Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 22.02.2024 – 8 A 39/22
ECLI:DE:VGSH:2024:0222.8A39.22.00
Orientierungssatz
1. Ein Unternehmen der Rechtsdienstleistungsbranche, organisiert als privatrechtliche deutsche Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die im Handelsregister eines Amtsgerichts eingetragen ist und von dem deutschen Kraftfahrt-Bundesamt Halterauskünfte verlangt, ist keine zuständige Stelle anderer Staaten iSd StVG § 37 Abs 1. (Rn.25)
2. Zuständige Stelle anderer Staaten kann nur eine Kooperationsstelle sein, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch sonstigen staatlichen Auftrag hoheitliche Aufgaben nach StVG § 37 Abs 1 Nr 1 bis 4 StVG wahrnimmt. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Rechtsdienstleistungsbranche. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 erteilte die Gemeinde X der Klägerin eine Vollmacht für die Einholung von Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt. Auf Basis dieser Vollmacht ermittelt die Klägerin für die niederländische Gemeinde X deutsche Halter von Kraftfahrzeugen, die in der Gemeinde X gegen allgemeine Parkverbote verstoßen haben sollen. Bei Parkverstößen nehmen Angestellte der Gemeinde X die Kennzeichen der Fahrzeuge auf. Diese werden dann an die Klägerin für die Ermittlung der Halter weitergeleitet. Zunächst beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übermittlung der Halterdaten per E-Mail mit Listen der zu ermittelnden Halter. In einem früheren Rechtsstreit (Az. 8 A 214/19 sowie Eilverfahren 8 B 2/20) stritten die Beteiligten darum, ob die Beklagte nach § 37 StVG zur Halterauskunft verpflichtet ist. In diesem Verfahren stellte die Klägerin noch keine Anträge auf Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister. Im Verfahren 8 A 214/19 erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020, dass sie nach nunmehr erfolgter Vorlage einer Vollmacht die Halterdaten übermitteln werde und auch künftig Halterdaten übermitteln werde, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Für die mit einem Vergleichsvorschlag von der Klägerin angefragte Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister verwies die Beklagte auf ihren dafür zuständigen Fachbereich.
Auf telefonische Nachfrage teilte die Beklagte der Klägerin im weiteren Verlauf mit, sie müsse sich für die Einrichtung eines elektronischen Zugangs an die niederländische Fahrzeugregisterbehörde (RDW) wenden. Es bestehe zwischen der Klägerin und den Niederlanden ein Abkommen über die Nutzung der jeweiligen Kopfstellen.
Vor diesem Hintergrund benennt die Klägerin dem Kraftfahrt-Bundesamt gegenwärtig die Kennzeichen der deutschen Halter, die in der Gemeinde X gegen allgemeine Parkverbote verstoßen haben sollen, per E-Mail. Die Halterdaten werden dann in Schriftform oder auf Datenträgern vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Klägerin übermittelt.
Mit E-Mail des damaligen deutschen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11. Oktober 2019 teilte das deutsche Ministerium dem niederländischen Ministerium für Inneres und Königreichsbeziehungen mit, bei Parkverstößen gegenseitig Halterdaten zu übermitteln und für die Übermittlung der Halterdaten das EUCARIS VHOH Verfahren zu nutzen. Ausgeführt werde das System durch die nationalen Kontaktstellen (die niederländische Fahrzeugregisterbehörde RDW und das Kraftfahrt-Bundesamt).
Mit Schreiben des niederländischen Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen an das damalige deutsche Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 21. November 2019 teilte das niederländische Ministerium mit, die Niederlande und die Beklagte vereinbarten einen Austausch von Halterdaten bei nicht der Richtlinie 2015/413/EU unterliegenden Verkehrsverstößen auf Basis des Art. 10 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926. Der Datenaustausch erfolge ausschließlich im automatisierten Verfahren über das EUCARIS VHOH System. Die Datenübermittlung werde von den nationalen Kopfstellen (RDW und Kraftfahrt-Bundesamt) durchgeführt.
Unter dem 4. Dezember 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister. Sie müsse sich nicht auf eine Auskunft durch den RDW verweisen lassen. Es sei ermessensfehlerhaft, die Halterauskünfte nur über den RDW zu erteilen. Zum einen habe sich die Beklagte selbst gebunden, weil sie anderen Dienstleistern einen elektronischen Zugang eingerichtet habe. Zum anderen sei die Verweisung an den RDW unverhältnismäßig, weil es nicht das mildeste Mittel darstelle. Durch die Einrichtung eines elektronischen Zugangs werde der Verwaltungsaufwand der Klägerin und der Beklagten erheblich reduziert.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2020 mit, die Klägerin könne sich als Bevollmächtigte einer niederländischen Behörde für die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zur Erlangung der Halterauskünfte an die niederländische Fahrzeugregisterbehörde (RDW) wenden. Über den elektronischen Zugang beim RDW könnten auch Auskünfte aus dem deutschen Zentralen Fahrzeugregister eingeholt werden.
