Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 28.02.2024 – 12 A 217/20
ECLI:DE:VGSH:2024:0228.12A217.20.00
Orientierungssatz
1. Das Ziel der Fachausbildung ist erreicht, wenn der Befähigungsbericht über das Berufspraktikum mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. (Rn.19)
2. Es kann nur überprüft werden, ob für die Bewertung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst der Landespolizei.
Am 01.08.2016 begann er seine Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt als Polizeiobermeisteranwärter bei der Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Den ersten Ausbildungsabschnitt (Grundausbildung) vom 01.08.2016 bis zum 30.06.2017 bestand er mit der Note „befriedigend“ (10,66 Punkte).
Den zweiten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) absolvierte der Kläger vom 29.01.2018 bis zum 29.06.2018 in der Polizeistation XXX, dem dritten Polizeirevier in XXX. Die Leistungen des Klägers wurden im Befähigungsbericht vom 18.06.2018 mit der Note „mangelhaft“ (4,50 Punkte) bewertet.
Durch Beschluss der Zwischenbewertungskonferenz vom 25.07.2018 wurde dem Kläger aufgrund einer positiven Prognose die Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnittes ermöglicht.
Der Kläger wiederholte das Berufspraktikum bei dem Polizeirevier XXX vom 30.07.2018 bis zum 18.01.2019. Seine Leistungen wurden durch Befähigungsbericht vom 18.01.2019 erneut mit der Note „mangelhaft“ (3,50 Punkte) bewertet.
Durch Bescheid vom 31.01.2019 wurde dem Kläger die Beendigung des Vorbereitungsdienstes mitgeteilt. Er habe das Ausbildungsziel auch in der Wiederholung nicht erreicht und damit den Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden.
Mit Schreiben vom 11.02.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er begründete den Widerspruch damit, dass der Befähigungsbericht vom 18.01.2019 willkürlich sei. Er stütze sich nicht auf den gesamten Zeitraum des Praktikums und setze damit einen falschen Schwerpunkt. Zudem seien unzulässigerweise Argumentationsstränge aus dem ersten Berufspraktikum herangezogen worden. Die schlechte Leistungsbeurteilung könne nicht seinem tatsächlichen Leistungsniveau entsprechen. Sonst wäre es ihm nicht ermöglicht worden, als „zweiter Mann“ an Einsatzfahrten teilzunehmen. Zudem sei auch nicht die Zwischenbewertung vom 22.09.2018 berücksichtigt worden, mit der ihm gute Leistungen und wenig Schwachstellen bescheinigt worden seien. Die Vorhalte gegen seine Person stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Religion und seinem Migrationshintergrund.
Durch Widerspruchsbescheid vom 02.11.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gesamte Ausbildungsabschnitt bei der Bewertung der Leistungen des Klägers berücksichtigt worden sei. Auch der Zwischenbericht vom 22.09.2018 sei in die Bewertung eingeflossen. Die Anforderungen an die Praktikanten seien zu Beginn des Ausbildungsabschnitts noch gering, würden sich aber im Laufe des Praktikums deutlich steigern. Der Einsatz des Klägers als „zweiter Mann“ sei beim Polizeirevier XXX normal und lasse keine Rückschlüsse auf die Leistungen des Klägers zu. Der Kläger sei im Übrigen vorurteilsfrei aufgenommen und behandelt worden.
Der Kläger hat am 27.11.2020 Klage erhoben. Er sei schon im Rahmen des ersten Praktikums diskriminiert worden und habe nur auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet, weil er sich eine fairere Behandlung im Wiederholungsversuch erhofft habe. Der Beklagten sei auch vorzuhalten, dass sie ihm nach dem ersten Drittel des Praktikums einen positiven Verlauf signalisiert und dann darauf verzichtet habe, ihm den vorgeworfenen Leistungsabfall anzuzeigen. Es sei nicht seine während des Praktikums gezeigte Leistung gewesen, die ihn habe scheitern lassen, sondern Vorbehalte gegen seine Person, seinen Glauben und seine Herkunft.
