Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 10.09.2025 – 7 B 84/25
ECLI:DE:VGSH:2025:0910.7B84.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 5.000,00 €.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 09.07.2025 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.07.2025 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag zu ist unbegründet. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde – wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert schriftlich von der Behörde zu begründen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3).
1. Gemessen daran begegnet zunächst die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Einzelfallbezug ist gegeben. In der Begründung heißt es insbesondere, es drohe unmittelbar die Gefahr, dass die aktuell beschäftigten Auszubildenden weiter unter widrigen Ausbildungsbedingungen wie Vollzeitkräfte jedoch ohne Mindestlohn arbeiten müssten, statt ausgebildet zu werden. Zudem drohe auch, dass potentielle künftige Auszubildende von falschen Voraussetzungen ausgehen würden und eine Ausbildung ohne Aussicht auf Prüfungszulassung starten würden. Zudem werde mit einem IHK-geprüften Ausbildungsabschluss im Beruf Sport- und Fitnesskaufmann/-frau geworben und Auszubildenden beruhend auf falschen Tatsachenbehauptungen eine IHK-Prüfungszulassung nach 36-monatiger Tätigkeit garantiert worden. Die sofortige Vollziehung sei daher unerlässlich.
2. Die mit Bescheid vom 04.07.2025 ausgesprochene Untersagung Auszubildende einzustellen und/oder auszubilden ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
Die Anordnung beruht auf § 33 Abs. 2 BBiG. Nach dieser Vorschrift hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin zuständig für die angegriffene Untersagung. Zuständige Stelle im Sinne des § 33 Abs. 2 BBiG ist die Antragsgegnerin. Gemäß § 4 Abs. 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (Berufsrechtzuständigkeitsverordnung – BRZVO) ist zuständige Behörde gemäß § 33 BBiG das für die im Sinne der vorgenannten Rechtsvorschriften jeweils fachliche zuständige Ministerium. Nach § 104 BBiG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach dem BBiG den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen. Davon hat Schleswig-Holstein durch § 4 Abs. 2 BRZVO Gebrauch gemacht. Nach § 4 Abs. 2 BRZVO werden nach § 104 BBiG und § 124b Satz 1 der Handwerksordnung die Zuständigkeiten nach § 4 Abs.1 BRZVO auf die zuständigen Stellen nach § 71 BBiG übertragen. Nach § 71 Abs. 2 BBiG ist für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne des BBiG.
Weshalb die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht für zuständig hält, ist nicht nachvollziehbar. Zur Begründung führt sie an, dass eine ordnungsgemäße Berufsausbildung vorliege, die gemäß § 43 Abs. 2 BBiG zur Abschlussprüfung führe. Die Auszubildenden würden einen Vertrag über die Vermittlung der Ausbildungsinhalte mit der DGBB (Deutsche Sportakademie) schließen. Damit liege in erster Linie eine Ausbildung in einer sonstigen Bildungseinrichtung vor. Die DGBB habe die Berufsausbildung konzipiert und vermittele in erster Linie die Ausbildungsinhalte. Damit allein könnten die Auszubildenden aber nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden. § 43 Abs. 2 BBiG bestimme nämlich, dass ferner zuzulassen sei, wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung ausgebildet worden sei, wenn dieser Bildungsgang der Berufsbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspreche. Wann das der Fall sei, regele § 43 Abs. 2 Satz 2. Danach entspreche ein Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sei, 2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt werde und 3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleiste. Eine solche Lernkooperation gehe der Ausbildungsbetrieb mit der DGBB ein. Dementsprechend würden die Auszubildenden für die schultheoretische Vermittlung der Ausbildungsinhalte von der Pflicht zur Arbeit freigestellt wie zum Besuch einer öffentlich-rechtlichen Berufsschule. Die Freistellungszeit würde auf die Arbeitszeit im Ausbildungsbetrieb angerechnet. Damit liege eine private Berufsausbildung vor, bei der der zuständigen IHK im Rahmen der Prüfungszulassung die Aufgabe zukomme, die Voraussetzungen der Entsprechung zu prüfen (Bl. 3 f. u. 28f. d. GA).
