Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 30.07.2024 – 2 B 20/24

ECLI:DE:VGSH:2024:0730.2B20.24.00

Orientierungssatz

Im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges eines sogenannten Zurückstellungsbescheides bedarf es nicht zusätzlich des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als kombiniertem Antrag. Auf einen solchen Antrag kann ein Bauherr in zumutbarer Weise nicht verwiesen werden, denn für eine auf Erteilung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung gerichtete einstweilige Anordnung dürfte in aller Regel der erforderliche Anordnungsgrund fehlen, der im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Hauptsache strengen Anforderungen unterliegt. Dem Rechtsschutzinteresse des Bauherrn wird bei einem Erfolg des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits genügt, denn die Behörde ist sodann aufgrund der (wiederhergestellten) aufschiebenden Wirkung zur zügigen Weiterbearbeitung des Bauantrages verpflichtet.(Rn.3)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin im Verfahren 2 A 93/24 auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheides der Antragsgegnerin vom 26.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2024 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 66.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2024 über die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag der Antragstellerin vom 28.09.2023 für die Nutzung des Grundstücks Altonaer Straße 153 in A-Stadt durch eine Stellplatzanlage für 34 Pkw und 33 LKW für die Dauer von 4 - 5 Jahren ist durch die im Zurückstellungsbescheid erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO entfallen. § 212 a Abs. 1 BauGB greift hier nicht ein. Infolge des Sofortvollzuges bleibt die Wirksamkeit des Zurückstellungsbescheides mit der Folge bestehen, dass die Antragsgegnerin nicht zur Sachbescheidung des Bauvorbescheidsantrags berechtigt ist. Dem kann die Antragstellerin nur im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegenwirken.

3

Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, wonach es im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges des Zurückstellungsbescheides nicht zusätzlich des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als kombiniertem Antrag bedarf. Auf einen solchen Antrag kann ein Bauherr in zumutbarer Weise nicht verwiesen werden, denn für eine auf Erteilung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung gerichtete einstweilige Anordnung dürfte in aller Regel der erforderliche Anordnungsgrund fehlen, der im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Hauptsache strengen Anforderungen unterliegt. Dem Rechtsschutzinteresse des Bauherrn wird bei einem Erfolg des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits genügt, denn die Behörde ist sodann aufgrund der (wiederhergestellten) aufschiebenden Wirkung zur zügigen Weiterbearbeitung des Bauantrages verpflichtet (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2004, – 1 MB 23/04 -).

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Die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt allerdings nicht bereits deshalb aus formellen Gründen in Betracht, weil die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügende schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges gegeben hätte.

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Die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges können je nach Regelungsgehalt der Grundverfügung sehr verschieden sein. So ist z.B. in den Fällen der Gefahrenabwehr regelmäßig eine über das Interesse am Erlass der Grundverfügung hinausgehende Begründung nicht möglich und erforderlich. So verhält es sich auch im Falle der Zurückstellung nach § 15 BauGB. Diese soll die Bauleitplanung der Gemeinde für einen bestimmten Zeitraum sichern. Erst dann, wenn die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, kommt tatbestandlich nach § 15 BauGB überhaupt der Erlass eines Zurückstellungsbescheides in Betracht. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vor, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig erforderlich, weil anderenfalls der Erlass des Zurückstellungsbescheides überhaupt keinen Sinn machen würde. Im Hinblick darauf sind an die Begründung des öffentlichen Vollziehungsinteresses iSv § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Falle eines Zurückstellungsbescheides nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2004, – 1 MB 23/04 -).

6

Die vorliegende Begründung im Bescheid vom 26.02.2024, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Zurückstellungsbescheide dazu führen würde, dass die Gemeinde und die Bauaufsichtsbehörde das vom Gesetzgeber installierte Instrument der Zurückstellung gem. § 15 Abs. 1 BauGB nicht anwenden könnte und die Zurückstellung ins Leere laufen würde, und es, um dieses zu vermeiden, erforderlich sei, die sofortige Vollziehung anzuordnen, damit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfalle, sodass das öffentliche Interesse an einer „ungestörten" Durchführung des Bebauungsplanverfahrens höher zu werten sei als das Interesse des Antragstellers an einer Realisierung seines Vorhabens, genügt den im vorliegenden Zusammenhang geltenden Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO.

