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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 04.04.2024 – 7 B 22/24

ECLI:DE:VGSH:2024:0404.7B22.24.00

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. August 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Januar 2024 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 4.792,46 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der wörtlich als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung formulierte Antrag des Antragstellers ist ausgelegt als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. August 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Januar 2024 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, hat aber keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

2

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann zulässigerweise immer dann gestellt werden, wenn die Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3a VwGO keine aufschiebende Wirkung haben oder die den Verwaltungsakt erlassende Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug des Verwaltungsakts anordnet. Nur in diesem Fällen, bedarf es, abweichend von der gemäß § 80 Abs. 1 Satz VwGO gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch, zur Hemmung des Vollzuges eines entsprechenden Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. August 2023 und die Widerspruchsbescheide vom 19. Januar 2023 enthalten keine Anordnungen ihres Sofortvollzuges. Auch ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit der Bescheide nicht aus § 80 Abs. 2 Nr. 1-3a VwGO. Keiner der darin genannten Fälle ist vorliegend einschlägig. Die vom Antragsteller begehrte Hemmung des Vollzugs der Rückforderungsbescheide ergibt sich daher bereits aus der von ihm erhobenen Klage und muss demzufolge nicht erst durch den einstweiligen Rechtsschutz bewirkt werden. Sie besteht auch so lange wie die Klage anhängig ist. Des Weiteren ist auch nicht zu vermuten, dass die Antragsgegnerin noch beabsichtigt, den Sofortvollzug noch anzuordnen, so dass es auch keine Grundlage für präventiven Rechtsschutz gibt und der Antrag als Begehren eines solchen präventiven Rechtsschutzes ausgelegt werden könnte und müsste.

3

Der Antrag hätte aber auch aller Voraussicht nach in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die Antragsgegnerin dürfte zurecht in den angefochtenen Bescheiden die dem Antragsteller gewährte November- und Dezemberhilfe für coronabedingte Umsatzausfälle in den Monaten November und Dezember 2020 nach Rücknahme der entsprechenden Bewilligungsbescheide zurückfordern. Die Voraussetzungen für die Rücknahme gemäß § 116 Abs. 1 und 2 LVwG dürften vorliegen. Die Antragsgegnerin führt in den Bescheiden dazu an, dass der Antragsteller von vorn herein keinen Anspruch auf die begehrte und bewilligte Förderung gehabt habe, weil er seinen Betrieb nicht aufgrund der Corona-Maßnahmen habe schließen müssen oder als indirekt von der Schließung Betroffener mindestens 80 % seiner Umsätze mit Unternehmen erzielt habe, die direkt von der Schließung betroffen gewesen seien. Der Antragsteller hat bisher weder in diesem noch in dem parallel zu diesem anhängigen Hauptsacheverfahren dargelegt, dass etwas Anderes zugrunde zu legen sei. Er hat dies lediglich pauschal ohne die Angabe von Belegen behauptet.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die sich aus der Addition der Rückforderungsbeträge aus den angefochtenen Bescheiden Summe in Höhe von 9.584,93 Euro ist zu halbieren, weil mit der vorliegenden Entscheidung der Antrag als unzulässig abgelehnt und daher die Hauptsache nicht vorweggenommen wird.