Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 06.03.2025 – 11 B 36/25

ECLI:DE:VGSH:2025:0306.11B36.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der am 6. März 2025 gestellte Antrag,

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den Antragsgegner gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen,

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hat keinen Erfolg.

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Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 60d Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Hiernach ist einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für 30 Monate zu erteilen, wenn die in § 60d Abs. 1 Nr. 1 bis 11 AufenthG benannten Voraussetzungen vorliegen. Hierfür muss der ausreisepflichtige Ausländer unter anderem über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 10 AufenthG dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).

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Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird (z.B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ – Kompetenzstufe A2). Das Sprachstandszeugnis müsse auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Es würden drei Institute existieren, die als deutsche Mitglieder der „ALTE“ - Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-Institut und telcGmbH (DVV; vgl. hierzu auch https://de.alte.org/ Our-Full-Members, zuletzt abgerufen am 06.03.2025). Nicht anerkannt werden könnten ausweislich der Gesetzesbegründung dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügten und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichteten.

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Ein diesen Anforderungen genügendes entsprechendes Sprachstandszeugnis hat der Antragsteller zum Zwecke der Glaubhaftmachung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht beigebracht. Soweit er bereits im Verwaltungsverfahren und nun erneut im gerichtlichen Verfahren ein „Zeugnis – Certificate“ der „école nicole Schule für Sprachen“ aus xxx vom 11. November 2024 vorlegt, ist dies aufgrund der vorstehenden Anforderungen nicht geeignet, die erforderlichen Sprachkenntnisse ausreichend nachzuweisen. Ausweislich der Homepage der „ALTE“ handelt es sich bei der vorgenannten freien Sprachschule gerade nicht um eines ihrer Vollmitglieder. Auf der Homepage wird vielmehr ausgeführt, dass die Qualität von Tests im Falle der sog. „assoziierten Mitglieder“, wozu die vorgenannte Sprachschule zählt, gerade nicht garantiert werden könne (vgl. https://de.alte.org/Our-Associate-Members, zuletzt abgerufen am 06.03.2025). Jedenfalls im Zusammenhang mit den – nachfolgend beschriebenen – Erkenntnissen des Antragsgegners kann in dem vorliegenden Fall deswegen nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 – wozu unter anderem die Fähigkeit zum zusammenhängenden Sprechen in Gestalt einer Reihe von Sätzen zur Beschreibung z.B. der Familie, anderer Leute, der Wohnsituation und Ausbildung sowie gegenwärtiger oder letzter beruflicher Tätigkeiten zählt (vgl. etwa https://europass.europa.eu/system/files/2020-05/CEFR%20self-assessment%20grid%20DE.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2025) – vorliegen.

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Zwar kann der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auch als erbracht angesehen werden, wenn bislang einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch geführt werden konnten, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt, oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. Röder, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 25b Rn. 55 sowie § 60d Rn. 51 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/4097, 44). Entsprechendes ist vorliegend durch den Antragsteller gleichwohl weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang sowie dem Bescheid vom 6. Februar 2025 niedergeschriebenen Feststellungen des Antragsgegners, dass der Antragsteller bislang nicht in der Lage gewesen ist, Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne die Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu absolvieren (vgl. Bescheid vom 06.02.2025, S. 3; Bl. 8 d. Gerichtsakte). Versuche, das Gespräch – zuletzt am 20. Januar 2025 – ohne den Sprachmittler zu gestalten, seien gescheitert. So habe der Antragsteller auf die Frage, wo er einen Sprachkurs absolviert habe (konkret: „Wo haben Sie den Kurs gemacht?“), mit „nein“ geantwortet. Selbst einfache Sätze hätten nicht gebildet werden können, so dass der Dolmetscher erforderlich gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sind die Geschehnisse im Rahmen des Vorsprachetermins mit Vermerk vom 20. Januar 2025 durch den Antragsgegner hinreichend dokumentiert worden (vgl. Bl. 428 d. Beiakte), so dass angesichts dessen nicht nachvollziehbar ist, worin insoweit ein konkreter Verfahrensfehler gelegen haben soll. Darüber hinaus hat der Antragsgegner – unter Benennung von Beispielen (vgl. Bl. 28 d. Gerichtsakte) – aktualisierend ausgeführt, dass der Antragsteller auch am heutigen Tage im Rahmen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht in der Lage gewesen sei, sich im Sinne des Sprachniveaus A2 zu verständigen. Er habe lediglich einfache, unzusammenhängende Kurzsätze bilden können. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dazu ausgeführt, dass und aus welchem Grunde die Feststellungen des Antragsgegners unzutreffend wären. Er hat auch in dem von der Kammer zu entscheidenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren – abseits des erneut übersandten Schreibens der „école nicole“ vom 11. November 2024 – weder dezidiert dazu ausgeführt, aufgrund welcher Umstände und anhand welcher Tatsachen konkret davon auszugehen ist, dass er entgegen dem Vorstehenden die Voraussetzungen des § 60d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt noch entsprechende weitergehende Unterlagen zur Glaubhaftmachung beigebracht.

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Anderweitige Gründe, aus denen die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen wäre, hat der Antragsteller gleichermaßen nicht glaubhaft gemacht. Lediglich ergänzend ist insoweit auszuführen, dass die Abschiebung nicht deswegen aufgrund eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen ist, weil der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Dies steht der Abschiebung gem. § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG jedenfalls deswegen nicht entgegen, weil das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2025 (Az. 10 B 200/24) einen vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unanfechtbar abgelehnt hat.

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Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.