Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 09.08.2024 – 11 A 197/22
ECLI:DE:VGSH:2024:0809.11A197.22.00
Orientierungssatz
1. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist das nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit.(Rn.30)
2. Die bei einer Ausweisung zu berücksichtigenden Umstände des § 53 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sowie die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes können Veranlassung für ein Absehen von dem Widerruf geben. Besondere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen und sozialen Integration beizumessen.(Rn.31)
3. Ein vorrangiges öffentliches Interesse am Widerruf einer auf dem Flüchtlingsstatus beruhenden Niederlassungserlaubnis besteht nicht, wenn dem Ausländer aus einem anderen Rechtsgrund ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis bzw. ein gleichwertiger Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel nicht widerrufen, den sie sofort wieder erteilen müsste.(Rn.32)
4. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden. Allerdings kommt diesen eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu.(Rn.38)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. Dezember 1994 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem Namen ... ..., geboren am 1. Januar 1963, einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18. Mai 1995 hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte gleichwohl fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage vor dem Verwaltungsgericht ..., das den Bescheid im September 1999 insoweit aufhob, als hierin das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 53 AuslG festgestellt wurde. Die Entscheidung erlangte am 10. März 2000 Rechtskraft. Der Kläger erhielt in der Folge ab dem 18. April 2000 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG. Am 12. Juni 2002 erhielt der Kläger eine bis zum 11. Juni 2004 gültige Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG aufgrund der Geburt seines Kindes ... ... am 18. Dezember 1999. Deren Verlängerung beantragte er am 29. März 2003.
Am 19. April 2004 beantragte der Kläger zudem die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die vormals zuständige Ausländerbehörde ... lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 ebenso wie die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung ab. Sie verlängerte hingegen die am 18. April 2000 gemäß § 70 AsylVfG erteilte Aufenthaltsbefugnis gem. § 34 Abs. 1 AuslG um weitere zwei Jahre. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Der Kläger beantragte hieraufhin am 8. Mai 2006 erneut die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. In diesem Zusammenhang zeigte er die Geburt seiner deutschen Tochter ... ... am 1. Mai 2005 an. Zudem zeigte er die Geburt von ... ... ..., geboren am 30. Juni 2006, an.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die im Jahr 1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Auf die Klage des Klägers hob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid jedoch auf (Az. 8 A 160/08).
In der Folge erhielt der Kläger am 2. Juni 2009 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge.
Am 26. Mai 2016 offenbarte der Kläger durch die Vorlage eines bis zum 10. Mai 2026 gültigen türkischen Nationalpasses sowie eines türkischen „Nüfus“, dass es sich bei ihm tatsächlich um ... A., geboren am 1. Januar 1966 in ... in der Türkei, handelt. Bei der verwendeten Personalie ... ..., geboren am 1. Januar 1963, handelt es sich nach den Feststellungen des Beklagten um eine Aliaspersonalie.
Mit Urteil vom 27. März 2017 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Entscheidung ist seit dem 18. Mai 2018 rechtskräftig. Ausweislich der Urteilsfeststellungen lebte der Kläger von seiner Ehefrau getrennt und habe acht Kinder im Alter zwischen 10 und 30 Jahren, die – soweit sie noch nicht selbstständig seien – bei der Ehefrau leben würden. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen des Jobcenters.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe erfolgte ab dem 26. Juli 2018.
Der Beklagte prüfte in der Folge zunächst den Erlass einer Ausweisungsverfügung. Dabei, kam er zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das Ausweisungsinteresse überwiege. Es erfolgte am 26. August 2020 eine ausländerrechtliche Verwarnung.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief sodann am 24. September 2019 die mit Bescheid vom 18. Mai 1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es erkannte den Flüchtlingsstatus und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Darüber hinaus stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger erhob hiergegen zunächst eine Klage, die er später – nach einem ablehnenden Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe – zurücknahm. Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist seit dem 8. Februar 2020 bestandskräftig.
