Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 30.07.2024 – 2 B 24/24
ECLI:DE:VGSH:2024:0730.2B24.24.00
Orientierungssatz
1. Eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung stellt zugleich eine „ordnungsgemäße Benutzung“ im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts begründet. Der Nachbar muss sich daher bereits gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn er zivilrechtlich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen will.(Rn.7)
2. Welchen Inhalt eine Baulast aufweist, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln.(Rn.10)
3. Aus der Tatsache, dass ein Zusammenhang zwischen der Übernahme einer Baulast und einem bestimmten Bauvorhaben besteht, kann dabei nicht zwingend gefolgert werden, dass die Baulast nur auf dieses Vorhaben bezogen und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt ist. Da eine Baulast grundsätzlich ihrem Wesen nach genereller Natur ist, muss die Beschränkung, dass der Übernehmer einer Baulast deren Wirkungen auf ein bestimmtes Vorhaben beschränkt, eindeutig und unmissverständlich bei der Übernahme der Baulast klargestellt werden.(Rn.11)
4. Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Gerüche in ihrer Nachbarschaft hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Für die Bewertung der Zumutbarkeit ist auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Juni 2024 gegen die der Beigeladenen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Garage (sechs Stellplätze) sowie Fahrradabstellraum (zwölf Stellplätze) erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. April 2024 anzuordnen, ist zulässig. Nach § 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die benannte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2 f.). Dabei ist zu beachten, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich.
Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 17. April 2024 ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können, das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme durch die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilte Baugenehmigung ist nicht ersichtlich.
Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Frage der verkehrlichen (wegemäßigen) Erschließung des Vorhabens vermag die Kammer nicht zu erkennen. Für das streitbefangene Vorhaben bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wegen des Fehlens eines Bebauungsplans nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das dort normierte Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Vorhabens ist regelmäßig nicht drittschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet deshalb keinen Abwehranspruch der Antragstellerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – 1 M 72/92 – juris; VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 9 ZB 18.2316 – juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2009 – 2 S 33.09 – juris, Rn. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 8 S 1739/93 – juris, Rn. 21; Beschluss vom 8. April 2014 – 5 S 2179/13 – juris, Rn. 9). Die Antragstellerin kann sich zur Begründung einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften daher nicht auf etwaige Probleme bei der Sicherstellung der Abfallentsorgung infolge der Realisierung des streitbefangenen Vorhabens berufen.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist gleichwohl anerkannt, dass sich Nachbarn im Rahmen eines Abwehranspruchs mit Blick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ausnahmsweise auf das Erfordernis einer gesicherten Erschließung berufen können, wenn eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung im Hinblick auf die Duldung eines Notwegerechts bewirkt (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. März 2022 – 15 ZB 22.267 – juris, Rn. 9 m.w.N.). Denn eine Baugenehmigung löst im Fall ihrer Bestandskraft, obwohl sie grundsätzlich unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (§ 72 Abs. 4 LBO), hinsichtlich der Entstehung eines Notwegerechts gleichsam einen Automatismus aus. Eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung stellt zugleich eine „ordnungsgemäße Benutzung“ im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts begründet. Der Nachbar muss sich daher bereits gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn er zivilrechtlich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen will (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45.98 – juris, Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 30. September 2019 – 9 CS 19.967 – juris, Rn. 28). Die Voraussetzungen für ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB sind allerdings nicht gegeben, wenn die Verbindung des Grundstücks mit einem öffentlichen Weg durch eine Baulast gesichert ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. November 1989 – 7 A 772/88 – juris, Rn. 7 ff.).
Nach diesen rechtlichen Vorgaben kommt eine Eigentumsbeeinträchtigung der Mitglieder der Antragstellerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Mängel bei der wegemäßigen Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen nicht in Betracht. Nach allgemeiner Auffassung zählen zu den Mindestanforderungen an für eine gesicherte Erschließung eine verkehrsmäßige Anbindung des Baugrundstücks durch Straßen, Wege oder Plätze (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 9/17 – juris, Rn. 54 m.w.N.). Dabei ist nicht allein eine tatsächlich vorhandene Erschließung maßgebend, etwa die Zufahrt zum Baugrundstück über einen vorhandenen Weg. Notwendig ist vielmehr, dass die Erschließung dauerhaft rechtlich gesichert ist, was durch Baulasten und Grunddienstbarkeiten geschehen kann. Die Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens ist nach Auffassung der Kammer durch die vorhandene Baulast Nr. 17 (im Baulastenverzeichnis Gemeinde Schönberg/ Ortsteil Schönberger Strand) in diesem Sinne ausreichend gesichert.