7

Die Antragsgegnerin ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass sich hier das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse deckt (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 19.10.2004, - 1 MB 23/04 -). Die o. g., von der Antragsgegnerin gegebene Begründung verdeutlicht hinreichend, dass sie die Gründe, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen, geprüft hat; die angegebenen Gründe sind auch plausibel. Denn die Weiterführung des Baugenehmigungsverfahrens würde die gemeindlichen Planungsabsichten beeinträchtigen. Die Sicherungsfunktion der Zurückstellung wäre damit gefährdet. Im Hinblick auf die Besonderheit von Zurückstellungsverfügungen nach § 15 BauGB, die zeitlich begrenzte Regelungen enthalten und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern sollen, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung derartiger Verfügungen regelmäßig zulässig. Andernfalls würde die Zurückstellung ihren Zweck vollständig verfehlen.

8

Deshalb reicht es für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO aus, dass die Verfügung auf diese Situation hinweist (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.04.2010, - 1 MB 6/10 -). Dies ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass sich hier das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse deckt, weil andernfalls die Sicherungsfunktion der Zurückstellung gefährdet würde (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2021, - 1 MB 17/21 -).

9

Ob die im Zusammenhang mit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO angeführten Erwägungen sachlich zutreffen, ist keine Frage der ausreichenden Begründung der Sofortvollzugsanordnung, sondern der (summarischen) Prüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 19.10.2004, - 1 MB 23/04 -; Beschl. v. 27.07.2000, - 2 M 3/00 -).

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch in der Sache begründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid dagegen als rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses.

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Vorliegend erweist sich der angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 26.02.2024 in der Gestalt des ebenfalls mit der Klage im Verfahren 2 A 93/24 angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 27.05.2024 im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtwidrig, sodass die Klage der Antragstellerin dagegen voraussichtlich Erfolg haben wird.

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Die angefochtene Zurückstellung für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Zurückstellungsbescheides erweist sich als rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 15 BauGB in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorlagen und weiterhin nicht vorliegen (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, 40. EL Februar 2021, VwGO § 80 Rn. 421; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2021, - 1 MB 17 -).

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Unerheblich ist zwar, ob die Antragsgegnerin das Vorhaben der Antragstellerin zum Anlass genommen hat, die Zurückstellung der Entscheidung über deren Bauvorbescheidsantrag zu beantragen. Sie darf ohne Weiteres Anträge für konkrete Vorhaben in diesem Sinne nutzen, um dadurch Beeinträchtigungen ihrer Ortsplanung die planungsrechtliche Grundlage (zeitweise) zu entziehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.10.2004, - 1 MB 23/04 -; Beschl. v. 26.03.2003, - 1 MB 4/03 - n. v.; Urt. v. 15.03.2001, - 1 L 107/97 -).

15

Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, muss die Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung aussprechen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 19.10.2004, - 1 MB 23/04 -).

16

Die Voraussetzungen hierfür sind und waren nicht gegeben.

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Unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Bauvorbescheidsantrags vorliegen, ist und war eine Zurückstellung nicht gerechtfertigt, da gerade nicht - wie dafür erforderlich - zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

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Dem Konditionalsatz („wenn zu befürchten ist . . .“) in § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB kommt in den Fällen erhebliche Bedeutung zu, in denen das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben eindeutig gegen von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art, verstößt und deshalb ohnehin nicht genehmigungsfähig ist. Solche nicht genehmigungsfähigen Baugesuche gefährden die Durchführung der Planung schon deshalb nicht, weil sie wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Recht ohnehin nicht verwirklicht werden dürfen (Sennekamp in Brügelmann, Kommentar zum BauGB Rn. 28 zu § 15 BauGB; Schenke WiVerw 1994, 253 [331 f.]; Hill BauR 1981, 523 [524]; Lemmel in Berl. Komm. BauGB 5. Lfg. [2005], § 15 Rn. 7; Jäde in J/D/W BauGB 6. Aufl. [2010], § 15 Rn. 14).

19

Die Zurückstellung dient dagegen ihrem Sinn und Zweck nach der Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens über bislang genehmigungsfähige Bauanträge (BVerwG Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 - Rn 38; s. auch BVerwG Urt. v. 19.9.2002 - 4 C 13.01 - Rn 32: „Auf dieses Mittel angewiesen ist die Gemeinde nur bei plankonformen Vorhaben.“). Daher hat die Baugenehmigungsbehörde eindeutig baurechtswidrige Vorhaben in der Sache abzulehnen, eine in der Zurückstellung liegende Aussetzung des Verfahrens würde in Fällen dieser Art auch dem Zügigkeitsgebot des § 10 Satz 2 VwVfG bzw. § 75 S. 2 LVwG-SH widersprechen.

