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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 11.10.2023 – 11 A 185/21

ECLI:DE:VGSH:2023:1011.11A185.21.00

Orientierungssatz

1. Ein Begründungsmangel einer medienrechtlichen Beanstandung ist gegeben, wenn die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nicht die ganze Sendung oder zumindest die wesentlichen Teile, hier das erste Drittel der Sendung, gesichtet hat.(Rn.56)

2. Zur Frage, wann eine wirklichkeitsabbildende Darstellung eines Menschen, der einem schweren körperliche oder seelischen Leiden ausgesetzt ist, einen Menschenwürdeverstoß darstellt - Sat.1-Sendung „Lebensretter hautnah - Wenn jede Sekunde zählt“.(Rn.62) (Rn.71)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2021 (Az. 12.57.5.2020.3) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Es wird der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin setzt sich gegen eine medienrechtliche Beanstandung einer Folge der Sendung „Lebensretter hautnah - Wenn jede Sekunde zählt“ durch die Beklagte zur Wehr.

2

Die Klägerin strahlte am 2. November 2020 ab 20:15 in ihrem Fernsehprogramm Sat.1 die erste Folge der zweiten Staffel der Sat.1-Reportage-Serie „Lebensretter hautnah - Wenn jede Sekunde zählt“ mit einer Laufzeit von zwei Stunden, abzüglich der Werbeunterbrechungen ca. 90 Minuten, aus. Das Sendeformat begleitet die Einsätze von Rettungssanitätern unter Verwendung von an den Einsatzkräften angebrachten Bodycams und von in den Rettungsfahrzeugen festinstallierten Kameras. Das Geschehen wird mehrfach durch Einblendungen der beteiligten Rettungskräfte und ggf. der betroffenen Person, die das Geschehen einordnen, unterbrochen. Der Einsatz selbst wird durch eine Stimme aus dem „Off“ kommentiert. Die streitbefangene Folge zeigt unter anderem einen Einsatz zweier Rettungskräfte, in dem sie zu einem um Luft ringenden und bewusstlos auf dem Fußboden eines Supermarktes liegenden Mann gerufen wurden. Der Beitrag umfasst knapp 15 Minuten, aufgeteilt auf drei Teile, die unterbrochen von der Darstellung eines anderen Einsatzes und von Werbepausen innerhalb der ersten 40 Minuten der Sendung ausgestrahlt wurden. Der Mann hat einen epileptischen Anfall, wird von den Rettungssanitätern und einer im Weiteren hinzukommenden Notärztin behandelt und ins Krankenhaus gebracht. In dem Beitrag ist der betroffene Mann, abzüglich der Szenen, in denen er selbst zu Wort kommt, insgesamt ca. 4 Minuten und 20 Sekunden im Bild, für 2 Minuten und 47 Sekunden befindet er sich hiervon auf dem Boden des Supermarktes, ca. 1 Minute und 33 Sekunden befindet er sich hiervon auf der Liege oder im Rettungswagen. Die Szenen, in denen sein Gesicht aus nächster Nähe in der Supermarktfiliale zu sehen ist, machen rund 26 Sekunden aus, inklusive mehrfacher Wiederholungen. Dabei ist für insgesamt 9 Sekunden sein Gesicht mit Schaum vor dem Mund in insgesamt drei Wiederholungen zu sehen und insgesamt für 9 Sekunden zu sehen, wie eine Rettungskraft dem Patienten nasal ein Medikament einflößt, aufgeteilt auf vier unterschiedlich lange Wiederholungen, wobei drei dieser Wiederholungen jeweils ca. 1 Sekunde betragen.

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Mit Schreiben vom 25. November 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem möglichen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV (Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) hinsichtlich der genannten Sendung an. Durch die ausführliche und detaillierte Darstellung eines Menschen, der schweren körperlichen Leiden ausgesetzt sei und zu sterben drohe, komme ein Verstoß gegen die Menschenwürde in Betracht. Es handle sich um die für einen Menschenwürdeverstoß erforderliche Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens, an dem kein hohes berechtigtes Informations- und Berichterstattungsinteresse gerade für diese Form der Darstellung vorliege. Mit der Wahl der Aufnahmen solle ein offensichtlich voyeuristisches Unterhaltungsinteresse des Zuschauers befriedigt werden, ohne dass die gewählte Schnittfolge notwendig wäre. Damit werde die Grenze des Zulässigen überschritten. Das Handeln der Rettungssanitäter stehe im Mittelpunkt der Dokumentation, so dass es verzichtbar gewesen sei, das Leiden des Mannes detailliert zu zeigen. Das nachträgliche Einverständnis des Betroffenen sei unbeachtlich.

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Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 8. Januar 2021 Stellung und beantragte, das Beanstandungsverfahren einzustellen. Ein Menschenwürdeverstoß liege nicht vor. Der Gesamtcharakter der Sendung habe zum Ziel, um Anerkennung und Respekt für die Arbeit der Rettungsdienste zu werben, und wirke mit seinem Aussagegehalt einer Verrohung der Zuschauer durch eine menschenunwürdige Darstellung von Leid gerade entgegen. Die Bilder der Sendung würden nicht in einem Streben nach Quote, sondern nach Authentizität eingesetzt. Eine bestimmte Kameraführung sei wegen des Einsatzes von Bodycams nicht möglich. Die Darstellung werde durch die Realität vorgegeben. Es gebe kein Drehbuch und keine Regieanweisungen. Daraus folgten auch die Nahaufnahmen des Gesichtes des bewusstlosen Mannes, da die Rettungskräfte sich über ihn gebeugt hätten. Er werde durch die konkrete Darstellung seines Leidens nicht zum Objekt menschlicher Willkür degradiert. Es gehe darum, seine Rettung zu zeigen, die bestmöglich und bedingungslos erfolge. Es liege ein berechtigtes Interesse an der konkreten Form der Darstellung vor. Entgegen der Darstellung durch die Beklagte habe der Betroffene zwar einen schweren Krampfanfall, zu keinem Zeitpunkt jedoch einen Atemstillstand erlitten.

5

In der von der Beklagten gefertigten Beschlussvorlage vom 10. Februar 2021 empfahl sie der KJM (Kommission für Jugendmedienschutz), festzustellen, dass die Ausstrahlung der genannten Sendung gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV verstoßen habe, die Ausstrahlung medienrechtlich beanstandet und eine Gebühr von 250 Euro erhoben werde. Unter Darstellung des Sendungskonzepts und des bisherigen Verwaltungsverfahrens führte die Beklagte als weitere Begründung an, dass auf der Ton- als auch der Handlungsebene des Beitrages ein schweres körperliches Leiden sowie das drohende Sterben des Mannes entgegen der Darstellung in der Stellungnahme der Klägerin deutlich vermittelt werde. Zwar liege kein Atemstillstand, aber ein anhaltender Krampfanfall vor, der Gefahren wie irreversible Hirnschädigungen mit sich bringe und an den sich der sogenannte Nachschlaf des Patienten anschließe, bei dem anhaltend akut ein Atemstillstand gedroht habe. Hierbei handle es sich um hinreichend schwere körperliche Leiden, die von § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV erfasst würden. Ein berechtigtes Interesse für diese Form der Darstellung liege nicht vor. Die Darstellung von Menschen, die schweren körperlichen Leiden ausgesetzt seien, dürfte der Länge nach nicht über das hinausgehen, was ausreichen würde, um die Situation für den Zuschauer verständlich zu machen. Die lebensbedrohliche Lage ergebe sich in diesem Fall schon aus den Gesprächen der Sanitäter miteinander sowie dem dargestellten Gesamtcharakter der Lage. Die Ernsthaftigkeit der Lage werde weiterhin durch die Kommentierung aus dem „Off“ betont. Die Dramatik der Situation hätte auch ohne wiederholte Nahaufnahmen des Gesichts des Bewusstlosen bzw. mit verpixeltem Gesicht ausreichend dargestellt werden können. Durch die gewählte Form der Darstellung liege eine Herabwürdigung des Betroffenen zum bloßen Gegenstand für die voyeuristische Befriedigung des Zuschauers vor. Aufgrund dieser erniedrigenden Darstellungsform werde der Achtungsanspruch des Menschen negiert. Es handle sich nicht bloß um eine bewusstlos dargestellte Person. Die genannten Sequenzen der Sendung seien mangels eines nachvollziehbar dargelegten berechtigten Interesses des Senders gerade für diese Form der Darstellung als Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV zu bewerten und für den Gesamtcharakter des Angebots ausschlaggebend. Die Leidensszenen seien entgegen der Senderstellungnahme nicht nur einmal, wie von der Realität vorgegeben, abgebildet, sondern mehrfach wiederholt worden. Zur authentischen Abbildung der Lage bedürfe es gerade keiner so nahen Darstellung der drastischen Gesichtsaufnahmen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsinteresse überwiege an dieser Stelle nicht gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten. Die durch die Wiederholungen ausgewalzten und zeitlich gestreckten Notfallbilder dienten daher offensichtlich einer voyeuristischen, effekthascherischen somit letztlich quotenbezogenen Intention. Dies gelte auch für weitere spezifische filmische Mittel wie die gewählte Hintergrundmusik oder die Unterbrechung der einzelnen Einsatzdarstellungen durch andere Einsätze. Die Einwilligung lasse den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV nicht entfallen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bildtonaufnahmen dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprächen, der in der konkreten Situation seinen Willen nicht habe äußern können. Seine Willenlosigkeit sei ausgenutzt worden. Zudem sei eine Einwilligung in eine menschenwürdeverletzende Darstellung nicht möglich. Das anerkennenswerte Ziel, der Rettungsarbeit unter schwierigen Voraussetzungen Respekt zu verschaffen, werde durch den gewählten Schnitt wieder zunichtegemacht. Der Verstoß sei förmlich zu beanstanden. Von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei abzusehen, da es der erste Fall dieser Art bei der recht neuen Serie sei. Die Beanstandung als mildeste aufsichtliche Maßnahme sei notwendig und angemessen.

