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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 29.08.2024 – 4 B 27/24

ECLI:DE:VGSH:2024:0829.4B27.24.00

Orientierungssatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts fehlt, wenn der Antragsteller dieser Hilfe nicht mehr bedarf, weil sich sein Begehren vor oder während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat und seine Rechtstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessert werden kann.  (Rn.23)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin.

2

Der Beigeladene führt den Antragsteller unter der Beitragsnummer als Beitragsschuldner für eine Wohnung in der Stadt .

3

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2024 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 30. November 2023 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von € fest.

4

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 2024 Widerspruch und begründete diesen insbesondere damit, dass eine Missachtung des Pluralismus und der Ausgewogenheit durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie eine Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch diesen vorliege.

5

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 1. März 2024 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von € fest.

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Mit Schreiben vom 18. März 2024 (Bl. 37 der Beiakte B) mahnte der Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung des mit dem Bescheid vom 1. Februar 2024 festgesetzten Betrages bis zum 8. April 2024 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von € fest.

7

Mit Schreiben vom 22. März 2024 teilte der Beigeladene dem Antragsteller mit, dass sein Widerspruch keinen Erfolg habe, da der Festsetzungsbescheid rechtmäßig sei. Er leide insbesondere nicht an Formmängeln, der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO lägen nicht vor. Der Beigeladene verzichtete zunächst auf die Erteilung eines Widerspruchsbescheids und bat mit Schreiben vom 22. März 2024 um entsprechende Mitteilung innerhalb von vier Wochen, falls die Erstellung doch gewünscht sei.

8

Mit Schreiben vom 16. April 2024 (Bl. 45 der Beiakte B) mahnte der Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung des mit dem Bescheid vom 1. März 2024 festgesetzten Betrages bis zum 7. Mai 2024 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von € fest.

9

Am 3. Juni 2024 ersuchte der Beigeladene die Antragsgegnerin um die Vollstreckung der nicht gezahlten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 29. Februar 2024. Er bat sie unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt €, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

10

Die Antragsgegnerin kündigte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2024 die Vollstreckung der Gesamtsumme von € an, wenn er nicht innerhalb einer Woche zahle. Mit E-Mail und Schreiben vom 24. Juni 2024 erhob der Antragsteller hiergegen „Widerspruch“ und wandte ein, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vorlägen, weil er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen vor Einleitung der Zwangsvollstreckung nie gemahnt worden sei. Er forderte die Antragsgegnerin daher auf, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Daraufhin gab die Antragsgegnerin das Amtshilfeersuchen des Beigeladenen mit Schreiben vom 25. Juni 2024 zu ihrer Entlastung an diesen zurück.

11

Der Antragsteller hat am 2. Juli 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

12

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm sei vor Einleitung der Zwangsvollstreckung keine Mahnung „zugestellt“ worden. Für die wirksame Bekanntgabe der Mahnung trage der Beigeladene die materielle Beweislast. Dem Gericht sei seit Jahren bekannt, dass Schreiben des „ “ nicht zuverlässig zugestellt würden. Hätte er eine Mahnung erhalten, hätte er hierauf entsprechend reagiert. Allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, lasse nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfacher Post versandter Brief tatsächlich erreicht habe.

13

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

14

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung der Gesamtforderung des Beigeladenen in Höhe von € vorläufig einzustellen.

15

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Sie bezieht sich darauf, dass sie das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen an diesen zurückgeschickt habe mit der Bitte, den Sachverhalt mit dem Antragsteller zu klären. Deshalb sei das Vollstreckungsverfahren nicht weiter betrieben worden.

18

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

19

Er verweist darauf, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei, da durch die Rückgabe der Unterlagen an ihn das Vollstreckungsersuchen beendet worden sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

21

Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht die Anträge des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er die vorläufige Einstellung der durch die Antragsgegnerin im Wege der Vollstreckungshilfe für den Beigeladenen mit Schreiben vom 19. Juni 2024 angekündigte Zwangsvollstreckung begehrt.

22

Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

23

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts fehlt, wenn der Antragsteller dieser Hilfe nicht mehr bedarf, weil sich sein Begehren vor oder während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat und seine Rechtstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessert werden kann (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 123 Rn. 121a).

24

Dies ist hier der Fall.

25

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 7 der Beiakte A) bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2024 das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an diesen beendet. Dies hat der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 bestätigt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin verbleibt danach kein Raum mehr.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kosten-risiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von €.