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Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauGB lässt sich aber andererseits kein Verbot entnehmen, zur Sicherung der Planung die Entscheidung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit auch dann auszusetzen, wenn dem Vorhaben ausräumbare andere öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen, wie es etwa bei behebbaren bauordnungsrechtlichen Mängeln der Fall sein kann (vgl. BVerwG Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 - Rn 38). Auch sollen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde bei Zweifelfragen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens - etwa wenn unklar ist, ob sich ein Vorhaben nach allen Parametern des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder die Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich schwierig ist - schon aus Zeitgründen nicht verpflichtet sein, insoweit letzte (auch ein Gerichtsverfahren überdauernde) Klarheit herzustellen. Vielmehr können sie auch bei solch schwierigen Zweifelsfragen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens von der Zurückstellung Gebrauch machen (vgl. BayVGH 17.3.2000 - 26 ZS 00.313 - Rn. 17; Schenke WiVerw 1994, 253 [332]; enger wohl Jäde in J/D/W BauGB 6. Aufl. [2010], § 15 Rn. 14).

21

Das Vorhaben ist zur Überzeugung der Kammer nach Auswertung der auch für die gebotene nur summarische Prüfung ausreichenden tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten wie Lageplänen und in den Verwaltungsvorgängen und im Internet zugänglichen Luftbilder, ohne dass sich die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich dabei als schwierig darstellen würde, als im Außenbereich geplantes, nicht iSv § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigen würde, die auch nicht etwa durch § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB überwunden werden können.

22

Ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben ist entweder nach § 30 BauGB, nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Abgrenzung dieser drei Bereiche ist negativ vorzunehmen, sodass Außenbereich danach alles ist, was außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes iSd § 30 Abs. 1 und 2 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile iSd § 34 BauGB liegt.

23

Der Standort des Vorhabens liegt weder im Geltungsbereich eines wirksamen (qualifizierten) Bebauungsplanes iSv § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils iSv § 34 BauGB.

24

Neben der hier zu verneinenden Frage, ob der Standort im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans liegt, kommt es entscheidend auf die weitere negative Abgrenzung an, ob die Fläche, deren bauliche Nutzung begehrt wird, im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Antragsgegnerin oder, falls nicht, dann im Außenbereich liegt.

25

Außenbereich ist demnach begrifflich die Gesamtheit der in § 30 und § 34 BauGB nicht erfassten Flächen. Der Begriff Außenbereich kann daher nicht mit Vorstellungen wie etwa der „freien Natur“, der „Stadtferne“ oder der „Einsamkeit“ verbunden werden. Mit dem Begriff „Außenbereich“ ist auch nicht festgelegt, dass die Außenbereichsfläche in einem naturalistisch-geografischen Sinne außen liegt. Wegen der erforderlichen negativen Abgrenzung des Außenbereichs können Außenbereichsflächen auch in solchen Gebieten liegen, die in einem größeren Rahmen von Bebauung umgeben sind.

26

Ob ein Standort noch am Bebauungszusammenhang eines Ortsteils teilnimmt, ist nicht geografisch-mathematisch messbar, sondern es ist anhand einer Bewertung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls festzustellen, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (stRspr BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – 4 C 5.14 –, Rn. 11).

27

Ein Bebauungszusammenhang setzt eine aufeinanderfolgende Bebauung voraus, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs, ohne diesen zu unterbrechen, können auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind (BVerwG Urt. v. 30.06.15, - 4 C 5/14 - u. v. 19.04.2012, - 4 C 10/11 -).

28

Eine trennende oder den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung kann dagegen besonderen örtlichen Verhältnissen zukommen.

29

Zu der einen Bebauungszusammenhang bildenden "vorhandenen“ Bebauung kann zwar auch ein qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Soweit dies der Fall ist, sind unbebaute Flächen des beplanten Gebiets aber nicht wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 Abs. 1 BauGB bebaut werden dürften.

30

Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die „Verkehrsauffassung“ (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 – IV C 2.66 –, Rn. 17; Beschl. v. 18.06.1997 – 4 B 238.96 –, Rn. 4).