6

Die Beklagte übersandte der KJM die Beschlussvorlage nebst drei Anlagen, dem Anhörungsschreiben der Beklagten, der Stellungnahme der Klägerin sowie einem Transkript der Tonspur des Beitrages der genannten Sendung. Zudem wurde ein Sendungsmitschnitt der drei Teile des Beitrages sowie des Vorspanns auf dem Videoserver hochgeladen.

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Mit am 29. März 2021 der Beklagten mitgeteiltem einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses vom 24. März 2021 entschied dieser im schriftlichen Verfahren, dass die Ausstrahlung der Sendung „Lebensretter hautnah - Wenn jede Sekunde zählt“ am 2. November 2020, ab 20:15 Uhr im Programm von Sat.1 gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV verstoßen habe. Die Mitglieder des Prüfausschusses haben hierzu jeweils der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten ein unterschriebenes Fax übersandt, auf dem sie ankreuzten, nach Sichtung der Dokumentation des Angebots sowie der Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt (MA HSH) vom 10. Februar 2021 nebst Anlagen der Beschlussempfehlung einschließlich der Begründung zuzustimmen.

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Mit am 3. Mai 2021 zugestelltem Bescheid vom 29. April 2021 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung der Sendung „Lebensretter hautnah - Wenn jede Sekunde zählt“ am 2. November 2020, ab 20:15 Uhr im Programm von Sat.1, gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV verstoßen hat (Ziffer 1). Der mit der Ausstrahlung begangene Verstoß gegen die Vorschriften des Jugendmedienstaatsvertrags wurde medienrechtlich beanstandet (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde für die Erstellung des Bescheides nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Kostensatzung in Verbindung mit Nr. IV.8. des Verzeichnisses zur Kostensatzung eine Gebühr in Höhe von 250 Euro erhoben.

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Zur Begründung von Ziffer 1 führte sie aus, dass die beanstandete Sendung die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV beinhalte, da die Sendung ein Dokumentationsformat sei, welches reale Einsätze von Rettungssanitätern begleite. In der Sendung werde ein schweres körperliches Leiden eines Menschen dargestellt. Der dargestellte Mann leide an einem akuten Krampfanfall mit drohendem Herz-Kreislauf-Stillstand. Durch die Ton- und Handlungsebene des Beitrages der Sendung werde das schwere körperliche Leiden sowie das drohende Sterben des Mannes deutlich vermittelt. Die nachträgliche Aufnahme der Off-Stimme impliziere, dass eine solche Darstellung hier auch gewollt gewesen sei. Dass der Mann ggf. zu keiner Zeit einen Atemstillstand erlitten habe, stehe der Einschätzung nicht entgegen. Der Mann erleide bei der Ankunft der Sanitäter einen anhaltenden Krampfanfall, der Gefahren wie z. B. irreversible Hirnschädigungen mit sich bringe und im weiteren Verlauf drohe während des sogenannten Nachschlafes des Patienten anhaltend akut ein Atemstillstand. Dies stelle alles, zumindest aus der von der Off-Stimme betonten Lage, ein hinreichend schweres körperliches Leiden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV dar.

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Es liege auch kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV für die gewählte Form der Darstellung oder Berichterstattung in den im Bescheid aufgeführten für den Gesamtcharakter der Sendung ausschlaggebenden Sequenzen eins bis drei vor.

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Ein berechtigtes Interesse sei gegeben, wenn die drastische Darstellung zur Veranschaulichung der menschlichen Dimension des Ereignisses unverzichtbar erscheine. Dabei dürfte ein Fernsehbericht über Menschen, die schweren körperlichen Leiden ausgesetzt seien, schon seiner Länge nach nicht über das hinausgehen, was ausreichen würde, um die Situation für den Zuschauer verständlich zu machen. Der noch krampfende bzw. später dauerhaft bewusstlose Mann werde mehrmals aus der Nähe gefilmt. Es werde sein regungsloses Gesicht mit herauslaufendem Schaum vor dem Mund, Blut im Gesicht und um den Mund sehr deutlich gezeigt. Hinzu komme die nahe Einstellung, in der einer der Sanitäter dem bewusstlosen und blutenden Mann per Spritze in die Nase ein Beruhigungsmittel gebe. Die lebensbedrohliche Lage werde bereits aus dem Off betont und folge aus den Gesprächen der Sanitäter. Der Gesamtcharakter der Lage könnte dem Zuschauer mithin auch ohne die wiederholten Nahaufnahmen des Gesichts des Bewusstlosen bzw. mit verpixelten Gesichtsaufnahmen die Dramatik der lebensbedrohlichen Situation vor Augen geführt werden.

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Der Mann werde außerdem während des gesamten Einsatzes mit hochgerutschtem T-Shirt und freiliegendem Oberkörper in ohnehin bereits wenig vorteilhafter, hilfloser Lage abgebildet. Hierin liege eine Herabwürdigung des Betroffenen zum bloßen Gegenstand für die voyeuristische Befriedigung des Zuschauers, die aufgrund der erniedrigenden Darstellungsform den aus der Menschenwürde resultierenden Achtungsanspruch des Menschen verkenne. Es handele sich insoweit nicht um „nur" eine bewusstlos dargestellte Person, die unter anderen Umständen ggf. gezeigt werden dürfte.

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Vorstehende Leidensszenen seien entgegen der Auffassung des Veranstalters zudem nicht nur einmal - wie von der Realität vorgegeben - abgebildet, sondern mehrfach wiederholt worden.

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Eine nahe und unverpixelte Gesichtsaufnahme des Betroffenen sei für eine authentische Abbildung der drastischen Lage nicht erforderlich gewesen. Auch ohne die Darstellung von Schaum und Blut hätten die Zuschauer etwas über medizinische Notfälle lernen können. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsinteresse überwiege hier nicht den Schutz der Menschenwürde als abstraktem Grundprinzip. Die durch viele Wiederholungen zeitlich gestreckten Notfallbilder dienten offensichtlich einer voyeuristischen, effekthascherischen und somit letztlich quotenbezogenen Intention. Zwar liege kein Heranzoomen der Kamera vor, allerdings sei die Bild- und Perspektivauswahl sowie die jeweils gewollte Kameraeinstellung senderseitig gesteuert. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die großformatigen Gesichtsaufnahmen auch unverpixelt wiederholt gezeigt worden seien. Andere Szenen zeigten, dass eine andere Darstellungsform möglich sei. Die Darstellung erscheine daher zur Veranschaulichung der menschlichen Dimension der Ereignisse vorliegend nicht als unverzichtbar. Dies gelte auch für die sonstigen filmischen Mittel, etwa die gewählte Hintergrundmusik und die Unterbrechung der einzelnen Einsatzdarstellungen durch andere Einsätze. Zwar sei das Ziel der Sendung, die Rettungsarbeit unter schwierigen Voraussetzungen respektvoller anzuerkennen und dadurch die Retter bei ihren Einsätzen zukünftig weniger Hindernissen und Gegenwehr aus der Bevölkerung auszusetzen, beachtenswert. Diese Intention werde durch die gewählte, gegenständliche, menschenwürdeverletzende Darstellung konterkariert. Aufgrund der Beschreibung der Notsituation werde dem Zuschauer ein dramaturgisch verstärkter Eindruck von dessen Zustand präsentiert und somit das Tatbestandsmerkmal eines schweren körperlichen Leidens im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV erfüllt. Die Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung lasse den Verstoß aufgrund der mangelnden Möglichkeit der Einwilligung in die Darstellung einer Menschenwürdeverletzung nicht entfallen.

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Der Prüfausschuss habe daher eine Beanstandung als vorliegend mildestes aufsichtsrechtliches Mittel, das geeignet, erforderlich und angemessen sei, um der Klägerin den Verstoß gegen den Jugendmedienstaatsvertrag vor Augen zu führen, beschlossen. Aufgrund der Einstimmigkeit des Beschlusses habe der Prüfausschuss der KJM nach § 16 Abs. 5 Satz 3 JMStV anstelle der KJM entschieden.

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Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juni 2021 Klage erhoben.

17

Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass es sich bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde um den schwersten Vorwurf handle, der die Grundlagen des verfassungsrechtlichen Informationsauftrags und der Rundfunk- bzw. Medienfreiheiten berühre. Die beanstandete Sendung zeige die Arbeit von Notärzten sowie Rettungssanitätern in verschiedenen deutschen Regionen und bei schweren und leichteren Fällen sowie Fehlalarmen. Das Konzept der Sendung ziele darauf ab, die herausfordernde Arbeit von Rettungssanitätern und Notärzten in allen seinen Facetten den Zuschauern authentisch und wertschätzend näherzubringen und damit zum einen aufzuklären und zum anderen um Anerkennung und Respekt für die Arbeit der Rettungsdienste zu werben, damit diese bei ihren Einsätzen zukünftig weniger Hindernissen und Gegenwehr aus der Bevölkerung ausgesetzt seien. Mit seinem Aussagegehalt wirke die Sendung einer Verrohung der Zuschauer durch eine menschenunwürdige Darstellung von Leid entgegen.

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Die Sendung enthalte zwei Erzählebenen. Es gebe eine unmittelbare Ebene. Zur unverfälschten und authentischen Teilhabe am Geschehen seien Rettungsteams mit sogenannten Bodycams ausgestattet. Diese seien am Körper in der Bauchgegend der Einsatzkräfte befestigt. Die Kameraeinstellungen änderten sich nicht. In den Rettungswagen seien weitere Kameras installiert. Daneben gebe es die reflektierende Ebene, in der die Aufnahmen und das Erlebte erklärt und eingeordnet würden. Dies geschehe durch Interviews mit den Rettungskräften, den Patienten und deren Angehörigen. Dabei würden sowohl die Fakten als auch die Emotionen der Beteiligten geschildert. In jeder Sendung würden fünf bis sechs Einsätze chronologisch von Anfang bis Ende wiedergegeben, wobei die Darstellung aufgrund des Gesamtkonzepts jeweils von der Darstellung anderer Einsätze, Statements und Kommentaren sowie von Infotafeln zu u. a. Einsatzort und -zeit, Anlass und medizinischen Aspekten unterbrochen werde. Die Patienten würden unverpixelt gezeigt, sofern sie in die Ausstrahlung der unverpixelten Aufnahmen eingewilligt hätten.

