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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 15.08.2024 – 12 B 40/24

ECLI:DE:VGSH:2024:0815.12B40.24.00

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers vom 10. Juni 2024,

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„im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragssteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 5.2.2024 (Az. Ill 2XXX) über eine amtsärztliche Untersuchung Folge zu leisten“,

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bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Zulässigkeit des Antrags steht es entgegen den Ausführungen des Antragsgegners nicht entgegen, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Aufforderung an den Antragsteller, sich durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handelt. Nach dessen Satz 1 können Rechtsbehelfe gegen solche nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die vorliegende Untersuchungsanordnung an den Antragsteller, mit der er verpflichtet wird, sich einer kompletten körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und im privaten Umfeld zu unterziehen, fällt in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 32). Aufgrund des hohen Verfassungsranges der betroffenen Schutzgüter ist es mit dem Gedanken des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, den Antragsteller vorliegend auf nachrangigen Rechtsschutz zu verweisen. Dies hätte zur Folge, dass er der Untersuchungsanordnung zunächst Folge zu leisten hätte, weil es sich insofern um eine dienstliche Weisung handelt - selbst wenn sich diese im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Zwar ist der Antragsteller grundsätzlich nicht verpflichtet, einer rechtswidrigen Weisung Folge zu leisten, allerdings wäre damit ein erhebliches Prognoserisiko zulasten des Antragstellers verbunden, weshalb es vorliegend unzumutbar ist, ihn auf eine etwaige Hauptsache zu verweisen, um die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung (inzident) überprüfen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris 25 ff. m. w. N.).

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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite, weil gegen die Untersuchungsanordnung vom 5. Februar 2024 rechtlich keine Bedenken bestehen.

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Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBG ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Eine Untersuchungsanordnung muss wegen des mit verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ihr - wie oben ausgeführt - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Voraussetzung ist, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 31. Januar 2023 - 2 MB 13/22 -, juris Rn. 10). Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung angeben (BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 43). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret der Anlass hierfür ist und ob die Darstellung in der Anordnung die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 10). Darüber hinaus muss es für den Beamten überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 23). Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 21).

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Diese vorstehenden Anforderungen an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung gelten allerdings nur, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Hiernach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 46 m. w. N.). Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung hingegen kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hier sind Anlass für die Untersuchungsanordnung die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs. Für diese Fallgestaltung langdauernder Ausfallzeiten, bei denen auf Seiten des Dienstherrn keine weiteren Erkenntnisse über die zugrundeliegende Erkrankung vorliegen, gelten die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb keine Angabe von Gründen für die Untersuchung enthalten, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen. Weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht (BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 47).

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Dies zugrunde gelegt, genügt die Untersuchungsanordnung vom 5. Februar 2024 diesen Vorgaben. Der Antragsgegner hat seine Anordnung ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass der Antragsteller seit dem 22. August XXX dienstunfähig erkrankt ist. Damit hatte er zum Zeitpunkt der Anordnung seit über fünf Monaten krankheitsbedingt keinen Dienst getan. Zwar hat der Antragsgegner weder in seiner Anordnung vom 5. Februar 2XXX noch in seiner konkreten Aufforderung vom 10. Juni 2XXX ausdrücklich auf die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG abgestellt. Allerdings gibt er den Gesetzeswortlaut wieder und führt zur Begründung ausschließlich die fortlaufende Dienstunfähigkeit an, sodass dem Antragsteller hinreichend klar sein musste, dass allein diese Anlass für die Anordnung war und der Antragsgegner seine Dienstfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen überprüfen lassen wollte.

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Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsgegner seine Anordnung ausschließlich auf die Dienstunfähigkeit des Antragstellers gestützt hat, obwohl ihm weitergehende Erkenntnisse vorliegen. So trägt er in diesem Zusammenhang vor, dass die Untersuchungsanordnung auf sachfremden Erwägungen beruhe, weil dem Antragsgegner bereits umfangreiche Ergebnisse aus der amtsärztlichen Untersuchung aus dem Jahr 2021 vorlägen. Zudem gebe es eine Bescheinigung des behandelnden Psychotherapeuten des Antragstellers vom 16. Juli 2021 sowie eine Stellungnahme aus der fachpsychiatrischen Zusatzuntersuchung.

