Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 04.02.2025 – 19 A 4/23
ECLI:DE:VGSH:2025:0204.19A4.23.00
Orientierungssatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist der Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses des Personalrats.(Rn.29)
2. Zum regelmäßigen Bestand der Dienststelle können auch befristet Beschäftigte gehören, sofern sie nicht Vertreter eines mitzuzählenden beurlaubten Mitarbeiters sind. Nicht ausschlaggebend ist, ob die von dem jeweiligen Beschäftigten zu erfüllende Aufgabe sich als eine einmalige oder eine atypische Sonderaufgabe der Dienststelle darstellt.(Rn.30)
3. Die am Dienstsitz tätigen 15 Beschäftigten in Funktionsstellen zählen zu den Regelbeschäftigten nach § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) und können deshalb nicht abgezogen werden.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Freistellung der Personalratsvorsitzenden von ihrer dienstlichen Tätigkeit.
Der Antragsteller ist der Dienststellenleiter des , einer Landesoberbehörde mit Hauptsitz in und weiteren Dienstsitzen in , und . Der Beteiligte ist der örtliche Personalrat am Dienstsitz in .
Nach den Personalratswahlen im Mai 2023 lud der Antragsteller die Vorsitzende des Beteiligten und die Vorsitzenden der anderen örtlichen Personalräte per E-Mail vom 1. Juni 2023 zur Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit ein und verwies dabei auch auf die Aufschlüsselung der Freistellung gemäß § 36 Abs. 3 MBG Schl.-H. nach Dienstsitzen in Abhängigkeit von der Anzahl der jeweils dort Beschäftigten. Bei den zu Beginn des Monats Mai 2023 insgesamt 437 Beschäftigten des Landesamtes ergebe sich eine Freistellung im Umfang von 0,13 für den Dienstsitz in mit 57 Mitarbeitern, von 0,26 in (112 Mitarbeiter), von 0,5 in (218 Mitarbeiter) und von 0,11 (50 Mitarbeiter in ).
Am 16. Juni 2023 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er in seiner Sitzung am 13. Juni 2023 beschlossen habe, seine Vorsitzende, Frau , gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. von ihren dienstlichen Tätigkeiten ganz freizustellen. Der Antragsteller wies den Beteiligten noch am selben Tag darauf hin, dass nach seiner Sicht das Ansinnen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle durch den Beschluss infrage gestellt werde und dieser gegen die gesetzliche Regelung in § 36 Abs. 3 MBG Schl.-H. verstoße, wonach Umfang und Art der Dienststelle bei der Freistellung zu berücksichtigen seien. Er forderte den Beteiligten zur Begründung seiner Entscheidung auf.
Der Beteiligte erklärte daraufhin per E-Mail vom 21. Juni 2023, dass er Umfang und Art der Dienststelle bei seinem Beschluss berücksichtigt habe. Aufgrund der Beschäftigtenzahl und der Aufgaben des örtlichen Personalrats habe er nicht nur eine anteilige, sondern eine volle Freistellung für seine Vorsitzende beschlossen. Die Reglung in § 36 Abs. 3 MBG Schl.-H. lege einen Rahmen fest, innerhalb dessen eine Freistellung oder mehrere Freistellungen als erforderlich anerkannt würden. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. seien damit als erfüllt anzusehen.
Der Antragsteller machte per E-Mail vom selben Tag geltend, dass der Beteiligte die Rechtslage verkenne. Zwar sei nach Umfang und Art der Dienststelle ein Beschäftigter für die Personalratsarbeit abzustellen. Die Dienststelle habe nach ihrer Art aber vier örtliche Personalräte und einen Gesamtpersonalrat.
Der Antragsteller hat am 14. Juli 2023 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Er hält den Beschluss des Beteiligten vom 13. Juni 2023 für unwirksam, da dem Beteiligten ein Freistellungsanspruch in dem beschlossenen Umfang nicht zustehe. Der Beteiligte habe keinen Anspruch auf die ganze Freistellung eines Mitglieds nach § 36 Abs. 3 MBG Schl.-H., da am Dienstsitz in die nach der gesetzlichen Freistellungstaffel erforderliche Anzahl der Beschäftigten nicht erreicht werde. Dort seien lediglich 185 Mitarbeiter tätig, für die der örtliche Personalrat zuständig sei.
