bereithaltung zur Abholung zum Zwecke der anschließenden Vorführung, als von der Ermächtigungsgrundlage mit umfasst zu betrachten (VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 17. Februar 2014 – 11 B 598/14 –, Rn. 5 - 6, juris).
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Daneben sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, zu dessen Abschiebung benötigt der Antragsgegner ein gültiges Pass- bzw. Passersatzpapier, weshalb die Vorstellung bei der ausländischen Vertretung auch erforderlich ist. Dem Antragsteller ist es bislang trotz der bestehenden Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht gelungen, sich selbst einen Pass zu besorgen oder auch nur einen Vorsprachetermin zu erhalten, was dagegen spricht, dass der Antragsteller sich bislang hinreichend nachhaltig um einen Pass bemüht hat. Demgegenüber verspricht der behördlich organisierte Termin eine bessere Aussicht auf Erfolg zur Klärung der Staatsangehörigkeit und Erlangung eines Passpapieres. Die vorgelegte Bescheinigung über die Identität des Antragstellers vom 23. Februar 2015 ist nicht geeignet, gegenüber der palästinensischen Vertretung oder einer sonstigen Botschaft die Staatsangehörigkeit des Antragstellers näher zu belegen. Dass die Identität der Geschwister mittlerweile geklärt ist, liegt nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners zum einen daran, dass Originaldokumente palästinensischer Behörden vorlagen bzw. auch daran, dass zwischenzeitlich aktuelle Dokumente ausgestellt wurden. Dies ist im Fall des Antragstellers allerdings nicht gegeben. Durch die Bemühungen des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge konnte bislang ein Auszug aus dem Familienregister besorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass es noch einer Vorsprache bei der palästinensischen Mission bedarf, um dort die Identität und Staatsangehörigkeit abschließend klären zu können.
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Der Antragsteller hat zwar auf mögliche künftige Zwangsmaßnahmen hingewiesen, diese jedoch noch nicht förmlich angedroht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 €) festgesetzt.
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Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, da der Antrag – wie sich aus Vorstehendem ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.