Unter dem 11. März 2020 erhob die Klägerin Widerspruch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die italienische Gesellschaft Nivi S.p.A. (ehemals Nivi credit) in einer vergleichbaren Situation einen elektronischen Zugang zum Zentralen Fahrzeugregister erhalten habe und über eine direkte XML-Schnittstelle auf den Server der Beklagten zugreifen könne, während ihr die Einrichtung eines elektronischen Zugangs verweigert werde. Die Klägerin müsse sich nicht auf den RDW verweisen lassen. Schließlich sei die Beklagte zuständig für die Einrichtung des elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einrichtung eines Zugangs nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung.
Daraufhin hat die Klägerin am 8. Mai 2020 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, die Beklagte sei für die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister zuständig. Diese Zuständigkeit werde auch nicht durch eine abdrängende Zuständigkeit des niederländischen RDW verdrängt. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Niederlanden über das Zusammenwirken der Registerbehörden ändere an der Zuständigkeit der Beklagten für die Übermittlung der Halterdaten nichts. Ein formelles Gesetz wie § 37 StVG könne durch eine Verwaltungsvereinbarung nicht geändert werden.
Ein Anspruch auf Einrichtung eines Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister folge aus einer Ermessensreduzierung auf Null. Denn es seien anderen Unternehmen bereits elektronische Zugänge eingerichtet worden, unter anderem der italienischen Nivi S.p.A. (ehemals Nivi credit). Angesichts dieser ständigen Verwaltungspraxis müsse auch für die Klägerin ein elektronischer Zugang eingerichtet werden. Es bestünden keine Unterschiede zwischen der Klägerin und der italienischen Nivi S.p.A., die eine Abweichung von der Verwaltungspraxis rechtfertigen könnte. Ein Anspruch resultiere daher aus Art. 3 Abs. 1 GG, der es verbiete, Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln.
Dass die Beklagte und die Niederlande eine Verwaltungsvereinbarung über die Verwendung der Kopfstellen geschlossen hätten, ändere daran nichts. Die Klägerin selbst habe zudem keinen Anspruch auf Halterabfragen beim RDW. Die Klägerin könne allenfalls den Zugang über die Gemeinde X, jedoch nicht im eigenen Namen nutzen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr einen elektronischen Zugang zum Zentralen Fahrzeugregister zu eröffnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Sie sei als beauftragte Rechtsdienstleisterin der Gemeinde X nicht Trägerin der Rechte aus §§ 37, 37a StVG. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die Klägerin von der Gemeinde X bevollmächtigt worden sei, im Namen der Gemeinde X die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister zu beantragen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übermittlung von Halterdaten nach § 37 StVG, weil sie keine zuständige Stelle eines anderen Staates sei.
Aufgrund eines Erlasses des BMVI in Verbindung mit den §§ 37, 37a StVG und Art. 10 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, des Vertrages vom 29. Juni 2000 über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) sowie bilateraler Vereinbarungen mit den Niederladen, insbesondere derjenigen vom 21. November 2019, sei der RDW zuständig für die Übermittlung der Halterdaten.
Es liege auch keine ständige Verwaltungspraxis vor, nach der privatrechtlichen Unternehmen elektronische Zugänge zum Zentralen Fahrzeugregister eingerichtet würden. Der Nivi S.p.A. sei als Bevollmächtigte einer italienischen öffentlichen Stelle ein elektronischer Zugang gewährt worden, weil – anders als zwischen der Beklagten und den Niederlanden – zwischen der Beklagten und Italien bislang kein Abkommen über die Verwendung von Kopfstellen bei Halterauskünften bestehe. Zudem sei der Zugang nicht für die Nivi S.p.A. eingerichtet worden, sondern für eine italienische öffentliche Stelle, vertreten durch die Nivi S.p.A. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen der Beantragung eines Zugangs im eigenen Namen – wie von der Klägerin beantragt – und der Einrichtung im Namen einer öffentlichen Stelle – wie im Fall der Nivi S.p.A. –.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 hat die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Der Widerspruch sei nicht statthaft, weil es sich bei der begehrten Einrichtung eines Zugangs zum elektronischen Fahrzeugregister nicht um einen Verwaltungsakt handle. Zudem sei die Klägerin nicht widerspruchsbefugt, weil sie nicht Trägerin der Rechte aus §§ 37, 37a StVG sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister.
