Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 30.11.2023 – 8 B 32/23

ECLI:DE:VGSH:2023:1130.8B32.23.00

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, in diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. (Rn.9)

2. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. (Rn.11)

3. Das mögliche Erfordernis des Erlasses von Duldungsverfügungen betrifft lediglich die Vollstreckung der angefochtenen Verfügungen und nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung selbst. (Rn.13)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

1

Die Anträge,

2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13.11.2023 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 08.11.2023 wiederherzustellen

3

sowie

4

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.07.2023 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 20.07.2023 wiederherzustellen

5

werden dem erkennbaren Begehren der Antragstellerin entsprechend (§ 88 VwGO) dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, HS 2 VwGO gegen die jeweiligen für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungsverfügungen sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 HS 1 VwGO gegen die von Gesetzes wegen (§ 80 Abs.2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG SH, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbare Androhung unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung der Zugänge (Bescheid vom 20.07.2023) bzw. Androhung eines Zwangsgeldes (Bescheid vom 08.11.2023) erstreben.

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Die mit diesem Petitum zulässigen Anträge sind unbegründet.

7

1. Hinsichtlich der Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, HS 2 VwGO gegen die jeweiligen für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungsverfügungen gilt folgendes:

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In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da sie gesondert schriftlich erfolgt ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise begründet hat.

9

In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -).

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Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich die Nutzungsuntersagungsverfügungen vom 20.07.2023 und 08.11.2023 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

11

Ihre Rechtsgrundlage finden sie in §§ 80 S. 2, 58 Abs. 2 LBO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Nutzung untersagt werden.

12

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagungsverfügung liegen vor, da die in den angefochtenen Bescheiden detailliert beschriebenen brandschutztechnischen Mängel sowie die fehlenden Baugenehmigungen für vorgenommene bauliche Änderungen einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründen. Dies gilt auch zum jetzigen Zeitpunkt noch, da die beschriebenen Mängel nicht vollständig beseitigt sind und ergänzende Baugenehmigungen noch nicht erteilt worden sind und ist auch zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig.

13

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich die Umsetzung der Ordnungsverfügungen auch nicht als rechtlich bzw. tatsächlich unmöglich. Das mögliche Erfordernis des Erlasses von Duldungsverfügungen gegen die Heimbewohner betrifft lediglich die Vollstreckung der angefochtenen Verfügungen und nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung selbst. Im Übrigen erweist die Tatsache, dass unstreitig bereits für die meisten Bewohner ein neuer Heimplatz gefunden worden ist, dass die Ordnungsverfügungen umsetzbar sind.

14

Auch hinsichtlich der Ermessensausübung bestehen keine Bedenken. Der Antragsgegner hat die öffentlichen Belange für eine Nutzungsuntersagung und die privaten Interessen der Antragsteller sowie der Heimbewohner in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass er keine (weitere) Frist eingeräumt hat. Angesichts der Tatsache, dass bereits seit geraumer Zeit gravierende Mängel bestanden (die bereits anlässlich einer Brandverhütungsschau am 18.08.2021 festgestellt worden waren (vgl. Bl. 120 Beiakte) und bei einer Nachkontrolle am 02.11.2022 zum überwiegenden Teil nicht abgestellt worden waren und sogar noch weitere Mängel hinzugekommen waren (u.a. Flucht- und Rettungswege nicht nutzbar, weitere Feuerschutz/Rauchschutzabschlüsse nicht funktionsfähig/betriebssicher, vgl. Bl. 271 Beiakte) und die Mängel der Antragstellerin nach eigenem Vortrag erst mit der Ordnungsverfügung vom 10.07.2023 bekannt geworden sind, musste der Antragsgegner auf ein erhebliches Desinteresse an der Mängelbeseitigung bzw. erhebliche organisatorische Defizite schließen. Die schwerwiegenden Mängel werden auch durch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotodokumentationen (vgl. Bl. 89 ff, Bl. 319 ff Beiakte) eindrucksvoll dokumentiert. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen sind unstreitig erst vor kurzem eingeleitet worden und dürften prognostisch noch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die Erteilung erforderlicher Baugenehmigungen. Das von der Antragstellerin ins Feld geführte öffentliche Interesse an einer pflegerischen Grundversorgung ist nicht geeignet, die Unterbringung in einem Heim mit gravierenden Brandschutzmängeln zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund dürfte angesichts der erheblichen Gefährdung von Leib und Leben der Heimbewohner das Ermessen des Antragstellers sogar im Sinne einer sofortigen Nutzungsuntersagung auf Null reduziert gewesen sein. Gerechtfertigt erscheint daher sowohl die räumlich beschränkte und auf die Teildemontage der Brandmeldeanlage gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung vom 20.07.2023 als auch die auf eine Vielzahl von baulichen und organisatorischen Brandschutzmängel gestützte umfassende Nutzungsuntersagungsverfügung vom 08.11.2023.

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2. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen in den angefochtenen Bescheiden ist der Antrag ebenfalls unbegründet, da sie sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen das gesetzlich indizierte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.

16

Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Versiegelung der Zugänge der betroffenen Wohn- und Aufenthaltsräume) in der Ordnungsverfügung vom 20.07.2023 ist in nicht zu beanstandender Weise auf §§ 235 Abs. 1 Nr. 3, 236 Abs. 1, 239 LVwG gestützt. Eine Versiegelung kann als unmittelbarer Zwang i. S. d. § 239 LVwG auch zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung angedroht werden; § 79 Abs. 2 LBO, der die Versiegelung bei Baueinstellungsverfügungen regelt, hat insoweit keine abschließende Wirkung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.08.1995, 1 M 43/95, juris Rn. 18 zu § 85 Abs. 2 LBO 1994). Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 08.11.2023 ist auf §§ 235 Abs. 1 S.1, 236, 237 LVwG gestützt. Einer Fristsetzung bedurfte es nach § 236 Abs. 2 S. 2 LVwG nicht. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (12.000 €) ist nicht zu beanstanden. Es hält sich im gesetzlichen Rahmen (§ 237 Abs. 3 LVwG) und steht zum öffentlichen Interesse einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin andererseits in einem angemessenen Verhältnis. Gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Nutzungsuntersagungen bestehen keine Bedenken (s.o.).

17

3. Schließlich ist der Antrag auch hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Verfügungen unbegründet, da diese (gestützt auf § 1 Abs. 1 BauGebVO und Ziffer 6 der Anlage zur BauGebVO) sich ebenfalls als rechtmäßig erweisen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.