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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 14.11.2024 – 19 A 7/20
ECLI:DE:VGSH:2024:1114.19A7.20.00
Orientierungssatz
1. Der Begriff des erforderlichen Umfangs unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff zunächst der Beurteilung des Personalrats, der insoweit gehalten ist, die Erforderlichkeit durch pflichtgemäße Würdigung der objektiven Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen und darzulegen. (Rn.22)
2. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. (Rn.23)
3. Maßgeblich ist allein die Frage, ob die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, den auf die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Umfang begrenzten Überlassungsanspruch erfüllen. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten um die dem Antragsteller von der Dienstelle zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
2
Der Antragsteller ist der 11-köpfige A. der Hansestadt Lübeck. Der Fachbereich 4 umfasst namentlich die Stadtbibliothek, die A-Stadter Museen, die Schulverwaltung, sämtliche öffentliche Schulen, das Archiv, die Volkshochschule, die Archäologie und Denkmalpflege, alle städtischen Kindertageseinrichtungen, die Jugendarbeit, das Jugendamt und die Familienhilfe. Die über 1.000 Beschäftigen des Fachbereichs sind an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet tätig.
3
Im Frühjahr 2020 wurden dem Antragsteller – wie auch allen anderen Personalräten bei der Hansestadt Lübeck – neue Räumlichkeiten im so genannten „Lichthof“ zugewiesen, einem Gebäudekomplex bestehend aus mehreren Einzelgebäuden, die in den neunziger Jahren zu einer Passage, der „König-Passage“, zusammengefasst wurden. Die Personalräte wurden in Büroräumlichkeiten in der oberen Etage untergebracht. Dem Antragsteller stehen dort ein Besprechungsraum, drei Büros für seine freigestellten Mitglieder, ein großer Raum für die Mitarbeiter seiner Geschäftsstelle, eine Teeküche, ein Kopierraum und 2 WCs zur Verfügung. Der Zugang zu den Räumlichkeiten des Antragstellers erfolgt über die Dr.-Julius-Leber-Straße. Vor der Eingangstür zum Gebäude befindet sich ein dreistufiger Treppenaufgang. Die Eingangstür führt in den Gebäudeflur, von dem aus eine ca. 2 m breite Treppe in die oberen Etagen führt. Die Räumlichkeiten des Antragstellers befinden sich im 2. Obergeschoss.
4
Die Stadt hält für die im „Lichthof“ untergebrachten Verwaltungsbereiche ebenerdig gelegene Besprechungsräume vor, die bei Bedarf von den Beschäftigten und dem Antragsteller genutzt werden können.
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Wegen der aus seiner Sicht unzureichenden Möglichkeit, Personen mit Bewegungseinschränkungen zu empfangen, wandte sich der Antragsteller an den Bürgermeister. Dieser verwies ihn auf die Nutzung des Aufzugs in der Lieferzone des Gebäudes. Dieser ist bei Nutzung der Eingänge in der Königstraße und der Fleischhauerstraße über den „Lichthof“ ebenerdig zugänglich. Von dem Eingang des Antragstellers in der Dr.-Julius-Leber-Straße aus ist der Aufzug durch ein Eingangstor zu erreichen, das sich aus Straßensicht gesehen links neben der Eingangstür in dem unmittelbar angrenzenden Gebäude befindet. Der Aufzug ist von dort aus über eine Treppe oder eine umwehrungslose Hubrampe zu erreichen. Die Bedienung der Hubrampe erfolgt über einen in ca. 2,20 m Höhe angebrachten Schalter. Die Nutzung des Aufzugs ist nur mittels eines Schlüssels möglich, über den auch die Mitglieder des Antragstellers verfügen. Am Eingang des Aufzugs befindet sich eine nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens angebrachte Klingel.