§ 43 BBiG regelt die die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung und trifft keine Aussage zu Zuständigkeiten. Insofern kann die Kammer nicht erkennen, weshalb die Antragsgegnerin, selbst wenn eine Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG glich sein sollte (dies in Zweifel ziehend: Beschluss der Kammer vom 12.05.2025 – 7 B 34/25, S. 6), für die angegriffene Anordnung nicht zuständig sein sollte. Sofern der Vortrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Anwendungsbereich des BBiG bei dem von ihr verfolgten Geschäftsmodell nicht eröffnet sein soll, ist dem ebenfalls nicht zuzustimmen. Der Anwendungsbereich des BBiG ist in § 3 BBiG geregelt. Danach gilt das BBiG für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Die Antragstellerin ist keine berufsbildende Schule. Damit unterfällt jegliche Ausbildung in ihrem Fitnessstudio dem Anwendungsbereich des BBiG. Ob die Ausbildung im Rahmen einer Lernkooperation im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 3 BBiG erfolgt, ist unerheblich, da es sich in jedem Fall um Berufsbildung handelt. Der Begriff Lernkooperation ist in § 3 Abs. 2 BBiG definiert und bedeutet danach lediglich, dass Lernorte nach § 2 Abs. 1 bei der Durchführung der Berufsbildung zusammenwirken. Das von der Antragstellerin betriebene Studio ist als Lernort im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG einzuordnen. Danach wird die Berufsbildung durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung).
§ 33 Abs. 2 BBiG ist für die betriebliche Berufsbildung auch anwendbar, wenn eine Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG angestrebt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Fall eine fachpraktische Ausbildung in einem Betrieb ohne geeignetes Ausbildungspersonal zulässig sein sollte (vgl. Taubert, 3. Aufl. 2021, BBiG § 43 Rn. 48). Vielmehr würde das dem Sinn und Zweck von § 43 Abs. 2 Satz BBiG, der darauf gerichtet ist, einheitliche Standards und eine Verbesserung der Qualität, Transparenz und Verwertbarkeit der Abschlüsse herbeizuführen, widersprechen. Selbst wenn die Deutsche Gesellschaft für berufliche Bildung mbH in Köln (DGBB) teilweise auch fachpraktische Inhalte vermittelt (siehe Antragsschrift vom 11.08.2025), entbindet das die Antragstellerin nicht von der Pflicht geeignete Ausbilder zu bestellen, zumal auch nach ihrer Darstellung die fachpraktische Ausbildung im Wesentlichen in ihrem Betrieb erfolgen soll.
Der Anwendungsbereich von § 33 BBiG ist auch eröffnet, wenn ein Betrieb faktisch nicht ausbildet, sich jedoch als Ausbildungsbetrieb geriert. Dass zumindest letzteres der Fall ist, wird auch aus den von der Antragstellerin verwendeten Ausbildungsverträgen (157 ff. d. BA u. 473 d. GA) deutlich. Schon in der Überschrift heißt es „Berufsausbildungsvertrag zum/-r Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK) …“. In der Präambel sowie in § 6 des Vertrages heißt es u. a. die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erfolgt bei der DGBB/Deutsche Sportakademie, die berufspraktische Ausbildung erfolgt im Ausbildungsbetrieb (Lernkooperation). In § 6 heißt es weiter, der Ausbildungsbetrieb (Ausbildender) verpflichtet sich, die/den Auszubildenden nach dem zugrundeliegenden Ausbildungsrahmenplan nach § 3 der Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau berufspraktisch auszubilden. Gemäß § 7 Satz 1 des Ausbildungsvertrages verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb, der/m Auszubildenden ein/n Ausbilder/in zur Verfügung zu stellen. In § 7 Satz 3 heißt es: „Als verantwortliche/r Ausbilder/in i. S. d. § 28 BBiG für die/den Auszubildenden benennt der Ausbildungsbetrieb folgende/n Ausbilder…“.