Am 4. Dezember 2020 entließ man den Kläger aus der Strafhaft.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 widerrief der Beklagte nach vorheriger Anhörung die am 2. Juni 2009 erteilte Niederlassungserlaubnis. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorlägen. Es bestehe im Falle des Wegfalls der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels, sofern der für die Gewährung des Aufenthaltsrechts maßgebliche Aufenthaltszweck entfallen sei. Es sei gleichwohl eine Ermessensentscheidung zu treffen, die im vorliegenden Fall zulasten des Klägers ausfalle. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit dem 12. Dezember 1994 in Deutschland lebe, was ein hohes Bleibeinteresse indiziere. Gleichwohl seien mit Ausnahme eines absolvierten Deutschkurses und eines bestandenen Einbürgerungstests kaum Integrationsbemühungen ersichtlich. Gerade die lange Identitätstäuschung durch den Kläger spreche gegen ein Bemühen um eine Integration. Der längere Haftaufenthalt zeige ebenfalls, dass die lange Aufenthaltszeit nicht zwingend in einer erfolgreichen Integration aufgehe. Bezüglich der wirtschaftlichen Situation sei festzustellen, dass der Kläger aktuell arbeitslos sei und über Schulden in Höhe von 15.000,00 bis 20.000,00 € verfüge. Hinzu komme ein zu zahlendes Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 €.
Allerdings seien die familiären Bindungen des Klägers zu den von ihm getrennt lebenden acht Kindern, von denen eines minderjährig sei, und seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Bezüglich der Ehefrau sei festzustellen, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Lediglich eine Partnerschaft sei bekannt. Hinsichtlich der volljährigen Kinder sei ein Angewiesensein, das über die normale familiäre Verbundenheit hinausgehe, nicht ersichtlich. Bezüglich der minderjährigen Tochter sei einzustellen, dass diese getrennt vom Kläger lebe und sich der Kontakt auf gelegentliche Treffen beschränke. Die Erziehung obliege weitgehend der Mutter. Die Beziehung zum Kläger sei gleichwohl schutzwürdig und stelle ein besonders schweres Bleibeinteresse dar (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Hinsichtlich bestehender Bindungen könne aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von einer Entwurzelung in der Türkei ausgegangen werden. Es sei dem Kläger wegen seiner hinreichenden Sprachkenntnisse gleichwohl zuzutrauen, sich in die Lebensverhältnisse der Türkei zu reintegrieren.
Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungserlaubnis werde schon dadurch belegt, dass mit dem Wegfall der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingseigenschaft durch den Bescheid des Bundesamtes der maßgebliche Aufenthaltszweck entfallen sei. Unabhängig davon sei festzustellen, dass die Begehung von Straftaten stets ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Entziehung des Aufenthaltsrechts indiziere. Diese gelte hier umso mehr, da eine besonders schwerwiegende Straftat in Form einer gefährlichen Körperverletzung vorliege. Der Kläger habe ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt. Dies werde durch die völlige Unverhältnismäßigkeit der Messerstiche sowie das Nachtatverhalten belegt, im Rahmen dessen der Kläger eine Drohkulisse aufgebaut habe, statt dem schwer verletzten Opfer zu helfen.
Im Hinblick auf die relevante Wiederholungsgefahr ließen die überdurchschnittlich positive Sozialprognose und die damit einhergehende frühzeitige Haftentlassung zwar eine eher niedrige Wiederholungsgefahr vermuten. Dies werde jedoch dadurch relativiert, dass der Kläger schon früher mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es lägen mehrere Verurteilungen wegen Betruges und Sachbeschädigung sowie einer weiteren gefährlichen Körperverletzung vor. Diese seien mittlerweile aus dem „Strafregister“ gelöscht worden. Es sei auch die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass schwerwiegende Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nach sich zögen, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Im Ergebnis liege eine Wiederholungsgefahr vor.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9, § 26 Abs. 4 AufenthG käme nicht in Betracht, da der Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesichert sei. Der Kläger habe angegeben, arbeitslos zu sein.
Der Kläger erhob mit Fax vom 20. Januar 2022 Widerspruch. Er verwies darauf, dass die Verwendung der Alias-Identität für die zuletzt innegehabte Niederlassungserlaubnis nicht mehr maßgeblich gewesen sei. Dem Kläger habe aufgrund der Kinder ... ... sowie ... ... eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zugestanden. Eine solche Aufenthaltserlaubnis sei dem Kläger als erziehungsberechtigten Familienangehörigen erteilt worden. Die Aufenthaltserlaubnis sei am 10. Oktober 2010 in eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG übergegangen. Der Aufenthaltstitel habe somit unabhängig von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestanden. Im Hinblick auf den Widerruf der Niederlassungserlaubnis sei zu beachten, dass ein Widerruf ausgeschlossen sei, wenn dem Betroffenen aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Seite stehe.
