Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 07.10.2024 – 4 B 40/24

ECLI:DE:VGSH:2024:1007.4B40.24.00

Orientierungssatz

1. Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat. (Rn.4)

2.In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. (Rn.7)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

1

Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht den Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsgegner begehrt.

2

Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig.

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Zwar ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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Allerdings fehlt dem Antragsteller das für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Sache sehr eilig ist und die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag bei der Behörde von dieser rechtzeitig erledigt wird, gering ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 2. September 2024 bei Gericht gestellt, ohne zuvor den Antragsgegner um Einstellung der Vollstreckung zu ersuchen. Ein diesbezügliches Schreiben des Antragstellers (Bl. 3 der Beiakte A) ging erst nach Stellung des Antrags bei Gericht am 4. September 2024 bei dem Antragsgegner ein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lagen auch keine Anhaltspunkte vor, die auf eine unmittelbare bevorstehende Vollstreckung durch den Antragsgegner hindeuteten. Denn die an den Antragsteller adressierte Mahnung vom 19. August 2024 (Bl. 6 der Beiakte A) enthielt eine Fristsetzung zur Zahlung bis zum 9. September 2024.

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Auch eine Auslegung des Antrags dahingehend, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. August 2024 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 begehrt, bleibt ohne Erfolg.

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Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Der gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 eingelegte Widerspruch vom 21. August 2024 hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, denn bei den hier streitigen Festsetzungen der Rundfunkbeiträge und Säumniszuschlägen handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 109/17 – juris Rn. 40).

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Allerdings sind vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht gegeben. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei der Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung für den Beschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern vielmehr um eine echte Zugangsvoraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag bereits unzulässig ist (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 180). Das bedeutet, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO bereits vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein muss (Sodan/Ziekow, a.a.O). Das Verwaltungsaussetzungsverfahren kann auch nicht mehr wirksam während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Sodan/Ziekow, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen findet auch keine Heilung dadurch statt, dass sich die Behörde im gerichtlichen Verfahren sachlich auf den Antrag einlässt, da durch die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO die Gerichte entlastet werden sollen und aus diesem Grunde das behördliche Aussetzungsverfahren dem gerichtlichen Verfahren zeitlich vorangehen muss (Sodan/Ziekow, a.a.O. m.w.N; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 25. März 1993 – 23 CS 93.412 – juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 1 ME 146/10 – NVwZ-RR 2011, 185; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – NVwZ-RR 2012, 748).

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Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei Anrufung des Gerichts nicht vorgelegen. Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am 2. September 2024 bei Gericht gestellt, ohne zuvor die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner zu beantragen. Ein diesbezügliches Schreiben des Antragstellers (Bl. 3 der Beiakte A) ging erst nach Stellung des Antrags bei Gericht am 4. September 2024 beim Antragsgegner ein.

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Es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor, wonach auf die vorherige Antragstellung verzichtet werden kann. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO entfällt das vorherige Antragserfordernis, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn nach Nr. 2 eine Vollstreckung droht. Da der Antragsteller schon gar keinen Antrag bei dem Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat und eine Vollstreckung ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht drohte, liegen die Voraussetzungen für das Entfallen des Antragserfordernisses nicht vor.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 lediglich ein Rundfunkbeitrag in Höhe von € festgesetzt wurde. Der zusätzlich genannte Betrag in Höhe von € stellt den offenen Betrag des gesamten Beitragskontos des Antragstellers dar und dient lediglich als informatorischer Hinweis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von €.