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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 18.09.2023 – 8 B 24/23
ECLI:DE:VGSH:2023:0918.8B24.23.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.05.2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.05.2023 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
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Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet.
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In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da sie gesondert schriftlich erfolgt ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise begründet hat.
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In materieller Hinsicht gilt Folgendes: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -).
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Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, da sich die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung vom 15.05.2023 nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist.
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Dabei lässt es das erkennende Gericht dahingestellt, ob der angefochtene Bescheid schon aus formellen Gründen wegen der unstreitig vor Erlass des Bescheides unterbliebenen Anhörung (§ 87 Abs. 1 S. 1 LVwG) rechtswidrig ist oder ob dieser formelle Fehler (wofür einiges spricht) durch die nach Erlass des Bescheides erfolgte mündliche und schriftliche (vgl. Bl. 110 BA "A") Auseinandersetzung des Antragsgegners mit dem Widerspruchsvorbringen des Antragstellers geheilt worden ist (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG).
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Der Bescheid ist jedenfalls aus materiellen Gründen rechtswidrig. Seine Rechtsgrundlage findet er in § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, da die unstreitig gemäß § 63 Abs. 2 S. 3 LBO durch Fristablauf entstandene Baugenehmigung nicht rechtswidrig ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das beantragte Vorhaben "Umbau eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Wohn- und Wirtschaftsteil" (vgl. Bl. 68 BA "A") bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
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Das im Außenbereich der Gemeinde Aventoft geplante Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dass es sich bei dem geplanten Vorhaben (Haltung von Rindern und Schafen) um Landwirtschaft handelt, dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Es sind bei summarischer Prüfung und unter Zugrundelegung der Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren (BA "A") auch keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen eines "Betriebes" ersichtlich. Ein Betrieb setzt das Vorhandensein von Betriebsmitteln, menschlicher Arbeitskraft und Bodennutzung zum Betrieb gehöriger Flächen (vgl. § 201 BauGB) voraus, die zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und planmäßig von einem Betriebsleiter eingesetzt werden (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger 149. EL 2023 § 35 BauGB Rn. 29 a). Die genannten Voraussetzungen sind für das geplante Vorhaben erfüllt: Der Antragsteller verfügt als Landwirtschaftsmeister (vgl. Bl. 19 GA) unzweifelhaft über die erforderliche fachliche Qualifikation, der Betrieb verfügt über die erforderlichen Flächen und Geräte und es liegt eine vom Antragsteller nicht qualifiziert bestrittene Begutachtung zur wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes vor, wonach dieser als wirtschaftliche Einheit rentabel zu betreiben ist (vgl. Bl. 44 GA). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann insoweit nicht von einem Nebenerwerbsbetrieb ausgegangen werden, weil der Antragsteller seine derzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer zum Ende des Jahres 2023 aufgeben wird und dann alleine die Betriebsleitertätigkeit in dem neuen Betrieb ausüben wird (vgl. Bl. 107 BA "A"), was angesichts der Größe und der Art des geplanten Betriebes auch plausibel ist.
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Erforderlich ist ferner, dass es sich um einen auf Dauer lebensfähigen Betrieb handelt, wobei die insoweit erforderliche Prognose eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände erfordert. Die insoweit gegen die Dauerhaftigkeit des geplanten Betriebes geäußerten Bedenken des Antragsgegners überzeugen nicht. Soweit er auf das Alter des Antragstellers (z.Z. 56 Jahre) und ein in ca. 10 Jahren erfolgendes Ausscheiden abstellt, ist Folgendes festzustellen: Zum einen handelt es sich dabei um einen nicht unerheblichen Zeitraum. Zum anderen ist mit der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderung, es müsse eine "für Generationen" angelegte Planung bestehen, kein Zeithorizont markiert, der jenseits eines überschaubaren und einer verlässlichen Planung noch zugänglichen Zeitraumes liegt (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, 4 C 7/04, Juris, Rn. 11). Ausreichend ist es insoweit, wenn erwartet werden kann, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder auch durch Dritte fortgeführt wird (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger 149. EL 2023 § 35 BauGB Rn. 29 b). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass nach seinem Ausscheiden seine Tochter A. den Betrieb als Betriebsleiterin übernehmen wird. Diese verfügt über eine entsprechende fachliche Qualifikation als staatlich geprüfte Wirtschafterin der Fachrichtung Landwirtschaft (vgl. Bl. 110 GA), ist z.Z. als Betriebsleiterin auf einem anderen Hof tätig und wird nach der Aufgabe der Betriebsleitertätigkeit auf dem Hof des Antragstellers in A-Stadt diese Funktion übernehmen.
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Auch unter dem Gesichtspunkt des "Dienens" sprechen keine durchgreifenden Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass nach dem Ausscheiden des Antragstellers seine Tochter die Betriebsleitung übernehmen soll, die dann bereits über eine Betriebsleiterwohnung auf dem Hof in A-Stadt verfügt. Vielmehr ist auf die derzeitigen Umstände abzustellen, wonach es sich um zwei selbständige (und jeweils als wirtschaftliche Einheit zu betrachtende) Höfe handelt, die jeweils eines Betriebsleiters und einer entsprechenden Wohnung bedürfen. Auch hinsichtlich der Größe des geplanten Betriebsleiterhauses bestehen keine Zweifel an der Dienlichkeit. Gegen die grundsätzliche Berechtigung eines Betriebsleiterhauses hat auch der Antragsgegner keine Einwände erhoben. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Größe ist auf den Wohnbedarf des Betriebsleiters und seiner Familie abzustellen. Eine Wohnfläche von 109 m² (+ 11 m² Heizungsraum) erscheint für den Antragsteller und seine Lebensgefährtin sowie die (zeitweilige) Unterbringung seiner beiden Töchter nicht unangemessen. Dies gilt insbesondere, wenn man sich - wie dies auch der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid getan hat - an den Förderungswerten des (außer Kraft getretenen) § 39 II. WoBauG orientiert (hier: 130 m² für ein Familienheim mit einer Wohnung). Das Dachgeschoss ist insoweit nicht zu berücksichtigen, da eine Wohnnutzung hierfür ausdrücklich nicht beantragt worden ist. Dass sich auf dem Grundstück bereits ein Altenteilerhaus befindet, welches der Antragsteller tatsächlich zu Wohnzwecken nutzen könnte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen (BA "A") im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht nachvollziehbar.
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Das Entgegenstehen öffentlicher Belange ist vom Antragsgegner nicht geltend gemacht worden und auch für das Gericht ist insoweit nichts ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.