Die Klage ist bereits wegen fehlender Aktivlegitimation (Anspruchsinhaberschaft) unbegründet, weil die Klägerin nicht zu den zuständigen Stellen anderer Staaten im Sinne des § 37 Abs. 1 StVG zählt.
Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister ist § 37a StVG i. V. m. § 37 Abs. 1 StVG. Gemäß § 37 Abs. 1 StVG dürfen die nach § 33 Abs.1 StVG gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt ausschließlich an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden. Nach § 37a Abs. 1 Satz StVG wiederum dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 und 1a StVG genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 5b und 5c StVG durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden.
Das StVG enthält keine Legaldefinition des in § 37 Abs. 1 StVG verwendeten Begriffs der zuständigen Stellen anderer Staaten. Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln. Zunächst muss es sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm um eine zuständige Stelle eines anderen Staates handeln. Insoweit bedarf der eindeutige Wortlaut der Norm im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Auslegung. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle deutschen Stellen, so dass die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht selbst die Rechte aus § 37 StVG geltend machen kann. Die Klägerin ist eine privatrechtlich organisierte deutsche Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die unter der Registernummer HRB 41605 des Handelsregisters B des Amtsgerichts A-Stadt eingetragen ist und von dem deutschen Kraftfahrt-Bundesamt Halterauskünfte verlangt.
Auch im Übrigen zählt die Klägerin nicht zu den zuständigen Stellen anderer Staaten. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff der zuständigen Stellen anderer Staaten im funktionalen Sinn zu verstehen. Der Begriff ist zunächst sehr weit gefasst. Dies ist erforderlich, weil eine Definition oder Bestimmung des rechtlichen Status der Kooperationsstelle wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme und der sich ändernden Organisationsstrukturen nicht möglich ist (vgl. allg. zur Begrifflichkeit A. in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 8 WpÜG Rn. 6; A. in: A., Wertpapierhandelsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 7 WpHG Rn. 13).
Zuständige Stelle anderer Staaten kann jedoch nur eine Kooperationsstelle sein, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch sonstigen staatlichen Auftrag hoheitliche Aufgaben nach § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 StVG wahrnimmt. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm sowie deren Sinn und Zweck. So sollen die Halterdaten nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm nur an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs (Nr. 1), zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Nr. 2), zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs (Nr. 3) oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen (Nr. 4) erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit verdeutlicht die Zweckbindung der Übermittlung der Halterdaten nur zu den ausdrücklich aufgezählten hoheitlichen Aufgaben.
Die in den Nummern 1 bis 4 aufgelisteten Aufgaben stellen originär hoheitliche Aufgaben dar. Die Zuständigkeit der jeweils zuständigen Stellen der anderen EU-Mitgliedstaaten ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Daraus folgt, dass nur öffentliche Stellen zuständige Stellen anderer Staaten sein können (so im Ergebnis auch A. in: A., jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 25.04.2023, § 37 StVG Rn. 18).
Die Klägerin nimmt keine hoheitlichen Aufgaben nach § 37 StVG im staatlichen Auftrag wahr. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft, die von der Gemeinde X rechtsgeschäftlich mit der Einholung der Halterdaten beauftragt worden ist. Damit wurden jedoch keine hoheitlichen Aufgaben übertragen. Die Klägerin tritt der Beklagten als Privatrechtssubjekt gegenüber und verfügt über keinerlei hoheitliche Befugnisse. Die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 StVG werden weiterhin ausschließlich von der Gemeinde X als zuständige Stelle des Mitgliedsstaates Niederlande wahrgenommen. Konkret geht es um die Überwachung der Einhaltung der von der Gemeinde X errichteten allgemeinen Parkverbote, also um eine Verwaltungsmaßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Die rechtsgeschäftliche Beauftragung privatrechtlich organisierter Gesellschaften ändert nichts an dem Umstand, dass allein die Gemeinde X die staatliche Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Parkverbote wahrnimmt.
Genauso steht der Einrichtung eines elektronischen Zugangs § 37a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG entgegen. Danach ist der Abruf nur zulässig, wenn der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet. Die Klägerin ist jedoch kein Empfängerstaat.
Ob und inwieweit sich zuständige Stellen anderer Staaten bei der Halterauskunft vertreten lassen bzw. andere Stellen und privatrechtliche Unternehmen beauftragen können, spielt für diesen Rechtsstreit keine Rolle, weil die Klägerin im eigenen Namen klagt und eigene Rechte geltend macht.