31

Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung, sodass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören (BVerwG, stRspr, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, Rn. 4). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang unmittelbar mit dem letzten als Teil der maßgeblichen Bebauung zu berücksichtigendem Bauwerk endet. Deshalb ist es unzulässig, die Abgrenzung etwa in einer Weise zu wählen, dass eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie als Kriterium herangezogen wird. Vielmehr kann und wird die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich unregelmäßig „verwinkelt“ verlaufen. Diese Grenze ist wegen der zu berücksichtigenden vorhandenen häufig uneinheitlichen Bebauung am Ortsrand durchaus nicht selten von Vor- und Rücksprüngen gekennzeichnet (BVerwG Beschl. v. 4.07.1990, - 4 B 103/90 -, OVG Schleswig, Urt. v. 26.07.2017, - 1 KN 1/17 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 11.01.2007, - 2 Q 35/06 -, EZBK/Söfker BauGB § 34 Rn. 25).

32

Ein sich an die Bebauung anschließendes Grundstück kann nur dann Teil des Innenbereichs sein, wenn es von der vorhandenen Bebauung in der Umgebung im Sinne einer Bebaubarkeit geprägt ist, wenn es also nach der Verkehrsanschauung als Bauland beurteilt wird. Die bloße Nähe zu vorhandener Bebauung genügt nicht.

33

Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ist zudem den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen, sodass ein Grundstück, selbst wenn es teilweise bebaut ist, nicht per se in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist (BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015, - 4 B 28/15 -Rn 6; Beschl. v. 11.06.1992, - 4 B 88/92 - Rn 5).

34

Auch die bloße Sichtbarkeit von Bebauung in der näheren Umgebung genügt nicht, um das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs anzunehmen.

35

Eine sich an die Bebauung anschließende Freifläche kann nur dann Teil des Innenbereichs sein, wenn sie von der vorhandenen Bebauung in der Umgebung im Sinne einer Bebaubarkeit geprägt ist, wenn sie also nach der Verkehrsauffassung als Bauland beurteilt wird. Dabei lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe einer unbebauten Fläche auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt.

36

Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in deren Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1/91 -, Rn. 21). Für die bauplanungsrechtliche Abgrenzung des Außenbereichs zum Innenbereich ist im Zuge einer umfassenden Betrachtung insbesondere (auch) die Struktur der umliegenden vorhandenen Bebauung maßgeblich. Eine kleinteilige Bebauung im städtischen Bereich spricht eher dafür, Freiflächen bis von 70 bis 80 m dem Außenbereich zuzuordnen. Eine uneinheitliche, aufgelockerte Bebauung im ländlichen Raum mit großen Freiflächen um die Häuser herum legt es eher nahe, (auch) bei größeren Entfernungen eine Baulücke im Innenbereich zu bejahen (vgl. OVG, Urt. v. 30.05.2001 - 1 L 61/00 -). Demgemäß ist in der Rechtsprechung im ländlichen Raum in einem von großvolumigen Baukörpern mit großzügigen Freiflächen geprägten Bereich bei einer Ausdehnung von 70 bis 80 m in der Luftlinie den Eindruck der Geschlossenheit noch bejaht worden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 30.05.2001 - 1 L 61/00 -). Andererseits sind Freiflächen von deutlich mehr als 100 m, die unter Zugrundelegung der umgebenden kleinteiligen Bebauung Platz für eine ganze Reihe von Einfamilienhäusern geboten hätten, nicht mehr dem sie umgebenden Bebauungszusammenhang zugeordnet worden (OVG Schleswig, Urt. v. 31.05.2001 - 1 L 85/00 -; Urt. v. 22.05.2003 - 1 LB 18/02 -).

37

Überwiegend wird in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht von den Obergerichten als "Faustformel" angenommen, dass eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht, denn es entspricht einer aus der Erfahrung abzuleitenden Faustformel, dass die wachsende Größe einer unbebauten Fläche als Indiz gegen einen Bebauungszusammenhang spricht (BVerwG, Beschluss v. 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, Beschluss v. 30.08.2019 – 4 B 8/19 –, Rn. 9 mwN).

38

Unter Anwendung dieser Abgrenzungskriterien ist für das Gericht nach Auswertung der vorliegenden Lagepläne und der im Internet zugänglichen Luftbildaufnahmen nicht erkennbar, dass die Fläche, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, noch an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen könnte.