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Baulast Nr. 17 hinsichtlich der Sicherstellung der Erschließung des streitbefangenen Vorhabens greifen nicht durch. Den der Kammer vorliegenden Unterlagen kann insbesondere nicht entnommen werden, dass es sich bei der Baulast vom 14. November 1986 um eine sogenannte vorhabenbezogene Baulast in dem Sinne handelt, dass sie sich allein auf die bauliche Nutzung der Flurstücke 90/22 und 90/23 mit einem Einfamilienhaus und damit verbundenen Erschließungsverkehr bezieht.
Welchen Inhalt eine Baulast aufweist, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln. Demnach ist der wirkliche Wille gemäß § 133 BGB zu erforschen. Wirklicher Wille ist dabei nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist nach § 157 BGB maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, namentlich der Adressat der Baulast, diese nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verpflichtungserklärung, verstehen durfte (VGH Mannheim., Urteil vom 10. Januar 2007 –3 S 1251/06 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 –, juris Rn. 67 ff.). Durch Auslegung des in das Baulastenverzeichnis eingetragenen Textes sowie der Verpflichtungserklärung ist insbesondere zu ermitteln, ob die Baulast grundstücksbezogen oder vorhabenbezogen in dem Sinne erteilt worden ist, dass sie nur ein konkretes Vorhaben absichern soll (OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 7 A 3150/08 –, juris Rn. 5).
Aus der Tatsache, dass ein Zusammenhang zwischen der Übernahme einer Baulast und einem bestimmten Bauvorhaben besteht, kann dabei nicht zwingend gefolgert werden, dass die Baulast nur auf dieses Vorhaben bezogen und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt ist. Da eine Baulast grundsätzlich ihrem Wesen nach genereller Natur ist, muss die Beschränkung, dass der Übernehmer einer Baulast deren Wirkungen auf ein bestimmtes Vorhaben beschränkt, eindeutig und unmissverständlich bei der Übernahme der Baulast klargestellt werden (VGH Mannheim., Urteil vom 27. Oktober 2000 – 8 S 1445/00 –, juris Rn. 49 f.; OVG Münster, Beschluss vom 07.12.2009 – 7 A 3150/08 –, juris Rn. 7).
Aus dem Wortlaut der am 3. Dezember 1986 eingetragenen Baulast und der ihr zugrundeliegenden Verpflichtungserklärung vom 14. November 1986 lässt sich eine Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens auf dem begünstigen Grundstück, hier dem Vorhabengrundstück (Flurstücke 90/22, 90/23 und 41/3 teilweise), nicht entnehmen. Der Wortlaut der Eintragung im Baulastenverzeichnis enthält keine vorhabenbezogenen Einschränkungen im Hinblick auf das bevorteilte Grundstück. Vielmehr wird ausgeführt, dass für die Flurstücke 90/22 und 90/23 zu Lasten des Flurstücks 90/18 ein Geh- und Fahrtrecht auf Dauer eingeräumt wird. In der auf einem Vordruck abgegebenen Verpflichtungserklärung ist zwar in dem Feld „Bauvorhaben“ die Bezeichnung „Neubau eines Apartmenthauses“ eingetragen. Dieses Vorhaben bezieht sich jedoch nicht auf die von der Baulast begünstigten Flurstücke 90/22 und 90/23, sondern auf das belastete Flurstück 90/18. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der damalige Eigentümer des Flurstücks 90/18 die Eintragung der Baulast veranlasste, um die Errichtung des Apartmenthauses auf dem Flurstück 90/18 realisieren zu können. Die Baulast sollte augenscheinlich sicherstellen, dass die Bewohner des aus den Flurstücken 90/22 und 90/23 bestehenden (Bau)Grundstücks einen Zugang zu einer öffentlichen Straße erhalten, der ohne Einräumung der Baulast offensichtlich nicht – mehr – bestanden hätte. Bezugnahmen auf die konkrete baurechtliche Nutzung der Flurstücke 90/22 und 90/23 enthalten jedoch weder der Eintragungstext, noch die Verpflichtungserklärung. Aus dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung ergibt sich vielmehr die umfassende Einräumung einer Baulast. Auch wenn es sich um einen Vordruck handelt, wäre es der erklärenden Person möglich gewesen, die Baulast eindeutig und unmissverständlich auch vorhabenbezogen bezüglich des bevorteilten Grundstücks auszugestalten. Eine solche Ausgestaltung bzw. Einschränkung der Baulast hinsichtlich der Nutzung des bevorteilten Grundstücks wurde hingegen nicht vorgenommen. Nach Auslegung der Erklärung liegt daher eine grundstücksbezogene Baulast vor, die grundsätzlich jede baurechtlich zulässige Nutzung der bevorteilten Grundstücke erfasst und die Mitglieder der Antragstellerin als Rechtsnachfolger des vormaligen Grundstückseigentümers bindet.
Die in Rede stehe Baulast bezieht sich hinsichtlich des belasteten Grundstücks auch nicht allein auf das ehemalige Flurstück 90/18 (jetzt 477), sondern auch auf das Flurstück 90/19 (jetzt 479). Nach den vorgenannten Maßstäben ist der räumliche Umfang der Baulast ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Sowohl in der Eintragungsbekanntmachung als auch in der Verpflichtungserklärung wird zwar lediglich das Flurstück 90/18 (jetzt 477) als belastetes Flurstück angegeben. Allerdings erfasst die sogenannte Grüntragung auf dem der Verpflichtungserklärung beigefügten Flurkartenauszug, auf den in der Eintragung Bezug genommen wird, auch einen Bereich des Flurstücks 90/19 (jetzt 479). Diese Abweichung zwischen dem Wortlaut der Baulast und der zeichnerischen Darstellung führt jedoch nicht zu einem nicht auflösbaren Widerspruch und damit auch nicht zur etwaigen Nichtigkeit der Baulast wegen eines Bestimmtheitsmangels. Etwaige Auslegungsprobleme sind so lange unschädlich, wie der Inhalt des geforderten Tuns aus dem Text oder beigefügten Plänen hinreichend verlässlich ermittelt werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2004 – 1 LB 48/04 – juris, Rn 59 ff.; vgl. zur Möglichkeit der Bezugnahme auf Lagepläne Domning/ Möller/ Suttkus, Kommentar zur LBO, Stand: Juni 2004, § 89 Rn 50; siehe auch OVG Münster, Urteil vom – 7 A 1835/14 – juris, Rn. 27 und Beschluss vom 8. August 2013 – 7 A 3001/11 – juris, Rn. 30 zur Relevanz von dem Baulastenverzeichnis beigefügten Lageplänen bei der Beurteilung der Bestimmtheit der einer Baulast, dort konkret für die Bestimmung von Zufahrts- und Abfahrtsflächen für eine Stellplatzbaulast).
Im Rahmen der Auslegung des Inhalts der Eintragung und der Verpflichtungserklärung ist zudem zu berücksichtigen, dass die erklärende Person nicht nur Eigentümer des Flurstücks 90/18, sondern auch des Flurstücks 90/19 gewesen ist. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auszugs aus der Flurkarte (Bl. 111) bilden die Flurstücke 90/18 und 90/19 ein sogenanntes Buchgrundstück. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Abgabe der Verpflichtungserklärung offensichtlich zur Realisierung des Bauvorhabens „Apartmenthaus“ auf dem Flurstück 90/18 und zur Sicherstellung der wegemäßigen Erschließung der Flurstücke 90/22 und 90/23 nach Errichtung des Bauvorhabens. Diese wegemäßige Erschließung ist jedoch nur dann sichergestellt, wenn auch das Flurstück 90/19 vom eingeräumten Geh- und Fahrtrecht erfasst wird, da nur so der Zugang bzw. die Zufahrt zur angrenzenden öffentlichen Straße (Flurstück 90/16 bzw. Flurstück 90/27 neu) gewährleistet ist. Es ist somit auch im Hinblick auf den Willen der erklärenden Person davon auszugehen, dass diese die Verpflichtungserklärung als Eigentümer des aus den Flurstücken 90/18 und 90/19 bestehenden Buchgrundstücks abgegeben hat. Dieser Wille wird schließlich durch die zeichnerische Darstellung in der Flurkarte und die Erfassung des Flurstücks 90/19 hinreichend dokumentiert.
