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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 07.03.2024 – 12 B 8/24

ECLI:DE:VGSH:2024:0307.12B8.24.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 45.837,36 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt seines Ruhestands bis zwei Wochen nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung der Kammer beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 14. September 20XX hinauszuschieben, längstens bis zum Ablauf des 31. März 20XX,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professoren enthält § 118 Abs. 3 Satz 1 LBG seit dem 3. Mai 2022 eine Sonderregelung. Abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 LBG kann nach dieser Vorschrift der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Professors [nur] hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann seine Befugnis zum Hinausschieben des Ruhestands gem. § 35 Abs. 4 Satz 2 LBG auf die Hochschulen übertragen. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Erlasses hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Befugnis mit Schreiben vom 19. April 2021 auf die Hochschulen übertragen. Daher war die Entscheidung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSG durch das Präsidium der Antragsgegnerin zu treffen. Anders als der Antragsteller wohl meint, begegnet die Zuständigkeit des Präsidiums im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG keine Bedenken. Wie die Antragsgegnerin richtig dargelegt hat, geht es vorliegend um eine organisatorische Grundentscheidung, welche durch das Präsidium getroffen werden kann, ohne dass Art. 5 Abs. 3 GG verletzt wird. Dies steht auch im Einklang damit, dass das Präsidium gem. 62 Abs. 1 HSG auch im Fall einer freien oder freiwerdenden Professur prüft und entscheidet, ob und in welcher fachlichen Ausrichtung die Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden soll.

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Für die Annahme eines dienstlichen Interesses genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Professors hat. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungspflichtige Ausnahme. Dementsprechend liegt ein dienstliches Interesse insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint (vgl. zu § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG: OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 5 f.).

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Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff maßgebend durch dessen verwaltungspolitische und -organisatorische Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Insofern kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. zu § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG: OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 4; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. August 2008 – 2 M 91/08 –, juris Rn. 7).

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Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. zu § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG: OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 7).

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Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, ein dienstliches Interesse glaubhaft zu machen.

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Durch den ausführlichen Vortrag hinsichtlich seiner akademischen Vorhaben konnte der Antragsteller kein dienstliches Interesse glaubhaft machen. Die Ausführung in der Gesetzesbegründung dahingehend, dass ein dienstliches Interesse in der Regel vorliege, wenn von dem Professor begleitete Projekte oder Forschungsarbeiten zeitlich nicht bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand beendet werden könnten (LT Drucksache XX/XXXX, Seite XX), ist nicht so zu verstehen, dass, sobald der Professor an längerfristig angelegten Forschungsprojekten beteiligt ist, die über den regulären Ruhestand hinausgehen, ein dienstliches Interesse besteht. Dies würde dem mit der Einführung der Sonderreglung für Professoren (§ 118 Abs. 3 Satz 1 LBG) verfolgten Zweck widersprechen. Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung, im Hochschulbereich habe sich gezeigt, dass die bisherige Regelung über das Hinausschieben auf eigenen Antrag an praktische Grenzen stoße, da die Besonderheiten des Hochschulbereichs nicht hinreichend Berücksichtigung finden könnten. Im Gegensatz zu den Beamten in anderen Verwaltungsbereichen gehe es bei den Ämtern der Professoren nicht um die bloße Neubesetzung von bisher vorhandenen Dienstposten mit einer entsprechenden Dienstaufgabe, sondern in der Regel gehe mit der Nachbesetzung einer Professur eine inhaltliche Neuausrichtung bzw. Neujustierung des jeweiligen Forschungsfeldes einher. Für wissenschaftliche Förderprogramme sei es oftmals Voraussetzung, zunächst im Rahmen von Drittmitteln befristet eingerichtete Professuren später zu verstetigen. Dies stelle die Hochschule vor die enorme Herausforderung, die notwendigen Ressourcen (sowohl in finanzieller, stellentechnischer sowie auch räumlicher Hinsicht) nach Ablauf der Förderperiode vorzuhalten. Aufgrund der nur sehr begrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen geschehe dies i.d.R. durch Einfädelung dieser Professuren auf bereits vorhandene (und grundsätzlich thematisch naheliegende) Professuren. Da die Förderprogramme in der Regel eine Laufzeit von fünf Jahren hätten und bereits bei Annahme der Förderung Klarheit über die künftige Verortung bzw. Einfädelung der Professur bestehen müsse, sei es für die Hochschulen von größter Bedeutung, die entsprechende Planungssicherheit zu haben.

