Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 30.01.2025 – 12 B 88/24
ECLI:DE:VGSH:2025:0130.12B88.24.00
Orientierungssatz
1. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist allein das etwaige Recht der Antragstellerin, dass über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle erneut und rechtsfehlerfrei entschieden wird. (Rn.6)
2. Der durch den Grundsatz der Bestenauslese gebotene Leistungsvergleich konkurrierender Bewerber wird regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen. (Rn.14)
3. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. (Rn.19)
Tenor
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2024 wird hinsichtlich der Beiladung der Beigeladenen zu 1.) aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 13.471,29 EUR festgesetzt.
Gründe
1.) Der Beiladungsbeschluss vom 30. Dezember 2024 war von Amts wegen in dem im Tenor genannten Umfang aufzuheben. Denn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO sind hinsichtlich der Beigeladenen zu 1.) nicht mehr erfüllt. Eine Beeinträchtigung ihrer rechtlichen Interessen im Rahmen der streitgegenständlichen Dienstpostenbesetzung ist aufgrund der Ernennung der Beigeladenen zu 1.) zur Justizamtsrätin im Landgerichtsbezirk ausgeschlossen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 B 104.15 –, Rn. 1; Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 27; VGH Kassel, Beschluss vom 12. November 2004 – 6 TJ 875/04 –, Rn. 3 m. w. N.; alle juris). Auch eine einfache Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht geboten.
2.) Der nach schriftsätzlicher Klarstellung der Antragstellerin (Bl. 149 d. GA) und sachdienlicher Auslegung ihres tatsächlichen Begehrens gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag,
dem Antragsgegner vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zu 2.) als Justizamtsrat (Bes.-Gr. A12) für die hierfür entsprechend ausgeschriebene Stelle im Landgerichtsbezirk XXX zu ernennen.
ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, hat aber keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig (a.)) und im Übrigen unbegründet (b.)).
Zunächst hat die Kammer das Passivrubrum von Amts wegen dahin geändert, dass Antragsgegner das Land als Dienstherr der Antragstellerin ist, das nach § 103 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) vom Ministerium für Justiz und Gesundheit als oberster Dienstbehörde, der die Antragsteller und der Beigeladene zu 2.) unterstehen, vertreten wird, das sich seinerseits durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vertreten lassen kann. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz (LJG) liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich beim Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 2 m. w. N.).
a.) Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin beantragt, die streitgegenständliche Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen. Der Antragstellerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da sie dieses ausdrücklich erklärte Ziel sie mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung nicht erreichen kann. Ihr Rechtschutzbegehren geht insoweit über das hinaus, was der zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist allein das etwaige Recht der Antragstellerin, dass über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung bzw. zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens – muss diese Stelle vorläufig freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2019 – 1 B 1301/18 –, Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 12 B 46/23 –, Rn. 5; beide juris).
b.) Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klagerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
aa.) Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur Rechtschutz im Wege der einstweiligen Anordnung vermag sicherzustellen, dass der Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung vorläufig gewahrt bleibt. Der Antragsgegner beabsichtigt, die – nach Ernennung einer Bewerberin für die zuvor ausgeschriebene, weitere Planstelle – verbliebene, ausgeschriebene Planstelle (Bes.-Gr. A 12 für Justizamtsrätinnen bzw. Justizamtsräte) mit dem Beigeladenen zu 2.) zu besetzen. Mit der Besetzung der Stelle durch Ernennung des Beigeladenen zu 2.) würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin faktisch erledigen. Denn mit Ernennung ginge der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin unter, da das Auswahlverfahren hierdurch faktisch abgeschlossen würde und eine solche nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 27; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/16 –, Rn. 9; alle juris).
bb.) Die Antragstellerin hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzt.
(1.) Ein Anordnungsanspruch ist in Stellenbesetzungsverfahren des öffentlichen Dienstes regelmäßig dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand zum einen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller deshalb in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt ist, weil die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zum anderen müssen gleichzeitig die Aussichten der Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn ihre Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 19; Beschluss vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – Rn. 32; Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, Rn. 32; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, Rn. 6; Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16; alle juris).
Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle, sie können aber wegen Art. 33 Abs. 2 GG – und vorliegend zusätzlich wegen § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung auf ein öffentliches Amt im statusrechtlichen Sinne ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung fachlicher Leistung entscheidet. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 21).
Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stelle im öffentlichen Dienst; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Denn die Eignung, Befähigung und Leistung eines Bewerbers geben Aufschluss darüber, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten nach einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris Rn. 12).
Der durch den Grundsatz der Bestenauslese gebotene Leistungsvergleich konkurrierender Bewerber wird regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen. Die Eignung der Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass diese inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 46).
Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss a. a. O., Rn. 35).
Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (BVerwG, a. a. O., Rn. 36). Er kann sich also bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken, sondern muss eine weitere „Ausschärfung“ bzw. Binnendifferenzierung der aktuellen Leistungsnachweise vornehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 2 MB 22/18 –, Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 12 B 64/22 –, Rn. 15; beide juris).
(2.) Gemessen hieran verletzt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen zu 2.) den aus dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Weder die dem aktuellen Leistungsvergleich von Antragstellerin und Beigeladenem zu 2.) zugrundeliegenden Beurteilungen (a.) noch die anhand dieser Beurteilungen vorgenommene Binnendifferenzierung ist rechtlich zu beanstanden (b.).
(a.) An den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2.) – beide im und für das Amt „Justizamtfrau/-mann“ jeweils mit dem Gesamturteil „sehr gut geeignet“ bewertet – ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des gegenseitigen Vorbringens nichts zu erinnern.
(aa.) Die Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Denn die Entscheidung des Dienstherrn in Gestalt der Beurteiler darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein ihm von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis (sog. Beurteilungsspielraum). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (VG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 12 B 70/18 –, juris Rn. 33 m. w. N.).
(bb.) Die Beurteilung ihrer Leistungen greift die Antragstellerin ausdrücklich nicht an (Bl. 3 d. GA). Für die Kammer sind bei der Überprüfung der Beurteilung unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe auch keine Beurteilungsfehler ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin behauptet, die Beurteiler hätten sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung (40 % der üblichen Dienstzeit) zurückgesetzt – die Beurteilung mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt –, dringt sie nicht durch. Denn die Behauptung verbleibt ohne jeden Anhaltspunkt (vgl. Bl. 4 d. GA) und ist daher rein spekulativ und unsubstantiiert. Die Beurteilung ihrer Leistungen beinhaltet keine Abwertungen oder überhaupt Hinweise auf Herabsetzungen aus Gründen einer reduzierten Dienstzeit.
Auch soweit die Antragstellerin weiter vorbringt, sie sei deutlich dienstälter als der Beigeladene zu 2.) und ihre letzte Beförderung länger her als die des Letztgenannten, kann dies keinen Beurteilungsfehler begründen. Weder ein höheres Dienstalter noch eine längere „Stehzeit“ im laufenden Statusamt stellen grundsätzliche und ohne Weiteres berücksichtigungsfähige Leistungskriterien dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 1 WB 45.17 –, juris Rn. 44).
(cc.) Die Leistungsbeurteilung des Beigeladenen zu 2.) weist unter Zugrundelegung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes sowie der Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten und des übrigen Akteninhaltes ebenfalls keine rechtlichen Fehler auf.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beurteilung des Beigeladenen bestimmte Aspekte, wie beispielhaft ständig aktualisierte Kenntnisse über Rechtsprechungsänderungen oder eine Tätigkeit in der Rechtsantragstelle, vertiefend beleuchtet. Hierdurch werden weder allgemeingültige Wertmaßstäbe noch Verfahrensvorschriften verletzt, ein fehlerhafter Sachverhalt angenommen oder sachfremde Erwägungen angestellt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass derartige Umstände bei dem Beigeladenen zu 2.) unberücksichtigt bleiben. Im Gegenteil mussten die Beurteiler die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2.) in der Rechtsantragstelle berücksichtigen, um ihn unter den oben genannten Maßstäben einer aussagekräftigen Beurteilung rechtsfehlerfrei zu beurteilen. Denn diese Tätigkeit stellt einen seinem Amt entsprechenden und ihm originär zugewiesenen Aufgabenbereich im maßgebenden Beurteilungszeitraum dar. Ebenso haben die Beurteiler auch die Tätigkeit der Antragstellerin in der Familienabteilung, als Koordinatorin des Schulteams sowie als Vertreterin des Landes auf Messen zur Personalgewinnung betont (Bl. 275 ff., Bl. 282 d. BA B). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteiler vorliegend – ungerechtfertigt – unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe im Rahmen der beiden Beurteilungen angewendet hätten.