Ein Anspruch auf Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister besteht auch in der Sache nicht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einrichtung eines elektronischen Zugangs zum Zentralen Fahrzeugregister nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung liegen nicht vor. Normative Grundlage der Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Selbstbindung der Verwaltung tritt nach Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer ständigen gleichmäßigen Übung der Verwaltungspraxis ein, wird also durch gleichmäßige Entscheidungen der Verwaltung in mehreren gleichartigen Fällen begründet. Indem die Verwaltung in mehreren Fällen in gleicher Weise verfährt, kommt es zu einer Bindung an diese Praxis. Aus diesem Grund darf die Verwaltung in gleichgelagerten Fällen nur bei Vorliegen eines zureichenden sachlichen Grundes von ihrer bestehenden Praxis abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 20). Liegen die Voraussetzungen einer Selbstbindung der Verwaltungsbehörde vor, ist eine davon im Einzelfall zugunsten oder zulasten der Betroffenen abweichende Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Für einen Anspruch aus einer Selbstbindung der Verwaltung bedarf es deshalb stets der Feststellung einer ständigen Verwaltungspraxis. Ein Anspruch setzt daher voraus, dass vergleichbare Anträge in ständiger Praxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden.
Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Unternehmen stellen keine vergleichbaren Fälle dar. Die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, dass die benannten Unternehmen, insbesondere die italienische Gesellschaft Nivi S.p.A., Halterdaten für Parkverstöße in den Niederlanden einholen. Dies ist jedoch für eine Vergleichbarkeit der Gruppen erforderlich, weil nur mit den Niederlanden eine besondere Vereinbarung über die Nutzung der Kopfstellen (RDW und Kraftfahrt-Bundesamt) besteht.
Die Klägerin beantragt auch etwas anderes als die von ihr zum Vergleich benannten Unternehmen, weil sie (in diesem Verfahren) nur Halterauskunft für eine niederländische Gemeinde verlangt. Die Klägerin hat keinen elektronischen Zugang für die Ermittlung von Halterdaten im Auftrag zuständiger Stellen anderer Länder als den Niederlanden gestellt. Von daher wäre eine Vergleichbarkeit nur gegeben, wenn sie – wie die anderen von ihr benannten Unternehmen – Halterdaten für Parkverstöße anderer Länder als den Niederlanden ermittelt würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin bei der Beklagten nicht gestellt. Sie hat zudem weder bei der Beklagten noch bei Gericht Vollmachten anderer Stellen vorgelegt, die sie zur Abfrage der Halterdaten bevollmächtigen würde. Ohne Bevollmächtigung kommt eine Übermittlung von Halterdaten von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin als privatrechtlich organisierte deutsche Gesellschaft keine der in § 37 Abs. 1 Var. 2 StVG genannten hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, sondern nur rechtsgeschäftlich von Gemeinden mit der Ermittlung der Halterdaten beauftragt werden kann. Ohne Vollmacht einer Stelle, die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 Var. 2 StVG wahrnimmt, kann sie schon keinen Anspruch auf Halterauskunft haben, weil sie als deutsches Unternehmen nicht originär für die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 Var. 2 StVG zuständig ist.
Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den Niederlanden ein Verwaltungsabkommen über die Verwendung eines bestimmten Verfahrens zur automatisierten Halterabfrage eingerichtet haben. Es steht der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens nach §§ 37, 37a StVG frei, mit anderen Ländern Verwaltungsabkommen zu schließen, mittels derer ein bestimmtes Verfahren für den Abruf der Halterdaten im automatisierten Verfahren vereinbart wird. §§ 37, 37a StVG enthalten keine Vorgaben dazu, wie Halterdaten zu übermitteln sind. Auch den von § 37a Abs. 1 Satz 1 StVG über § 47 Nummer 5b und 5c StVG in Bezug genommenen §§ 68 bis 70 Fahrzeugzulassungsverordnung sind keine Vorgaben zur Einrichtung eines elektronischen Zugangs zu entnehmen. Der Abruf im automatisierten Verfahren setzt nach § 37a Abs. 1 Satz 2 StVG lediglich voraus, dass das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem oder ein anderes informationstechnisches Verfahren genutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als mit vertretbarem Aufwand betreibbar beurteilt wird. Diese Vorgabe ist vorliegend erfüllt, weil zwischen Deutschland und den Niederlanden die Nutzung des Systems EUCARIS VHOH vereinbart worden ist.