b) Der Antragstellerin war das Ausbilden und Einstellen gemäß § 33 Abs. 2 BBiG zu untersagen, weil angenommen werden muss, dass kein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht. Die ausbildende Antragstellerin ist eine juristische Person. Fachlich und persönlich geeignet können nur natürliche Personen sein (vgl. VGH Mannheim Urteil vom 22.12.1988 – 9 S 2583/87 –, BeckRS 1988, 30475604). Ist der Ausbildende eine juristische Person, ist für die persönliche und fachliche Eignung daher auf die Vertreter abzustellen, wenn diese selber einstellen und/oder ausbilden. Ist dies nicht der Fall, muss die juristische Person einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung und ggf. auch Einstellung beauftragen, vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 BBiG (vgl. Pepping, in: Wohlgemuth / Pepping, BBiG, 2. Auflage 2020, § 28 Rdnr. 12 m. w. N.). Steht keine fachlich und persönlich geeignete Person zur Verfügung, ist nach § 33 Abs. 2 das Einstellen und Ausbilden zu untersagen.
Dafür, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin selbst ausbildet, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Kammer muss ferner davon ausgehen, dass die Antragstellerin zumindest kein fachlich geeignetes Personal mit der Ausbildung beauftragt hat. Mit Schreiben vom 25.02.2025 (Bl. 66 BA) hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Ausbildungssituation an. Sie stellte fest, dass weder eine Eignung der Ausbildungsstätte, noch die Eignung von Ausbildenden, Ausbildern oder Ausbilderinnen bisher festgestellt worden sei. Sollten Auszubildende beschäftigt sein, sei mindestens bis zum 14.03.2025 anzugeben, in welcher Funktion und in welchem Anstellungsverhältnis die Mitarbeiter der Antragstellerin beschäftigt seien. Sofern der Ausbildungsberuf „Sport- und Fitnesskaufmann“ zukünftig angeboten werden solle, sei zunächst die Ausbildungsstätte durch einen Betriebsbesuch zu prüfen und ein Ausbilder/eine Ausbilderin mit fachlicher Eignung (berufliche und berufspädagogische Eignung – Nachweis nach Ausbildereignungsverordnung, AEVO) über das Online-Ausbilderstammblatt zu benennen. Auf dieses Schreiben antwortete die Gebietsleitung der Antragstellerin, Herr A (Bl. 126 d. BA). Dieser teilte mit, dass die Antragstellerin die Ausbildungen zum Sport- und Fitnesskaufmann sowie zum Professionell Fitnesscoach über den privaten Bildungsanbieter Deutsche Gesellschaft für berufliche Bildung mbH (DGBB) / Deutsche Sportakademie anbiete und verwies auf die Prüfungszulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG. Ein Ausbilder wird in der E-Mail nicht benannt. Mit Schreiben vom 08.05.2025 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin insbesondere darauf hin, dass bisher weder die Eignung als Ausbildungsstätte durch Vergabe einer Ausbildungsberechtigung bestätigt worden sei, noch ein geeigneter Ausbilder bestellt worden sei. Die Antragstellerin werde daher nochmals aufgefordert, bis zum 16.05.2025 die fehlende Eignungsfeststellung im Sinne des § 27 BBiG inkl. Bestellung von fachlich und persönlich geeignetem Ausbildungspersonal im Sinne des § 28 ff. BBiG nachzuholen. Insbesondere zu den vorgebrachten Mängeln in der Berufsausbildung (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, fehlende Ausbilder, kein angemessenes Fachkräfteverhältnis) werde eine Stellungnahme erwartet. Lägen die Voraussetzungen nach den §§ 27 ff. BBiG nicht vor, sei das Einstellen und Ausbilden zu untersagen. Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.05.2025 (Bl. 234 d. BA) mit, selbstverständlich verfüge sie über geeignete Ausbilder. Wäre das nicht der Fall, wären die fachpraktischen Ausbilder von der DGBB entsprechend der AEVO geschult worden. Nachweis über Qualifikationen könnten vorleget werden. Eine namentliche Benennung von Ausbildern erfolgt in dem Schreiben nicht. In der gerichtlichen Antragsschrift trägt die Antragstellerin lediglich vor, sie habe die Anzahl der Ausbilder erhöht. Es seien aktuell geeignete Ausbilder vor Ort. Das Verhältnis Ausbilder zu Auszubildenden entspreche den rechtlichen Anforderungen (Bl. 6 d. GA). In den Schriftsätzen vom 11.08.2025 und vom 21.08.2025 heißt es, die neue Studioleitung, Herr B, und der stellvertretende Studioleiter, Herr C, seien Ansprechpartner für die Auszubildenden und stünden diesen zur Verfügung. Beide seien in Vollzeit angestellt (Bl. 468 d. GA Bl. 661 u.).
