Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 18.03.2024 – 2 B 7/24
ECLI:DE:VGSH:2024:0318.2B7.24.00
Orientierungssatz
1. Das Verwaltungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.2)
2. Es ist im gesamten Stadtgebiet der Antragsgegnerin verboten, geschützte Bäume zu beseitigen. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, glaubhaft gemacht hat, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur ausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme des von ihm eingeleiteten Widerspruchsverfahrens. Bei Stattgabe seines vorliegenden Antrages wäre der Antragsteller faktisch so gestellt, als hätte er bereits jetzt mit seinem Feststellungsbegehren bzw. mit seinem auf Erteilung einer Fällgenehmigung für die hier in Rede stehende Linde gerichteten Verpflichtungsbegehren obsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil durch einen Verweis auf das Hauptsacheverfahren für den Antragsteller unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden. Neben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht (BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22 m. w. N.). Es gelten damit erhöhte Anforderungen an den Anordnungsanspruch (vgl. zum Ganzen auch Hong, Verbot der endgültigen und Gebot der vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache im Verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, in: NVwZ 2012, 468).
Hiervon ausgehend hat der Antrag keinen Erfolg, wobei die Kammer zugunsten des Antragstellers von der Zulässigkeit eines vorläufigen Feststellungsbegehrens ausgeht. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit dem für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit besteht. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Fällung der in Rede stehenden Linde auf dem Grundstück unter der Anschrift XXX in XXX nach § 3 Abs. 4 b) bzw. Abs. 5 der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2017 (nachfolgend: BS) keiner Fällgenehmigung bedarf.
Gem. § 3 Abs. 1 BS ist es verboten, im Geltungsbereich der BS, welcher nach § 2 Abs. 1 BS das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin umfasst, geschützte Bäume zu beseitigen. Ausgehend von einem Stammdurchmesser von 70 cm (vgl. Bl. 31 d. Gerichtsakte) beträgt der Stammumfang der verfahrensgegenständlichen Linde auf einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden auch mehr als 90 cm, sodass es sich bei ihr um einen geschützten Laubbaum i. S. v. § 2 Abs. 2 BS handelt. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands i. S. v. § 2 Abs. 4 BS sind nicht ersichtlich. Gem. § 5 Abs. 1 BS können von den Verboten des § 3 BS nur auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
Der Antragsteller kann sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme von diesem Erlaubnisvorbehalt gem. § 3 Abs. 4 b) bzw. Abs. 5 BS, wonach eine Baumfällung unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Genehmigung zugelassen bzw. nicht verboten ist, berufen. Denn bei der von dem Antragsteller beabsichtigten Fällung der Linde handelt es sich nach aktueller Erkenntnislage nicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr i. S. v. § 3 Abs. 4 b) BS oder um eine unaufschiebbare Maßnahme zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. zur Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden i. S. v. § 3 Abs. 5 BS. Eine entsprechende Gefährdungssituation wurde – mit Blick auf den bei einer erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen, strengen Prüfungsmaßstab (s. o.) – nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht.
Zwar macht der Antragsteller insoweit geltend, dass die Standsicherheit der Linde nicht gewährleistet sei, sodass insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Baum umkippe und Verkehrsteilnehmer verletze oder Sachen beschädige. Diese Gefahrenprognose stützt der Antragsteller auf das von ihm vorgelegte Gutachten eines Sachverständigen für Bäume und Gartenanlagen vom 31. Januar 2024 (Anlage ASt 4). Darin führt der Gutachter aus, dass die obere Kronenhälfte sehr viel Totholz und zu wenige Feinäste enthalte. Einige große Äste seien schon herausgebrochen. Der Wurzelraum werde durch das Fundament eines Wohnhauses beeinträchtigt. Ausgehend von einem ungefähren Lebensalter von 108 Jahren werde der Baum laufend immer mehr Totholz produzieren. Beim Ablösen der Rinde seien Braunfäule sowie vereinzelt Rhizomorphen des Hallimasch-Pilzes festgestellt worden. Der Pilz habe schon zu Rissen in der Borke und großflächigen Borkenablösungen geführt. Der Pilz entwickle sich bei geschwächten, älteren Bäumen besonders schnell. Um einen unerwarteten Stammbruch zu vermeiden, müsse der Baum kurzfristig entfernt werden. Der Baum könne durch baumpflegerische Maßnahmen nicht mehr dauerhaft verkehrssicher gemacht werden.