Des Weiteren ist es nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass das Flurstück 41/3 nicht ausdrücklich als begünstigtes Flurstück in der Baulast erwähnt wird. Die angefochtene Baugenehmigung bezeichnet die Flurstücke 90/22, 90/23 und 41/3 (teilweise) als sogenanntes Baugrundstück. Eigentümer des Flurstücks 41/3 ist der Deich- und Entwässerungsverband Probstei. Dieser hat zugunsten der Flurstücke 90/22, 90/23 und 41/3 (teilweise) unter dem 12. Dezember 2023 eine Verpflichtungserklärung für die Eintragung einer Vereinigungsbaulast abgegeben, wonach für den Neubau des streitbefangenen Mehrfamilienhauses die Flurstücke 90/22, 90/23 und teilweise 41/3 im bauordnungsrechtlichen Sinne zu einer öffentlich-rechtlichen Grundstückseinheit gemäß § 4 LBO S-H vereinigt werden. Die Flurstücke 90/22, 90/23 und 41/3 (teilweise) seien als ein Grundstück anzusehen.
Entsprechend der voranstehenden Ausführungen zur Auslegung der räumlichen Reichweite einer Baulast und der Erfassung des Flurstücks 90/19 als Teil des durch die Baulast verpflichteten Grundstücks ist davon auszugehen, dass auch der hier relevante Teilbereich des Flurstücks 41/3 durch die Baulast Nr. 17 begünstigt wird. Die auf der der Eintragung beigefügten Flurkarte vorhandene Markierung erfasst ebenfalls den Teilbereich des Flurstücks 41/3, welcher den Zugang bzw. die Zuwegung des Flurstücks 90/22 über die Flurstücke 90/18 und 90/19 zur öffentlichen Straße sicherstellen soll. Ausweislich der beigefügten Flurkarte befand sich das Wohngebäude im Zeitpunkt der Eintragung der Baulast fast überwiegend auf dem Flurstück 90/22. Es ist daher naheliegend, dass die Zuwegung zu dem Wohngebäude auch über den Teilbereich des Flurstücks 41/3 erfolgte bzw. erfolgen sollte. Die Einräumung einer Baulast zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung des Wohngebäudes auf den Flurstücken 90/22 und 90/23 ohne die Erfassung eines Teils des Flurstücks 41/3 wäre nicht ausreichend gewesen. Es ist somit ebenfalls davon auszugehen, dass die die Verpflichtungserklärung abgebende Person auch den in Rede stehenden Teilbereich des Flurstücks 41/3 erfassen wollte, um die Erschließung der Nachbarflurstücke durch die Baulast sicherzustellen. Dieser Wille wird ebenfalls durch die entsprechende Einzeichnung in der Flurkarte hinreichend dokumentiert.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Inanspruchnahme des Flurstückteils 41/3 für die wegemäßige Erschließung des streitbefangenen Vorhabens nicht (zwingend) erforderlich ist. Ausweislich der vorliegenden Lagepläne befinden sich die Garagen des Wohngebäudes mit den dort vorhandenen Stellplätzen im (süd)östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt ausschließlich über das Flurstück 477. Eine Inanspruchnahme des Flurstücks 41/3 durch Kraftfahrzeuge ist weder erforderlich, noch wegen des vorgesehenen Schuppens, welcher fast vollständig auf dem Teilstück des Flurstücks 41/3 errichtet werden soll, überhaupt möglich. Des Weiteren ist auch die fußläufige Inanspruchnahme des Flurstücks 41/3 nicht zwingend erforderlich. Ausweislich der Einzeichnungen im Lageplan (Grundriss Erdgeschoss) sind die Zugänge zum Treppenhaus und zum Fahrradschuppen ohne das Betreten des Flurstücks 41/3 erreichbar.
Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner sei im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung und hierbei vor allem hinsichtlich der Frage der Erteilung einer neuen(?) Baulast zu Gunsten des Bauvorhabens getäuscht worden, ist rechtlich nicht erheblich. Die Beurteilung der Frage der ausreichenden Erschließung des Bauvorhabens bemisst sich vorliegend ausschließlich nach der erörterten Baulast Nr. 17. Mit dem Verweis auf diese Baulast hat der Antragsgegner die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Erschließung des Vorhabengrundstücks letztlich positiv bewertet. Ob und mit welchem Inhalt zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen bzw. deren jeweiligen Mitgliedern im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung Verhandlungen über die Bewilligung einer weiteren bzw. neuen Baulast stattgefunden haben und welche Informationen hierüber dem Antragsgegner übermittelt wurden, hat für die Prüfung, ob die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt, keine Relevanz.
Ebenso wenig ist es rechtlich erheblich, ob für das Vorhabengrundstück – wie von der Antragstellerin vorgetragen – auch eine Zuwegung über den Deichweg möglich wäre. Angesichts des Verweises auf die Baulast Nr. 17 im Baugenehmigungsantrag war der Antragsgegner nicht verpflichtet, die Antragstellerin auf eine möglicherweise in Betracht kommende Erschließungsalternative zu verweisen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass eine (dauerhafte) Erschließung des Bauvorhabens tatsächlich über den Deichweg möglich wäre. Die Kammer hat insofern schon Zweifel daran, dass der Deichweg überhaupt für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist, was jedoch Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erschließung des Bauvorhabens wäre. Auf dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auszug aus der Widmungsakte der Gemeinde Schönberg vom 7. Dezember 1988 ist der Deichweg nicht als für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße verzeichnet.
Das angegriffene Vorhaben erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtsverletzend. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot vor. Welche Anforderung das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris, Rn. 22; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 – juris, Rn. 12 m.w.N.).
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Vorhabengrundstück über das Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin erschlossen wird, folgt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus dem mit der Zulassung des Bauvorhabens einhergehenden Fahrzeugverkehr. Insoweit ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr – jedenfalls bei Einhaltung der maßgebenden Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen sind. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert, solange die Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschritten wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 – juris, Rn. 12 m.w.N., sowie VGH Mannheim., Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 S 2343/19 – juris, Rn. 17.). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann insoweit ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 – juris, 47 f. m.w.N., und Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 A 4088/19 – juris, Rn. 9.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 – juris, Rn. 12).
Diese Voraussetzungen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit liegen hier nicht vor. Bereits aus § 12 Abs. 1 BauNVO ergibt sich, dass Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell zu, das mit einer Wohnnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris, Rn. 13). Verkehrsimmissionen wie Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich zu akzeptieren, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Daher sind insbesondere die Auswirkungen der auf dem Grundstück der Mitglieder der Beigeladenen befindlichen Stellplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges Zubehör zu der auf dem Baugrundstück vorhandenen Wohnbebauung errichtet wurden, grundsätzlich zu dulden (OVG Schleswig, a. a. O.). Das gilt auch, soweit diese Immissionen als lästig oder als störend empfunden werden.
Mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot können Stellplätze bzw. das mit ihnen verbundene Verkehrsaufkommen im Einzelfall ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn sie zu Beeinträchtigungen führen, die ganz erheblich über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehen. Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Gerüche in ihrer Nachbarschaft hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Für die Bewertung der Zumutbarkeit ist auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschluss vom 26. August 2020 - 10 B 1010/20 – juris, Rn. 5 m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze löst das genehmigte Vorhaben nach summarischer Prüfung keine im Rechtssinne unzumutbaren Belastungen aus. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die mit der im Vergleich zum vorherigen Zustand umfangreicheren Nutzung des Vorhabengrundstücks einhergehenden Verkehrsströme eine zusätzliche Belastung darstellen können. Diese Belastung, die vor allem aus der räumlichen Nähe der Grundstückszufahrt zum Apartmenthaus auf dem Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin herrühren kann, findet ihre Grundlage jedoch in der bereits erörterten Baulasteintragung zulasten des Grundstücks der Mitglieder der Antragsteller und nicht nur im Umfang der baulichen Ausnutzung des Vorhabengrundstücks. Wegen der übernommenen Belastung werden die Mitglieder der Antragstellerin nicht schon deshalb unzumutbar beeinträchtigt, weil überhaupt ein Erschließungsverkehr über ihr Grundstück stattfindet. Auch die mit der Errichtung des Vorhabens einhergehenden Verkehrsbelastungen bedingen einzelfallbezogen keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Mitglieder der Antragstellerin. So sind auf dem Vorhabengrundstück insgesamt sechs PKW-Stellplätze vorgesehen. Diese Stellplätze befinden sich jedoch in einer Garage, sodass grundsätzlich keine besonderen stellplatzbezogenen Immissionen – etwa durch das Zuschlagen von Türen – zu erwarten sind. Hinsichtlich der Grundstückszufahrt sind auch keine topografischen Besonderheiten ersichtlich, die außergewöhnliche Immissionen bedingen könnten, wie etwa bei einer Zufahrt im stark geneigten Gelände, die den Einsatz von mehr Motorkraft erfordert. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Zufahrtsverkehr entlang der Südwestseite und in etwas bis zur Hälfte entlang der Westseite des Gebäudes Promenade 40 und damit nur zum Teil auf dem Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin vorbeiführen wird. Die (weitere) Wegefläche, die ebenfalls von der erörterten Baulast erfasst wird, wird zudem für die Zufahrt zu dem auf dem Flurstück 478 belegenen Parkplatz genutzt. Dieser Erschließungsverkehr ist jedoch dem Apartmenthaus selbst zuzuordnen, weshalb eine entsprechende Vorbelastung des Grundstücks der Mitglieder der Antragstellerin im Hinblick auf den Erschließungsverkehr gegeben ist. Insgesamt liegen somit – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. Juli 2024 – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die dem streitbefangenen Vorhaben zuzurechnenden zusätzlichen Beeinträchtigungen die Gesamtbelastung für das Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet.
Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht deshalb gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil die Errichtung des Vorhabens zu Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung auf dem zum Vorhabengrundstück benachbarten Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin führen kann. Die Antragstellerin führt insoweit aus, dass vor allem die Balkone und Apartments auf der Westseite des Gebäudes Promenade 40 (Apartmenthaus) verschattet würden und rügt, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Verschattungsstudie erstellt wurde.
Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme scheidet im Regelfall aus, soweit ein Vorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4).
Eine Verletzung der Vorschriften über die nach § 6 LBO zu wahrenden Abstandsflächen wird von der Antragstellerin schon nicht gerügt. Nach Auswertung der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lagepläne und der dortigen Darstellungen zu den Abstandsflächen kann ein Verstoß gegen § 6 LBO aber auch nicht festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt gem. § 6 Abs. 5 S. 1 LBO 0,4 H, mindestens 3 m; dabei muss die Abstandsfläche gem. § 6 Abs. 2 S. 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. Nach dem Inhalt der eingereichten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen wahrt das genehmigte Vorhaben die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben (3,58 m Abstand zur Grenze des klägerischen Grundstücks, wobei 0,4 H * 8,95 m = 3,58 m).