Von den insgesamt 201 Beschäftigen in würden 15 Beschäftigte dienststellenübergreifende Funktionen wahrnehmen, für die der örtliche Personalrat nicht zuständig sei. Hierbei handele es sich um fünf Abteilungsleitungen und weitere Führungskräfte sowie Beauftragte. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage Ast 8 eingereichte Übersicht auf Bl. 80 der Gerichtsakte verwiesen. Diese Personen übten ihre Tätigkeiten an mehreren Dienststellen des aus und seien nicht nur in tätig. Es fehle insoweit an der für die Annahme einer Dienststellenzugehörigkeit erforderlichen Eingliederung in die Organisation der Dienststelle in .
Am Dienstsitz in seien zwar weitere 16 Beschäftigte für die Bearbeitung der Corona-Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) befristet eingestellt worden. Sie seien bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. aber nicht zu berücksichtigen, da sie nicht zu den Regelbeschäftigten zählten. Die Arbeitsverhältnisse würden am 31. Dezember 2023 enden. Ein Arbeitsverhältnis werde bis zum 30. April 2024 fortgesetzt, weitere sechs Arbeitsverhältnisse würden lediglich um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Danach würden sie zwingend entfallen, sodass sie nicht während des überwiegenden Teils der im Mai 2027 endenden Amtsperiode des Personalrats weiter beschäftigt würden.
Die vom Beteiligten angeführten elf unbesetzten Stellen seien ebenfalls nicht mitzuzählen. Es sei normal, dass ein gewisser Anteil an Stellen unbesetzt sei. Von einer Vollbesetzung könne aufgrund der Haushaltssituation und des Fachkräftemangels auch in Zukunft nicht ausgegangen werden.
Es könnten ferner keine zukünftig entstehenden Stellen berücksichtigt werden. Es sei unsicher, ob, wann und wie viele Stellen besetzt werden könnten. Die vom Beteiligten angeführten zusätzlichen Stellen im Umfang von 6,1 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im Bereich des neuen Vierzehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XIV) – Soziale Entschädigung – würden zudem nicht in , sondern in angesiedelt werden.
Eine ganze Freistellung für den Beteiligten sei auch nicht aufgrund besonderer Umstände oder Erschwernisse der Personalratsarbeit erforderlich. Wenn der Beteiligte vortrage, dass die Personalratsaufgaben zunähmen und vieles liegenbliebe, sei dies zu pauschal. Der Beteiligte habe trotz Aufforderung nicht konkret dargelegt, welche Mehraufgaben zu erledigen seien. Im Übrigen sprächen Umfang und Art der Dienststelle mit vier örtlichen Personalräten und einem Gesamtpersonalrat gegen die Annahme besonderer Erschwernisse bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Diese seien insofern beschränkt, als der Beteiligte z.B. nicht für den Abschluss von Dienstvereinbarungen, übergreifende Projekte, Beförderungen, Organisationsänderungen etc. zuständig sei. Alle Dienstvereinbarungen seien bisher mit dem Gesamtpersonalrat geschlossen worden. Wenn der Beteiligte plane, feste Sprechzeiten einzurichten, so handele es sich hierbei gemäß § 33 Abs. 1 MBG Schl.-H. um eine „Kann-Regelung“, die im Übrigen von den normalen Aktivitäten der Personalratstätigkeit umfasst sei. Die vom Beteiligten angeführten Projekte „Organisationsuntersuchung und Personalbedarfsermittlung in der Abteilung 3“ und „Einführung eines RPA (Robotic Process Automation)“ hätten nur einen geringen Umfang. Sitzungen fänden alle drei Monate statt und dauerten lediglich ein- bis eineinhalb Stunden. Die Monatsgespräche und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen stellten ebenfalls keine besondere Arbeitsbelastung dar, die die ganze Freistellung der Personalratsvorsitzenden begründen könnte. Möglicherweise beruhe die Einschätzung des Beteiligten auf einem rein subjektiven Empfinden der Personalratsvorsitzenden, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Gesamtpersonalrat sowie im Hauptpersonalrat Aufgaben und Belastungen der Gremien miteinander vermische. Im Übrigen habe er – der Antragsteller – zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um eine Überlastung der Beschäftigten zu vermeiden.
Schließlich spreche gegen die vom Beteiligten beschlossene ganze Freistellung aber auch, dass die an den anderen Dienststellen bestehenden Personalräte keine Teilfreistellungen mehr erhalten könnten, weil die Freistellung gemäß der Freistellungsstaffel des § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. bereits am Dienstsitz in ausgeschöpft würde.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten vom 13. Juni 2023, die Vorsitzende des örtlichen Personalrats , Frau , gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. von ihren dienstlichen Tätigkeiten ganz freizustellen, unwirksam ist.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er macht geltend, dass in der Dienststelle in insgesamt 224,1 bis 234,1 regelmäßig Beschäftigte tätig seien. Zurzeit – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – gebe es in 204 unbefristete Stellen, die besetzt seien oder aktuell besetzt werden sollten. Hinzu kämen zwei bis zum 31. Dezember 2025 befristete Stellen, die einer Stiftung zugeordnet seien.