19

Die Klägerin begründet ihre Klage sowohl damit, dass der Beanstandungsbescheid verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, als auch damit, dass der Beanstandungsbescheid materiell rechtswidrig sei.

20

Der Bescheid verstoße gegen § 83 LVwG SH in Verbindung mit § 20 Abs. 2, § 14, § 17 JMStV in Form der mangelnden Sachverhaltsaufklärung des zur Entscheidung befugten kollegialen Organs KJM. Dem Verwaltungsvorgang sei nicht zu entnehmen, dass die KJM-Prüfausschussmitglieder den Mitschnitt der beanstandeten Sendung tatsächlich gänzlich gesichtet hätte. Die Begründungspflicht der KJM hinsichtlich ihres Beschlusses aus § 17 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 JMStV diene unter anderem der Sicherung der grundrechtlichen Positionen der betroffenen Rundfunkanstalten.

21

Zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung bzw. -aufklärung gehöre zwingend die Sichtung der mit dem Bescheid beanstandeten Sendung durch die KJM. Die Beklagte trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere hinsichtlich des wann und wo. Hier sei eine Sichtung in Gänze tatsächlich nicht erfolgt. Die übermittelten Videomitschnitte umfassten nicht die gesamte Sendung, sondern allenfalls Sequenzen bzw. Teile hiervon. Die Sendung sei auch insgesamt als Bewertungseinheit anzusehen. Der Bescheid beanstande auch die gesamte Sendung und nicht nur isoliert den ersten Beitrag oder Sequenzen hieraus. In aller Regel bilde im Rundfunk auch eine Sendung eine Bewertungseinheit.

22

Zudem liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. Sätze 3 bis 6 JMStV vor, da ein kompetenzwidriger Vollzug vorliege. Die Beklagte habe nur noch die Aufgabe, die von der KJM getroffene begründete Entscheidung dem betroffenen Rundfunkveranstalter zu übermitteln und nicht die Befugnis, die von der KJM getroffene Entscheidung inhaltlich zu verändern oder gar die erforderliche Begründung selbst abzugeben. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Die Tonspur werde etwa in der Begründung der Beschlussvorlage und in dem Bescheid in anderem Zusammenhang wiedergegeben. Die Zusammenfassung der Anhörung der Beklagten und der Einwilligung des Patienten sei im Bescheid im Vergleich zur Beschlussvorlage inhaltlich stark verkürzt. Zudem seien Ausführungen zur Kostenentscheidung im Bescheid enthalten, die nicht in der Beschlussvorlage enthalten gewesen seien. Die formellen Fehler seien auch nicht nach § 115 LVwG unbeachtlich. Es handle sich um unheilbare absolute Verfahrensfehler. Sie seien zudem auch deswegen nicht unbeachtlich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beklagte bzw. die KJM bei Vermeidung der Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

23

Der Bescheid sei zudem materiell rechtswidrig, da der vorgeworfene Verstoß nicht vorliege und die Beanstandung unverhältnismäßig sei. Kennzeichnend für Angriffe gegen die Menschenwürde sei die Finalität, in der eine menschenfeindliche Gesinnung zum Ausdruck komme. Es komme auf die Gesamttendenz an. Die Sendung weise aber keine menschenverachtende Gesamttendenz auf, was die Beklagte auch so sehe und nur vereinzelte Sequenzen für problematisch erachte. Doch selbst bei unzulässiger isolierter Betrachtung einzelner Sequenzen werde kein nachhaltiges, Art. 1 Abs. 1 GG widersprechendes Bild des Menschen vermittelt. Durch die gerügte mangelnde Verpixelung sei keine Missachtung der Subjektqualität eines Menschen aufgrund einer ggf. möglichen Identifizierung gegeben. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege hier auch schon wegen der Einwilligung des Patienten nicht vor. Zudem degradiere die Nichtverpixelung den Patienten auch nicht zum Objekt, sondern beuge vielmehr der Bagatellisierung seiner Erkrankung vor. Die Berichterstattung verfolge eine auch von der Beklagten als beachtenswert anerkannte Aufgabe. Es gehe gerade um die Vermeidung von Verharmlosungen. Die Gesichtsaufnahmen mittels der Bodycams der Rettungskräfte seien nicht aus einem Streben nach Voyeurismus und Effekthascherei, sondern allein aus dem Streben nach Authentizität als Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels erfolgt. Durch die Nichtverpixelung werde die Dimension des Berufs der Rettungskräfte veranschaulicht. Zudem lernten Zuschauer auch, wie medizinische Notfälle wirklich aussehen könnten. Im Übrigen werde auch nicht der Achtungs- und Geltungsanspruch des Patienten durch die konkrete Darstellung geleugnet. Er werde weder systematisch noch zielgerichtet herabgewürdigt. Der Patient sei überwiegend mit einer sogenannten Rettungsdecke zur Vermeidung von Unterkühlung abgedeckt. Die Bebilderung gebe den sonst nur abstrakt bekannten Rettungseinsätzen ein menschliches Gesicht, ohne das Leid der Patienten dabei zu verharmlosen oder lächerlich zu machen. Mit dem Ziel, der Verrohung der Zuschauer entgegenzuwirken, erfülle die Klägerin eine ihrer zentralen Aufgaben als Medienorgan, aufzuklären und Emotionen zu erwecken und so ein gesellschaftliches Nach- und Umdenken und ggf. auch eine Debatte anzustoßen. Es bedürfe einer authentischen Visualisierung, sonst hätten die berichterstattenden Medien nur die Wahl, Bilder zu zeigen, die man gerade in ihrem eigentlichen Aussagekern unkenntlich machen müsste.

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Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Darstellung, so dass die Berichterstattung nicht unzulässig gewesen sei. Ein berechtigtes Interesse gerade an einer bestimmten Form der Darstellung sei vor allem dann anzunehmen, wenn Geschehnisse im Hinblick auf deren Hintergründe und menschliche Auswirkungen dem Zuschauer verdeutlicht, gegebenenfalls auch drastisch vor Augen geführt würden und hierdurch der Bagatellisierung menschlichen Leids vorgebeugt werden solle. Soweit die Beklagte meine, dass eine Verpixelung ausgereicht hätte, beträfe dies das Selbstbestimmungsrecht der Medien. Die Darstellung sei weder themenwidrig noch derart übersteigert, dass sie im Kern andere als die beachtenswerten redaktionellen Ziele verfolge. Zudem sei die unverpixelte Darstellung hier nicht nur vertretbar, sondern auch geboten gewesen. Authentische Fotos seien die stärkste und überzeugendste Ausdrucksform zur Aufklärung und zum Aufrütteln und ermöglichten eine Identifikation mit dem Patienten. Dem stünden auch nicht die gerügten filmischen Mittel entgegen. Filmische Mittel seien bei einer sogenannten TV-Reportage üblich. Diese könnten auch geboten sein, da ein gesellschaftlicher Denkanstoß eine breite gesellschaftliche Aufmerksamkeit erfordere, die Wahrnehmung voraussetze. Die Darstellung unterstreiche die Gleichzeitigkeit von Rettungseinsätzen und die Notwendigkeit eines funktionierenden flächendeckenden Rettungssystems. Die Ereignisse würden weder beschönigt noch spekulativ überdramatisiert. Zudem sei es hilfsweise unzutreffend, dass die Einwilligung des Patienten einen unterstellten Menschenwürdeverstoß nicht entfallen lasse. Dies gelte nicht pauschal, sondern hänge vom vorgeworfenen Menschenwürdeverstoß ab. Beim Teilnehmerschutz sei im Rahmen eines möglichen Menschenwürdeverstoßes eine Einwilligung zu berücksichtigen. Die Einwilligung müsse verfassungsrechtlich als Ausdruck der eigenen Individualität und damit der eigenen Menschenwürde gewertet werden. Zudem sei der Bescheid unverhältnismäßig. Mit der Begrenzung der Beanstandung auf die entsprechenden Sequenzen des ersten Beitrages und insoweit nur auf die Nicht-Verpixelung, wie es § 109 Abs. 2 Satz 3 MStV vorsehe, habe ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2021 (Az. ) aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Es bestünden keine Zweifel daran, dass dem Prüfausschuss alle drei Teile des hier fraglichen Einsatzes der Rettungssanitäter vorgelegen hätten. Diese seien alle auf den SharePoint hochgeladen worden. Zudem bestehe hinsichtlich des „wann und wo“ der Kenntnisnahme nur bei Präsenzsitzungen eine Darlegungs- und Beweislast der Landesmedienanstalt. Alle Prüfausschussmitglieder hätten in den Faxantworten die Sichtung der hochgeladenen Sendemitschnitte bestätigt. Es gehe aus den Verwaltungsvorgängen daher eindeutig hervor, dass die Mitglieder des Prüfausschusses nicht nur die Entscheidungsvorlage samt Anlagen, sondern auch die verfahrensgegenständlichen Videomitschnitte vor Abgabe ihres jeweiligen Votums sinnlich wahrgenommen hätten. Eine Sichtung der gesamten Sendung sei nach den allgemeinen Grundsätzen des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes nicht erforderlich gewesen. Der Umfang der behördlichen Untersuchung sei beschränkt auf die für den Einzelfall bedeutsamen Umstände, vgl. § 83 Abs. 2 LVwG. Dieser Gedanke finde sich in der Begründungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV wieder, wonach nur die wesentlichen tatsächlichen Gründe mitzuteilen seien. Die mit der Begründungspflicht korrespondierende Sichtungspflicht des KJM-Prüfausschusses könne eine gesamte Sendung betreffen, müsse dies aber nicht. Da die Sendung verschiedene, unabhängige Rettungseinsätze zeige, die inhaltlich nicht verquickt seien, sei eine Sichtung der weiteren Einzelbeiträge, die zudem auch visuell durch die Einblendung von grafischen Trennern voneinander abgegrenzt würden, zur Bewertung des fraglichen Beitrages nicht erforderlich. Eine Sichtung aller Einzelbeiträge der Folge sei eine bloße Förmlichkeit, zumal das redaktionelle Gesamtkonzept der Sendung im gesichteten Vorspann der Sendung erkennbar sei.