Er beantragt,
den Bescheid vom 23.01.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Leistungen während des geleisteten Berufspraktikums vom 30.07.2018 bis zum 18.01.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, es ihm zu ermöglichen, dass Berufspraktikum zu wiederholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Verwaltungsentscheidung und ergänzt, dass der Befähigungsbericht vom 18.01.2019 rechtlich wie eine dienstliche Beurteilung zu behandeln sei und Beurteilungsfehler nicht erkennbar seien.
Für weitere Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass seine Leistungen während des Berufspraktikums vom 30.07.2018 bis zum 18.01.2019 neu bewertet werden (I.), noch einen Anspruch auf (nochmalige) Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnitts (II.).
I. Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Befähigungsberichts vom 18.01.2019. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (APO-Pol) wird im Berufspraktikum die Ausbildungsleistung in den von den Ausbildnern zu erstellenden Befähigungsbericht festgestellt. Das Ziel der Fachausbildung ist gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 4 APO-Pol erreicht, wenn der Befähigungsbericht über das Berufspraktikum mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Inhaltlich ist der Befähigungsbericht durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar, da es sich um eine Beurteilung mit Prognose handelt, bei der die Behörde einen Beurteilungsspielraum hat (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 – 1 WB 8.06 –, juris Rn. 21). Es kann nur überprüft werden, ob für die Bewertung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (Beschluss der Kammer vom 29.01.2020 – 12 B 75/19 –, juris Rn. 74; VG Kassel, Beschluss vom 31.01.2005 – 7 G 2361/04 –, juris Rn. 34).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Soweit der Kläger rügt, die Zwischenbewertung vom 22.09.2018 sei nicht angemessen berücksichtigt worden, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Hierbei stellt der Kläger die Zwischenbewertung bereits deutlich positiver dar, als sie eigentlich ist. Zwar lässt sich grundsätzlich eine vorsichtige positive Prognose aus den Formulierungen herauslesen, fast zu jedem Bewertungsmerkmal gibt es aber noch Verbesserungsvorschläge und Kritikpunkte. So heißt es in der Zusammenfassung exemplarisch: „Auch seine schriftlichen Arbeiten sind bis zum jetzigen Zeitpunkt als gut anzusehen. Allerdings muss er beim Erstellen der Vorgänge – aber auch bei allen anderen dienstlichen Tätigkeiten – seine Arbeitsgeschwindigkeit deutlich erhöhen. Mit zunehmender Routine und mehr Gelassenheit dürfte ihm das gelingen.“ In fast jedem Satz werden die Leistungen des Klägers zwar gelobt, jedoch durch bestimmte Füllwörter relativiert. Exemplarisch heißt es unter der Arbeitsmethodik: „Der Kläger erfasst oft die bestimmenden Faktoren eines Problems, kann sie abwägen und daraus meistens die richtigen Schlüsse ziehen, sowie das gefundene Urteil recht gut begründen“ (Hervorhebungen durch das Gericht). In diesem Zusammenhang überzeugen auch die Ausführungen der Beklagten, wonach die ersten Monate des Berufspraktikums ohnehin nicht gleich zu gewichten seien wie die letzten Monate. Es werde eine stetige Steigerung der Leistungen und eine kontinuierlich zunehmende Übernahme von Verantwortung erwartet. Gerade durch die zunehmende Verantwortung würden sich Mängel in der Eignung und Befähigung des Polizeianwärters erst im späteren Verlauf des Praktikums offenbaren. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig und wurden durch den Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch steht das kritische Leistungsgespräch vom 09.12.2018 nicht im Widerspruch zur Zwischenbewertung vom 22.09.2018. Dass der Kläger sich in den ersten zwei Monaten des Wiederholungspraktikums im Vergleich zu den anderen Praktikanten, welche sich in der Mehrheit wohl zum ersten Mal einem Berufspraktikum stellen mussten, noch vergleichsweise vielversprechend anstellte, könnte seinem Erfahrungsvorsprung geschuldet sein. Nach vier Monaten kristallisierten sich dann doch wieder dieselben Leistungsdefizite heraus, welche den Kläger auch an seinem ersten Berufspraktikum scheitern ließ.