Die vom Antragsteller angeführten 15 Mitarbeiter in Funktionsstellen zählten zu den in der Dienststelle in Beschäftigten. Sie seien personalvertretungsrechtlich dieser Dienststelle zuzuordnen und hätten dementsprechend auch dort den örtlichen Personalrat mitgewählt. Sie gehörten folglich auch zum Zuständigkeitsbereich des örtlichen Personalrats. Durch die Wahrnehmung dienststellenübergreifender Aufgaben und Funktionen würden sie nicht ihre Zugehörigkeit zur Dienststelle in verlieren.
Entgegen der Annahme des Antragstellers seien auch die am Dienstsitz in zur Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz eingesetzten 16 befristet Beschäftigten zu berücksichtigen. Die in der Zeit von 2020 bis April/Mai 2022 begründeten Arbeitsverhältnisse seien bis Ende 2023 befristet. Es stehe aber fest, dass sechs der Arbeitsverhältnisse für mindestens ein Jahr verlängert würden.
Hinzu kämen außerdem noch elf aktuell unbesetzte Stellen, die nachbesetzt werden müssten. Sie seien ebenfalls zu berücksichtigen, da die Freistellungsstaffel auf die „regelmäßig“ Beschäftigten abstelle und damit zunächst einmal vom Stellenplan auszugehen sei.
Dies gelte auch für weitere Stellen, für die feststehe, dass sie die Zahl der regelmäßig Beschäftigten zukünftig erhöhen werden. Dies betreffe 6,1 zusätzliche Stellen, die für den Bereich des SGB XIV voraussichtlich im Jahr 2024 hinzukommen würden.
Da die Voraussetzungen für die Freistellung eines Personalratsmitglieds nach der Freistellungsstaffel in § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. gegeben seien, müsse er deren Erforderlichkeit auch nicht mehr darlegen. Diese sei vielmehr indiziert. Tatsächlich benötige er die Freistellung aber auch in vollem Umfang. So plane er die Einrichtung fester Sprechzeiten. Ferner sei seine Vorsitzende in Lenkungsausschüssen für zwei Projekte tätig, erledige – da er keine Bürokraft habe – sämtliche Schreibarbeiten für den Personalrat und nehme an allen Vorstellungsgesprächen teil. Da die Dienststelle im Fall der Freistellung gemäß § 38 Abs. 5 MBG Schl.-H. für Ersatz sorgen müsse, sei die Freistellung auch zur Entlastung der Beschäftigten geboten, die die Vorsitzende bei der Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben vertreten. Die örtlichen Personalräte des Landesamtes seien auch nicht gehalten, das Freistellungskontingent aufzuteilen. Die frühere Praxis sei von der Dienststelle so vorgegeben worden, dürfe aber nicht dazu führen, dass die Freistellung der anderen Personalräte vom Umfang der Freistellung in der Dienststelle in abhängig gemacht werde.
II.
Der zulässige Antrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG Schl.-H. ist unbegründet.
Der Beschluss des Beteiligten vom 13. Juni 2023 über die Freistellung seiner Vorsitzenden von ihren dienstlichen Aufgaben ist nicht unwirksam. Er verstößt namentlich nicht gegen § 36 Abs. 3 MBG Schl.-H.
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach der Freistellungsstaffel in Satz 2 wird in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 500 Beschäftigten ein Mitglied auf Beschluss des Personalrats von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt.
Die Voraussetzungen für die beschlossene Freistellung waren in Bezug auf die Dienstelle des Landesamtes in im Zeitpunkt des Beschlusses gegeben.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist der Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses des Personalrats (vgl. Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, 6. Aufl. 2024, BPersVG, § 52 Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 20 A 1787/17.PVL – juris Rn. 33). In diesem Zeitpunkt waren nach der Mitteilung des Antragstellers in seiner E-Mail vom 1. Juni 2023 (Anlage Ast. 1 auf Bl. 9 der Gerichtsakte) insgesamt 218 Personen in der Dienststelle in tätig. Hiervon waren jedenfalls mehr als 200 Personen in der Regel in der Dienststelle beschäftigt.