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Zudem liege auch eine gesetzeskonforme Umsetzung des KJM-Beschlusses vor. Die Landesmedienanstalten könnten inhaltliche Änderungen auf Ebene der Bescheiderstellung vornehmen, solange das Wesen des KJM-Beschlusses erhalten bleibe. So könnten aus Gründen der Lesbarkeit des Bescheids verschiedene Sachverhalts- und Begründungselemente zusammengefasst und umgestellt werden. Maßgeblich sei, dass der vom Prüfausschuss getroffene Beschluss unverändert umgesetzt und die dem Beschluss zugrundeliegende Begründung in ihrem Wesen nicht verändert werde. Die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV beziehe sich auf die einzelnen Begründungselemente und nicht auf die Formulierungen der Begründung in allen Einzelheiten. Es sei den Landesmedienanstalten vorbehalten, rechtliche Erwägungen in der Bescheidbegründung zu ergänzen, solange es diesbezüglich keiner jugendmedienschutzrechtlichen Bewertung bedürfe. Eine Wesensänderung habe nicht stattgefunden. Die Änderungen dienten der Trennung von Sachverhalt und Begründung und der Kürzung, ohne dass die wesentliche Aussage der sachverständigen Entscheidung des Prüfausschusses nicht mehr ersichtlich sei. Die hinsichtlich der Kostenentscheidung erweiterten Passagen beträfen nur den Wortlaut der Normen, so dass es nicht darauf ankomme, ob es sich bei der Kostenentscheidung überhaupt um einen Teil der sachverständigen Bewertung des Prüfausschusses handle. Doch selbst wenn formelle Fehler angenommen würden, seien diese unbeachtlich, da offensichtlich sei, dass diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten. Dies gelte sowohl für die Umstellungen zwischen Beschlussvorlage und Bescheid als auch wenn die gesamte Sendung und nicht nur Teile vorgelegt worden wären.

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Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Vertiefend zur Begründung des Bescheids führt sie aus, dass sowohl die Darstellung als auch ihre vielfachen Wiederholungen den Menschenwürdeverstoß begründeten. Der Patient sei innerhalb der 17 Minuten und 43 Sekunden des Beitrages inklusive Vorspann in desolatem Zustand einschließlich seines Gesichts deutlich sichtbar. Etwa acht Aufnahmen zeigten sein Gesicht in aller Drastik in Nahaufnahme. Diese würden teils sogar mehrfach wiederholt. Bei elf dieser Abbildungen handle es sich um wiederholt gezeigte Aufnahmen, unter anderem welche, die das Gesicht des Mannes deutlich in Nahaufnahme zeigten. Insbesondere die letzten zwei Minuten des Beitrages bestünden aus Wiederholungen der zuvor gezeigten Szenen. Der Einsatz der Bilder gehe erkennbar über das hinaus, was ausreichen würde, um die Situation des Mannes und die Situation der Rettungssanitäter eindringlich zu beschreiben. Die Häufigkeit der Darstellung des Patienten und deren Wiederholungen konterkarierten das Vorbringen der Klägerin zur Gesamttendenz der Sendung und legten nahe, dass vor allem eine voyeuristische, effekthascherische und somit letztendlich quotenbezogene Intention im Vordergrund gestanden habe, durch welche der Patient zum Objekt degradiert worden sei. Dem Verstoß gegen die Menschenwürde stünde nicht entgegen, dass es der Klägerin nach eigenen Angaben um eine möglichst authentische und alle Facetten des Lebens abbildende Darstellung gegangen sei, da sonst das Regelbeispiel der Menschenwürdeverletzung leerlaufen würde. Der Schutz der Menschenwürde spiele in der beanstandeten Sendung eine herausragende Rolle, da sich die Klägerin bewusst mit den intimsten und existenziellsten Erfahrungen, die Menschen durchleben könnten, befasse. Gerade bei einer solchen bewussten Auseinandersetzung sei der objektiv rechtliche Achtungsanspruch des Menschen zu beachten. Zudem könne die ständige Konfrontation des Publikums mit dem bebilderten Leiden des am Boden liegenden Mannes zum Abbau von Hemmschwellen im Umgang mit Menschen führen. Es bestehe die Gefahr eines Gewöhnungseffekts, welcher ein emotionales Abstumpfen in Bezug auf Leid, Elend, Gewalt und Tod zur Folge haben könne. Die Beanstandung sei auch verhältnismäßig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 JMStV sei die Sendung als Gegenstand der behördlichen Maßnahme definiert. Eine isolierte Beanstandung nur einzelner Bestandteile einer Sendung sei nicht vorgesehen. Daraus folge, dass bei Rechtswidrigkeit eines Teils der Sendung die gesamte Sendung zu beanstanden sei. Dies gelte vor allem dann, wenn auf Grund des redaktionellen Konzepts die weiteren Beiträge zwar unabhängig vom fraglichen Beitrag seien, aber durch gegenseitige Unterbrechungen episodenartig zu einer gemeinsamen Sendung verzahnt würden.

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Nach Aufforderung durch das Gericht übersandte die Beklagte am 15. September 2023 einen Screenshot, der den Upload der drei Sequenzen der beanstandeten Sendung auf den SharePoint zeigt. Zudem übersandte sie eine E-Mail der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten an die Prüfausschussmitglieder mit einem Verweis auf die bei SharePoint hochgeladenen Teile der Sendung und einem Direktlink auf den ersten Teil der hochgeladenen Sequenzen. Weiter übersandte sie Stellungnahmen der Prüfausschuss-Mitglieder. In den Stellungnahmen bestätigten die zwei Mitglieder xxx und xxx, das zur Verfügung gestellte Material gesichtet zu haben. Herr xxx gab an, er habe die drei Sequenzen über die Aktenzeichensuche angesteuert und die Unterlagen und Sequenzen in seinem privaten Arbeitszimmer am Sonntag, den 21. März 2021 vormittags gesichtet. Herr xxx gab an, die gesamten Unterlagen und die Sendungsbestandteile am 11. März 2012 zwischen 14 und 17 Uhr gesichtet zu haben. Das dritte Mitglied des Prüfausschusses, Frau xxx, gab in ihrer Stellungnahme an, dass sie einen Direktlink per Mail übermittelt bekommen habe, der zum ersten Teil geführt habe. Die anderen Teile seien bei SharePoint zur Verfügung gestellt worden, hätten aber gesondert aufgerufen werden müssen. Sie könne sich zwar nicht erinnern, wann und wo sie die Unterlagen und Mitschnitte gesichtet habe und könne wegen des Eintritts in den Ruhestand auf die diesbezügliche Dokumentation auch nicht zugreifen. Sie könne jedoch ausschließen, jemals ein Votum abgegeben zu haben, ohne das gesamte zur Verfügung gestellte Videomaterial gesichtet zu haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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I. Die angefochtene Feststellung des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV und die dazugehörige Beanstandung (Ziffern 1 und 2 des Bescheides) sind rechtswidrig.

37

Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass die streitgegenständliche Sendung gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV verstößt und die Sendung beanstandet wird, sind rechtlich unselbstständige Teile eines einheitlichen Verwaltungsaktes, der als „Beanstandung“ bezeichneten Aufsichtsmaßnahme (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 - 27 A 248.08 -, juris Rn. 36 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 -, juris Rn. 98).

38

Die feststellende Beanstandung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1, § 47 Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 Medienstaatsvertrag HSH vom 13. Juni 2006 in der hier maßgeblichen Fassung des Achten Medienänderungsstaatsvertrag HSH vom 2./11. Dezember 2020 (HmbGVBl S. 133, GVOBl. Schl.-H. S. 305) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 8, § 13, § 14, § 16 Sätze 1 und 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 6 JMStV vom 27. September 2002 in der hier maßgeblichen Fassung des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 582) in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 9 Sätze 5 und 6, § 109 Abs. 1 MStV in der hier maßgeblichen Fassung des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 582).

39

Der von der Beklagten als der gemäß § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 6 JMStV für die Aufsicht über die Klägerin zuständigen Landesmedienanstalt durch die ihr insoweit als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 14 Abs. 1 JMStV dienende KJM, vgl. § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JMStV, erlassene Bescheid ist wegen eines Verstoßes gegen das Begründungserfordernis rechtswidrig zustande gekommen (1.). Der Bescheid ist überdies auch deswegen rechtswidrig, da kein Menschenwürdeverstoß vorliegt (2.).

40

1. Es liegt ein Verstoß gegen die nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV notwendige Begründungspflicht (a.) vor. Ein solcher Verstoß folgt zwar nicht schon aus den in der Begründung des Bescheids vorgenommenen Änderungen im Verhältnis zur Beschlussbegründung des Prüfausschusses (b.). Er folgt auch nicht daraus, dass der beschlussfassende Prüfausschuss der KJM den beanstandeten Einsatz nicht gesehen haben soll (c.). Er folgt aber daraus, dass die KJM nicht die ganze Sendung oder zumindest die wesentlichen Teile, hier das erste Drittel der Sendung, gesichtet hat (d.).

41

a. Ausgangspunkt für die Begründungspflicht der Beschlüsse der KJM und ihrer Prüfausschüsse sowie die Bindung der Behörde bei der Umsetzung des Beschlusses in einen Verwaltungsakt ist § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV. Hiernach sind die Beschlüsse der KJM zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

42

Im Rahmen der Anforderungen an das Begründungserfordernis nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist das nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag spezifisch ausgestaltete Verhältnis der Landesmedienanstalten und der KJM in den Blick zu nehmen. Nach § 14 Abs. 1 JMStV überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und trifft entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrags die jeweiligen Entscheidungen. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen hat, trifft sie gemäß § 20 Abs. 1 JMStV die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Für Anbieter, die - wie die Klägerin - Veranstalter von (privatem) Rundfunk sind, trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung, § 20 Abs. 2 JMStV. Dem liegt zugrunde, dass die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Sendungen mit dem JMStV und über die sich bei einer Unvereinbarkeit zu treffenden Maßnahmen ausschließlich der KJM zugewiesen ist.