39

Etwa den Vorhabenstandort an den vorhandenen Bebauungszusammenhang herandrückende Wirkung entfaltende besondere örtliche Verhältnisse liegen nicht vor. Vielmehr stellt sich nach dem nach Auswertung der ausreichend aussagekräftigen Luftbilder gewonnenen Eindruck unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich die Situation so dar, dass der Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung auf den westlich, nördlich und südlich anschließenden Grundstücken endet und die sich eingerahmten im Wesentlichen unbebauten Flächen dem Außenbereich zuzurechnen sind.

40

Es ist anerkannt, dass der Umstand, dass (unbebaute) Grundstücksflächen rundherum von Bebauung umgeben sind, nicht zwangsläufig dazu führt, dieselben als den unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zugehörig zu werten. Bei entsprechender Größe und Erscheinungsform kann die unbebaute Fläche vielmehr auch als sog. Außenbereich im Innenbereich anzusehen sein (vgl. BVerwG Urteile v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, Rn. 13 und vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36). Ab welcher Größe eine solche „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich anzunehmen ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen bzw. mit allgemein gültigen Zahlen angeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 04.12.1996 – 1 L 264/95 -, Rn. 33; Beschl. v. 14.03.2016, - 1 LA 36/15 -). Maßgebend ist, ob das in Rede stehende (unbebaute) Grundstück trotz seiner Größe noch an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des umgebenden Bebauungszusammenhangs teilnimmt. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist bebauungsrechtlich Außenbereich (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 - 4 BN 37/05 -, Rn. 3). In einem solchen Fall wäre für die Anwendung des § 34 BauGB als Planersatz nicht mehr gewährleistet, dass sich aus dem tatsächlich Vorhandenen optisch Wahrnehmbaren ein hinreichend verlässlicher Maßstab dafür gewinnen lässt, ob sich eine weitere Bebauung einfügt.

41

Angesichts der erheblichen Ausdehnung der unbebauten Flächen zwischen der vorhandenen Bebauung der angrenzenden Grundstücke sowie der Bahnanlagen im Nordosten geht die Kammer von einer „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich aus (vgl. zu ähnlichen Fällen

42

OVG Schleswig, Beschl. v. 12.12.2023, - 1 LA 124/21 -; Beschl. v. 7.11.2012, - 1 LA 44/12 -; Beschl. v. 14.11.2012, - 1 LA 56/12 -; Urt. v. 22.5.03, - 1 LB 28/02 -).

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Aufgrund der dazu anzuwenden Kriterien stellt sich die unbebaute Fläche zwischen der vorhandenen Bebauung unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorherrschenden Struktur der Bebauung - wie auf obigen Luftbildern deutlich erkennbar - als zu ausgedehnt dar, um noch als sog. Baulücke Teil des angrenzenden Bebauungszusammenhangs angesehen zu werden.

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Lageplan des Vorhabens:

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Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Vorhabengrundstück bis 2019 wie aus nachfolgendem Luftbild ersichtlich baulich genutzt worden ist und bis zur Aufgabe der Nutzung und dem Abriss der Gebäude letztere an einem Bebauungszusammenhang teilgenommen haben dürften, der zu einem Ortsteil der Stadt Neumünster gehört.

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Zwar sind Grundstücke des Innenbereichs tendenziell einer Bebauung zugänglich, während Außenbereichsgrundstücke tendenziell von einer (nicht privilegierten) Bebauung freizuhalten sind. Deswegen ist auch innerhalb des Bebauungszusammenhangs auf Grundstücken, die beiderseits von Bebauung umgeben sind, in der Regel eine Beseitigung abgängiger Bausubstanz und ihre Ersetzung durch Neubauten nach Maßgabe des § 34 BauGB grundsätzlich zulässig. Für Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen, gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch sie sind als Innenbereichsgrundstücke einer Bebauung und damit auch der Errichtung von Ersatzbauwerken zugänglich. Diese rechtliche Qualität verlieren sie solange nicht, wie sie an dem "Eindruck der Zusammengehörigkeit" mit den benachbarten - bebauten - Grundstücken teilnehmen. Ob und wie lange sie dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn der den Bebauungszusammenhang vermittelnde letzte Baukörper abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden soll, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffassung BVerwG, Urteil v. 12.09.1980 – IV C 75.77 –, Rn. 17).

