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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 14.12.2023 – 8 B 38/23

ECLI:DE:VGSH:2023:1214.8B38.23.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2023 anzuordnen, wird dem erkennbaren Begehren der Antragstellerin entsprechend dahingehend ausgelegt, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baustilllegungsverfügung vom 09.11.2023 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die von Gesetzes wegen (§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes und die ebenfalls von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbare Festsetzung einer Verwaltungsgebühr begehrt.

2

Der Antrag ist derzeit noch zulässig. Die Antragstellerin hat zwar aktenkundig bislang keinen Widerspruch gegen die Bauordnungsverfügung vom 09.11.2023 eingelegt; jedoch wird dieser am 14.11.2023 zugestellte (vgl. Bl. 37 Beiakte "A") Bescheid erst am 14.12.2023 bestandskräftig (§ 70 Abs. 1 VwGO), so dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung ein Widerspruch noch zulässig ist. In derartigen Fällen geht das erkennende Gericht regelmäßig von der Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO aus.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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1. Hinsichtlich der Grundverfügung (Baustilllegungsverfügung) gilt folgendes:

5

In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da sie gesondert schriftlich erfolgt ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise begründet hat.

6

In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -).

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Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich die Baustilllegungsverfügung vom 09.11.2023 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in § 79 Abs. 1 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Antragstellerin hat unstreitig zahlreiche nicht beantragte und nicht genehmigte Arbeiten durchgeführt (vgl. Bl. 13 ff Beiakte "A") Da die Baueinstellungsverfügung in erster Line dazu dient, die präventive Kontrolle einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu sichern, ist sie bereits gerechtfertigt, wenn Arbeiten an einem Vorhaben formell illegal – also ohne die erforderliche behördliche Genehmigung – durchgeführt werden (Domning/Möller/Bebensee § 59 LBO Rn. 283).

8

Der Antragsgegner hat auch von dem ihm zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Baustilllegungsverfügung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. Sie stellt sicher, dass keine weiteren genehmigungsbedürftigen Arbeiten durchgeführt werden, bevor eine entsprechende Baugenehmigung vorliegt. Insoweit ist zu beachten, dass bei baurechtswidrigen Zuständen ein ordnungsrechtliches Einschreiten im Regelfall geboten ist (Domning/Möller/Bebensee § 59 LBO Rn. 423 m. w. N. zur Rechtsprechung). Besondere Umstände, die Anlass geben könnten, von dieser Regel abzuweichen, sind weder geltend gemacht worden noch für das erkennende Gericht ersichtlich.

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2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gilt folgendes: Die Entscheidung ergeht aufgrund einer Interessenabwägung in deren Rahmen in erster Linie auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung abzustellen ist. Erweist diese sich als rechtmäßig, überwiegt das aufgrund der gesetzlichen Regelung (§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG) indizierte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

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Auch insoweit ist der Antrag unbegründet, da die Zwangsgeldandrohung sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in §§ 235 Abs. 1 S.1, 236, 237 LVwG. Gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Baustilllegungsverfügung bestehen keine Bedenken (s.o.). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (2.500 €) ist nicht zu beanstanden. Es hält sich im gesetzlichen Rahmen (§ 237 Abs. 3 LVwG) und steht zum öffentlichen Interesse einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin andererseits in einem angemessenen Verhältnis.

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3. Hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr gilt ebenfalls, dass die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung ergeht, in deren Rahmen in erster Linie auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung abzustellen ist. Erweist diese sich als rechtmäßig, überwiegt das aufgrund der gesetzlichen Regelung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) indizierte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

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Gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 862 Euro ist nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 BauGebVO i. V. m. Tarifstelle 6 der Anlage 1 zur BauGebVO. Die Gebühr für ein bauaufsichtliches Einschreiten ist nach der Dauer der Amtshandlung zu bemessen. Wird eine Verwaltungsgebühr nach der Dauer der Amtshandlung bestimmt, richtet sich deren Höhe je angefangener Stunde nach § 6 VerwGebVO (§ 3 Abs. 1 BauGebVO). Danach ist hier ein Zeitaufwand von 2 Stunden á 51 Euro (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) und von 6 Stunden á 63 Euro (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) berechnet worden (vgl. Bl. 32 Beiakte "A").

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.