43

Der zuständigen Landesmedienanstalt obliegt die Organisation des Verfahrens für die inhaltliche Entscheidung der KJM. Sie ermittelt den Sachverhalt und setzt die Entscheidung der KJM, an die sie inhaltlich und nach der Begründung gebunden ist, nach außen gegenüber dem Anbieter um, § 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1911/​21 -, juris Rn. 24). Ausreichend ist neben der abschließenden Entscheidung der KJM auch die abschließende Bewertung durch den Prüfausschuss der KJM (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris Rn. 41).

44

Hinsichtlich der objektiven Stoßrichtung des Begründungserfordernisses soll die KJM dazu angehalten werden, den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten. Weiter dient die Begründung der Klarheit für die anderen Organe der zuständigen Landesmedienanstalt, weil diese an die Beschlüsse der KJM gebunden sind und sie einschließlich der Begründung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris Rn. 39).

45

In subjektiver Hinsicht dient das Begründungserfordernis den Rechten der Rundfunkveranstalter (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/​12 -, juris Rn. 39). Es wurde ausdrücklich mit Blick auf die (Grund-)​Rechte der Betroffenen, die eventuell gegen eine abschließende Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in den JMStV aufgenommen. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes müssen dem Betroffenen die Gründe, die die KJM bzw. ihr Prüfausschuss zur Entscheidung bewogen haben, bekannt sein. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Betroffenen, dass die KJM bzw. ihr Prüfausschuss ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebotes unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet (BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, juris Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2012 - 27 A 19.07 -, juris Rn. 43 ff.; VG Berlin Urteil vom 19. Juni 2012 - 27 A 71.08 -, juris Rn. 18; vgl. bezüglich der Übertragbarkeit auf den Prüfausschuss der KJM BayVGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 ZB 18.1183 -, juris Rn. 16). Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1911/​21 -, juris Rn. 25; BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, juris Rn. 29 ff.).

46

Dabei kann der Begründungspflicht grundsätzlich durch eine bloße Verweisung oder Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage oder -empfehlung Genüge getan werden. Hierzu muss die Verweisung ebenso wie der Wille, sich die Begründung zu eigen zu machen, eindeutig und deutlich aus der Niederschrift hervorgehen (BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, juris Rn. 26). Eine Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt kann nur dann die eigene Begründung ersetzen, wenn die Beschlussvorlage selbst eine Begründung für den Beschlussvorschlag enthält und diese Begründung selbst unmissverständlich und klar ist (VG Leipzig, Urteil vom 26. Februar 2016 - 1 K 2051/​14 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1911/​21 -, juris Rn. 27, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 15.12 -, juris Rn. 83 f.; BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, juris Rn. 26; VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/​12 -, juris Rn. 56).

47

In dem Beschluss der KJM oder ihres Prüfausschusses sind dabei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung darzustellen. Ein wörtlicher Entwurf für den Bescheid der Medienanstalt ist ebenso wenig zu erstellen wie die wortgleiche Wiederholung der Begründung (VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/​12 -, juris Rn. 58). Wird lediglich auf eine Beschlussvorlage Bezug genommen, so ist nicht relevant, ob der Prüfausschuss die Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt richtig erfassen kann, sondern, dass die Landesmedienanstalt, die die Entscheidung umsetzen soll, deutlich erkennen kann, welche Teiles des Angebots aus welchen Gründen als beanstandungswürdig erachtet werden (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26. Februar 2016 -​1 K 2051/​14 -, juris Rn. 48). Insbesondere bei der Verwendung von Anlagen zur Beschlussvorlage muss die Landesmedienanstalt Sorge dafür tragen, dass ersichtlich ist, welche Begründungselemente Teil der Begründung der KJM bzw. ihres Prüfausschusses sind und welche Begründung daher dem zu erlassenden Bescheid zugrunde zu legen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/​12 -, juris Rn. 52). Erforderlich ist, dass die Bezugnahme auf die Beschlussvorlage dem Beschluss der KJM oder ihres Prüfausschusses durch eindeutige Formulierungen zu entnehmen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1911/​21 -, juris Rn. 31).

48

Damit der vom Prüfausschuss im Innenverhältnis gefasste Beschluss Außenwirkung erlangt, bedarf es des Vollzugs durch das innerhalb der Beklagten zuständige Organ. Die durch den Prüfausschuss beschlossene aufsichtliche Maßnahme erlangt erst durch den an die Klägerin gerichteten Verwaltungsakt Außenwirkung. Folglich fallen die Beschlussfassung über die erforderlichen Maßnahmen sowie deren bescheidsmäßige Umsetzung auseinander. Beschlüsse, die den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben, stellen für sich genommen nicht schon den Erlass eines Verwaltungsaktes dar, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, sondern bedürfen der Vollziehung durch Erlass des Verwaltungsaktes (BayVGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 ZB 18.1183 -, juris Rn. 23). Demnach handelt es sich auch bei dem Beschluss des Prüfausschusses um ein Verwaltungsinternum, das durch die Beklagte einer Umsetzung bedarf.

49

Aus Gründen der Bescheidtechnik ist es möglich, etwa in der Beschlussvorlage fehlende Rechtsgrundlagen zu ergänzen oder aus Gründen der Lesbarkeit des Bescheids verschiedene Sachverhalts- und Begründungselemente zusammenzufassen und umzustellen. Maßgeblich ist, dass der vom Prüfausschuss getroffene Beschluss unverändert umgesetzt und die dem Beschluss zugrundeliegende Begründung in ihrem Wesen nicht verändert wird. Die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV bezieht sich gerade nicht auf die Formulierungen der Begründung in allen Einzelheiten, sondern „lediglich“ auf die einzelnen Begründungselemente (BayVGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 ZB 18.1183 -, juris Rn. 24).

50

b. Gemessen an diesen Maßstäben dringt die Klägerin nicht mit ihrem Vortrag durch, dass die Beklagte den Beschluss des Prüfausschusses der KJM, dem nach § 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV Bindungswirkung zukomme, in unzulässiger Weise inhaltlich verändert und ergänzt habe. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Beklagte in der Begründung des Bescheids im Vergleich zu der durch den Prüfausschuss eindeutig in Bezug genommenen Beschlussvorlage zahlreiche Veränderungen vorgenommen hat.

51

Eine wörtliche Übernahme der Begründung der Beschlussvorlage im Bescheid der Beklagten ist entsprechend den obigen Ausführungen nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe entsprechend übernommen wurden. Zu den wesentlichen Gründen gehört insbesondere die Abwägung der beabsichtigten Entscheidung mit kollidierenden Grundrechten des Anbieters (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/​12 -, juris Rn. 15).

52

Die Beklagte hat den Bescheid im Wesentlichen im Vergleich zur Beschlussvorlage anders aufgebaut. So hat sie die Begründung des Bescheids in I. und II. aufgeteilt, wobei unter I. der Sachverhalt dargestellt wird, insbesondere das Sendungskonzept und Sendungsgeschehen sowie das vorangegangene Verwaltungsverfahren. Unter II. findet sich die rechtliche Bewertung des Sachverhalts, in dem einzelne Sachverhaltselemente aufgegriffen oder erstmalig zur Untermauerung der rechtlichen Bewertung dargestellt werden. Die Beschlussvorlage hingegen folgt gänzlich der chronologischen Abfolge des Verfahrens. So wird erst die Sendung vorgestellt. Anschließend wird die Anhörung der Klägerin durch die Beklagte sowie daraufhin die Stellungnahme der Klägerin dokumentiert. Im Anschluss erfolgt eine Würdigung dieser Stellungnahme durch die Beklagte. Hinsichtlich der im Bescheid ausführlich dargestellten Tonspurprotokolle wird unter Angabe der Teile auf die Anlage mit den Tonspurprotokollen verwiesen. Diese für einen Bescheid unübliche Darstellungsweise hat die Beklagte für die Begründung des Bescheids so umgestellt, dass der Bescheid dem üblichen Schema folgt. Soweit die Tonspurprotokolle in der Begründungsvorlage nicht enthalten sind, vermag dies keine wesentliche Veränderung darstellen, da diese unter Verweis auf die Anlage zeilengenau angegeben sind.

53

Der Bescheid gibt ansonsten auch im Wesentlichen die Gründe der Beschlussvorlage wieder. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 erfolgt keine ergänzende Begründung. Die Veränderungen folgen ausschließlich aus der unterschiedlichen Strukturierung. Soweit die Klägerin vorträgt, hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Bescheides habe es wesentliche Veränderungen durch die Beklagte gegeben, dringt sie ebenfalls nicht durch. Zwar enthält die Beschlussvorlage keinerlei Begründung hinsichtlich der Kostenentscheidung. Diese unterliegt aber, da sie gerade nicht in die spezielle Kompetenz der KJM fällt, schon nicht dem Begründungserfordernis durch die KJM. Im Übrigen bleibt aber auch festzustellen, dass die Gebühr die untere Grenze des Gebührenrahmens darstellt, insofern wohl keiner Begründung bedürfte und insbesondere hier außer dem Maßstab auch in dem Bescheid keine Begründung enthalten ist.

54

c. Soweit die Klägerin hier rügt, dass die Mitglieder des Prüfausschusses die zur Verfügung gestellten Sendungsmitschnitte nicht zur Kenntnis genommen hätten, dringt sie mit diesem Vortrag spätestens seit der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf Anforderung des Verwaltungsgerichts eingereichten Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfausschusses nicht mehr durch. Es besteht aufgrund dieser Stellungnahmen kein Zweifel mehr daran, dass den Mitgliedern des Prüfausschusses die Beschlussvorlage und die zur Verfügung gestellten Mitschnitte, den ersten Einsatz der streitgegenständlichen Sendung betreffend, zur Kenntnis gebracht wurden und von diesen vor ihrer Entscheidung zur Kenntnis genommen wurden. Ausweislich der Mail der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten vom 11. März 2021 wurden diese Mitschnitte auf SharePoint zur Verfügung gestellt und der Link zum ersten Teil den Mitgliedern des Prüfausschusses übersandt. Die Zurverfügungstellung auf SharePoint wird durch einen Screenshot der Beklagten untermauert, wonach die Mitschnitte am 11. Februar 2021 hochgeladen wurden. Dies wird durch die Faxantworten schon deutlich, wonach alle drei Mitglieder bestätigen, die Dokumentation des Angebots gesichtet zu haben.