Wenn der Kläger der Beklagten vorhält, sie habe ihn wegen seines muslimischen Glaubens scheitern lassen und nicht wegen seiner Leistungen, fehlen für diese Annahme greifbare Anhaltspunkte. Eine etwaige Diskriminierung ergibt sich jedenfalls nicht aus den schriftlich ausführlich dokumentierten Verwaltungsakten der Beklagten. Aus diesen ergibt sich vielmehr ein schlüssiges Leistungsbild des Klägers, welches den Anforderungen an die Schleswig-Holsteinische Landespolizei nicht gerecht wird. So wird bereits in der Zwischenbewertungskonferenz vom 25.07.2018 ein Leistungsbild vom Kläger gezeichnet, welches mit dem späteren streitgegenständlichen Befähigungsbericht übereinstimmt. Hiernach seien die Leistungen des Klägers schwankend, er lerne vermutlich viel auswendig und könne dies nicht auf echte Sachverhalte anwenden. Er habe kein Konzept bei der Anzeigeaufnahme, denn dort gerieten ihm die Inhalte durcheinander und ihm würden erhebliche Rechtschreibfehler unterlaufen. Er isoliere sich sozial selbst und habe innerhalb des Dienstes Schwierigkeiten Verantwortung zu übernehmen. Daraufhin wiederholte der Kläger sein Berufspraktikum bei dem Polizeirevier XXX. Die erste Zwischenbewertung vom 22.09.2018 – also nach etwa zwei Monaten – enthielt eine vorsichtige positive Prognose, sah allerdings auch noch erhebliches Verbesserungspotenzial (s.o.). In dem Protokoll zu einem Gespräch über den Leistungsstand des Klägers vom 09.12.2018 wird festgehalten, dass beim Kläger in den letzten Wochen erhebliche Leistungsmängel festgestellt worden seien. Die Leistungen seien auch nach mehrfacher Ansprache und intensiver Anleitung nicht besser geworden. Das Protokoll enthält Ausführungen sowie Einzelerläuterungen inklusive Beispiele zu den schriftlichen Leistungen und der Anzeigenaufnahme des Klägers, der Arbeitsgeschwindigkeit, der Eigeninitiative, dem inner- und außerdienstlichem Verhalten sowie dem Sozialverhalten, dem äußeren Erscheinungsbild sowie der körperlichen Fitness und der Selbsteinschätzung des Klägers. Betont werden wie auch schon in der Zwischenbewertungskonferenz, dass der Kläger sein auswendig gelerntes Wissen falsch anwende, viele Rechtschreibfehler mache und allgemein deutlich zu langsam arbeite. Der streitgegenständliche Befähigungsbericht vom 18.01.2019 deckt sich inhaltlich mit diesen Unterlagen. Zu den Vorwürfen der Diskriminierung hat der Dienststellenleiter des Polizeireviers XXX mit Schreiben vom 13.01.2020 Stellung genommen. Dieser führt aus, dass die Vorwürfe haltlos seien und ausschließlich die objektiven Leistungen des Klägers betrachtet worden seien. Der Kläger hatte insgesamt viele verschiedene Praxisausbilder, auch an verschiedenen Dienststellen, die ihm seine mangelhaften Leistungen attestiert haben. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Kläger wegen seiner Leistungen und nicht wegen seines Glaubens den zweiten Ausbildungsabschnitt wiederholt nicht bestanden hat.
II. Eine erneute Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnitts ist nicht möglich. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-Pol kann während des Ausbildungsverlaufs insgesamt nur ein Ausbildungsabschnitt einmal wiederholt werden, wenn der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts zu erwarten ist. Da der Kläger den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 APO-Pol bereits einmal wiederholt hat, ist eine nochmalige Wiederholung des Berufspraktikums nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO.