Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 24.07.2025 – 7 B 81/25
ECLI:DE:VGSH:2025:0724.7B81.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Schäferhundmix XXX (Geburt 2019., Rufname „xxx“) in Verwahrung zu nehmen,
ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Ob die Antragsgegnerin generell verlangen kann, dass die Antragsgegnerin den Hund, zu dessen Versorgung die Antragstellerin sich nicht mehr in der Lage sieht, sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin gemäß §§ 210 Abs. 1 Nr. 2, 211 Abs. 5, 212 Abs. 1 LVwG die Befugnis, den im Antrag genannten Hund sicherzustellen und zu verwahren, wenn dieser von der Halterin nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und deshalb eine Gefahr für andere Hunde darstellt. Ob aber ein dahingehender Anspruch der Antragstellerin besteht, ist zweifelhaft, weil die Vorschriften des Ordnungsrechts grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit und anderer Rechtsgutsträger dienen, jedoch nicht in erster Linie dem Ordnungspflichtigen einen Anspruch vermitteln, dass ihm gegenüber ordnungsrechtlich eingeschritten werden muss. Im Gegenteil können sich eher Ansprüche ergeben, dass der Ordnungspflichtige ein Einschreiten der Behörde nicht oder jedenfalls nicht in der jeweiligen Form dulden muss. Das kann jedoch im Ergebnis offenbleiben, denn jedenfalls würde ein solcher Anspruch nicht in der von der Antragstellerin geltend gemachten Weise, nämlich kostenfrei, bestehen. Das Angebot der Antragsgegnerin, den Hund zu übernehmen und ihr dafür die Kosten in Rechnung zu stellen schlug sie aus und verlangt stattdessen, dass die Antragsgegnerin dies ohne eine Gegenleistung der Antragstellerin tun muss. Das schuldet ihr die Antragsgegnerin aber nicht. Aus §§ 227a, 249 Abs. 1 und 2 LVwG folgt unmittelbar, dass ein ordnungsrechtliches Einschreiten für den Pflichtigen – die Ordnungspflicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 219 Abs. 1 LVwG aufgrund ihres Eigentums am Hund – eine Gebühren- und Kostenschuld beim Pflichtigen auslöst. Dass vorliegend das Gesetz eine Abweichung davon zugunsten der Antragstellerin zulässt, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.