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Die Verkehrsauffassung wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichen Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehört, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Freilich kann dabei die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibt, eine entscheidende Rolle spielen. Die (Wieder-) Bebauung eines Ortsrands-Grundstücks, das nach Beseitigung der alten Bausubstanz lange Zeit unbebaut bleibt, mag je nach den örtlichen Verhältnissen von der Verkehrsauffassung nicht mehr erwartet werden. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne kann sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks dergestalt ändern, dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück wird. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintritt, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil v. 12.09.1980 – IV C 75.77 –, Rn. 17).

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Die Verkehrsauffassung wird bei einem Grundstück in Innenstadtlage, das durch Zeitablauf allenfalls zu einer "Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden könnte, einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 –, Rn. 21).

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Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -). Zur Bestimmung der Verkehrsauffassung kann als Orientierungshilfe das zur erleichterten Zulassung der "alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle" (§ 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -) herangezogen werden (BVerwG, Beschluss v. 2.10.2007 – 4 B 39/07 –, Rn. 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur erleichterten Zulassung der "alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle" ein Zeitmodell entworfen, das auf die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes übertragbar ist:

50

Im 1. Jahr nach der Zerstörung eines Bauwerks rechnet die Verkehrsauffassung stets mit dem Wiederaufbau. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Im 2. Jahr nach der Zerstörung spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung einen Wiederaufbau noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfall jedoch entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von 2 Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 65.80 -; Beschl. vom 17. Mai 1988 - 4 B 82.88 -; Urt. vom 18.05.1995 – 4 C 20/94 –, Rn. 15).

51

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der vorherigen Bebauung der Vorhabenfläche noch eine fortdauernde Prägung in einer Weise zukommen könnte, die diese Fläche von der Verkehrsauffassung immer noch als Teil des Innenbereichs, als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils angesehen werden könnte. Vielmehr ist eine endgültige Aufgabe der vorherigen baulichen Nutzung 2018/19 erfolgt, was mit der vollständigen Beseitigung der Gebäude ihren deutlichen Ausdruck gefunden hat, ohne dass - selbst unter Anlehnung an das dargestellte Zeitmodell -durch konkrete Bemühungen einer ausreichend zeitnahen Wiederaufnahme der baulichen Nutzung eine noch fortdauernde prägende Wirkung der beseitigten Gebäude feststellbar wäre. Vielmehr hat die Stadt Neumünster für eine mittelfristig angestrebte Bebauung der Fläche die Notwendigkeit einer Überplanung erkannt und folgerichtig einen Aufstellungsbeschluss über einen (qualifizierten) Bebauungsplan gefasst. Den mit der streitbefangenen Bauvoranfrage vom 28.09.2023 dokumentierten Bemühungen der Antragstellerin, die Fläche während der Planungsphase gerade auch nur vorübergehend für ihr Vorhaben, das Abstellen von Lkw und Pkw zu nutzen, kann demgegenüber nicht die erforderliche nachprägende Wirkung zuerkannt werden.

52

Ebenso wenig ist für die Einstufung der Vorhabenfläche als Außenbereich von Bedeutung, dass sie im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 96 in dessen bisher gültigen Fassung liegt, da es sich um einen „bloßen“ einfachen Bebauungsplan iSv § 30 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 2 a BauGB handelt, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält. Dies ist lediglich für die Frage von Bedeutung, ob ein Vorhaben diese Festsetzungen einhält. Für die Abgrenzung von Außenbereich und Innenbereich haben einfache Bebauungspläne keinerlei Relevanz, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 BauGB ergibt, dass sich im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans die Zulässigkeit von Vorhaben „im Übrigen“ nach § 34 oder § 35 richtet (vgl. VGH München, Urt. v. 12.05.2005 – 23 B 04.1761 –, Rn. 33; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 16).

53

Das somit im Außenbereich geplante Vorhaben ist unstreitig nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Seine Zulässigkeit ist daher nach § 35 Abs. 2, 3 iVm Abs. 4 BauGB zu beurteilen. Danach ist es als sonstiges Vorhaben unzulässig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange iSv § 35 Abs. 3 BauGB, ohne dass dies durch die Regelungen des § 35 Abs. 4 BauGB überwunden würde.