Dieser gutachterlichen Einschätzung ist die Antragsgegnerin substantiiert unter Hinweis auf eine Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen für Bäume (Stellungnahme v. 14. Februar 2024, Bl. 46 ff. d. Gerichtsakte) entgegengetreten. Dieser führt aus, dass sich in der Krone zwar durchaus Totholz befinde, welches jedoch im Rahmen der Baumpflege entnommen werden könne. Im stammnahen Bereich stehe ein ausreichender unversiegelter Wurzelraum zur Verfügung. Eine Klopfprobe rund um den Stammfuß habe keine Auffälligkeiten ergeben. Rindenablösungen seien zwar vorhanden, diese entstünden jedoch auch als Folge des natürlichen Alterungsprozesses des Baumes (Folge der inneren Querschnittsverbreitung durch Jahrringzuwächse) und könnten daher nicht ohne Weiteres auf einen weit fortgeschrittenen Pilzbefall zurückgeführt werden. Der Baum weise keine für einen baumzersetzenden Pilzbefall typischen Fäulnisstellen unter der Rinde auf. Der Umstand, dass sich an einigen Stellen des Baumes eine bräunliche Färbung mit einer von der Rinde unterscheidbaren Struktur zeige, könne auf einen Wundkallus zurückgeführt werden. An das Kallusgewebe schließe sich indes keine Fäule an.
Rücksichtlich der vorgenannten gutachterlichen Stellungnahmen erscheint die Annahme einer von § 3 Abs. 4 b) bzw. Abs. 5 BS vorausgesetzten Gefahrensituation nicht gerechtfertigt. Die Kammer vermag derzeit nicht zu erkennen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit von einem Umsturz der Linde, der potentiell mit einer Schädigung der o. g. Rechtsgüter einhergehen würde, auszugehen ist. Selbst der vom Antragsteller beauftragte Gutachter hat nur „vereinzelte“ Rhizomorphen des Hallimasch festgestellt. Da die Borkenablösungen auch dem natürlichen Alterungsprozess des Baumes geschuldet sein können, bleibt unklar, ob der Pilzbefall bereits derart fortgeschritten ist, dass die Standsicherheit des Baumes beeinträchtigt wird. Die von dem Gutachter des Antragstellers erwähnten Braunfäulestellen werden von dem Gutachter der Antragsgegnerin als Kallusgewebe ohne Fäulniserscheinungen qualifiziert. Im Übrigen beschränkt sich das vom Antragsteller eingereichte Gutachten im Wesentlichen darauf, einen Hallimaschbefall als solches festzustellen. Es folgert dabei primär aus den vorhandenen Borkenablösungen, dass der Pilzbefall bereits einen für die Standsicherheit erheblichen Grad erreicht hat. Dabei zieht es anderweitige Ursachen für die Borkenablösung, wie etwa die natürliche Querschnittsverbreiterung durch das Baumwachstum, nicht in Betracht. Auch die in dem Gutachten des Antragstellers genannten „großflächigen Rindenablösungen“ sind anhand der eingereichten Lichtbilder nicht nachzuvollziehen. Vielmehr zeigen diese Bilder in weiten Bereichen eine geschlossene Baumrinde.
Auch der erste Hilfsantrag bleibt erfolglos. Die mit diesem Antrag erstrebte vorläufige Erteilung einer Fällgenehmigung ist ebenso wie der Hauptantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sodass der zugrunde zu legende Entscheidungsmaßstab unverändert bleibt.
Zunächst geht die Kammer zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dieser über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt grundsätzlich dann, wenn der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts noch keinen Antrag bei der Behörde gestellt hat, der sein Begehren deckt. Vorliegend wurde der „Baumfällantrag“ vom 17. November 2023 bei der Antragsgegnerin initial durch Herrn XXX eingereicht (vgl. Anlage ASt 1). Die Kammer unterstellt indes, dass Herr XXX im Auftrag des hiesigen Antragstellers tätig geworden ist, sodass Letzterem der behördliche Antrag zugerechnet werden kann.
Hinsichtlich des Hilfsantrages fehlt es jedoch ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller kann die Erteilung Ausnahme von den Verboten des § 3 BS aller Voraussicht nach nicht auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BS verlangen. Denn er hat nicht mit dem für eine die Hauptsache vorwegnehmende Anordnung erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass von der Linde Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Schließlich bleibt auch der zweite Hilfsantrag erfolglos. Es ist nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher Satzungsbestimmung der Antragsteller eine vorläufige Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Er selbst führt in seiner Antragsschrift zutreffend aus, dass § 5 BS als einzig mögliche Anspruchsgrundlage auf Rechtsfolgenseite eine gebundene Verwaltungsentscheidung und gerade keine Ermessensentscheidung vorsieht. Unabhängig davon, wurden entsprechend den vorstehenden Ausführungen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.