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Der Antragsteller hat am 25. November 2020 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
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Er macht geltend, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine Behinderung seiner Personalratsarbeit darstellten. Zudem handele es sich um von der Stadt neu angemietete Räumlichkeiten, die nach § 52 Abs. 2 LBO a.F. (jetzt § 50 LBO) barrierefrei sein müssten. Dem Personalrat seien nach § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, wie sie auch anderen Beschäftigten zur Verfügung stünden. Diese würden sich nach den Anforderungen öffentlich zugänglicher Anlagen im Sinne von § 52 Abs. 1 LBO a.F. richten. Er verweist darüber hinaus auf § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Eine Barrierefreiheit sei hier nicht gegeben, da eine mobilitätseingeschränkte Person weder die Rampe noch den Aufzug bedienen könne. Soweit die Beteiligte ihn auf die ebenerdig im „Lichthof“ befindlichen Besprechungsräume verweise, stelle sich die Frage, ob dort die Vertraulichkeit gewährleistet sei, da in viele dieser Räume jedermann hineinblicken könne. Zudem müssten die Räumlichkeiten über ein technisches Buchungsportal gebucht werden, was einen oft erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordere.
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Der Antragsteller beantragt,
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1. die Beteiligte zu verpflichten, ihm barrierefreie Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen,
10
hilfsweise,
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2. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihm Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die es Menschen mit Bewegungseinschränkungen möglich machen, ihn ohne fremde Hilfe zu erreichen,
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wiederum hilfsweise,
13
3. festzustellen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes und der Landesbauordnung nicht genügen.
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Die Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
16
Sie meint, die dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten genügten den Anforderungen des § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. Der Antragsteller sei in der Lage, dort Sitzungen abzuhalten, seine Sprechstunden durchzuführen und seine laufende Geschäftsführung abzuwickeln, und zwar auch für und mit Beschäftigten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt seien. Der Antragsteller sei für alle Beschäftigen problemlos erreichbar und könne auch selbst die Beschäftigten und die Dienststellenleitung ohne Probleme erreichen. Es bestünden ferner vielfältige technische Möglichkeiten, die es dem Antragsteller ermöglichten, seine Aufgaben optimal und unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit zu erledigen. Er könne gemäß § 33 MBG Schl.-H. während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten und Zeit und Ort im Einvernehmen mit der Dienststelle bestimmen. Sollte es tatsächlich einem in seiner Mobilität eingeschränkten Beschäftigten nicht möglich sein, über den Personenaufzug in die Räumlichkeiten des Antragstellers zu gelangen, stünden ihm für Beratungsgespräche auch andere Räume im „Lichthof“ zu Verfügung. Auf eine Barrierefreiheit im Rechtssinne komme es hier nicht an. Weder die Landesbauordnung noch das Landesbehindertengleichstellungsgesetz vermittelten ihm ein subjektives, einklagbares Recht. Zudem handele es sich bei dem „Lichthof“ nicht um einen Neubau, sondern um ein Bestandsgebäude, das über eine bauordnungsrechtliche Genehmigung verfüge. Ferner sei das Gebäude angemietet und keine bauliche Anlage der Dienststelle. Schließlich sei der Antragsteller für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen auch ohne „fremde Hilfe“ erreichbar, weil diese lediglich noch von demjenigen hereingelassen werden müssten, zu dem sie wollten. Für den Antrag zu 3) sei schon kein Feststellungsinteresse erkennbar. Das gerichtliche Beschlussverfahren diene der Durchsetzung eigener Rechte und nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen.
II.
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
18
Der mit seinem Hauptantrag (Antrag zu 1) nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG Schl.-H. als Streit um die Geschäftsführung des Personalrats statthafte und als Leistungsantrag auszulegende Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
19
Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Dienststelle, ihm barrierefreie Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
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Nach der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. hat die Dienststelle dem Personalrat in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
21
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Personalrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie präzisiert damit den allgemeinen Grundsatz aus § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., wonach die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt (vgl. zu § 47 BPersVG Hedermann, in: Ricken, BeckOK PersVG, 18. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 47 Vorbem. und Rn. 1).
