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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 20.06.2025 – 7 B 67/25

ECLI:DE:VGSH:2025:0620.7B67.25.00

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Juni 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2025 hinsichtlich der in Ziffern 1, sowie 3-5 des Bescheides getroffenen Anordnungen und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juni 2025 getroffene Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.775,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Juni 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2025 hinsichtlich der in den Ziffern 1 und 3-8 getroffenen Regelungen anzuordnen und hinsichtlich der Ziff. 2 die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,

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ist zunächst in seinem ersten Teil dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf die Ziffern 1-5 beziehen kann. Denn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Ziffern 6-8 des Bescheides ergibt erkennbar keinen Sinn. Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, also in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise angeordnet werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann.

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Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet, weil bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2025 erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

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Grundlage des in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist vorliegend der Fall. Dem Antragsteller fehlt die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Voraussetzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dabei knüpft speziell Abs. 1 Nr. 2 nicht an ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern an die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens in der Zukunft, gestützt auf Tatsachen, die die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit Waffen oder Munition rechtfertigen (Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 WaffG Rn. 2, 6). Die erforderliche Prognose hat sich dem Zweck des Waffengesetzes entsprechend danach auszurichten, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, zu minimieren und diese nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, BVerwGE 166, 45-64, juris Rn. 16; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 16. Juli 2021 – 4 MB 16/21 –, juris Rn. 19). Diese Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird; ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12. Mai 2021 – 6 S 2193/19 –, juris Rn. 23).

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Derartige Verhaltensweisen lassen sich hier nicht ausreichend sicher ausschließen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich beim Antragsteller um einen Polizeibeamen handelt, der mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung im Gebrauch von Waffen geschult ist und sich daher auch der Gefahren der missbräuchlichen Verwendung in einem erhöhten Maße bewusst sein dürfte. Auch nicht verkannt wird der Umstand, dass der Antragsteller in sonstiger Weise waffenrechtlich nicht auffällig war. Eine Durchsuchung seiner Wohnung am 19. Mai 2023 ergab nichts dahingehend Belastendes gegen ihn. Andererseits sind die Erkenntnisse aus den vom Dezernat für innere Ermittlungen der B-Stadter Polizei dem Antragsgegner zugänglich gemachten Chatverläufe, die ihm Rahmen des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens bekannt wurden, gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechende Tatsachen. So äußerte der Antragsteller in einem Chat mit einer weiteren Person in Bezug auf illegale Grenzübertritte in der spanischen Exklave Ceuta auf dem afrikanischen Kontinent: “Normalerweise müssten die Spanier schießen aber dafür möchte niemand die Verantwortung übernehmen“ (Bl. 177 der Beiakte). In einem Gruppenchat heißt es in Bezug auf den Umgang mit gewaltbereiten Teilnehmern an Demonstrationen: „Die drei muss man echt grün und blau prügeln bei so einer Nummer“ (Bl. 183-184 der Beiakte). Des Weiteren finden sich in den Chats Äußerungen, die den Antragsteller als Anhänger einer rechtsradikalen, fremdenfeindlichen und rassistischen Weltanschauung erscheinen lassen. In diesem Rahmen wird Gewalt als Mittel der Durchsetzung durchaus in Betracht gezogen. Wenn dies auch in Bezug auf allein die beiden zitierten Chatbeiträge noch gedeutet werden kann als Befürwortung der Ausübung von mehr staatlicher Gewalt – einschließlich Waffengewalt –, was waffenrechtlich zwar als eine durchaus extreme, aber wohl noch hinzunehmende Position gelten könnte, ergibt sich aus der Gesamtschau einer Weltanschauung, die auf Verachtung und der Annahme der Minderwertigkeit von Menschen anderer Herkunft basiert und eine davon umfasste Offenheit gegenüber dem Einsatz von Gewalt – auch Waffengewalt – als Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Nach dem für die Gefahreinschätzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG relevanten Maßstab kann in dieser Kombination nicht mit der für den Erhalt der waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auch im Rahmen politischer Auseinandersetzung Waffengewalt in Betracht ziehen könnte. Dies jedenfalls als ein nicht von der Hand zu weisendes Restrisiko, welches nach den dargestellten Grundsätzen nicht hinzunehmen ist.

