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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 04.12.2023 – 6 B 18/23
ECLI:DE:VGSH:2023:1204.6B18.23.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
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dem Antragsgegner zu untersagen, Bildnisse amtierender Kreistagsabgeordneter im Kreistagssitzungssaal zu präsentieren,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antragsteller begehrt eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Hiernach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung einer drohenden Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zudem darf die Hauptsache nicht unzulässig vorweggenommen werden.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können.
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Im Hinblick auf den Anordnungsgrund führt der Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG an. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dies gebietet, das wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist entsprechend dann gegeben, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt wird und es dafür keine Rechtfertigung gibt. Eine derartige Verletzung kann die Kammer nicht erkennen. Der Antragsteller begehrt, dass amtierende Kreistagsabgeordnete nicht bebildert im Sitzungssaal präsentiert werden. Nach Auffassung des Antragstellers würde dadurch die Ungleichbehandlung gegenüber den anderen derzeitigen Abgeordneten beseitigt, die nicht mit einem Bild repräsentiert werden. Der Antragsteller verkennt dabei jedoch, dass er einen inkorrekten Bezugspunkt für die von ihm vorgetragene Ungleichbehandlung gewählt hat. Es ist zwar zutreffend, dass ein Bild des derzeitig Abgeordneten Herr XX im Sitzungssaal des Kreistages des Antragsgegners hängt. Hintergrund dieses Bildes ist allerdings, dass 1983 vom damaligen Landrat des Antragsgegners eine Kunstsammlung begonnen wurde, für die die ehemaligen Kreistagspräsidenten und Kreistagspräsidentinnen gemalt wurden. Diese Kunstsammlung wird bis heute fortgeführt. Herr XX war in der Zeit von 2003 bis 2008 Kreistagspräsident des Antragsgegners und ist 2013 erneut als einfacher Abgeordneter in den Kreistag gewählt worden. Er ist momentan auch der einzige amtierende Kreistagsabgeordneter, dessen Bildnis ausgehängt ist. In der vergangenen Legislaturperiode von 2018 bis 2023 war Herr XX als einfacher Abgeordneter Teil des Kreistages und aufgrund seiner Amtszeit als Kreistagspräsident von 2008 – 2018 hängt ebenfalls seit 2019 ein Bild von ihm im Saal. Das Herrn XX zeigende Gemälde hängt demnach allein aufgrund seiner Funktion als ehemaliger Kreistagspräsident neben anderen vorherigen Kreistagspräsidenten und Kreistagspräsidentinnen. Es vermag den Antragsteller irritieren, dass ein Abgeordneter auch mit einem Bildnis im Kreistagssitzungssaal vertreten ist. Gleichwohl kann die Kammer nicht erkennen, dass die Tatsache, dass Herr XX sowohl Abgeordneter ist als auch ein Bild von ihm in seiner Funktion als ehemaliger Präsident im Saal hängt, einen Vorteil für ihn bzw. einen Nachteil oder gar eine Verletzung von Rechten für andere Abgeordneten nach sich zieht.
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Des Weiteren hat der Antragsteller auch keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, die eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nötig erscheinen ließe, um wesentliche Nachteile oder eine Verletzung von Rechten zu verhindern. Der Antragsteller führt an, dass sich die Dringlichkeit aufgrund einer Sitzung des Kreistages Anfang Dezember 2023 ergebe. Ein Abwarten einer Entscheidung in einer Hauptsache ist dem Antragsteller jedoch aus Sicht der Kammer zuzumuten. Dies gilt insbesondere, weil der Antragsteller seit 2013 im Kreistag des Beklagten ist und der monierte Zustand bereits damals bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Antragsteller selbst Abgeordneter und Herr XX erneut. Das Bild von Herrn XX hing damals bereits im Sitzungssaal. Zudem war der Antragsteller auch Abgeordneter als Herr XX Abgeordneter war und ein ihn zeigendes Bild ebenfalls im Sitzungssaal präsentiert wurde. Dass eine weitere Sitzung im derzeitigen Sitzungssaal unzumutbar in die Rechte des Antragstellers eingreifen würde, ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.