Da im Übrigen keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 – juris, Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31). Die DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen - allgemeine Anforderungen“ stellt keine rechtlich bindende Vorgabe für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Verschattung dar (vgl. hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 13. September 2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 22), gleiches dürfte für die neue DIN EN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ gelten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht besteht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. In bebauten innerörtlichen Bereichen muss mit (begrenzten) Verschattungswirkungen ebenso gerechnet werden wie mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. Diese Frage wird im Baurecht nur mittelbar – über das Abstandflächenrecht – erfasst (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 23 m.w.N). Auch mit Blick auf eine zu prognostizierende Beeinträchtigung durch eine Verschattung durch ein geplantes Gebäude gilt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach § 6 LBO – wie hier – eingehalten sind. Durch die Abstandflächen soll eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 17. Juni 2010 – 1 MB 11/10 –, Rn. 15, juris; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris, Rn. 23).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt die Errichtung des Vorhabens nicht zu Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung auf dem benachbarten Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin, die für diese unzumutbar sind. Die Antragstellerin hat insofern auch keine konkreten Gründe vorgetragen, die eine Abweichung von der dargestellten Regelvermutung, rechtfertigt. Sie kann sich insoweit auch nicht auf die – von ihr nicht näher dargelegten – Anforderungen der Arbeitsstätten-Verordnung berufen. Die dortigen Vorgaben sind schon nicht Gegenstand der Prüfung des streitbefangenen Vorhabens im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Letztlich gelten insoweit die gleichen Erwägungen wie bei der Frage des Vorliegens einer unzumutbaren Verschattung. Im Übrigen würde die Anwendbarkeit der Arbeitsstätten-Verordnung voraussetzen, dass es sich bei den in Rede stehenden Räumlichkeiten auf der Westseite des Gebäudes Promenade 40 um Arbeitsstätten im Sinne dieser Verordnung handelt. Die Antragstellerin hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass die Räumlichkeiten auf der Westseite des Gebäudes durch die entsprechenden Nutzer tatsächlich auch im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung zu Arbeitszwecken genutzt werden. Unabhängig davon stellt das sogenannte Home-Office keine betriebliche Einrichtung und auch keine Arbeitsstätte des Arbeitgebers dar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – L 1 BA 67/21 – juris).
Angesichts der voranstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob sich die Antragstellerin im Rahmen von § 9a Abs. 2 WEG überhaupt auf die aus ihrer Sicht unzumutbare Verschattung einzelner Wohnungen auf der Westseite des sogenannten Appartementhauses berufen kann, mithin ob es sich um Beeinträchtigungen des Gemeinschaftsvermögens handelt, oder ob lediglich der räumliche Bereiche der jeweiligen Sondereigentümer betroffen ist und nur diesen ein entsprechender Abwehranspruch zur Verfügung stünde (vgl. zum Ganzen Hügel, in: BeckOK BGB, Stand: 1. Mai 2024, § 9a WEG Rn 18 ff.).
Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15; Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44).
Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus.
Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte „Dramatik“ („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) ist als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 – juris Rn. 24, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschuss vom 31. März 2020, – 1 MR 2/20 – juris Rn. 15) und kann in Bezug auf das Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin ausweislich der der Kammer vorliegenden Pläne und Unterlagen und vor allem im Hinblick auf die geringere Dimensionierung des streitbefangenen Vorhabens gegenüber dem Apartmenthaus in der Höhe und in der Grundfläche nicht ausgemacht werden. Relevante Gesichtspunkte wurden von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemacht.
Soweit sich die Antragstellerin weiterhin auf Schmutz- und Lärmbeeinträchtigungen infolge der Baumaßnahmen zur Errichtung des streitbefangenen Vorhabens beruft, verhilft dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Baugenehmigung bezieht sich nur auf das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber auf die Vorgaben zu dessen Errichtung. Die Baustelle bzw. die Durchführung der Bauarbeiten ist damit von vornherein nicht (nachbarrechtsrelevanter) Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. März 2017 – 15 ZB 16.1306 – juris, Rn. 20 ff. m.w.N; OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 86/21 – juris, Rn 8 ff. m.w.N.).
Die Antragstellerin ist insofern auf zivilrechtliche oder gegebenenfalls bauordnungsrechtliche Maßnahmen zu verweisen. Da die Baugenehmigung vorbehaltlich entgegenstehender privater Rechte Dritter erteilt wird, lässt sie eigentumsrechtliche Abwehransprüche aus § 1004 BGB in Bezug auf die Bauausführung unberührt. Ob der Bauherr im Übrigen das Gebot aus § 11Abs. 1 LBO beachtet, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern wäre in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie aufgrund des von ihr gestellten Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).