Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 09.09.2025 – 7 B 98/25

ECLI:DE:VGSH:2025:0909.7B98.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.

Gründe

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Die Anträge der Antragstellerin,

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1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 08.04.2025 sowie vom 21.08.2025 gegen die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 05.08.2025 der Antragsgegnerin gegen die mündliche Fortnahme- und Unterbringungsanordnung vom 10.02.2025 wiederherzustellen;

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2. festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung mangels Anwendbarkeit des § 80 II Nr. 4 VwGO unzulässig ist,

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haben keinen Erfolg.

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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag zu 1 ist unbegründet. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde – wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert schriftlich von der Behörde zu begründen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3).

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Gemessen daran begegnet zunächst die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Mit Schreiben vom 05.08.2025 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung (erneut) an und begründete diese. Es handelt sich um eine neue (eigenständige) Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um eine nachträgliche Begründung einer vorherigen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Schriftform der Begründung ist damit gewahrt. Auch sonst sind die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Einzelfallbezug ist gegeben. So heißt es u. a. die Antragstellerin könnte nach Herausgabe der Pferde in gleicher Art und Weise gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem grundlegende Pflege- sowie Versorgungsmaßnahmen, insbesondere die vollumfängliche sowie dauerhafte tierärztliche sowie hufpflegerische Versorgung der alten und besonders pflegeintensiven Pferde, missachtet und/oder nicht erkannt würden und somit könnte den Tieren wieder erhebliche Leiden zugefügt werden. Die Pferde wären erneut dem Unvermögen und der Überforderung der Antragstellerin ausgesetzt.

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Der nochmaligen Anordnung der sofortigen Vollziehung steht auch nicht der Beschluss der Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.07.2025 (4 MB 21/25) entgegen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und die Herausgabe der Tiere angeordnet und dies damit begründet, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung mangels schriftlicher Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt habe. Eine Bindungswirkung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nämlich nicht zum Tragen, wenn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – wie hier – ausschließlich mit der formellen Fehlerhaftigkeit der Vollziehungsanordnung begründet wurde. Die Verwaltung ist nicht gehindert, die Korrektur des durch das Gericht bemängelten Fehlers vorzunehmen (Schenke in: Kopp/Schenke VwGO, 30. Auflage 2024, § 80 Rn. 172).

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Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin kann schon nicht überwiegen, weil die Antragsgegnerin ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen hat, welches nach Ansicht der Kammer offensichtlich rechtmäßig ist (siehe dazu Beschluss der Kammer vom 13.08.2025 – 7 B 78/25). Insofern dürfte die Antragstellerin die fortgenommenen Pferde ohnehin weder halten noch betreuen.

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Im Übrigen hält die Kammer nach summarischer Prüfung auch die Fortnahme- und Unterbringungsanordnung vom 10.02.2025 für offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG liegen vor. Die Pferde waren nach dem Gutachten der beamteten Tierärztin mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt. Die Antragstellerin hat sowohl als Tierhalterin als auch als Tierbetreuerin den sich aus § 2 TierSchG folgenden Verpflichtungen wiederholt und grob zuwidergehandelt und den gehaltenen Tieren dadurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Zur diesbezüglichen Begründung wird auf den Beschluss vom 13.08.2025 – 7 B 78/25 (S. 4 f.) verwiesen. Damit liegt eine Vernachlässigung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor. Eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung ist auch weiterhin nicht sichergestellt (a.a.O. S. 5 f.).

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Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Hierbei überwiegen die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG. Angesichts der im Kammerbeschluss vom 13.08.2025 – 7 B 78/25 näher beschriebenen Missstände besteht jederzeit die Gefahr, dass den Tieren gravierendes Leid zugefügt werden könnte.

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Der Antrag zu 2 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung unzulässig/fehlerhaft wäre, hätte die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1 obsiegt. Welches Interesse an einer mit dem Antrag zu 2 begehrten, gesonderten Feststellung bestehen könnte, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 VwGO i. V. m. den Nummern 35.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Kammer hat den Antrag zu 2 nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil die Anträge zu 1 und 2 als einheitliches Begehren auszulegen sind.