Im Rahmen der Ermessenserwägungen seien die schutzwürdigen Belange des Klägers höher zu bewerten als der Gesichtspunkt des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft, da auf das gesetzlich normierte Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG abzustellen sei. Der Kläger habe sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, eine Niederlassungserlaubnis besessen und die Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen ausgeübt. Er sei seit vielen Jahren erwerbstätig, sei selbstständig gewesen und habe sich in die deutschen Lebensverhältnisse integriert. Demgegenüber stelle es ein Momentversagen dar, dass der Kläger eine gefährliche Körperverletzung begangen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Dies werde sich nicht wiederholen. Aus der einmaligen strafrechtlichen Verurteilung könne nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Dies würde auch dem angefertigten und dem Beklagten bekannten Prognosegutachten widersprechen. Unzulässig sei es im Übrigen, auf Straftaten abzustellen, die nicht mehr im Register hinterlegt seien. Im Rahmen der Widerrufsentscheidung nach § 52 AufenthG sei die Verschuldung des Klägers ohne Belang. Im Übrigen sei es gerade sinnvoll dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen, damit dieser einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die restlichen Schmerzensgeldansprüche bedienen könne.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2022, zugestellt am 2. Juni 2022, als unbegründet zurück. Er wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend und vertiefend aus, dass die Niederlassungserlaubnis nicht aufgrund der familiären Situation erteilt worden sei, sondern nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Die Vorschrift setze alleine die Flüchtlingseigenschaft voraus, die widerrufen worden sei. Dies sei die Grundlage für die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Widerruf. Im Übrigen führte der Beklagte aus, dass es dem Kläger auch mit der Duldung möglich gewesen sei, eine Beschäftigung auszuüben.
Der Kläger hat am 1. Juli 2022 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass die in dem angefochtenen Bescheid benannten Gründe nicht mehr vorliegen würden. Es bestehe seit Juli 2022 keine Trennung von der Ehefrau mehr. Der Kläger lebe seit diesem Zeitpunkt vielmehr mit seiner Ehefrau und der Tochter ... in familiärer Gemeinschaft unter der im Rubrum bezeichneten Adresse. Die persönliche Bindung des Klägers zu seiner Familie, insbesondere seinen Kindern und deren Kindern und Familienangehörigen, sei innig und intensiv und stelle sich als Belang dar, der das Bleibeinteresse des Klägers erheblich gewichte. Demgegenüber ergebe sich auch aus dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Bundeszentralregister kein Hinweis darauf, dass die aus der Straftat vom 23. Dezember 2015 hergeleitete Gefährlichkeit des Klägers, welche der Beklagte als wesentlichen öffentlichen Belang eingestellt habe, fortbestehe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten – Fachdienst Zuwanderung – vom 15. Dezember 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage gemäß 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 15. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger erteilten Niederlassungserlaubnis grundsätzlich vor. Die Widerrufsentscheidung erweist sich gleichwohl als ermessensfehlerhaft.
Die angegriffene Verfügung beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Hiernach kann der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 AufenthG außer in den Fällen der § 52 Abs. 2 bis 6 AufenthG nur widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird. Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Der Kläger war seit dem 2. Juni 2009 Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Die dem Kläger zuerkannte Rechtsstellung als Flüchtling (bzw. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, vgl. zur Anwendbarkeit etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 10.11.2005 – 11 S 650/05 –, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 11.05.2009 – 19 C 09.1044 –, juris Rn. 3; VG Ansbach, Urt. v. 16.05.2006 – AN 19 K 05.03126 –, juris Rn. 19) ist im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG unwirksam geworden. Unwirksam wird die Asylanerkennung, die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes oder des subsidiären Schutzes durch den Widerruf oder die Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 52 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 4, Stand: 20.03.2024, Rn. 3; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 41. Ed. 01.04.2024, AufenthG § 52 Rn. 31). Dies ist vorliegend der Fall, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 24. September 2019 die mit Bescheid vom 18. Mai 1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unanfechtbar widerrufen hat.