Nach summarischer Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Herr B oder Herr C fachlich geeignet im Sinne des § 30 BBiG sind. Fachlich geeignet ist gemäß § 30 Abs. 1 BBiG, wer die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich ist. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann gemäß § 30 Abs. 5 BBiG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass er Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Davon hat dieses mit der Ausbilder-Eignungsverordnung Gebrauch gemacht. Nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung haben Ausbilder und Ausbilderinnen für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Bei der Ausbildung zum/r Sport-und Fitnesskaufmann/-frau handelt es sich um einen solchen anerkannten Ausbildungsberuf, vgl. § 4 BBiG i. V. m. § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau (Sport/FitnessAusbV). Die Kammer muss davon ausgehen, dass die fachliche Eignung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BBiG weder bei Herrn B noch bei Herrn C vorliegt und diese den erforderlichen Nachweis gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nicht besitzen. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, da sie lediglich angibt, dass Herr B und Herr C als Ansprechpartner zur Verfügung stünden. Ob die Antragstellerin in Antragsschrift vom 09.07.2025 mit den „geeigneten Ausbildern“ Herrn C und Herrn B meint, ist unklar. Da die Antragstellerin keinerlei Informationen und Nachweise hinsichtlich der fachlichen Eignung und insbesondere keinen Nachweis nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vorlegt hat, ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen aus § 30 BBiG und der Ausbilder-Eignungsverordnung nicht erfüllen. Insbesondere angesichts der Schreiben der Antragsgegnerin vom 25.02.2025 und vom 08.05.2025 oblag es der Antragstellerin entsprechende Nachweise einzureichen. Im Übrigen hat auch der bis Februar 2025 bei der Antragstellerin tätige Studioleiter Herr D, welcher mindestens im Ausbildungsvertrag des Auszubildenden E (Bl. 95 d. BA) als Ausbilder benannt war, laut Gesprächsprotokoll vom 30.06.2025 (Bl. 333 d. BA) gegenüber der Antragsgegnerin angeben hat, dass er keinen Ausbildungsschein besessen und dies auch mitgeteilt habe.
c) Ob die Untersagung auf darauf gestützt werden könnte, dass die Voraussetzungen nach § 27 BBiG nicht vorliegen, kann offenbleiben. Ermächtigungsgrundlage für eine Untersagung aus diesem Grund wäre nicht § 33 Abs. 2 BBiG, sondern § 33 Abs. 1 BBiG. Bei § 33 Abs. 1 BBiG handelt es sich anders als bei § 33 Abs. 2 BBiG um eine Ermessensentscheidung. Die Antragsgegnerin hat zwar im Bescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 27 BBiG nicht vorlägen. Sie hat allerdings nicht zwischen den Untersagungstatbeständen nach § 33 Abs. 1 und 2 BBiG differenziert und daher kein Ermessen ausgeübt. Insofern könnte eine Untersagung nach § 33 Abs. 1 BBiG nur bei einer Ermessensreduzierung auf null rechtmäßig sein. Da sich die Rechtmäßigkeit der Untersagung bereits aus § 33 Abs. 2 BBiG ergibt, kann offenbleiben, ob auch der Tatbestand des § 33 Abs. 1 BBiG erfüllt ist und ob eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt.
3. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Ohne sofortige Vollziehung würden die Antragstellerin die Auszubildenden weiterhin ohne Zahlung von Mindestlohn beschäftigen, obwohl eine adäquate Ausbildung in ihrem Fitnessstudio nicht stattfindet. Zudem könnten auch noch weitere Auszubildende eingestellt werden. Das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit am Schutz der Auszubildenden und etwaiger Bewerber überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.