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Dass der Antragsgegner diese Erkenntnisse seiner Anordnung nicht zugrunde gelegt hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. Zutreffend führt er diesbezüglich aus, dass die mittlerweile drei Jahre zurückliegenden Ergebnisse für den gegenwärtigen Untersuchungszweck nicht mehr verwertbar sind. Neben dem Alter der Gutachten ist insofern maßgeblich, dass sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, der für die gegenwärtige Dienstunfähigkeit des Antragstellers keine Rolle spielen kann. So war ausweislich des Gutachtens vom 22. Juni 2021 (Bl. 44 ff. der Gerichtsakte) damals die Frage klärungsbedürftig, ob der Antragsteller als Lehrkraft mitten in der Covid 19-Pandemie entsprechend der damaligen Vorgaben mit Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht eingesetzt werden kann, oder ob gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Aufhebung sämtlicher mit der Pandemie verbundenen Vorgaben bestand kein Grund für den Antragsgegner einen Zusammenhang zwischen den damals bestehenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Antragstellers und seiner nunmehr eingetretenen Erkrankung herzustellen.

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Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juni XXX nicht eindeutig, dass seitens des Antragstellers eine psychische Störung vorliegt. Das Gutachten lässt diese Frage ausdrücklich offen (vgl. Seite 4 des Gutachtens, Bl. 47 der Gerichtsakte) und empfiehlt stattdessen eine fachärztlich psychiatrische Zusatzbegutachtung des Antragstellers. Zwar attestiert ihm die anschließende Stellungnahme des Dipl. Psychologen und Psychotherapeuten XXX XXX vom 16. Juli 20XX, dass es zu einer Anpassungsstörung „durch massive Interventionen des Arbeitgebers zu einem Rezidiv mit depressiver Symptomatik“ gekommen sei. Auch hier geht das Attest aber davon aus, dass „Hintergrund des Konflikts und des massiv eskalierenden Verhaltens des Arbeitgebers (…) die Weigerung des Herrn A., eine Schutzmaske im Zusammenhang mit der Präventionsstrategie zur Vermeidung von Covid19-Erkrankungen zu tragen“ ist (Bl. 52 der Gerichtsakte). Insofern bestand auch insoweit ein eindeutiger Zusammenhang mit den Maßnahmen im Rahmen der Pandemie, der zum Zeitpunkt der nunmehr getroffenen Gutachtenanordnung vom 5. Februar 20XX aus Sicht des Antragsgegners auch aufgrund des zeitlichen Abstandes von drei Jahren keine Relevanz mehr haben dürfte.

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Etwas Anderes ist auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass dem Antragsgegner eine Liegebescheinigung des Klinikum XXX XXX vom 27. Oktober 2023 vorliegt, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller dort am 24. Oktober 2024 eine vollstationäre Behandlung angetreten hat. Zwar handelt es sich bei diesem Klinikum um eine Privatklinik, die sich auf die Behandlung von Stressfolgeerkrankungen spezialisiert hat. Zu den Behandlungsschwerpunkten zählen aber weiter: Depression, Angststörung, Schmerzsyndrom, Adipositas, Tinnitus, Psychokardiologie, Psychoonkologie sowie die Behandlung des Post/Long-Covid-Syndroms (vgl. Psychosomatische Klinik XXX (XXXXX.de), abgerufen am 13. August 2024). Allein aus diesem Attest konnte der Antragsgegner keine weiteren Erkenntnisse zu dem Grund der Erkrankung des Antragstellers ableiten. So werden in der Klinik eine Vielzahl von Beschwerden behandelt, die nur teilweise psychische Erkrankungen darstellen. Weiter enthält das Attest vom 27. Oktober 2024 keinerlei Diagnose oder Hinweis auf die Art der Behandlung, sodass sich dem Antragsgegner auch ein etwaiger Zusammenhang mit den Vorgängen aus dem Jahr 2021 nicht aufgedrängt haben kann.

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Auch der Hinweis des Antragstellers auf das am 22. August 2023 gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung. So trägt er vor, dass mit der erneuten Untersuchungsanordnung offensichtlich das Disziplinarverfahren flankierend geführt werden solle und begründet dies mit der Einladung zu einem Gespräch über das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nur zwei Wochen nach seiner Erkrankung. Dem Antragsgegner sei offensichtlich klar, dass die Einleitung eines erneuten Disziplinarverfahrens und die Erkrankung in einen Zusammenhang zu bringen seien und verfüge daher über ausreichende Erkenntnisse, um dem Amtsarzt die Details des Untersuchungsverlaufs vorzugeben oder den Untersuchungsgegenstand genauer einzugrenzen.