Der Beklagte hat das ihm hinsichtlich des Widerrufs nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit auf die Überprüfung der behördlichen Ermessensausübung im Rahmen des § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschränkt. Das Gericht ist insofern gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen oder eigene Ermessenserwägungen anstelle der behördlichen Ermessenserwägungen zu setzen (vgl. zu § 52 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 20.02.2003 – 1 C 13.02 –, juris Rn. 20, 28). Entscheidend ist nur, ob die behördliche Ermessensausübung rechtlich relevante Ermessensfehler erkennen lässt. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 – 10 C 8.15 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (VG Bayreuth, Beschl. v. 21.09.2020 – B 6 S 20.709 –, juris Rn. 36 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 11.10.2023 – 1 C 35.22 –, juris Rn. 22; Urt. v. 20.02.2003 – 1 C 13.02 –, juris Rn. 16 ff.) und verbreiteter obergerichtlicher Rechtsauffassung (VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 – 13 S 2372/08 –, juris Rn. 43; Urt. v. 26.07.2006 – 11 S 951/06 –, juris Rn. 22 f.; Urt. v. 22.02.2006 – 11 S 1066/05 –, juris Rn. 23; Beschl. v. 10.11.2005 – 11 S 650/05 –, juris Rn. 14 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.05.2009 – 8 LB 18/07 –, juris Rn. 27) ist das nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit.
Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des ursprünglich an den Schutzstatus anknüpfenden Aufenthalts regelmäßig besonderes Gewicht zu (BVerwG, Urt. v. 20.02.2003 – 1 C 13.02 –, juris Rn. 18). Dieses kann jedoch im Einzelfall durch entgegenstehende Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwunden werden. Die bei einer Ausweisung zu berücksichtigenden Umstände des § 53 Abs. 2 AufenthG sowie die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes können Veranlassung für ein Absehen von dem Widerruf geben. Besondere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen und sozialen Integration beizumessen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2023 – 1 C 35.22 –, juris Rn. 22 m.V.a. VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.2006 – 11 S 951/06 –, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2007 – 10 ME 64/07 –, juris Rn. 5).
Im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Widerruf hat die Behörde ferner zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel allein aufgrund des widerrufenen Flüchtlingsstatus erteilt worden ist. Ein vorrangiges öffentliches Interesse am Widerruf einer auf dem Flüchtlingsstatus beruhenden Niederlassungserlaubnis besteht nicht, wenn dem Ausländer aus einem anderen Rechtsgrund ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis bzw. ein gleichwertiger Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel nicht widerrufen, den sie sofort wieder erteilen müsste (BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 – 1 C 10.09 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 10.11.2005 –11 S 650/05 –, juris Rn. 7 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2012 – 27 K 3704/11 –, juris Rn. 27 f.). Dass dem Ausländer möglicherweise eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre, steht dem Widerruf hingegen nicht entgegen (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.09.2007 – 8 LB 34/06 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Über die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 AufenthG ist gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 20.02.2003 – 1 C 13.02 –, juris Rn. 16 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.09.2007 – 8 LB 34/06 –, juris Rn. 25).
Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ist zunächst nicht festzustellen, dass die Ermessensausübung deswegen als rechtswidrig zu qualifizieren wäre, weil dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund zu erteilen wäre. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen wäre, da er nicht drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG gewesen ist. Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat der Ausländer jedoch nur dann, wenn er zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG gewesen ist (vgl. ausführlich hierzu: VGH München, Urt. v. 05.08.2015 – 10 B 15.429 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 28 Rn. 46 m.w.N.). Der Kläger war bereits nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG.
Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen wäre. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Kläger steht jedoch im Bezug von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Daneben ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen hätte. Nicht ersichtlich ist ferner, dass der Kläger seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Der Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren darf nicht unterbrochen sein, wie Wortlaut („seit“) und Sinn dieser Verfestigungsvorschrift nahelegen (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 9 Rn. 15). Jedenfalls seit Eintritt der Wirksamkeit (vgl. § 112 Abs. 1 LVwG) des angegriffenen Widerrufsbescheides im Dezember 2021 verfügt der Kläger über keinen Aufenthaltstitel. Er erhielt lediglich Duldungen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach alledem kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es an der Erfüllung weiterer Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mangelt.
Der angegriffene Bescheid des Beklagten leidet gleichwohl an einem beachtlichen Ermessensfehler. Zwar hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen betätigt. Das wird aus der Wortwahl und dem Inhalt des Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids klar erkennbar. Bereits aus den gewählten Obersätzen ergibt sich, dass sich der Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Er hat auch im Einzelnen die Gesichtspunkte benannt, die in die Ermessensabwägung einzustellen sind, und nach deren Abwägung die ermessensgeleitete Entscheidung getroffen, die Niederlassungserlaubnis zu widerrufen.