22
Der Begriff des erforderlichen Umfangs unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff zunächst der Beurteilung des Personalrats, der insoweit gehalten ist, die Erforderlichkeit durch pflichtgemäße Würdigung der objektiven Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen und darzulegen. Die Frage nach der Erforderlichkeit ist aber nicht allein nach der subjektiven Einschätzung des Personalrats zu beantworten. Sie ist vielmehr – ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift, eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit zu ermöglichen – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse der Dienststelle einerseits und der Beschäftigten und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen. Hierbei gelten auch die Grundsätze wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung (vgl. Weiß/Benning/Warnecke/Reimers, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 2 zu § 34; zu § 47 BPersVG Hedermann, in: Ricken, BeckOK PersVG, 18. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 47 Rn. 4 jeweils m.w.N.). In welchem Umfang dem Personalrat Räume zu überlassen sind, hängt auch von dessen Größe und der Größe der Dienststelle ab. Die zur Verfügung gestellten Räume müssen zur Durchführung der Personalratstätigkeit geeignet sein und hinsichtlich ihrer Eigenschaften die Anforderungen erfüllen, die auch sonst an Arbeitsplätze zu stellen sind. Da der Personalrat nach § 1 Abs. 3 MBG Schl.-H. Teil der Dienststelle ist, muss er sich mit den Gegebenheiten der jeweiligen Dienststelle arrangieren (vgl. zu § 47 BPersVG Hedermann, in: Ricken, BeckOK PersVG, 18. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 47 Rn. 8 f. m.w.N.).
23
Ausgehend hiervon ist zwar festzustellen, dass die dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten im „Lichthof“ nicht barrierefrei im Sinne des hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) anwendbaren § 5 LBGG barrierefrei sein dürften. Barrierefrei sind danach bauliche und sonstige Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Zur Verwirklichung von Barrierefreiheit gehört es auch, die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zuzulassen. Diese Voraussetzungen sind hier wohl nicht gegeben.
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Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Räumlichkeiten für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte überhaupt auffindbar sind. Selbst wenn diese den Personalrat nicht unter seiner Anschrift in der Dr.-Julius-Leber-Straße aufsuchen, sondern den „Lichthof“ durch die Eingänge in der Königstraße oder die Fleichshauerstraße betreten und dort das zu dem in der Lieferzone befindlichen Aufzug weisende freistehende Hinweisschild in der Mitte des „Lichthofs“ nahe der Rolltreppe finden und diesem folgen, stoßen sie nach den Erläuterungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zunächst auf eine schwere Brandschutztür mit dem Hinweis „Zutritt für Unbefugte verboten“. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mobilitätseingeschränkte Beschäftigte, die ihren Personalrat aufsuchen wollen, sich eigenmächtig über diesen Hinweis hinwegsetzen und den Weg zu dem zu den Räumlichkeiten des Antragstellers führenden Aufzug finden. Für das Gericht ist mit Blick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 1 Abs. 2 MBG Schl.-H. und die Dauer des vorliegenden Verfahrens unverständlich, warum die Dienststelle hier nicht längst in Absprache mit dem Vermieter durch eine eindeutige Ausschilderung für Abhilfe gesorgt hat. Gleiches gilt im Übrigen für die vom Antragsteller geltend gemachte Geruchsbelästigung im Zugangsbereich zum Aufzug durch dort aufgestellte Abfallbehälter.
25
Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob der Aufzug für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte zugänglich ist, weil diese zunächst die schwere Brandschutztür öffnen müssen, um zu dem Aufzug zu gelangen.