55

Bestehende Zweifel konnte die Beklagte durch die Übersendung der Stellungnahmen der drei Mitglieder des Prüfausschusses aus dem Weg räumen. Die zwei Mitglieder Herr xxx und Herr xxx bestätigten unter Angabe des „wann und wo“, dass sie das Material zur Kenntnis genommen haben. Hinsichtlich des dritten Mitglieds des Prüfausschusses, Frau xxx, bestehen nach der Stellungnahme keine Zweifel mehr daran, dass sie die Sendungsmitschnitte zur Kenntnis genommen hat. Mit Stellungnahme vom 20. September 2023 führte sie zwar aus, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wann und wo sie die Unterlagen und Mitschnitte gesichtet habe. Dabei nimmt sie nur Bezug darauf, dass sie es ausschließen könne, jemals ein Votum abgegeben zu haben, ohne die Mitschnitte gesichtet zu haben. Ob diese - wohl zu - allgemein gehaltenen Ausführungen ausreichen können, kann hier allerdings dahinstehen (vgl. umfassend hierzu VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 27 K 512.14 -, juris). Denn Frau xxx hat aus der Erinnerung ausgeführt, dass sie sich noch daran erinnern konnte, dass der erste Teil des Mitschnitts direkt über den Link abgerufen werden konnte, die anderen beiden jedoch gesondert aufgerufen werden mussten. Dieses Wissen lässt in ausreichendem Maße darauf schließen, dass auch das dritte Prüfausschussmitglied die Mitschnitte zur Kenntnis genommen hat.

56

d. Ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis aus § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ergibt sich jedoch aus der mangelnden Sachverhaltsaufklärung durch den Prüfausschuss der KJM.

57

Das Begründungserfordernis setzt wie bereits ausgeführt voraus, dass die Mitglieder der KJM bzw. des Prüfausschusses das Material vor der Beurteilung hinreichend zur Kenntnis genommen haben. Wird eine ganze Sendung beanstandet, die aus mehreren ineinander verwobenen Bestandteilen besteht, die sich gegenseitig unterbrechen und miteinander verzahnt sind, ist regelmäßig eine Sichtung der gesamten Sendung erforderlich. Die durch den streitbefangenen Bescheid in Gänze beanstandete Sendung besteht aus mehreren, in sich abgeschlossenen Einsätzen, die allerdings miteinander zu einer einheitlichen Sendung verzahnt sind, so dass die Einsätze nicht getrennt voneinander betrachtet werden können. Die Verquickung kommt schon durch die thematische Auswahl zum Ausdruck, etwa dadurch, dass die beiden ersten Einsätze einen Zusammenhang zu epileptischen Anfällen aufweisen. Ein gemeinsames Sendungsgefüge folgt auch daraus, dass die Rettungskräfte jeweils bei mehreren Einsätzen gezeigt werden. Der Vorspann zeigt ebenso die unterschiedlichen Einsätze der jeweiligen Sendung mit einer einheitlichen Kommentierung, wodurch die unterschiedlichen Einsätze direkt zu Beginn miteinander verbunden werden. Die optischen Trenner vermögen an dieser Verzahnung nichts ändern, insbesondere, da diese auch zwischen einzelnen Teilen eines Einsatzes eingesetzt werden.

58

Eine Sichtung der gesamten Sendung ist zumindest dann erforderlich, wenn der Beanstandung ein behaupteter Verstoß gegen die Menschenwürde zugrunde liegt. Zur Beurteilung eines Menschenwürdeverstoßes kommt es grundsätzlich auf den Gesamtcharakter der Sendung an. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist neben der eigentlichen Darstellung des Betroffenen auch der Gesamtcharakter des Angebots, insbesondere die redaktionelle Einbettung und Dramaturgie sowie der Aussagegehalt des Angebots zu berücksichtigen (Kaspar in Binder/​Vesting, BeckOK Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, JMStV § 4 Rn. 53). Um dies vornehmen zu können und ein ggf. berechtigtes Interesse an der Darstellung bejahen oder verneinen zu können, ist es daher in aller Regel erforderlich, das Angebot in Gänze wahrzunehmen. Eine Ausnahme hiervon käme allenfalls dann in Betracht, wenn ein Menschenwürdeverstoß unabhängig von dem berechtigten Interesse und damit von der redaktionellen Einbettung und Dramaturgie sowie ohne Ansehung des Aussagegehalts des Angebots zu berücksichtigen wäre.

59

Von einem derart gelagerten Menschenwürdeverstoß ist hier jedoch nicht auszugehen. Hiervon scheint schon der Prüfausschuss selbst nicht auszugehen. Dieser stellt zur Begründung des Menschenrechtsverstoßes zwar einerseits auf die gezeigten Bilder ab, andererseits aber auch auf die Vielzahl an Wiederholungen, um den voyeuristischen, effekthascherischen Charakter zu begründen. Deren Wirkung hängt mitunter davon ab, ob zwischenzeitliche Unterbrechungen durch andere Einsätze (oder Werbepausen) ein „Erinnern“ des Zuschauers an den jeweiligen Fall bzw. Einsatz erforderlich machten. Eine andere Wirkung der Wiederholungen und damit der Sendung ist hier auch naheliegend, da die Wiederholungen in den von dem Prüfausschuss gesichteten Sendungen überwiegend dann erfolgen, wenn entsprechende Vorgänge durch die Einsatzkräfte, den betroffenen Mann oder die Stimme aus dem „Off“ kommentiert werden und die Szene zuvor in dem jeweiligen Ausschnitt noch nicht oder über einen längeren Zeitraum nicht zu sehen war. Teilweise werden die Wiederholungen auch gezeigt, um vor Augen zu führen, was mit dem gerade Gesagten gemeint ist, wenn etwa einer der Rettungssanitäter erläutert, es sei gut, sich stetig fortzubilden und auf dem aktuellen Stand zu bleiben und gleichzeitig die Verabreichung des Medikaments durch den Sanitäter in die Nase zu sehen ist.

60

Das berechtigte Interesse an der Darstellung, das eine Menschenwürdeverletzung ausschließt, hängt zudem insbesondere von dem gesamten Sendungskonzept, der Einbettung der Darstellung in die gesamte Sendung und der Einordnung der Bilder sowohl in der konkreten Szene als auch in die gesamte Sendung ab. So wäre es nicht auszuschließen, dass das berechtigte Interesse, das von der Klägerin geltend gemacht wird, das Publikum zu informieren und für die Arbeit der Rettungskräfte und Verständnis für sie zu werben, durch die Sichtung der gesamten Sendung anders eingeordnet werden könnte. Hierfür streitet auch, dass die Begründung der Entscheidung durch den Prüfausschuss davon spricht, dass die gezeigten Bilder für den Gesamtcharakter der Sendung maßgeblich seien, ohne dass der Prüfausschuss die gesamte Sendung gesichtet hat. Die Begründung des Menschenwürdeverstoßes mit dem Gesamtcharakter der Sendung setzt aber gerade die Sichtung der gesamten Sendung oder eines wesentlichen Teils hiervon, und nicht wie hier von bloßen rund 15 % der Sendung, voraus. Ob hier die Sichtung des ersten Einsatzes inklusive aller Unterbrechungen durch andere Einsätze und Werbepausen ausgereicht hätte oder die Sichtung der ganzen Sendung erforderlich gewesen wäre, kann hier dahinstehen, da beides nicht erfolgt ist.

61

Es ist nicht auszuschließen, dass die Mitglieder des Prüfausschusses der KJM zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, wenn sie die gesamte Sendung und nicht nur die fraglichen Sequenzen gesichtet hätten. Ob eine Unbeachtlichkeit ähnlich wie bei Fragen der formellen Rechtmäßigkeit gemäß § 115 LVwG SH hier in Betracht käme, kann unbeantwortet bleiben, da eine solche nur dann in Frage kommen könnte, wenn der formelle Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat und hiervon aus den vorgenannten Gründen nicht auszugehen ist.

62

2. Der Bescheid ist überdies rechtswidrig, da in der beanstandeten Darstellung kein Menschenwürdeverstoß zu sehen ist. Die Beklagte hat in unzutreffender Weise einen, hier für die Beanstandung einzig in Betracht kommenden, Verstoß gegen die Menschenwürde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV angenommen.

63

a. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote unzulässig, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.

64

Die Menschenwürde als solche ist dann betroffen, wenn der konkrete Mensch zum bloßen Objekt und Mittel herabgewürdigt wird. Die Verletzung der Menschenwürde ist insbesondere dann gegeben, wenn Menschen nicht mehr als eigenständige, willensbestimmte Wesen wahrgenommen, sondern für einen bestimmten Zweck instrumentalisiert werden, beispielsweise um durch die Herabwürdigung eine hohe Zuschauerquote und dadurch Einnahmen zu erzielen (VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/​12 -, juris Rn. 66 m. w. N.).