Die Ermessensausübung leidet gleichwohl an einem Ermessensdefizit. Ein Ermessensdefizit liegt unter anderem dann vor, wenn die Behörde zwar alle wesentlichen Gesichtspunkte ermittelt hat, diese aber falsch gewichtet bzw. den Ausgleich der unterschiedlichen betroffenen Belange in einer Weise vornimmt, die zu ihrer jeweiligen (objektiven) Gewichtigkeit erkennbar außer Verhältnis stehen (Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Ed. 01.04.2024, § 114 Rn. 21). Entsprechendes ist vorliegend der Fall.
Der Beklagte hat seinen Ermessenserwägungen nämlich maßgeblich zugrunde gelegt, dass von dem Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr für die Begehung von Straftaten ausgehe. Dabei hat er die erhebliche Indizwirkung, die von dem forensisch-psychologischem Prognosegutachten vom 28. Januar 2020 und der auf dieser Grundlage ergangenen Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 3. Dezember 2020 (Az. 8 StVK 52/20) über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ausgeht, verkannt.
Liegt – wie hier – eine positive Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung vor, kommt dieser nach der Rechtsprechung in Ausweisungskonstellationen maßgebliche Bedeutung bei der anzustellenden Prognoseentscheidung über die Wiederholungsgefahr zu. Zwar schließt diese nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die etwa auch eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Denn Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden. Allerdings kommt diesen eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21 –, juris Rn. 19; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99 –, Rn. 16 m. w. N.; Beschl. v. 27.08.2010 – 2 BvR 130/10 –, Rn. 36: „tatsächliches Gewicht“ und „wesentliche Bedeutung“). Ein Abweichen der Ausländerbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte bei der Prognose der Wiederholungsgefahr ist dann – insbesondere, wenn das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer wiegt – regelmäßig nur zulässig, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder, wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 24). Für letzteres ist in dem vorliegend zu beurteilenden Fall nichts ersichtlich.
Bereits in dem vorgenannten Prognosegutachten hat der Gutachter ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit erneuter schwerer Straftaten in der Gesamtschau aller Faktoren als niedrig zu beurteilen sei. Auf dieser Grundlage ist die benannte strafgerichtliche Aussetzungsentscheidung ergangen. Es ergeben sich keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme zwischenzeitlich – aufgrund einer etwaig breiteren Tatsachengrundlage – substantiiert in Zweifel gezogen werden könnte. Der Kläger ist ausweislich des durch die Kammer eingeholten Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 10. Juni 2024 wegen keiner weiteren Straftat verurteilt worden.
Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass der Beklagte in seinem Vermerk vom 26. August 2020 noch zu dem identischen Schluss gekommen ist (vgl. Bl. 741 Beiakte D: „Resultierend aus dieser Stellungnahme ist davon auszugehen, dass von Herrn A. keine Wiederholungsgefahr ausgeht und die Begehung weiterer Straftaten nicht zu vermuten ist“). Zu einem entsprechenden Schluss kam zuvor bereits das durch den Beklagten beteiligte Landesamt für Ausländerangelegenheiten (jetzt: Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge). Weder aus dem Inhalt des Bescheides, dem Vorbringen des Beklagten noch aus dem Verwaltungsvorgang erschließt sich, aus welchem sachlichen und berücksichtigungsfähigen Grund der Beklagte im Rahmen der angegriffenen Widerrufsentscheidung gleichwohl zu einer gegenteiligen Beurteilung gelangt ist und diese auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat.
