Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 16.05.2025 – 15 B 36/25

ECLI:DE:VGSH:2025:0516.15B36.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

1

Die von der Antragstellerin gestellten Anträge, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

2

1. den Kindertagespflegepersonen Endabrechnungen für deren Betreuungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 bestanden haben, zu übergeben, wobei die Abrechnungen nach Monaten aufgeschlüsselt sein und insbesondere enthalten müssen:

3

- die Anzahl der tatsächlichen monatlichen Betreuungstage,

4

- die Anzahl der in Abzug gebrachten Ausfalltage,

5

- die sich daraus ergebende Höhe der Entgelte sowie

6

- die Summe der bereits erfolgten Vergütung,

7

2. die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Fehlbeträge unverzüglich an die Tagespflegepersonen auszuzahlen,

8

3. etwaige Überzahlungen unverzüglich von den Tagespflegepersonen zurückzufordern,

9

4. sowie rückwirkend zum 1. Januar 2025 monatsgenaue Abrechnungen an die Tagespflegepersonen zu übergeben und die Entgelte monatsgenau auszuzahlen,

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hilfsweise,

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5. der Antragstellerin nachvollziehbare Endabrechnungen über die Betreuungsverhältnisse "XXX, XXX, XXX und XXX" für das Jahr 2024 zu übergeben, wobei die Abrechnungen nach Monaten aufgeschlüsselt sein und insbesondere enthalten müssen:

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- die Anzahl der tatsächlichen monatlichen Betreuungstage,

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- die Anzahl der in Abzug gebrachten Ausfalltage,

14

- die sich daraus ergebende Höhe der Entgelte sowie

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- die Summe der bereits erfolgten Vergütung,

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6. die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Fehlbeträge unverzüglich an die Antragstellerin auszuzahlen,

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7. rückwirkend zum 1. Januar 2025 monatsgenaue Abrechnungen an die Antragstellerin zu übergeben und die Entgelte monatsgenau auszuzahlen,

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8. sowie die einbehaltenen Entgelte für die Ausfalltage der Antragstellerin im Fall XXX im Juni 2024 an die Antragstellerin zu erstatten,

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haben keinen Erfolg.

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Die Anträge sowie die Hilfsanträge sind bereits unzulässig. Im Übrigen sind sämtliche Anträge und Hilfsanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes auch unbegründet.

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Der Antragstellerin fehlt es im Hinblick auf die Anträge zu 1. bis 4. und die Hilfsanträge zu 5. bis 7. mangels behördlicher Vorbefassung und im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 8. aufgrund der Unzulässigkeit eines Hauptsacherechtsbehelfs an dem notwendigen Rechtschutzbedürfnis. Mit den konkreten – erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten – Anliegen der Anträge zu 1. bis 4. und der Hilfsanträge zu 5. bis 7. war die Antragsgegnerin bisher noch nicht befasst. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe grundsätzlich davon ab, dass der Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Grund hierfür ist neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltenteilung, vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10). Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bislang lediglich in Bezug auf vier ihrer Betreuungsverhältnisse bezüglich einer Unterzahlung angemahnt. Dies genügt nicht, um eine behördliche Vorbefassung mit den vorliegend gestellten Anträgen bejahen zu können.

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Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dem vorherigen Antrag bei der Behörde – wie erkennbare Aussichtslosigkeit des Antrags, weil die Behörde bereits klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird oder besondere Dringlichkeit aufgrund schwerer, nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machender Nachteile (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021, a.a.O.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123, Rn. 70 – beck-online) – sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 8. fehlt es an dem notwendigen Rechtschutzbedürfnis, weil ein Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2024, zugestellt am 27. August 2024, ist bereits mit Ablauf des 27. September 2024 bestandskräftig geworden, sodass eine Klage in der Hauptsache mangels Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO unzulässig wäre.

24

Darüber hinaus fehlt es der Antragstellerin soweit sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf sämtliche Tagespflegepersonen der Stadt A-Stadt begehrt jedenfalls auch an der notwendigen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zum Ausschluss von Popularklagen nur dann zulässig, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, durch ein behördliches Tun oder Unterlassen bzw. die Nichtvornahme eines Verwaltungsaktes in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist geltend gemacht, wenn sie nach dem Vortrag der Antragstellerin möglich erscheint, weil subjektive eigene Rechte oder anderweitig geschützte rechtliche Interessen verletzt sein können. Ist dagegen offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eigene Rechte der Antragstellerin verletzt oder in ihrer Verwirklichung gefährdet sein können, fehlt es an der Antragsbefugnis (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 72. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 123, Rn. 35 ff. – beck-online). Soweit die Antragstellerin Ansprüche auch für andere Kindertagespflegepersonen geltend macht, kann sie damit nach jeder Betrachtungsweise nicht durchdringen. Diesbezüglich steht ihr keine Anspruchsgrundlage zur Seite.

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Ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre, sind die Anträge und Hilfsanträge überdies auch unbegründet, denn es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

26

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

27

Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, sämtlich juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff., m. w. N).

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Dies zugrunde gelegt, fehlt es vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Angelegenheit sei dringlich, was sich allein aus dem Umstand ergebe, dass viele Betreuungsverhältnisse aus 2024 bereits nicht mehr bestünden und die Antragsgegnerin seit spätestens Ende 2025 Zeit gehabt habe, Fehlbeträge auszugleichen und etwaige Überzahlungen zurückzufordern, genügt dies nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen, dass im Zeitpunkt einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit schweren Nachteilen zu rechnen wäre, noch ist dies sonst ersichtlich.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.