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Ein Wertungswiderspruch zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG ergibt sich vorliegend nicht. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende nicht zwingende, sondern nur regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit setzt neben einer verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus, dass diese sich Ausdruck verliehen haben muss, sei es durch die Mitgliedschaft in einer solchen Partei oder Vereinigung, der Unterstützung einer solchen Vereinigung oder der – aktiven – Verfolgung verfassungswidriger Bestrebungen. Lediglich das bloße Innehaben einer Gesinnung kann demnach nicht als Grund für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit herhalten. Dem widerspräche es, diese bloße Gesinnung als Grundlage für die Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 WaffG ausreichen zu lassen. Vorliegend bildet das vom Antragsteller offenbar favorisierte rechtsradikale Weltbild nur eine Facette der Annahme seiner Unzuverlässigkeit, die in Kombination mit der Befürwortung von exzessiver Gewalt einschließlich Waffengewalt bei der Durchsetzung von Normen die getroffene Prognose trägt.

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Der Antragsteller war auch nicht gehindert, die ihm vom Dezernat für innere Ermittlungen der B-Stadter Polizei mitgeteilten Daten, insbesondere Chatverläufe, zum Zweck der Ermittlung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verwenden. Die Erhebung der Daten geschah aufgrund einer Durchsuchungsanordnung durch das Ermittlungsgericht (Beschluss des AG Lübeck vom 12. Mai 2023 – 100 Gs 1264/23). Die Erkenntnisse sind rechtmäßig gewonnen worden, auch wenn das Ermittlungsverfahren später eingestellt wurde. Ob diese rechtmäßig erhobenen Daten in einem dienstrechtlichen Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller verwendet werden können, ist hier nicht zu klären, denn jedenfalls die Weitergabe dieser Daten an den Antragsteller setzt sich keinen rechtlichen Bedenken aus. Ein solches Verbot ergibt sich weder auf dem Waffenrecht, noch aus dem Datenschutzrecht. § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG gebietet es einer Behörde auf Ersuchen der Waffenbehörde, relevante personenbezogene Daten auf ein Ersuchen weiterzugeben. Ein Gebot, von Amts wegen Daten ohne ein Ersuchen der Waffenbehörde weiterzugeben, folgt daraus nicht, aber eben auch kein Verbot, dies zu tun. Soweit sich, wofür die Kammer keinen erkennbaren Anlass sieht, aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eine Unzulässigkeit der Weitergabe der Daten an den Antragsgegner ergeben könnte, so wäre diese Unzulässigkeit jedenfalls im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht von Belang. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG). Demnach ist für die Zulässigkeit der Datenübermittlung die übermittelnde Stelle verantwortlich, es sei denn, die Übermittlung erfolgt auf Ersuchen. In dem Fall trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung. Aus dieser gesetzlichen Wertung ergibt sich, dass der Antragsgegner die ihm ohne sein Ersuchen übermittelten Daten verwerten darf und sich vom Antragsteller die eventuelle Rechtswidrigkeit der Weitergabe der Daten durch die B-Stadter Polizei nicht entgegenhalten muss. Insoweit wäre der Antragsteller darauf verwiesen, die B-Stadter Polizei in Anspruch nehmen. Darüber hinaus würde ein Verwertungsverbot dem Zweck der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen. Anders als im Strafverfahrensrecht steht nicht die Ermittlung strafbarer Handlung und deren Ahndung im Fokus. Es geht nicht um eine Bestrafung des Betroffenen, die nicht erfolgen soll, wenn die Sachverhaltsermittlung unter Verstoß gegen seine Rechte stattfand, sondern um die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Waffenbesitz ungeeigneter Personen ausgehen kann. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht angemessen, die zuständige Behörde dazu zu zwingen, ihr bekannte Tatsache bei der Gefahrenabwehr ignorieren zu müssen.

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Da nach Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auch die Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins nicht mehr vorliegen, ist gemäß §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG der Jagdschein zu widerrufen. Ziffer 2 des Bescheides ist daher offensichtlich rechtmäßig. Der dagegen gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bleibt somit erfolglos.

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Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 6. Juni 2025 sind Folgeregelungen zum in Ziffer 1 angeordneten Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Sie gründen auf §§ 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 WaffG und sind offensichtlich rechtmäßig, weil sich der Widerruf als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 5 des Bescheides ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung folgt aus §§ 236 Abs. 3, 4, 5, 1, 237 LVwG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5, 20. 3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.