54

Das Vorhaben der Antragstellerin beeinträchtigt durch seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange jedenfalls im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

55

Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern. Splittersiedlungen sind zwar nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Es soll verhindert werden, dass in einer solchen Splittersiedlung eine ungeordnete bauliche Entwicklung stattfindet. Der Begriff der Splittersiedlung ist dabei weit zu fassen; er erstreckt sich nicht nur auf Wohnhäuser, sondern – zumindest – auch auf gewerbliche Anlagen, selbst wenn diese nur zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 18.2.1983 – 4 C 19/81 – Rn. 23). Mit dem Pkw- und Lkw- Stellplatz wird ein städtebaulich unerwünschter Vorgang der Zersiedlung eingeleitet, d.h. die bauliche Nutzung räumlich in den Außenbereich ausgedehnt. Anders als unter bestimmten Voraussetzungen einer Verfestigung streitet gegen die Erweiterung einer Splittersiedlung "gewissermaßen eine starke Vermutung"; die Missbilligung einer Erweiterung rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres (BVerwG Urt. v. 19.04.2012, - 4 C 10/11 - Rn. 18/25 zu Kfz-Stellplätzen).

56

Als ein öffentliche Belange beeinträchtigendes sonstiges Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB ist die mit dem zurückgestellten Bauvorbescheidsantrag verfolgte Errichtung einer PKW- und LKW-Stellplatzanlage auf der streitbefangenen Fläche im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig, sodass der Bauvorbescheidsantrag bereits ohne weiteres hätte negativ beschieden werden müssen.

57

Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Antragsgegnerin wegen Zweifelsfragen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - etwa weil die Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich schwierig wäre - schon nicht verpflichtet gewesen sein könnte, insoweit letzte (auch ein Gerichtsverfahren überdauernde) Klarheit herzustellen. Vielmehr ist die Antragsgegnerin von Beginn des Bauvorbescheidsverfahrens an bereits - auch nach der dargelegten Auffassung der Kammer zu Recht - davon ausgegangen, dass es sich um eine Außenbereichsfläche handelt und die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BauGB zu erfolgen hat und vertritt diesen Standpunkt auch weiterhin. Offenkundig ist die Zurückstellung vorrangig erfolgt, um den Eintritt einer Fiktionswirkung wegen drohendem Ablauf der Bearbeitungsfrist des § 63 Abs. 2 iVm § 75 S. 3 LBO zu vermeiden.

58

Als damit nicht genehmigungsfähiges Vorhaben gefährdet es die Durchführung der Planung schon deshalb nicht, weil es wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Recht ohnehin nicht verwirklicht werden dürfte, sodass die Voraussetzung für eine Zurückstellung iSv § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB, dass durch das Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, nicht erfüllt war und ist.

59

Es kann angesichts dessen auch dahinstehen, ob diese Voraussetzung nicht schon deshalb nicht erfüllt sein könnte, wenn man berücksichtigt, dass das 2023 beantragte Vorhaben nur für 4 - 5 Jahre befristet ausgeübt werden sollte, der zwar 2021 gefasste Satzungsbeschluss erst 2024 bekanntgemacht wurde und das Planungsverfahren bislang noch keine wesentlichen Fortschritte erfahren hat, die erwarten ließen, dass tatsächlich vor Ablauf der Befristung der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wirksam werden wird.

60

Da an der sofortigen Vollziehung einer somit rechtswidrigen Zurückstellung kein besonderes öffentliches Interesse bestehen kann, ist dem Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zu entsprechen.

61

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Spruchpraxis der Kammer, in Zurückstellungsverfahren den Genehmigungswert zu halbieren, weil die Entscheidung über die Genehmigung nur zeitlich ausgesetzt, aber die Genehmigung des Bauvorhabens gerade nicht abgelehnt wird. Vorliegend beinhaltet das Bauvorhaben 34 Mitarbeiter-Pkw-Stellplätze und 33 Lkw-Stellplätze. Unter Anwendung der regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, wonach für eine Baugenehmigung für einen Pkw-Stellplatz 2.000 € als angemessener Streitwert angenommen wird, und dem Umstand, dass eine Baugenehmigung für einen Stellplatz für einen Lkw mit Anhänger eher dem dreifachen Wert eines Pkw-Stellplatzes entsprechen dürfte, sind für das streitbefangene Vorhaben 68.000 € für die Pkw-Stellplätze und 198.000 € für die Lkw-Stellplätze in die Festsetzung eines angemessenen Streitwertes als Grundlage eingestellt worden. Der sich danach ergebende Genehmigungswert von insgesamt 266.000 € ist danach im Zurückstellungsverfahren auf 133.000 € zu halbieren. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren erfolgt eine weitere Halbierung auf 66.500 €.