Soweit der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid auf frühere strafrechtliche Verurteilungen Bezug genommen hat, hat er diesen Belang unzulässiger Weise in seine Ermessenserwägung eingestellt. Die in früheren Jahren begangenen Straftaten sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus dem Bundeszentralregister getilgt und waren dies nach allen erkennbaren Umständen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Widerrufsbescheides (vgl. hierzu AG A-Stadt, Urt. v. 27.03.2017 – 8 Ls 598 Js 21228/16 (22/16) –, Bl. 519 d. Beiakte C: „Er ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten“). § 51 Abs. 1 BZRG bestimmt eindeutig, dass die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen ist. Insofern mag es im Sinne der Ausführungen der Ausführungen des Beklagten in dem angegriffenen Bescheid vom 15. Dezember 2021 zwar zutreffen, dass „die Tatsache, dass Verurteilungen aus dem Strafregister gelöscht sind, nicht bedeuten, dass diese Straftaten nicht begangen wurden“. Der Beklagte ist angesichts der vorgenannten gesetzlichen Regelung gleichwohl daran gehindert, dem Kläger die aus dem Bundezentralregister getilgten Taten und Verurteilungen im Rahmen des Widerrufsverfahrens vorzuhalten und zu seinem Nachteil zu verwerten. Trotz eines entsprechenden – bereits im Widerspruchsverfahrens erfolgten – Einwandes des Klägers hat der Beklagte die Ermessensausübung insoweit nicht korrigiert.
Die Ermessensausübung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch deswegen als defizitär und fehlerhaft, weil der Beklagte die aktuellen familiären Bindungen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die familiäre Situation des Klägers hat sich seit dem Erlass des angegriffenen Bescheides maßgeblich geändert. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass allein der Umstand, dass zwischen der ablehnenden Behördenentscheidung und dem maßgeblichen Zeitpunkt für ihre Überprüfung ein gewisser Zeitraum verstrichen ist, die Behörde regelmäßig noch nicht zu einer Aktualisierung der Ermessenserwägungen zwingt. Wenn sich die Sachlage nach der Widerrufsentscheidung in entscheidungserheblicher Weise geändert hat, ist unter Umständen allerdings der Behörde im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zu geben, ihre Ermessenserwägungen entsprechend zu aktualisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Zeitpunktverlagerung sowohl für den Betroffenen als auch für die Behörde entsprechende Mitwirkungspflichten ergeben. Sind im Rahmen des Klagebegehrens während des gerichtlichen Verfahrens neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, obliegt es primär dem Kläger, auf etwaige zu seinen Gunsten eingetretene Änderungen hinzuweisen. Kommt er dem nach, hat die beklagte Behörde ihre ablehnende Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls der neuen Sachlage anzupassen. In diesem Zusammenhang hat sie auch die Möglichkeit, in Erfüllung ihrer Obliegenheit zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle die Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im laufenden Verfahren zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 – 1 C 10.09 –, juris Rn. 24; Dittrich/Breckwoldt, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.2.5, Stand: 29.04.2024, Rn. 17 ff.).
Entsprechendes hat der Beklagte nicht getan, obgleich dies erforderlich gewesen wäre. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren unter anderem explizit darauf hingewiesen, dass er seit dem 1. Juli 2022 wieder mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt und diesbezüglich Nachweise vorgelegt. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid noch zugrunde gelegt, dass gerade keine eheliche Lebensgemeinschaft (mehr) bestehe. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie der vom Beklagten bei der Ermessensausübung zu beachtenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 AufenthG handelt es sich bei der – nunmehr mehrjährig – wiederentstandenen ehelichen Lebensgemeinschaft um einen maßgeblichen persönlichen Belang des Klägers, welcher im Rahmen der Ermessensausübung durch den Beklagten zu berücksichtigen ist. Dem Beklagten ist durch die Kammer auf den Vortrag des Klägers zu seinen derzeitigen familiären Verhältnissen hin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, die er jedoch nicht genutzt hat.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass aus dem Hinweis des Klägers darauf, dass er seit Juli 2022 auch mit seinem (damals) minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe, kein berücksichtigungsfähiger Ermessensfehler folgt. Insoweit ist nämlich einzustellen, dass die am 30. Juli 2006 geborene Tochter des Klägers – ... ... – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits volljährig geworden ist. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da die Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern in der Regel mit Volljährigkeit zu einer Hausgemeinschaft, in der die Regeln des Zusammenwohnens gewahrt wird, und im Übrigen zu einer Begegnungsgemeinschaft werden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Regelmäßig ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m. w. N.; Beschl. der Kammer v. 22.06.2022 – 11 B 54/22 –, juris Rn. 33). Letzteres ist in Bezug auf den Kläger und sein Kind, mit welchem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht vorgetragen. Bei der neu begründeten häuslichen Gemeinschaft mit der Tochter des Klägers handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung demzufolge um keinen Belang, hinsichtlich dessen der Beklagten seine Ermessensausübung zu aktualisieren gehabt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.