26
Letztlich kann die Frage nach der Barrierefreiheit der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten hier jedoch dahinstehen, da ein etwaiger Verstoß gegen § 5 LBGG dem Antragsteller jedenfalls keine durchsetzungsfähige Rechtsposition vermittelt. Maßgeblich für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist allein § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. und damit die Frage, ob die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, seinen auf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang begrenzten Überlassungsanspruch erfüllen. Dies ist hier ungeachtet der vorstehend beschriebenen schwierigen Erreichbarkeit für mobilitätseingeschränkte Beschäftigt der Fall. Der Antragsteller, dem neben einem eigenen Besprechungsraum unter anderem drei Büros für seine freigestellten Mitglieder zur Verfügung gestellt werden, hat nicht vorgetragen, durch Umfang oder Ausstattung seiner Räumlichkeiten in seiner Personalratstätigkeit und der laufenden Geschäftsführung beeinträchtigt zu sein. Er bemängelt vielmehr die aus seiner Sicht nicht gegebene Erreichbarkeit für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte, legt aber nicht dar, inwieweit er hierdurch in seiner Arbeit tatsächlich beeinträchtigt wird. Wenn auch die Räumlichkeiten wohl nicht im Sinne des § 5 LBGG barrierefrei sind, so sind sie jedenfalls mit zumutbarer kollegialer Hilfe grundsätzlich auch für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte erreichbar. Darüber hinaus ist ferner zu berücksichtigen, dass aufgrund der Größe der Dienststelle und der über das Stadtgebiet verteilten Einheiten und Einrichtungen des Fachbereichs nicht davon ausgegangen werden kann, dass Beschäftigte in großer Zahl den Antragsteller spontan und ohne vorherige Anmeldung aufsuchen. Es erscheint vielmehr lebensnah davon auszugehen, dass Beschäftigte zunächst per Telefon oder E-Mail mit dem Antragsteller Kontakt aufnehmen. Wird der Wunsch nach einem persönlichen Gespräch geäußert, bestehen auch im Falle mobilitätseingeschränkter Beschäftigter vielfältige Möglichkeiten, diesem dann auch nachzukommen. Bereits bei der Terminabsprache kann auf die schwierige Erreichbarkeit der Räumlichkeiten über den Aufzug hingewiesen werden. Im Übrigen erscheint es auch nicht unzumutbar, den Antragsteller darauf zu verweisen, die von der Stadt im Erdgeschoss allgemein vorgehaltenen Besprechungsräume nach vorheriger Buchung zu nutzen; eine Verfahrensverweise, die auch anderen Beschäftigten der Dienststelle für die Durchführung von Besprechungen abverlangt wird. Sollten diese Besprechungsräume eine Vertraulichkeit nicht gewährleisten, erscheint es dem Antragsteller auch zumutbar, sich bei der Dienststelle im Einzelfall um einen anderen Raum zu bemühen. Gegebenenfalls ist vom Antragsteller auch eine Besprechung im Wege der Videotelefonie in Betracht zu ziehen, die von den Beschäftigten eventuell auch von zu Hause aus genutzt werden kann. Im Übrigen kann der Antragsteller seine Erreichbarkeit für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte auch selbst dadurch verbessern, dass er in den verschiedenen Bereichen und Einrichtungen seines Fachbereichs gemäß § 33 Abs. 1 MBG Schl.-H. (regelmäßige) Sprechstunden einrichtet.
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Der als Hilfsantrag gestellte Antrag zu 2) ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
28
Der Antrag ist als Feststellungsklage gemäß des hier nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Namentlich fehlt es hier nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen möglichen Leistungsantrag, denn ein Feststellungsausspruch ist dem Leistungs- bzw. Verpflichtungsausspruch gleichwertig, weil erwartet werden kann, dass die öffentliche Verwaltung der gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2004 – 6 P 9/03 – juris Rn. 14).
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Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller nach dem Vorstehenden keinen Anspruch gemäß § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. darauf hat, dass ihm die Dienststelle andere Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
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Der als weiterer Hilfsantrag gestellte Antrag zu 3) ist unzulässig.
31
Der Antragsteller ist im Hinblick auf die begehrte Feststellung nicht antragsbefugt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Antragsteller in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren antragsbefugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht, deren Verletzung nach seinem Vorbringen möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 5 P 2/18 – juris Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Weder die Definition der Barrierefreiheit in § 5 LBGG noch das barrierefreie Bauen nach § 50 LBO vermitteln dem Antragsteller eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition.
32
Dem Antrag fehlt es zudem an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil er selbst bei der von ihm begehrten gerichtlichen Feststellung, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und der Landesbauordnung entsprechen, hieraus für sich keinen Anspruch aus § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. herleiten kann. Insoweit wird auf das zum Antrag zu1) Gesagte verwiesen.
33
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).