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Die durch die Einführung der Sonderregelung begehrte Planungssicherheit würde stark eingeschränkt, wenn ein dienstliches Interesse in der Regel vorläge, sobald der Professor an einem langfristigen – über seinen Ruhestand hinausgehenden – Forschungsprojekt beteiligt ist. Diese Konstellation dürfte nämlich sehr häufig vorliegen und ließe sich stark durch den Professor selbst beeinflussen. Insofern ist die zitierte Passage der Gesetzesbegründung dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber in der Regel vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses ausgeht, wenn begleitete Projekte oder Forschungsarbeiten zeitlich nicht bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand beendet werden können und sie ohne das Hinausschieben des Ruhestands nicht sinnvoll abgeschlossen werden könnten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für Professoren über den Abschluss eines Gestattungsvertrages auch nach dem Ruhestand eine Tätigkeit an der Universität noch möglich ist. Auf diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin in dem ablehnenden Bescheid ausdrücklich hingewiesen. Sofern die Forschungsprojekte auch auf diese Art oder ohne die persönliche Beteiligung des Professors abgeschlossen werden können, spricht allein die Beteiligung an einem Projekt, welches sich über den Ruhestand hinaus erstreckt, nicht für das Vorliegen eines dienstlichen Grundes (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. August 2008 – 2 M 91/08 –, juris Rn. 7). Dass die vom Antragsteller angeführten Forschungsvorhaben ohne das Hinausschieben seines Ruhestands nicht sinnvoll abgeschlossen werden können, hat dieser nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich, ob die Vorhaben bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ruhestand hinausgeschoben werden kann (31. März 2027), abgeschlossen werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, spricht dies grundsätzlich gegen ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands.

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Unabhängig von den oben stehenden Erwägungen spricht gegen ein dienstliches Interesse schon, dass für die Professur des Antragstellers bereits im Jahr 2018 eine vorgezogene Nachbesetzung im Rahmen des „1000 Tenure-Track-Professor*innen Programmes zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses“ erfolgt ist und der dort berufene Herr Prof. XXXX nach der strukturellen und finanziellen Planung der Antragsgegnerin nach dem regulären Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand zum 1. April 2024 auf dessen Stelle eingefädelt werden soll. Diese Entscheidung und auch die Bewertung der Antragsgegnerin, dass insofern nach dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2024 eine sachgerechte und reibungslose Aufgabenerfüllung sichergestellt ist, stellt eine nicht zu beanstandende Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin dar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, inwiefern Herr Prof. XXXX die Forschungsschwerpunkte des Antragstellers abdecken wird. Wie auch in der oben zitierten Gesetzesbegründung angeführt, geht mit der Neubesetzung einer Professur nämlich regelmäßig deren Neuausrichtung einher. Insofern besteht bei der Nachbesetzung von Professuren ein sehr weites Organisationsermessen hinsichtlich der sachgerechten Aufgabenerfüllung.