Soweit die Antragstellerin rügt, dass der Beigeladene zu 2.) „schlicht überbewertet“ (Bl. 4 d. GA) worden sei, etwa, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine nach Auffassung der Antragstellerin überschaubare und einfach gelagerte Tätigkeit in der Rechtsantragstelle besonders hervorgehoben werde (Bl. 5 d. GA), unterfällt dies dem gerichtlich entzogenen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners. Gleiches gilt hinsichtlich der Einstufung, wie schwierig der Umgang mit dem Publikum in den jeweiligen Arbeitsbereichen ausfällt.
Auch hat die Antragstellerin keinen Beurteilungsfehler glaubhaft gemacht, soweit sie in Bezug auf die Fachkenntnisse des Beigeladenen zu 2.) vorträgt, es bedürfe keiner besonderen Erwähnung, weil ein „Informiertsein“ von Beamten im Amt „Justizamtfrau/-mann“ über Änderungen der Rechtsprechung im entsprechenden Fachbereich grundsätzlich selbstverständlich sei. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beurteiler hier den zutreffenden Sachverhalt oder allgemeine Beurteilungsmaßstäbe verkannt haben. Insbesondere ist nicht glaubhaft dargetan, dass dieser Gesichtspunkt der Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruhen würde und damit willkürlich wäre. Es kann schon grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die Beurteiler positiv auffallende, gegenüber anderen zu Beurteilenden herausstechende Leistungsmerkmale unterstreichen und zwar auch dann, wenn bestimmte Leistungen als selbstverständlich gelten sollten. Insoweit kann dahinstehen, ob die Behauptung der Antragstellerin zutrifft, dass es selbstverständlich sei, dass sich Beamte mit der Amtsbezeichnung „Justizamtmann/-frau“ ständig über etwaige Änderungen in der Rechtsprechung informieren würden, soweit es den jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffe. Denn der Erstbeurteiler hat den die Tätigkeit des Rechtspflegers des Beigeladenen zu 2.) betreffenden Aspekt der ständig aktualisierten Kenntnisse von Rechtsprechungsänderungen persönlich im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit, bei der er über (Vollstreckungs-)Erinnerungen zu Entscheidungen des Beigeladenen zu 2.) zu entscheiden hat, besonders positiv wahrgenommen (Bl. 625 d. BA D).
Der Beurteiler ist nach Auswertung des Beteiligtenvorbringens und den sonstigen Akteninhalt auch in Bezug auf die Bewertung der Kooperations- und Führungskompetenz des Beigeladenen zu 2.) nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Soweit die Antragstellerin in Abrede stellt, dass der Beigeladene zu 2.) als „fachlich beliebter Gesprächspartner unter Kollegen“ wahrgenommen werde, verfehlt dies teilweise – hinsichtlich der gerichtlich überdies nicht überprüfbaren Bewertung der „Fachlichkeit“ – den Inhalt der Beurteilung des Beigeladenen zu 2.), in dessen Beurteilung es lediglich heißt, er sei „im Kollegenkreis als jederzeit gesprächsbereiter Ansprechpartner sehr beliebt“ (Bl. 628 d. BA D) bzw. „ein sehr beliebter Gesprächspartner“ (Bl. 631 d. BA D). Soweit die Antragstellerin aber gegen die Kooperationskompetenz des Beigeladenen zu 2.) behauptet, er sei aufgrund ihrer eigenen Erkundigungen bei Kollegen nicht als Gesprächspartner beliebt, hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Die bloß pauschale und oberflächliche Behauptung ohne Angabe von konkreten Umständen und Kollegen, die die Tatsachengrundlage dieser Wertung erschüttern könnten, verbleibt lediglich unsubstantiiert. Insoweit kann dahinstehen, ob dieser Einwand – sollte er zutreffen – überhaupt etwas an der Beurteilung des Beigeladenen zu 2.) ändern könnte.