Der Begriff der Beschäftigten in § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Für die Bestimmung der in der Dienststelle „in der Regel“ Beschäftigten können die Maßstäbe des § 10 Abs. 1 MBG Schl.-H. für die Wahl von Personalräten herangezogen werden. Danach ist eine prognostische Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke in zwei Schritten vorzunehmen. Der erste Schritt besteht darin, die tatsächliche Personalstärke in der Dienststelle festzustellen. Die daraus resultierende Regelvermutung ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der Amtsperiode des Personalrats von denen im Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses abweichen werden. Im Rahmen dieses zweiten korrigierenden Schrittes kann der Stellenplan einen gewichtigen Anhalt für die Beantwortung der Frage liefern, ob und inwieweit eine im Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses festzustellende Entwicklung der Personalstärke einem langfristigen Trend entspricht, der für die Verhältnisse jedenfalls im überwiegenden Teil der Amtsperiode des Personalrats Verbindlichkeit beanspruchen darf. Dagegen ist der Stellenplan angesichts der außerordentlichen Flexibilität des Haushaltsrechts kein taugliches Instrument, um im vorliegenden Zusammenhang eine Regelvermutung auszulösen (vgl. Behmenburg, in: BeckOK BPersVG, 18. Ed. 1. Oktober 2024, § 13 Rn. 4 f.; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 6 P 2.13 – juris Rn. 14). Zum regelmäßigen Bestand der Dienststelle können auch befristet Beschäftigte gehören, sofern sie nicht Vertreter eines mitzuzählenden beurlaubten Mitarbeiters sind (vgl. Dörner, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, 6. Aufl. 2024, BPersVG, § 13 Rn. 9). Nicht ausschlaggebend ist, ob die von dem jeweiligen Beschäftigten zu erfüllende Aufgabe sich als eine einmalige oder eine atypische Sonderaufgabe der Dienststelle darstellt (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 – 6 P 1.89 – juris Rn. 16).
Ausgehend hiervon ist dem Antragsteller zunächst zuzugeben, dass die in Zukunft geplanten Stellen im Umfang von 6,1 VZÄ für den Bereich der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV schon deshalb nicht zusätzlich berücksichtigt werden können, weil diese dem Dienstsitz in zugeordnet werden sollen und es sich deshalb selbst bei einer Besetzung dieser Stellen nicht um Beschäftigte der Dienststelle in handelt. Es war im maßgeblichen Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses auch noch nicht konkret absehbar, ob und in welchem Umfang die Besetzung dieser Stellen zur Schaffung weiterer Stellen in der allgemeinen Personalverwaltung am Dienstsitz in führen würde. Gleiches gilt für die zukünftig vom Landesamt wahrzunehmende Aufgabe des staatlichen Arbeitsschutzes.
Nicht zusätzlich berücksichtigungsfähig sind auch die vom Beteiligten angeführten unbesetzten elf Planstellen, da bei der Ermittlung der Zahl der Regelbeschäftigten maßgeblich auf die tatsächliche Personalstärke und nicht auf den Stellenplan abzustellen ist. Im Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses war nach dem Vorbringen der Beteiligten auch nicht hinreichend konkret vorhersehbar, ob und wann diese Stellen besetzt werden.
Weiter geht der Antragsteller zutreffend davon aus, dass die 16 für die Bearbeitung der Corona-Entschädigungsverfahren am Dienstsitz in befristet Beschäftigten in Abzug zu bringen und bei der Bestimmung der Regelbeschäftigten im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. nicht mitzuzählen sind. Mit Blick auf die vierjährige Amtszeit des im Mai 2023 gewählten Personalrats nach § 19 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. prägen diese Beschäftigungsverhältnisse auch unter Berücksichtigung der Verlängerung einiger Arbeitsverträge bis zum 31. Dezember 2024 nicht das Bild vom Personalbestand der Dienststelle während des überwiegenden Teils seiner im Mai 2027 endenden Amtszeit (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 – 6 P 1.89 – juris Rn. 19, 26). Etwas anderes gilt jedoch für die beiden in der Dienststelle in einer Stiftung zugeordneten jedenfalls bis Ende 2025 befristet Beschäftigten.