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Auch wenn ein Hinausschieben des Ruhestands aus der Perspektive der Forschung förderlich sein dürften – allein schon, weil dies dazu führen würde, dass ein zusätzlicher Professor im aktiven Dienst der Antragsgegnerin stünde – muss hinsichtlich des dienstlichen Interesses beachtet werden, dass deren Ressourcen begrenzt sind. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers dahingehend, dass die Finanzierung der Stelle des Herrn Prof. XXXX aus dem „1000 Tenure-Track Professor*innen Programm“ erfolge, sodass die Finanzierung seiner Stelle bis 2027 sichergestellt sei. Aus dem Verwaltungsvorgang (siehe insbesondere Stellungnahme von Frau XXXX, Bl. 43 d. Verwaltungsvorgangs nach der Paginierung des Gerichts) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Ruhestands mit einem Finanzaufwand für laufende Sachmittel und Lehrstuhlpersonal (1,0 E13 sowie 0,5 E6) in Höhe von ca. 322.000,00 € rechnet und die Finanzierung noch nicht als geklärt ansieht. Ferner ergibt sich aus der Stellungnahme auch, dass für die bisher genutzten Räumlichkeiten des Antragstellers bereits unterschiedliche Bedarfe angekündigt sind. Unabhängig davon, ob der Finanzaufwand zwangsläufig so hoch sein müsste oder es auch möglich wäre, den Ruhestand hinauszuschieben, ohne dem Antragsteller die von ihm gleichzeitig mit dem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands beantragte Ausstattung in voller Höhe zu gewähren, muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass ein Hinausschieben des Ruhestands für die Antragsgegnerin mit einem Finanzaufwand verbunden wäre und zu räumlichen Engpässen führen könnte. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin zu der ermessenfehlerfreien Organisationsentscheidung gekommen ist, dass eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung bereits durch die Einfädelung des Prof. XXXX sichergestellt ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sie der Frage der Finanzierung und räumlichen Unterbringung nicht weiter nachgegangen ist und an ihrer ursprünglichen Planung festhält. Dies steht auch im Einklang damit, dass der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung die Planungssicherheit der Hochschulen stärken wollte. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsteller seine Anträge für Exzellenzcluster als essentiell ansieht, um das Ziel der Antragsgegnerin, Exzellenzuniversität zu werden, zu erreichen. Es steht im weiten Organisationsermessen der Antragsgegnerin zu entscheiden, wie sie ihre Ziele erreicht und vor allem, wie sie dazu ihre Ressourcen nutzt.

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Auch durch die vom Antragsteller eingereichten Stellungnahmen diverser Wissenschaftler und Kollegen, die sich für das Hinausschieben seines Ruhestandes einsetzen, gelingt es diesem nicht, ein dienstliches Interesse glaubhaft zu machen. Der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät hat beispielsweise in einem Schreiben vom 17. August 20XX angeben, der Antragsteller lege eine beeindruckende Zusammenstellung von geplanten Aktivitäten vor. Die Fakultät unterstütze den Antrag auf Dienstzeitverlängerung grundsätzlich, allerdings nur, wenn dies für die Fakultät kostenneutral sei. Allein der Wunsch des Dekans bzw. der Fakultät, den einen Professor länger in seiner aktiven Tätigkeit zu belassen, kann kein dienstliches Interesse begründen (OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 L 65/12 –, juris Rn. 10). Dies wird schon daraus deutlich, dass es bei der Frage, ob ein dienstliches Interesse vorliegt, nicht auf das Interesse der Fakultät, sondern auf das der gesamten Universität ankommt. Der Dekan vertritt naturgemäß nur die Interessen der Fakultät. Insofern kann seine Einschätzung zwar bei der Frage, ob ein dienstliches Interesse vorliegt, berücksichtigt werden. Aus den oben genannten Gründen liegt jedoch trotz der Interessenbekundung des Dekans kein dienstliches Interesse vor. Erst recht kann ein solches Interesse auch nicht allein daraus resultieren, dass andere Wissenschaftler oder Forschungseinrichtungen Interesse an der künftigen Zusammenarbeit mit dem Antragsteller äußern und dessen Forschung in hohem Maße wertschätzen.

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Abschließend merkt die Kammer an, dass auch die im Protokoll der Sitzung des Präsidiums festgehaltenen Erwägungen, dass das Hinausschieben des Ruhestands aus gleichstellungspolitischer Sicht kontraproduktiv und auch im Hinblick auf die Nachwuchsförderung schwierig sei, grundsätzlich zutreffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 1 B 1058/19 –, juris Rn. 39). Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 1 B 1058/19 –, juris Rn. 39).