Auch der Einwand der Antragstellerin, das Gesamturteil im Rahmen der Beurteilung des Beigeladenen zu 2.) sei in der Wahrnehmung der Kollegenschaft „schlicht falsch“, nach dem er sich nicht scheue, „in Zeiten der Vertretungsnot auch fachfremde Dezernate mit zu bearbeiten“ und hier vorbildlichen Arbeitseinsatz zeige, ist zum einen hinsichtlich der Wertung des „vorbildlichen Arbeitseinsatzes“ der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Zum anderen verbleibt die allgemeine Behauptung der Antragstellerin ohne Darlegung konkreter Umstände oder Angabe von Zeugen, die etwas anderes berichten könnten, gegenüber der Erwiderung des Antragsgegners, der Arbeitseinsatz beruhe hinsichtlich der Vertretung fachfremder Dezernate auf eigener Wahrnehmung des Erstbeurteilers, zu unsubstantiiert. Es ist für die Kammer weder nachvollziehbar, was die Antragstellerin mit der Begrifflichkeit „Kollegenschaft“ meint, noch, auf welcher tatsächlichen Grundlage die behauptete Wahrnehmung basiert. Im Übrigen ist die „Kollegenschaft“ zur Beurteilung der Leistungen des Beigeladenen zu 2.) nicht berufen, sodass es auf deren Ansicht auch nicht ankommt.
(b.) Auch hat der Antragsgegner die Binnendifferenzierung zwischen den hier „sehr gut geeignet“ beurteilten Konkurrenten rechtsfehlerfrei durchgeführt. Die mit gleichem Gesamturteil vorliegenden Beurteilungen der im gleichen Statusamt befindlichen Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2.) wurden inhaltlich vom Antragsgegner zutreffend dahingehend ausgeschöpft, dass die jeweiligen Einzelfeststellungen eine bessere Prognose des Eignungsgrades für den angestrebten Dienstposten in Bezug auf den Beigeladenen zu 2.) ermöglichen. So erlangte der Beigeladene zu 2.) gegenüber der Antragstellerin insgesamt bessere Bewertungen, da er die Anforderungen in drei Leistungsmerkmalen „hervorragend übertraf“ (Auffassung und Denkvermögen, Verhandlungsgeschick, Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung) und in Bezug auf sieben Leistungsmerkmale (Fachkenntnisse, Urteilsvermögen und Entschlusskraft, Ausdrucksvermögen, Arbeitsplanung, Kooperation- und Führungskompetenz, Behauptungsvermögen, Belastbarkeit) „deutlich übertraf“, während die Antragstellerin die Anforderungen hinsichtlich sechs Leistungsmerkmalen „deutlich übertraf“ (Fachkenntnisse, Ausdrucksvermögen, Arbeitsplanung, Verhandlungsgeschick, Belastbarkeit, Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung) und in Bezug auf vier Leistungsmerkmale „übertraf“ (Auffassung und Denkvermögen, Urteilsvermögen und Entschlusskraft, Kooperation- und Führungskompetenz, Behauptungsvermögen).
Es bedarf weder einer Entscheidung darüber, ob die bessere Bewertung des Beigeladenen zu 2.) („deutlich übertroffen“) gegenüber der Antragstellerin („übertroffen“) in einem der gewichteten Leistungsmerkmale (Urteilungsvermögen und Entschlusskraft) die bessere Eignungsprognose für das angestrebte Amt rechtfertigen würde, noch darüber, ob die Gewichtung dieser Leistungsmerkmale zur Binnendifferenzierung aufgrund einer hinreichend transparenten Darstellung im Rahmen der Ausschreibung verfahrensfehlerfrei gewesen ist. Denn der Antragsgegner hat sich in seiner zwischen dem Beigeladenen zu 2.) und der Antragstellerin getroffenen Auswahlentscheidung nicht hierauf bezogen (vgl. Bl. 67 d. BA A).
3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.) als erstattungsfähig anzusehen, da er weder einen mit dem Verfahrenskostenrisiko verbundenen Sachantrag gestellt, noch das Verfahren im Übrigen durch Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.2018 – 2 VR 2.16 –, juris Rn. 4).
4.) Der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt worden. Er beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (A12, Stufe 4) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (4.490,43 EUR/Monat x 3 = 13.471,29 EUR).