65

Bei dem Begriff der Menschenwürde handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht absolut, sondern nur in Ansehung des konkreten Einzelfalls bestimmt werden kann (Bornemann et al., Bayerisches Mediengesetz, JMStV § 4 Rn. 36). Die nicht abwägungsfähige Menschenwürde garantiert einen Elementarschutz, der nicht, auch nicht durch Rückgriff auf die Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 GG, angetastet werden kann (Erdemir in Bornemann/​Erdemir, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 2. Auflage 2021, JMStV § 4 Rn. 74). Dabei steht der KJM und ihrem Prüfausschuss bei der Beurteilung eines Menschenwürdeverstoßes kein Beurteilungsspielraum zur Seite. Vielmehr ist die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie hier, umfassend gerichtlich überprüfbar und setzt nicht grundsätzlich eine einzelfallbezogene Beurteilung und Entscheidung ausschließlich im Rahmen einer Präsenzprüfung voraus (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 10 LA 101/​07 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

66

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Menschenwürde der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen zu entnehmen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (statt vieler Herdegen in Dürig/​Herzog/​Scholz, 101. EL Mai 2023, GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 36 m. w. N.; BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 1 C 232/​79 -, juris - Peep-Show). Ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist nur dann anzunehmen, wenn eine gewisse Intensität vorliegt, die die Subjektqualität des Menschen grundlegend und prinzipiell missachtet und der Mensch somit zum (bloßen) Objekt herabgewürdigt wird. Eine Gefährdung der Menschenwürde als Teil der verfassungsrechtlichen Wertordnung durch Fernsehangebote kann nur dann angenommen werden, wenn die Darstellungen verhaltensprägend sind und nachhaltig ein dem Art. 1 Abs. 1 GG widersprechendes Bild des Menschen vermitteln, nicht schon dagegen bei einzelnen Entgleisungen, bei denen es dem Handelnden nicht nur oder nicht in erster Linie um die Kränkung des Angegriffenen geht. Ein solches Untergraben des vom Grundgesetz vorausgesetzten Menschenbildes wäre etwa beim systematischen Ausgrenzen von Minderheiten, bei Propagieren von Gewalt zwischen Menschen oder beim Schüren von Hass gegen Einzelne gegeben (Bornemann et al., Bayerisches Mediengesetz, JMStV § 4 Rn. 36, 42). Um eine Menschenwürdeverletzung anzunehmen muss die Verletzungshandlung gerade in ihrer Intensität eine Stoßrichtung gegen die Subjektqualität des Menschen aufweisen (vgl. Bornemann et al., Bayerisches Mediengesetz, JMStV § 4 Rn. 36 m. w. N.). Der soziale Achtungsanspruch muss deutlich spürbar herabgesetzt werden. Dabei muss die menschenfeindliche Gesinnung gerade in ihrer Finalität hinsichtlich der Wirkung der Darstellung zum Ausdruck kommen. Eine Verletzung der Menschenwürde ist folglich anzunehmen, wenn der Mensch nicht mehr als eigenständiges und willensbestimmtes Wesen wahrgenommen wird, wenn also gerade der Geltungsanspruch des Menschen geleugnet und er systematisch und zielgerichtet herabgewürdigt wird (Bornemann et al., Bayerisches Mediengesetz, JMStV § 4 Rn. 36).

67

Der Schutzanspruch der Menschenwürde umfasst im Rahmen des JMStV drei Dimensionen: den Schutz des Teilnehmers an einem Angebot oder des Dargestellten in einem Angebot (Teilnehmerschutz), den Schutz des Zuhörers oder Zuschauers bzw. Nutzers oder Anwenders (Rezipientenschutz) und den Schutz der Menschenwürde als Teil der verfassungsrechtlichen Wertordnung, wie sie maßgeblich durch die Grundrechte geprägt ist (Bornemann et al., Bayerisches Mediengesetz, JMStV § 4 Rn. 39). Daraus folgt im Rahmen des Teilnehmerschutzes, dass zwar nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV eine Einwilligung unbeachtlich ist, die Berücksichtigung einer Einwilligung jedoch als Teilaspekt möglich ist, da sie Ausdruck eigener Individualität und des Selbstbestimmungsrechts sowie der eigenen Menschenwürde sein kann (Bornemann et al., Bayerisches Mediengesetz, JMStV § 4 Rn. 39). Durch die Möglichkeit der Einwilligung darf die Menschenwürde jedoch nicht zum bloßen Verhandlungsobjekt privatrechtlicher Interessen werden (Kaspar in Binder/​Vesting, BeckOK Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, JMStV § 4 Rn. 54). Beim Rezipientenschutz und dem Schutz der Menschenwürde als Teil der verfassungsrechtlichen Wertordnung muss eine Einwilligung hingegen aufgrund der objektiv-rechtlichen Dimension der Menschenwürde, die die individuelle Selbstbestimmung einschränken kann, unbeachtet bleiben (Erdemir in Bornemann/​Erdemir, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 2. Auflage 2021, JMStV, § 4 Rn. 76).

68

Was die Achtung der Menschenwürde im Einzelnen erfordert, kann von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden. Eine Verletzung des Achtungsanspruchs kann nicht nur in der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen, sondern auch in der Kommerzialisierung menschlichen Daseins liegen (BVerfG 12. November 1997 - 1 BvR 479/​92 -, juris Rn. 67). In letzterem Fall ist zu prüfen, inwieweit Menschen durch den Anbieter aus bestimmten Gründen in unzulässiger Weise kommerzialisiert, dadurch erniedrigt und der Lächerlichkeit preisgegeben werden (Bornemann et al., Bayerisches Mediengesetz, JMStV § 4 Rn. 38). Dass eine Kommerzialisierung vorliegt, führt nicht schon für sich genommen zu einer Annahme eines Menschenwürdeverstoßes, sondern hängt von einer vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung ab. Eine Verletzung der Menschenwürde ist stets dann anzunehmen, wenn sie darauf angelegt ist, beim Betrachter eine menschenverachtende Einstellung zu erzeugen (VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/​12 -, juris Rn. 62). Daraus ergeben sich bei der Kommerzialisierung zwei Voraussetzungen, um unter Berücksichtigung der vorgenannten Objektformel eine die Menschenwürde verletzende Kommerzialisierung des Menschen anzunehmen. Zunächst ist erforderlich, dass der dargestellte Mensch einer überlegenen Macht ausgeliefert ist. Diese überlegene Macht muss den Menschen sodann in seinem Achtungsanspruch auf fundamentale Weise beeinträchtigen, indem er etwa erniedrigt wird. Zwischen diesen beiden Komponenten ist ein entwürdigender Zusammenhang erforderlich, der nach außen sichtbar werden muss (vgl. VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/​12 -, juris Rn. 66 m. w. N.). Die grundlose oder ungerechtfertigt intensive Form der Darstellung der Qual von Menschen in äußersten Grenzsituationen ihres Lebens, die sich hiergegen nicht wehren können, verletzt deren Menschenwürde (Bornemann et al., Bayerisches Mediengesetz, JMStV § 4 Rn. 45). Es kommt hierbei auf die in der Sendung zu Tage tretenden objektiven Umstände und deren Bewertbarkeit nach gesellschaftlich anerkannten moralischen Maßstäben an (Kaspar in Binder/​Vesting, BeckOK Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, JMStV § 4 Rn. 58). Bei der Bewertung der Sendung ist auch die Art der Darstellung des Menschen zu beachten. So kann etwa die Missachtung des Schutzes vor ungefragter Entblößung in der Öffentlichkeit zu einem Menschenwürdeverstoß anwachsen (vgl. Erdemir in Bornemann/​Erdemir, JMStV, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 109; vgl. zur Begründung eines Menschenwürdeverstoßes aufgrund seiner Identifizierbarkeit Bornemann et al., Bayerisches Mediengesetz, JMStV § 4 Rn. 48).

69

Dies zugrunde gelegt lässt sich eine die Menschenwürde verletzende Darstellung annehmen, wenn der Mensch zum bloßen Gegenstand für die voyeuristische Befriedigung des Zuschauers und bzw. oder der materiellen Interessen des Anbieters herabgestuft wird und gerade durch diese Darstellung der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen negiert wird (Kaspar in Binder/​Vesting, BeckOK Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, JMStV § 4 Rn. 53). Eine solche Beurteilung setzt im Einzelfall neben der Bewertung der eigentlichen Darstellung des Betroffenen auch die Berücksichtigung des Gesamtcharakters des Angebots voraus, wobei insbesondere die redaktionelle Einbettung und Dramaturgie sowie der Aussagegehalt des Angebots zu berücksichtigen sind (Kaspar in Binder/​Vesting, BeckOK Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, JMStV § 4 Rn. 53).

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Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 vorletzter Halbsatz JMStV ein Angebot für nicht unzulässig erklärt, wenn ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung vorliegt, ist hierin kein Rechtfertigungsgrund für eine Menschenwürdeverletzung zu sehen. Die gesetzgeberische Formulierung indiziert zwar einen Abwägungsvorgang zwischen den Interessen des Betroffenen einerseits und der Berichterstattungs- und Informationsfreiheit andererseits. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Menschenwürde als Fundament aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 BvR 426/​02 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/​03 -, juris Rn. 38). Demnach kann das berechtigte Interesse nicht zur Unerheblichkeit des Menschenwürdeverstoßes führen, sondern nur ein Kriterium dafür sein, ob überhaupt eine Menschenwürdeverletzung vorliegt oder nicht. Es handelt sich hierbei keinesfalls um einen Rechtfertigungsgrund, weil eine Verletzung der Menschenwürde als höchstrangiges Verfassungsgut in jedem Fall unzulässig ist (VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/​12 -, juris Rn. 68 m. w. N.).

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b. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe liegt durch die streitgegenständliche Sendung keine Verletzung der Menschenwürde vor.