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Diesen Vortrag kann die Kammer nicht nachvollziehen. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zum BEM. Inwieweit eine Einladung zu einem BEM-Gespräch belege, dass der Antragsgegner weitergehende Erkenntnisse über die Erkrankung des Antragstellers besitzt, wird nicht ansatzweise deutlich. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Dienstfähigkeit des Antragstellers sind unterschiedliche Vorgänge, die Verfahren eigener Art nach sich ziehen. Inwiefern ein Verfahren das andere flankiert, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine zeitliche Nähe besteht, reicht für eine inhaltliche Verknüpfung nicht aus. Dies gilt insbesondere, als dass das Disziplinarverfahren bereits am 22. August 2023 eingeleitet wurde und der Antragsgegner erst im Januar 2024 erstmalig auf den Antragsteller zugegangen ist, um seine Dienstfähigkeit aufgrund seiner fortbestehenden Erkrankung überprüfen zu lassen.

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Auch im Hinblick auf die Bestimmtheit von Art und Umfang der Untersuchung ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller trägt vor, der Untersuchungsauftrag sei sehr umfassend. Der Zweck sei nicht gekennzeichnet, es gebe keine Hinweise auf eventuelle Eingriffe in die körperliche Integrität und es bliebe dem Amtsarzt überlassen, ob er auch gesprächsweise psychische Befunde erhebe. Hinzu komme, dass es dem Antragsgegner nicht um eine objektive Begutachtung der dienstlichen Fähigkeiten des Antragsstellers gehe, sondern allein um die Frage, ob er dienstfähig sei. Andere Einsatzmöglichkeiten des Antragstellers würden nicht in Erwägung gezogen.

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Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit den gesetzgeberischen Vorgaben aus § 41, § 44 LBG in Verbindung mit den §§ 26 f. BeamtStG. Vorliegend liegen Zweifel an der grundsätzlichen Dienstfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor, die überprüft werden sollen. Erst wenn amtsärztlich eine weitere Dienstfähigkeit des Antragstellers bejaht worden ist, kann seitens des Antragsgegners ein Einsatz des Antragstellers ggf. auf einem anderen Dienstposten auch nur in Betracht gezogen werden.

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Die Untersuchungsanordnung vom 5. Februar 2024 ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern hinsichtlich Art und Umfang ausreichend eingegrenzt. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem mit der Untersuchung beauftragten Arzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkte nach deren Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.1.2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58). Denn die Einzelheiten der Untersuchung sind von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig. Die (Vorab)Festlegung auf die ein oder andere Untersuchungsmethode würde dem Amtsarzt die notwendige Flexibilität nehmen, um seinen Gutachtenauftrag zu erfüllen. Darüber hinaus würde eine solche (Vorab-)Festlegung an den Dienstherrn Anforderungen stellen, die er mangels eigener Sachkunde und Erkenntnisse über die Erkrankung des Beamten in zumutbarer Weise kaum erfüllen könnte. Um dem verfassungsrechtlichen Ziel der Untersuchung der Dienstfähigkeit, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und zugleich der Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34), verbietet es sich, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (zum Ganzen: VGH Kassel Beschl. v. 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58; Beschl. v. 14. September 2023 - 1 B 994/23 - juris Rn. 28 m. w. N.).

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Vorliegend lagen dem Antragsgegner keine weitergehenden Erkenntnisse über die Erkrankung des Antragstellers vor, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit seinem Gutachtenauftrag ebenfalls vom 5. Februar 2024 generell die Frage aufwirft, welche Krankheiten und Beschwerden vorliegen, ohne zu spezifizieren, wie der Amtsarzt diese Feststellung zu treffen hat.

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Die Bedenken gegen die Objektivität des Amtsarztes, weil der Antragsgegner sich inhaltlich von der Stellungnahme der Amtsärztin vom 22. Juni 2021 nicht distanziert hat, teilt die Kammer nicht. Selbst wenn dieses Gutachten bei einer nunmehrigen Untersuchung des Antragstellers einbezogen wird, ist nicht davon auszugehen, dass eine objektive Gesprächsführung zwischen Amtsarzt und Antragssteller nicht mehr möglich ist. Es gilt, dass ein Amtsarzt aufgrund seiner Neutralität und Unabhängigkeit als vertrauenswürdig gilt. Denn im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nimmt der Amtsarzt seine Aufgaben unbefangen und unabhängig wahr. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Beschl. v. 3. Juli 2024 - 2 MB 15/23 -, juris Rn. 26).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 31. Januar 2023 - 2 MB 13/22 -, juris Rn. 33).