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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 09.11.2023 – 6 B 16/23
ECLI:DE:VGSH:2023:1109.6B16.23.00
Orientierungssatz
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4)
2. Die Erstellung eines Konzepts beinhaltet eine Analyse des gewünschten Projektes sowie der tatsächlichen Gegebenheiten, um anschließend die Umsetzbarkeit und Ausgestaltung anhand beider Parameter zu beleuchten. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag,
2
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Verlangen auf Auskunft zur räumlichen Situation der Stadtbibliothek und ihrer Außenstellen in den Stadtteilen sowie zu veränderten Raumbedarfen durch den Bürgermeister bzw. eine sachkundige Person des Bereiches Stadtbibliothek noch vor der Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege am 13.11.2023 zu ermöglichen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Eilbedürftigkeit folgt nicht aus dem Umstand, dass der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege am 13.11.2023 unter dem Tagesordnungspunkt 7 Anträge von Ausschussmitgliedern und dem Unterpunkt 7.5 einen Antrag der Freien Wähler & GAL zur Bibliothek der Dinge beraten wird. Der als Anlage beigefügte Antrag bittet nach seinem Wortlaut um die Erstellung eines Konzepts für eine „Bibliothek der Dinge“ in XX Stadtteilen, damit Gegenstände wie Näh- oder Schleifmaschinen, Mikroskope oder Filmkameras gemeinschaftlich genutzt statt gekauft werden. In dem zu erstellenden Konzept sollen nach dem Antrag unter anderem enthalten sein: Beispiele anderer Städte, sinnvolle Standorte (Stadtteilbibliotheken, Nachbarschaftsbüros) sowie Möglichkeiten der Finanzierung.
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Die „Bibliothek der Dinge“ befindet sich noch in einem frühen Planungsstadium. Aus dem gegenständlichen Antrag ergibt sich, dass in der Sitzung am 13.11.2023 noch keinerlei Entscheidungsfindung erfolgen soll. Vielmehr soll über eine Konzepterstellung beraten werden. Die Erstellung eines Konzepts beinhaltet gerade eine Analyse des gewünschten Projektes sowie der tatsächlichen Gegebenheiten, um anschließend die Umsetzbarkeit und Ausgestaltung anhand beider Parameter zu beleuchten. Damit stellt dies den ersten Schritt im Rahmen einer Projektplanung dar, der zeitlich vor etwaigen Entscheidungsfindungen oder gar Umsetzungen liegt. Im Rahmen dieser Konzepterstellung sollen ausweislich des Antrages unter anderem sinnvolle Standorte für die Einrichtung der „Bibliothek der Dinge“ untersucht werden. Es droht dem Antragsteller kein wesentlicher Nachteil, da der konkrete Standort in der Ausschusssitzung am 13.11.2023 weder beraten noch beschlossen werden soll. Für eine Beratung und Beschlussfassung zur Konzepterstellung sind keine Detailkenntnisse über die als Standorte in Betracht kommenden Örtlichkeiten erforderlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG.