Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 07.05.2024 – 2 B 13/24

ECLI:DE:VGSH:2024:0507.2B13.24.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

1

Das Rechtsschutzgesuch bleibt mit dem Hauptantrag, festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 20. April 2024 gegen die zugunsten der Beigeladenen in Bezug auf den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und 14 Stellplätzen durch Bescheid vom 3. April 2024 zugelassene Abweichung von der Satzung der Antragstellerin über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder vom 22. September 2020 (nachfolgend: Stellplatzsatzung) aufschiebende Wirkung hat, ohne Erfolg.

2

Erheblichen Bedenken begegnet bereits die Zulässigkeit des Antrags. Denn es erscheint zweifelhaft, ob die Abweichungsentscheidung überhaupt einer isolierten Anfechtung zugänglich ist. Diesbezüglich vertritt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine Befreiung von bauplanungsrechtlichen Vorgaben die Auffassung, eine Befreiung stelle nur einen unselbständigen Akt dar, der gleichsam als Akzidens zu einer Hauptsache, nämlich der Baugenehmigung, hinzutritt (BVerwG, Urt. v. 17. Februar 1971 – IV C 2.68 – juris Rn. 33).

3

Dem Antrag bleibt aber jedenfalls in der Sache der Erfolg versagt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich auch bei der in Rede stehenden Abweichungsentscheidung – ihre isolierte Angreifbarkeit unterstellt – um eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB, sodass der Widerspruch der Antragstellerin nach dieser Vorschrift keine aufschiebende Wirkung zeitigt. Denn soweit eine Abweichung notwendig ist, darf die endgültige Genehmigung erst erteilt werden, wenn die Abweichung zugelassen wurde (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO). Würde der Widerspruch gegen die zugelassene Abweichung einen Suspensiveffekt auslösen, so hätte ein Rechtsbehelf gegen die auf Grundlage der Abweichung erteilte Baugenehmigung ggf. schon deshalb Erfolg, weil es an einer vollziehbaren Abweichungsentscheidung fehlt. Die Bauaufsichtsbehörde könnte dem nur begegnen, indem sie hinsichtlich der Abweichungsentscheidung die sofortige Vollziehung anordnet. Ein solches Anordnungserfordernis würde jedoch der Intention des § 212a Abs. 1 BauGB widersprechen. Denn der gesetzgeberischen Wertung, wonach dem Bauverwirklichungsinteresse ein Vorrang einzuräumen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2), muss grundsätzlich auf jeder „Stufe“ des bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren Rechnung getragen werden. Durch § 212a Abs. 1 BauGB wurde ein umfassender Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen bei Bauvorhaben eingeführt(vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 30. Oktober 1997 – 1 M 52/97 – juris Rn. 35; vgl. zur „isolierten“ Befreiung auch OVG Schleswig, Beschl. v. 20. Juli 2006 – 1 MB 13/06 – juris Rn. 7; vgl. zum Bauvorbescheid VG Schleswig, Beschl. v. 5. März 2021 – 2 B 4/21 – juris Rn. 2). Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin kommt es insoweit auch nicht entscheidend darauf an, ob die Abweichungsentscheidung und die endgültige Baugenehmigung in einem Bescheid zusammengefasst oder – wie hier – zwei getrennte Bescheide erlassen wurden. Denn eine Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsakte in einem Bescheid ändert nichts daran, dass diese jeweils einen eigenen (hinsichtlich der Abweichung ggf. akzessorischen) Regelungsgehalt aufweisen.

4

Auch der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. April 2024 gegen die zugunsten der Beigeladenen durch Bescheid vom 3. April 2024 zugelassene Abweichung von der Stellplatzsatzung der Antragstellerin anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

5

Zunächst bestehen die oben genannten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages hinsichtlich des Hilfsantrages gleichermaßen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

6

Doch selbst wenn zugunsten der Antragstellerin von der Zulässigkeit ihres Antrages ausgegangen würde, so ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Gestattung einerseits und das Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (s.o.). Entsprechend den obigen Ausführungen handelt es sich bei der in Rede stehenden Abweichungsentscheidung – ihre isolierte Angreifbarkeit unterstellt – auch um eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Antragstellerin ist als Gemeinde zudem „Dritte“ i. S. v. § 212a Abs. 1 BauGB (Battis/Krautzberger/Löhr/Battis, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 212a Rn. 2).

7

Im Rahmen einer Drittanfechtung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des Antragstellers deutlich, dass bei baurechtlichen Drittrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gestattung in den Blick zu nehmen ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Dritte in subjektiven Rechten verletzt ist. Ob die angefochtene Regelung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die angegriffene Regelung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Dritten dienen.

8

Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Abweichung ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können, das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieser Abweichung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die zugelassene Abweichung die Rechtsstellung der Antragstellerin verletzt.

9

Die Rechtsgrundlage der Abweichungsentscheidung bildet § 67 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der LBO und aufgrund der LBO erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO vereinbar sind. Nach Auffassung der Kammer kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen im Hinblick auf eine Abweichung von der Stellplatzsatzung der Antragstellerin vorliegen. Denn das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben hält die in jener Stellplatzsatzung gestellten Anforderungen ein.

10

Nach § 3 Abs. 1 der Stellplatzsatzung müssen bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, die notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze hergestellt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Stellplatzsatzung bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach der Tabelle in Anlage 1 der Satzung. Laut Ziffer 1.2 dieser Tabelle sind bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen je Wohnung als Mindestbedarf zwei Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen (Spalte 3), „hiervon“ 10 v. H. für Besucherinnen und Besucher (Spalte 4). Ausweislich der Baugenehmigung vom 3. April 2024 umfasst das Vorhaben der Beigeladenen bei 7 Wohneinheiten 14 Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Damit genügt das Vorhaben den vorgenannten Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann aus der Formulierung „hiervon“ nicht geschlossen werden, dass ein Stellplatzanteil von 10 % zusätzlich zu den geforderten zwei Stellplätzen je Wohneinheit zu fordern ist. Gegen ein solches Auslegungsergebnis spricht der in der Spalte 4 gewählte Wortlaut. Das Wort „hiervon“ verweist auf den Anteil einer zuvor erwähnten (Gesamt-)Menge. Der in Spalte 4 angegebene Prozentwert gibt also an, welcher Teil der Gesamtzahl an Stellplätzen für Besucherinnen und Besucher geeignet sein bzw. vorbehalten bleiben muss. Die Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze für das Bauvorhaben ergibt sich wiederum aus den in der Spalte 3 genannten Werten (vgl. zu einer vergleichbaren Formulierung im niedersächsischen Stellplatzerlass: Große-Suchsdorf/Wiechert/Tepperwien, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 47 Rn. 27).

11

Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung, wonach für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mindestens 15 Stellplätze erforderlich seien, auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Urt. v. 8. Oktober 2019 – M 11 K 19.2578 – juris Rn. 42) Bezug nimmt, verkennt sie, dass nach der dort zugrundeliegenden Stellplatzsatzung ausweislich der Entscheidungsgründe neben einer an der Grundfläche der Wohneinheiten orientierten Stellplatzvorgabe „zusätzlich“ 10 % für Besucher vorzuhalten sind. Aus der hier zu betrachtenden Stellplatzsatzung geht dagegen nicht hervor, dass die Besucherstellplätze „zusätzlich“ zu den geforderten zwei Stellplätzen je Wohnung zu schaffen sind. Auch eine ganzheitliche bzw. teleologische Betrachtung der Anlage 1 der Stellplatzsatzung stützt das hier vertretene Ergebnis, wonach die Besucherstellplätze nicht „zusätzlich“ herzustellen sind. So wird unter Ziffer 3.3 der Anlage für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein Stellplatz je 10-20 m² Verkaufsnutzfläche und „hiervon“ 90 v.H. für Besucherinnen und Besucher gefordert. Nach der Auslegung der Antragstellerin müssten bei einem Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsnutzfläche von 1.000 m² also 50-100 Stellplätze und zusätzlich 45-90 Stellplätze für Besucher gefordert werden. Dieses Ergebnis ist ersichtlich sinnwidrig, weil nicht nachzuvollziehen wäre, warum für einen solchen Einzelhandelsbetrieb immerhin 50-100 Stellplätze hergestellt werden sollen, die nicht für Besucher vorgesehen sind.

12

Einer Abweichungsentscheidung hätte es vor diesem Hintergrund nicht bedurft. Der Umstand, dass eine Abweichungsentscheidung gleichwohl ergangen ist, führt indes nicht zum Erfolg des hier zu beurteilenden Antrages. Denn die Rechtsstellung der Antragstellerin wird durch die getroffene Entscheidung mangels eines materiellen Verstoßes gegen die Stellplatzsatzung als örtliche Bauvorschrift nicht berührt.

13

Soweit die Antragstellerin die Unvollständigkeit des ihr übersandten Verwaltungsvorgangs rügt, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die seitens der Beigeladenen am 20. November 2023 (S. 43 des Verwaltungsvorgangs) bzw. am 15. Januar 2024 (S. 58 des Verwaltungsvorgangs) nachgereichten Unterlagen sind Teil der Behördenakte, in die der Antragstellerin Einsicht gewährt wurde. Die Unterlagen wurden nur nicht unmittelbar im Anschluss an die Übersendungsschreiben vom 17. November 2023 bzw. 8. Januar 2024 abgeheftet, sondern den Bauantragsunterlagen im vorderen Teil des Verwaltungsvorgangs zugeordnet. Der am 15. Januar 2024 nachgereichte Lageplan (vgl. S. 56 des Verwaltungsvorgangs) findet sich auf den Seiten 14 f. des Verwaltungsvorgangs (vgl. den Eingangsstempel oben rechts). Auch die am 20. November 2023 nachgereichten Unterlagen (Angaben zur Vertretungsberechtigung, Angabe der vorhandenen baulichen Anlagen, Ansichtsabwicklung, Angabe der anrechenbaren Kosten für Stellplätze, vgl. S. 40 f. des Verwaltungsvorgangs) finden sich auf den Seiten 9, 13, 20 und 33 des Verwaltungsvorgangs. Zudem hat der Vertreter des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 ergänzend erklärt, dass er keine weiteren Unterlagen vorzulegen vermag.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrages kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO).

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich insoweit an den ständigen Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts, das bei der Anfechtung von bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidungen durch eine Gemeinde regelmäßig den Auffangsteitwert zugrundelegt. Nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer wird dieser Wert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zusätzlich halbiert. Aufgrund der wirtschaftlichen Identität von Haupt- und Hilfsantrag hat die Kammer von einer Addition der Streitwerte für Haupt- und Hilfsantrag abgesehen.