Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Gerichtsbescheid vom 28.03.2025 – 15 A 174/24

ECLI:DE:VGSH:2025:0328.15A174.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

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Er ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte bei der Beklagten am 8. April 2016 einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch die Beklagte gab er zur Begründung im Wesentlichen an, seinen syrischen Personalausweis und Führerschein bei der Einreise nach Deutschland bei der Bundespolizei abgegeben zu haben. Er habe Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift verwiesen. Diese enthält einen Vermerk, wonach eine Befragung des Klägers ergeben habe, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Syrer sei und die Dolmetscherin bestätigt habe, dass es sich bei seinem Dialekt mutmaßlich um einen syrischen handele.

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Aus einer VIS-Antragsauskunft vom 8. April 2016 geht hervor, dass der Kläger jordanischer Staatsangehöriger ist.

4

Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 – – erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in Syrien ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) drohe.

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Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 leitete die Beklagte ein Aufhebungsverfahren ein, nachdem die Ausländerbehörde ihr mitteilte, dass dem Kläger am 4. Oktober 2022 von der jordanischen Botschaft in Berlin ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei und die VIS-Antragsauskunft seine jordanische Staatsangehörigkeit bestätige. Eine doppelte Staatsangehörigkeit sei zwar möglich, jedoch sei Jordanien als Aufnahmealternative für den Kläger bislang nicht geprüft worden. Im Rahmen einer nach § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigten, dass der Kläger über seine Identität getäuscht habe, indem er wahrheitswidrig angegeben habe, in Syrien geboren worden zu sein.

6

Mit Schreiben vom 29. Februar 2024, am 5. März 2024 zugestellt, hörte die Beklagte den Kläger aus diesen Gründen zu einer Rücknahme des ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.

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Eine von der Prozessbevollmächtigten hierauf angekündigte Stellungnahme ging nicht ein.

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Mit Bescheid vom 17. Juni 2024, am 28. Juni 2024 zur Post gegeben, nahm die Beklagte die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom 17. Januar 2017 – – zurück (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Die Rücknahme beruhe auf § 48 Abs. 1 VwVfG. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Er sei kein syrischer Staatsangehöriger; die Zuerkennung beruhe auf einer rechtsirrigen Annahme, weil sie Kenntnis von der jordanischen Staatsangehörigkeit des Klägers gehabt habe. Ihm sei auch nicht subsidiärer Schutz in Bezug auf Jordanien zu gewähren. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens sei für den Kläger zwar zu berücksichtigen, dass er berufstätig sei und ein Kind habe, für das er jedoch nicht sorgeberechtigt sei. Gegen ihn spreche jedoch, dass er in Täuschungsabsicht gehandelt habe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots ein besonderes öffentliches Interesse an einer Korrektur fehlerhafter Entscheidungen bestehe. Dabei wirke die Rücknahme für die Vergangenheit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.

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Hiergegen hat der Kläger am 9. Juli 2024 Klage erhoben.

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Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen, da er in Deutschland integriert sei und ihm in Jordanien eine landesweite Gefahr für Leib und Leben durch die Taliban drohe. Er könne nicht nach Afghanistan, da er dort seine Existenzgrundlage nicht sichern könne.

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Er beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2024 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist,

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3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger gegenüber der Bundespolizei angegeben habe, jährlich, insbesondere in den Jahren 2023, 2024 und 2025, nach Jordanien gereist zu sein.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten – auch zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid – auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte

sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat.

II.

21

Die Klage hat keinen Erfolg.

22

Sie ist hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. unzulässig, weil gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO insoweit lediglich die Verpflichtungsklage statthaft ist. Hinsichtlich des Antrags zu 2. fehlt dem Kläger zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil bei einer Aufhebung der Rücknahme der subsidiäre Schutzstatus fortbesteht.

23

Die Klage ist auch unbegründet.

24

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2024 ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Die Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

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Diese Vorschrift wird nicht spezialgesetzlich von § 73 AsylG verdrängt (vgl. § 73b Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 Satz 1 AsylG) und ihre Anwendung ist vorliegend mit Unionsrecht vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –, Rn. 65, juris). Sie ist insbesondere dann anwendbar, wenn die Zuerkennung – wie hier – aus nicht (alleine) dem Ausländer zuzurechnenden Gründen von Anfang an rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, Rn. 22, juris). Im Übrigen geht der Verweis des Klägers auf § 73 Abs. 1 AsylG fehl, weil der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht streitgegenständlich ist, zumal der Asylantrag des Klägers insoweit auch abgelehnt worden ist.

27

Die Rücknahme ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG hierzu angehört worden, ohne dass er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Stellung zu nehmen.

28

Die Rücknahme ist auch materiell rechtmäßig.

29

Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Januar 2017 ist rechtswidrig. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Bezug auf Syrien, weil er entgegen der irrtümlichen Annahme der Beklagten tatsächlich nicht die syrische Staatsangehörigkeit besessen und diesen Irrtum auch nicht aufgeklärt, sondern aufrechterhalten hat.

30

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen darüber hinaus auch nicht im Hinblick auf das Herkunftsland Jordanien vor. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Ob die vorgebrachten Gründe stichhaltig sind, ist am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 18 ff., juris).

31

Entsprechendes ist hier nicht der Fall. Soweit er in der Klageschrift ausführen lässt, im Rücknahmeverfahren detailliert erklärt zu haben, weshalb er in Jordanien keinen Schutz erhalten werde, steht dem schon entgegen, dass er in diesem gar keine Stellungnahme abgegeben hat. Vielmehr beschränken sich seine Angaben ausschließlich auf inhaltsleere und widersprüchliche Feststellungen. Insoweit erschließt sich insbesondere nicht, weshalb ihm in Jordanien eine Verfolgung durch die Taliban drohen sollte, zumal auch keine Abschiebung nach Afghanistan in Rede steht. Im Übrigen spricht gegen das Drohen eines ernsthaften, nicht näher bezeichneten Schadens in Jordanien, dass dieser offenbar nicht der wiederholten Einreise des Klägers, insbesondere in den Jahren 2023, 2024 und 2025, entgegenstand.

32

Die Beklagte hat die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG einjährige Frist zur Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gewahrt. Diese beginnt mit der vollständigen Ermittlung der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen und umfasst damit ebenfalls die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz sowie die Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 2 B 60.08 –, Rn. 7, juris). Diese Frist wurde offensichtlich gewahrt, da sich der Kläger nicht bis zum 5. April 2024 zu der beabsichtigten Rücknahme geäußert und die Beklagte daraufhin am 17. Juni 2024 den inmitten stehenden Bescheid erlassen hat.

33

Die Beklagte hat mit der Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzstatus für die Vergangenheit das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), indem sie hat das Interesse des Klägers am Fortbestand des subsidiären Schutzstatus ermittelt, dieses aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der materiellen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen als nachrangig bewertet hat.

34

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen; insofern folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ergänzend der Begründung des streitgegenständlichen

III.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).