Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 02.09.2024 – 11 B 70/24
ECLI:DE:VGSH:2024:0902.11B70.24.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten hat. Die Bezeichnung der handelnden Behörde – hier der Bundespolizei – ist unschädlich (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO).
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorgesehene Abschiebung in die Türkei einstweilig zu unterlassen,
hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht bereits kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Antrag ausdrücklich eine Abschiebung in die Türkei verhindern. Eine solche droht ihm jedoch nicht. Der Antragsteller soll im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Schweden zurückgeführt werden. Entsprechendes musste ihm bereits vor der Stellung dieses Antrags bekannt sein, jedenfalls aus dem Haftverfahren und dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2024.
Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.