Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 08.11.2024 – 7 B 92/24

ECLI:DE:VGSH:2024:1108.7B92.24.00

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 12. Dezember 2024, 3 MB 22/24, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlas einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs1 VwGO zulässig. Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

2

Voraussetzung ist demnach neben der Glaubhaftmachung eines materiellen Anspruchs, in Bezug auf den eine vorläufige Regelung oder Sicherung zu treffen ist (Anordnungsanspruch) und die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit einer solchen Sicherung oder Regelung zur Verhinderung des Nachteils oder Rechtsverlusts (Anordnungsgrund). Es ist fraglich, ob die Antragstellerin wie begehrt verlangen kann, dass die Masterarbeit vorläufig als bestanden zu werten ist. Dies, obwohl es durchaus Anlass zu der Annahme gibt, dass die Bewertung der Arbeit durch die Antragsgegnerin mit der bisherigen Begründung nicht rechtmäßig ist. Das kann aber offenbleichen, denn der Antrag hat jedenfalls deswegen keinen Erfolg, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.

3

Nachdem die Antragsgegnerin selbst einräumt, dass der mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 2024 erhobene Plagiatsvorwurf wegen Nutzung KI-generierter Texte nicht mehr aufrechtzuerhalten und im Überdenkungsverfahren nunmehr in Aussicht gestellt wird, die Antragsgegnerin werde die Arbeit wegen fachlicher Mängel und eines anders begründeten Plagiatsverdachts weiterhin mit „nicht bestanden“ bewerten, spricht einiges dafür, dass die bisher getroffene Entscheidung rechtswidrig ist und die Antragstellerin jedenfalls eine Neubewertung ihrer Masterarbeit verlangen dürfte. Nach einer im Rahmen dieses Verfahrens nur oberflächlichen Prüfung dieser im Übrigen auch nicht streiterheblichen Frage, erscheint es auch zweifelhaft, ob die neu erhobenen Plagiatsvorwürfe der Antragsgegnerin stichhaltig sind, denn die von ihr angeführten Textstellen in der Arbeit der Antragstellerin zeigen eher nicht auf, dass sie ohne Hinweis auf die jeweilige Urheberschaft Dritter deren geistige Schöpfungen als die ihrige ausgab. Die in dem Anhörungsschreiben angeführte fachliche Kritik mag berechtigt sein. Sie betrifft aber nur einzelne Aspekte der Arbeit und stellt keine die Note „mangelhaft“ begründende Gesamtwürdigung gar. Ob diese Umstände aber dazu führen, dass der mit dem Antrag verfolgte Anspruch auf jedenfalls vorläufige Feststellung des Bestehens der Masterarbeit zu titulieren ist, erscheint fraglich, denn das würde voraussetzen, dass jedenfalls erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Arbeit auch dieses Prädikat verdienen würde. Bisher kann das Gericht nur ausmachen, dass die Antragstellerin allenfalls eine Neubewertung verlangen könnte.

4

Das kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es – jedenfalls jetzt – an einem Anordnungsgrund. Der mit der Entscheidung vom 11. September 2024, die Masterarbeit mit „nicht bestanden“ zu bewerten, unmittelbar verbundene Nachteil trat bereits am 15. September 2024 mit dem Fristablauf für die Bewerbung zum Referendariat ein und war bereits bei Antragstellung am 22. Oktober 2024 nicht mehr rückgängig zu machen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann für die Antragstellerin in dieser Hinsicht nichts verbessern. Es ist nicht zu erkennen und wird auch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ein nach Ablauf dieser Frist noch eingehender Antrag auf Suspendierung der Bewerbungsfrist dahingehend Erfolg haben könnte, dass die Antragstellerin ihr Referendariat noch antreten könnte. Die insoweit einschlägige Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 8. Juli 2023 - GVOBl. Schl.-H. 2023, S. 16) sieht in§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 starre Bewerbungsfristen vor. Ob vorliegend ein nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KapVO-LK ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, der mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde eine Abweichung von diesen Fristen erlaubt, erscheint fraglich, denn der Umstand, dass eine Bewerberin nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist ihre universitäre Prüfung absolviert hat, dürfte nicht in den Anwendungsbereich dieses Ausnahmetatbestandes fallen, denn es wird keine besondere Ausnahme darstellen, dass eine Bewerberin nicht rechtzeitig vor Fristablauf mit die universitäre Prüfung beendet hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt aktiv um die Gewährung einer Ausnahme bereits jetzt bemüht oder jedenfalls diesbezüglich bei den zuständigen Stellen angefragt hat. Es erscheint doch sehr unwahrscheinlich, dass die nach der vorgenannten Vorschrift zuständige oberste Landesbehörde noch gewillt sein wird, nahezu zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Ausnahme von der Frist zu gewähren, auch wenn der Einstellungstermin erst am 1. Februar 2024 sein wird. Denn die Setzung der Bewerbungsfrist wird sich daraus rechtfertigen, dass das Verfahren über die Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die jeweiligen Schulen einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte und eine möglichst frühe Mitteilung an die Beteiligten Schulen und Bewerberinnen und Bewerber im Interesse der Planungssicherheit geboten ist.

5

In der Gesamtabwägung erscheint der Nachteil der Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig oder irreversibel. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO-LK gibt es zwei Einstellungstermine, mithin einen weiteren zum 1. August 2025, für den sie sich bis zum 1. April 2025 bewerben müsste. Erfahrungsgemäß wird bis zu diesem Datum mit einer Entscheidung über ihren Widerspruch und gegebenenfalls mit einer Neubewertung ihrer Arbeit zu rechnen sein, so dass sie, sofern die Arbeit als bestanden bewertet werden kann, eine Verzögerung ihres beruflichen Fortkommens von einem halben Jahr erdulden müsste. Das erscheint nicht unzumutbar.

6

Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.