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Bei den gezeigten Darstellungen handelt es sich um eine Darstellung eines Menschen, der einem schweren körperliche oder seelischen Leiden ausgesetzt ist, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird. Der gezeigte Mann hat in den gezeigten Darstellungen einen akuten Krampfanfall und leidet unter einem epileptischen Anfall, in der Folge ist er auch in der Nachschlafphase zu sehen. Sowohl durch die Stimme aus dem „Off“ als auch durch die Rettungskräfte, die am Einsatz beteiligt sind und zu Wort kommen, wird die lebensbedrohliche Lage des Mannes immer wieder betont. Das Argument der Klägerin, es handle sich nicht um ein solches Leiden, da zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestand, greift nicht durch. Gerade durch die in der Sendung hinzutretenden objektiven Umstände ist hier festzustellen, dass der Betroffene in bewusstlosem, lebensbedrohlichem Zustand, der ein Eingreifen der Rettungskräfte ja gerade zur Lebensrettung erforderte, abgebildet wird, ohne zum Ausdruck eines Willens in der Lage zu sein und in einer der denkbar vulnerabelsten Momente. In einem solche Moment kann eine spätere Einwilligung in die Darstellung die vorherige Willenlosigkeit hinsichtlich der Filmaufnahmen in dieser ausgelieferten Situation nicht ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der betroffenen Person gar nicht möglich war, die Ausstrahlung der Filmaufnahmen durch Verweigerung der Einwilligung zu verhindern. Die versagte Einwilligung hätte nach Angaben der Klägerin lediglich zur Folge gehabt, dass eine, die Identifizierung nicht ausschließende, Unkenntlichmachung des Gesichts vorgenommen worden wäre. Dass der Mann tatsächlich, ggf. auch durch die gezeigte Arbeit der Rettungskräfte, nicht in einer lebensbedrohlicheren Lage war oder nicht verstorben ist, vermag die im Beitrag wiederholt betonte Lebensgefahr nicht zu widerlegen. Dabei dürfte auch unzweifelhaft sein, dass das Sendungskonzept und auch die hier gezeigten Darstellungen Menschen in vulnerablen Momenten zeigen, in denen sie sich in einer hilflosen Lage befinden oder gar, wie in dem gegenständlichen Einsatz, nicht bei Bewusstsein sind. Ersichtlich befand sich der Betroffene in einer äußersten Grenzsituation seines Lebens, die sowohl durch die Kommentierungen während des Einsatzes als auch die eigenen Aussagen des Betroffenen am Ende des Beitrages deutlich zutage tritt.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten, die insoweit das Sendungsformat wohl nicht für grundsätzlich, sondern nur hinsichtlich einiger gezeigter Bilder des fraglichen Einsatzes beanstandungswürdig hält, gehen die Bilder aber nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Situation des betroffenen Mannes zu zeigen. So liegt schon keine effekthascherische oder voyeuristische Darstellung vor. Dabei ist festzustellen, dass die Bilder des Betroffenen während des Einsatzes unter einem Drittel der gezeigten Aufnahmen des Einsatzes ausmachen, inklusive der von der Beklagten als unbedenklich eingestuften Szenen im Rettungswagen. Die mehrfach gezeigten Aufnahmen des Mannes, die von der Beklagten insbesondere beanstandet wurden - die Sicht auf den Betroffenen mit Schaum vor dem Mund und die nasale Einflößung eines Medikaments - werden in voller Länge jeweils lediglich einmal während der Darstellung des Einsatzverlaufs gezeigt. Im Übrigen werden die Szenen im Vorspann und bei späteren Sequenzen für eine bis maximal zwei Sekunden gezeigt. Dabei stehen die Bilder jeweils ersichtlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Audiomitschnitt und dienen entweder der Verdeutlichung, was mit dem Gesagten gemeint ist, oder dem Erinnern des Zuschauers an die Vorgänge. Auch aus der Kürze der Wiederholungen und dem jeweiligen Sinnzusammenhang geht hier eindeutig hervor, dass es nicht um eine bloße Befriedigung voyeuristischer Tendenzen geht. Dies tritt noch deutlicher zutage, wenn nicht nur der Einsatz, sondern die gesamte Sendung oder zumindest die gesamte Sendung bis zum Abschluss des ersten Einsatzes inklusive aller Unterbrechungen gesichtet wird. Hierdurch wird deutlich, dass die Wiederholungen gerade dazu dienen, nach einer längeren Unterbrechung das Geschehen wieder in Erinnerung zu rufen. Die Darstellungen des Mannes werden dabei gerade nicht (unnötig) in die Länge gezogen, sondern beschränken sich auf das, was erforderlich ist, um dem Zuschauer die jeweilige Szene darzulegen bzw. im Rahmen der Wiederholungen ins Gedächtnis zu rufen, um so für Verständnis zu sorgen, was im Rahmen des Gesagten gemeint wird.

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Dieser Fall ist dabei auch anders zu beurteilen, als der von dem Verwaltungsgericht Hannover entschiedene Fall, bei dem die Darstellung von Misshandlungen eines pflegebedürftigen 91-jährigen Mannes durch die Tochter seiner verstorbenen Lebensgefährtin aufgrund der Vielzahl an Wiederholungen als Menschenwürdeverstoß eingestuft wurde. Auch dort wurde zwar grundsätzlich zugegeben, dass eine Abbildung der Geschehnisse zulässige gewesen wäre, allerdings nur beschränkt auf wenige kurze Szenen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der durch das Verwaltungsgericht Hannover beurteilten Situation um die Darstellung einer menschenunwürdigen Behandlung handelt und dadurch durch die häufig wiederholende Bebilderung der Betroffene erneut zum Opfer gemacht wurde (VG Hannover, Urteil vom 6. Februar 2007 - 7 A 5470/​06 -, juris Rn. 29; wohl bestätigend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 10 LA 1011/​07 -, juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedoch gerade nicht. Denn es handelt sich hier nicht um die Darstellung einer die Menschenwürde verletzenden Behandlung, wodurch der Betroffene erneut zum Opfer würde. Dargestellt wird in der Sendung hingegen, wie jemandem mit einem physischen Leiden geholfen wird. Der Betroffene würde also durch die Berichterstattung zum ersten Mal zum Opfer werden. Ersichtlich kommt es hier also nicht auf die bloßen Wiederholungen an, sondern auf die Einbettung des Gezeigten in die Sendung. Dabei bleibt auch nicht unbeachtet, dass die Anzahl an Wiederholungen der beanstandeten Szenen nicht vergleichbar mit der Vielzahl an Wiederholungen in der zitierten Entscheidung ist.

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Auch der Gesamtcharakter der Sendung spricht gegen eine voyeuristische, effekthascherische Darstellung auf Kosten des Betroffenen, die ihm gerade seine Subjektqualität absprechen soll. Denn die Sendung ist ersichtlich vor allem auf die Information des Zuschauers, zumindest im Rahmen des zur Verfügung stehenden Beitrages, gerichtet. Dies wird dadurch untermauert, dass der Beitrag über diesen Einsatz rund 15 Minuten beträgt, der betroffene Mann jedoch nur in rund einem Drittel des Beitrages überhaupt zu sehen ist. Zudem kommen die Rettungskräfte ausführlich zu Wort, nehmen Stellung zu ihren Maßnahmen und ordnen das Geschehen ein. Auch die Infotafeln, die eingeblendet werden und Eingriffe erklären, untermauern den vordergründigen Anspruch der Sendung, zu informieren. Hieran mag entgegen der Auffassung der Beklagten auch die von den Rettungssanitätern getätigte Aussage über den „Flug mit Rescue Tours“ nichts ändern. Denn weder zeigt sich hieran, dass die Rettungssanitäter den Einsatz oder die Gefährlichkeit nicht ernst nähmen, noch, dass sie den Menschen nicht als solchen sähen. Vielmehr ist in der Bemerkung ein Umgang mit stressigen Situationen im beruflichen Alltag zu sehen. Zumindest dürften sie von einem verständigen Zuschauer entsprechend verstanden und eingeordnet werden. Die Rettungssanitäter äußern sich an vielen Stellen auch umfangreich dem Ernst der Situation angemessen, sowohl während des Einsatzes im Supermarkt und im Rettungswagen, als auch in den anschließend aufgenommenen und zwischendurch gezeigten Kommentierungen. Zudem kommt der Betroffene im Rahmen der Sendung selbst zu Wort, kann seine Erkrankung und das Erlebte einordnen. Dadurch wird gerade seine Subjektqualität betont.

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Auch bei der Darstellung mit teilweise entblößtem Oberkörper auf dem Boden des Supermarktes ist zwar, ebenso wie für den gesamten Einsatz, zuzugeben, dass es sich um den innersten Bereich des Persönlichkeitsschutzes handelt. Es ist aber unter Berücksichtigung des Sendungskonzepts schon nicht ersichtlich, wie hier die (teilweise) Entblößung des Oberkörpers als solche schon einen Menschenwürdeverstoß begründen könnte. Die Beklagte gibt selbst an, die spätere Darstellung des Betroffenen im Rettungswagen oberkörperfrei sei nicht zu beanstanden, sondern sei hinsichtlich des (ausbleibenden) Heranzoomens gerade positiv zu beurteilen. Es ist hier zu berücksichtigen, dass die Darstellung sich nicht auf den teilweise entblößten Oberkörper, etwa in einer der Lächerlichkeit preisgebenden Art, fokussiert, sondern dieser an den Stellen zu sehen ist, an denen die Rettungskräfte im Einsatz tätig werden, etwa bei der Umlagerung oder bei der Abtastung des Bauchraums. Die redaktionelle Einbettung, die Kommentierungen und sonstigen Darstellungen gehen auch nicht in gesonderter Weise auf die (teilweise) Entblößung ein.

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Durch die gesamte Einbettung der Bilder wird deutlich, dass es vor allem um die Rettung des Lebens des Patienten geht und nicht um die Zurschaustellung des Betroffenen. Eine der über das für eine Berichterstattung erforderliche Maß hinausgehende, reißerische, voyeuristische Darstellung, die eine menschenfeindliche Gesinnung erkennen lässt, ist nach alledem hier unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Sendung und dass der Betroffene auch selbst zu Wort kommt nicht zu sehen (vgl. zu gegen die Menschenwürde verstoßenden Sendungen, in denen die gewählte Form der Darstellung gerade voyeuristisch ist und auf eine gegen den Subjektgehalt des Menschen gerichteten Charakter hat VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/​12 -, juris und VG Hannover, Urteil vom 6. Februar 2007 - 7 A 5470/​06 -, juris). Es liegt ein berechtigtes Interesse auch an dieser Form der Darstellung vor, bei denen sowohl die Arbeit der Rettungskräfte nähergebracht werden soll als auch das Erkennen eines epileptischen Anfalls und die Folgen für den Betroffenen aufgezeigt werden sollen. Dabei besteht auch ein berechtigtes Interesse daran, den epileptischen Anfall und seine Nachwirkungen in entsprechender Weise zu bebildern und bei darauffolgenden Sequenzen das Geschehene kurz erneut ins Gedächtnis zu rufen.

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II. Nachdem die von der Beklagten ausgesprochene Maßnahme in vollem Umfang aufzuheben ist, können auch die Kostenentscheidung des Bescheids sowie die Gebühren- und Auslagenfestsetzung keinen Bestand haben.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.