Eine wirksame Verwaltungsvorschrift über die Verwendung eines bestimmten Systems bei automatisierten Halterabfragen zur Ermittlung der Fahrzeughalter bei Parkverstößen zwischen der Beklagten und den Niederladen liegt nach Auffassung der Kammer vor. Gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG können Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Dabei handelt es sich um völkerrechtlichen Vereinbarungen des Bundes, die nicht die für einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 59 Abs. 2 Satz 1 GG notwendige politische Bedeutung haben und zu deren Durchführung kein Gesetz, sondern nur eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder ein anderer Akt der Exekutive notwendig ist (vgl. A.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl. 2022, Art. 59 Rn. 20). Zuständig für den Abschluss von Verwaltungsabkommen sind bei Regierungsabkommen die Bundesregierung und bei Ressortabkommen der zuständige Bundesminister. Da die Verwaltungsabkommen nicht unter die völkerrechtlichen Verträge nach § 59 Abs. 2 Satz 1 GG fallen, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Parlaments. Sie ergehen regelmäßig durch Verwaltungsvorschrift bzw. Ausführungsanweisungen (vgl. A., Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl. 2022, Art. 59 Rn. 21). Die sog. administrativen Verwaltungsabkommen sind dabei auf die Regelungen von Angelegenheiten beschränkt, deren Realisierung keine innerstaatliche Rechtsetzung verlangt. Dazu zählen insbesondere Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Erfüllung verwaltungsrechtlicher Aufgaben im Rahmen des bestehenden Rechts (vgl. A.in: A., Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 102. EL August 2023, § 59 Rn. 160). Verwaltungsabkommen können auch konkludent abgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.2001 – 2 BvE 6/99 – juris Rn. 147).
Hier liegt nach Auffassung der Kammer eine wirksame administrative Verwaltungsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden in Form eines Ressortabkommens zwischen dem damaligen deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem niederländischen Ministerium für Inneres und Königreichsbeziehungen vor.
Es liegen übereinstimmende, auf den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung gerichtete Erklärungen beider Ministerien vor.
Mit E-Mail des damaligen deutschen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11. Oktober 2019 teilte das deutsche Ministerium dem niederländischen Ministerium für Inneres und Königreichsbeziehungen mit, bei Parkverstößen gegenseitig Halterdaten zu übermitteln und für die Übermittlung der Halterdaten das EUCARIS VHOH Verfahren zu nutzen. Ausgeführt werde das System durch die nationalen Kontaktstellen (die niederländische Fahrzeugregisterbehörde RDW und das Kraftfahrt-Bundesamt).
Mit Schreiben des niederländischen Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen an das damalige deutsche Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 21. November 2019 teilte das niederländische Ministerium mit, die Niederlande und die Beklagte vereinbarten einen Austausch von Halterdaten bei nicht der Richtlinie 2015/413/EU unterliegenden Verkehrsverstößen auf Basis des Art. 10 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926. Der Datenaustausch erfolge ausschließlich im automatisierten Verfahren über das EUCARIS VHOH System. Die Datenübermittlung werde von den nationalen Kopfstellen (RDW und Kraftfahrt-Bundesamt) durchgeführt.
Angesichts der von der Beklagten vorgetragenen und von der Klägerin nicht in Abrede gestellten tatsächlichen Verwaltungspraxis der beteiligten Ministerien sowie nachgeordneter Verwaltungsstellen, insbesondere der niederländischen Fahrzeugregisterbehörde (RDW) und dem Kraftfahrt-Bundesamt, steht die Verwaltungsvereinbarung letztendlich nicht ernsthaft in Frage.
Insoweit war der Beweisanregung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht weiter nachzugehen. Diese hat angeregt, Herrn A. (Verfasser der E-Mail des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11. Oktober 2019) zu der Frage zu vernehmen, ob es eine Vereinbarung über die Ausschließlichkeit über die Nutzung des EUCARIS-VHOH Verfahrens bei Parkverstößen zwischen Deutschland und den Niederlanden gibt. Angesichts der zur Überzeugung der Kammer bestehenden, zumindest konkludent abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung war eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen nicht erforderlich.
Nach alledem hat die Beklagte die Klägerin für den Abruf von Halterdaten bei Verstößen deutscher Kraftfahrzeughalter gegen allgemeine Parkverbote in der Gemeinde X im automatisierten Verfahren zu Recht auf die Nutzung des Verfahrens des niederländischen RDW verwiesen.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Wird das Urteil auf mehrere tragende Begründungen gestützt, muss die grundsätzliche Bedeutung für jede der Begründungen gegeben sein (A. in: A., Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 124 Rn. 25). Jedenfalls hinsichtlich der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin besteht keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, so dass allein aus diesem Grund die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.