Entgegen der vom Antragsteller zunächst vertretenen Auffassung zählen die am Dienstsitz in tätigen 15 Beschäftigten in Funktionsstellen zu den Regelbeschäftigten nach § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. und können deshalb nicht abgezogen werden. Aus den vom Antragsteller als Anlagen Ast. 9 und 10 überreichten Organisationsplänen des Landesamtes auf Bl. 81 f. der Gerichtsakte ergibt sich, dass diese Beschäftigten in die Dienststellenorganisation am Dienstsitz in eingegliedert sind und damit dieser Dienststelle angehören (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 20 A 1787/17.PVL – juris Rn. 23). Sie bilden nach den Erläuterungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auch keine nach § 8 Abs. 2 MBG Schl.-H. verselbstständigte Dienststelle. Ihre Dienstellenzugehörigkeit steht nach dem hier entsprechend anwendbaren Rechtsgedanken des § 11 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. ferner nicht deshalb in Rede, weil sie dienstellenübergreifende Aufgaben wahrnehmen und damit auch für die anderen Dienstsitze tätig sind. Nach der Regelung zur Wahlberechtigung zum Personalrat in § 11 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. sind Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Dies ist im Falle der 15 Beschäftigten in Funktionsstellen unstrittig der Dienstsitz in . Vor diesem Hintergrund geht nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch der Antragsteller selbst davon aus, dass diese 15 Personen bei der Ermittlung der „Regelstärke“ zu berücksichtigen sind und damit im Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses die Voraussetzungen für die vollständige Freistellung eines Mitglieds des Personalrats nach der Freistellungsstaffel in § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. gegeben waren.
Wenn – wie hier – die jeweils maßgebliche Beschäftigtenzahl nach der Freistellungstaffel in § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. erreicht wird, unterstellt der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Freistellung. Die Vorschrift enthält eine auf vieljährige Erfahrungen beruhende gesetzliche Vermutung über die Erforderlichkeit der Freistellung in der betreffenden Dienststelle (vgl. LT-Drs. 12/996, S. 93; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, 6. Aufl. 2024, § 52 BPersVG Rn. 7). Anders als im Fall des Gesamtpersonalrats, für den gemäß § 45 Abs. 5 MBG Schl.-H. die Freistellungstaffel des § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. keine Anwendung findet, ist die Freistellung von Mitgliedern des örtlichen Personalrats nicht vom Einvernehmen der Dienststelle abhängig (vgl. hierzu auch Weiß/Benning/Warnecke/Reimers, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 6 zu § 45). Der Beteiligte ist folglich bei Erreichen der entsprechenden Beschäftigtenzahl auch nicht gehalten, gegenüber dem Antragsteller darzulegen, dass die sich aus der Staffel ergebende Freistellung im Umfang einer vollen Freistellung erforderlich ist, um seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können.
Der Beteiligte ist fernerhin nicht verpflichtet, die ihm nach § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. zustehende Freistellung mit den örtlichen Personalräten an den anderen Dienstsitzen des Landesamtes zu teilen. Eine solche Verpflichtung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das Gesetz knüpft mit dem Abstellen auf die in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten vielmehr eindeutig an den Personalbestand an, der von dem für diese Dienststelle gewählten Personalrat repräsentiert wird. Mit der Freistellungsstellungsstaffel soll sichergestellt werden, dass die Anzahl der freigestellten Personalratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der dienststellenzugehörigen Beschäftigten steht (vgl. auch Hebeler in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, 237. AL Oktober 2023, § 52 Rn. 21). Dieses Verhältnis würde bei einer Aufteilung der sich aus der Beschäftigungsstärke einer Dienststelle ergebenden Freistellung auf die örtlichen Personalräte anderer Dienststellen gestört. Sowohl die Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten als auch die Zahl der ganz freizustellenden Personalratsmitglieder nach § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. ist daher zwingend auf die jeweils betroffene Dienststelle des örtlichen Personalrats bezogen zu betrachten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der letzten Amtsperiode zwischen der Dienststelle und den örtlichen Personalräten des Landesamtes getroffenen Vereinbarung über die Freistellung der Personalratsmitglieder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Beschäftigten an den jeweiligen Dienstsitzen. Es ist schon zweifelhaft, ob eine solche Vereinbarung nach dem schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrecht überhaupt zulässig ist. Anders als das Bundespersonalvertretungsrecht in § 52 Abs. 2 Satz 3 BPersVG öffnet § 36 Abs. 3 MBG Schl.-H. die Freistellungsstaffel nicht für eine abweichende Vereinbarung zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Soweit das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nichts anderes bestimmt, können jedoch gemäß § 90 MBG Schl.-H. durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden. Dessen ungeachtet steht einer Bindung des Beteiligten an die in der vorangegangenen Amtsperiode getroffene Vereinbarung aber auch der Grundsatz der Diskontinuität entgegen. Der Personalrat einer vorangegangenen Amtsperiode kann nicht mit Bindungswirkung für zukünftige Personalräte über eine den Mitgliedern des neuen Personalrats nach § 36 Abs. 3 MBG Schl.-H. zustehende Freistellung disponieren.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).