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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 16.09.2025 – 8 B 18/25
ECLI:DE:VGSH:2025:0916.8B18.25.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 11. November 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2023 wird hinsichtlich der Aufforderung zur Mängelbeseitigung wiederhergestellt und hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Ordnungsverfügung, in denen ihnen Sicherungsmaßnahmen für ihren Kaminbetrieb aufgegeben wurden sowie ein Zwangsgeld angedroht wurde und begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
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Die Antragsteller betreiben in ihrem Gebäude auf dem Grundstück Haus 58 in der Gemeinde A. eine Feuerungsanlage (Kamin), welche derzeit (vorrübergehend) außer Betrieb ist. Zudem ist eine Lüftungsanlage im Haus verbaut. Technisch ist es möglich, den Kamin und die Lüftung gleichzeitig zu betreiben. Bei dem Haus handelt es sich um ein 2013 kernsaniertes Reetdachhaus. Bei der Lüftungsanlage handelt sich um eine Abluftanlage mit einem zentralen Lüftungsgerät, einer Abluft über den Dachfirst sowie insgesamt fünf Öffnungen (Bad EG, Hauswirtschaftsraum EG, Bad OG, Hauptschlafzimmer OG und Technikraum OG). Die Abluftanlage saugt je nach Stufe insgesamt (aus allen fünf Abluftöffnungen gemeinsam) ca. 85-–225 m3/h ab. Die Anlage lässt sich über mehrere im Haus verteilte Schalter an- und ausschalten. Abluftventile befinden sich im Hauswirtschaftsraum, im Saunabad UG, im Bad OG, in einem der Schlafzimmer im OG und auch im Technikraum (OG). Zwischen dem Kamin und dem am nächsten liegenden Abluftventil (im Hauswirtschaftsraum) befindet sich die Küche. Die Anlage ist so eingestellt, dass sie stets auf der niedrigsten Stufe läuft. Eine Änderung der Stufe ist durch eine Fernbedienung möglich. Das Haus hat insgesamt ca. 300 m2 Wohnfläche und ein Raumvolumen von ca. 790 m3. Die Deckenhöhe beträgt überall ca. 2,40 m, im Essbereich über 3 m und im Wohnbereich (beides in der ehemaligen Scheune) bis zu über 6 m. Die Anlage wurde bei keiner turnusmäßigen Überprüfung beanstandet. Der Bezirksschornsteinfeger stellte dann jedoch bei einem Kontrolltermin am 5. Mai 2021 fest, dass der Kamineinsatzbetrieb nicht sicher sei, weil es an einer Sicherungseinrichtung gem. § 4 Feuerungsverordnung (FeuVO) fehle. Der gleichzeitige Betrieb von Lüftungsanlage und Kamin sei verboten, es könne zu einem Unterdruck führen, bei dem Kohlenstoffmonoxid in den Wohnraum gelangen könne.
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Der Bezirksschornsteinfeger stellte in seinem Feuerstättenschaubericht daraufhin einen Mangel fest, der in der Möglichkeit des gleichzeitigen Betriebs von Kamin und Lüftungsanlage bestehe. Er setzte für die Beseitigung des Mangels, z.B. durch Einbau eine Sicherheitseinrichtung wie einem Fensterkontaktschalter oder einer thermischen Abschalteinrichtung, eine Frist. Dieser Aufforderung kamen die Antragsteller nicht fristgemäß nach. Der Bezirksschornsteinfeger gab den Mängelbericht an den Antragsgegner weiter.
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Zunächst forderte dann der Antragsgegner die Antragsteller erneut zur Beseitigung der Mängel auf und kündigte an, andernfalls eine bauordnungsrechtliche Maßnahme zu ergreifen. Dazu nahmen die Antragsteller Anfang November 2021 Stellung.
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Mit Bescheid vom 11. November 2021 verfügte der Antragsgegner – gestützt auf § 59 Abs. 1 LBO (2009) –, dass die Antragsteller den Mangel bis zum 17. Dezember 2021 zu beheben hätten. Er begründete dies damit, dass nach § 4 Abs. 3 FeuVO die Betriebssicherheit mit raumluftabhängigen Feuerstätten durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben und Abluftwäschetrocknern nicht beeinträchtigt werden dürfe. Der gleichzeitige Betrieb von einem Kamin und einer Lüftungsanlage sei nicht gestattet. Dass eine Beeinträchtigung nicht vorliege, gelte nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FeuVO als erfüllt, wenn 1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert werde, 2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht werde, 3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt würden oder 4. anlagentechnisch sichergestellt sei, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen könne. Um den Mangel zu beseitigen sei beispielsweise der Einbau eines Fensterkontaktschalters möglich oder eine thermische Abschalteinrichtung. Über die geforderten Sicherheitseinrichtungen könne die Erklärung eines Fachunternehmers eingereicht werden. Es wurde zudem die sofortige Vollziehung angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € angedroht.
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Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit ihrem Widerspruch vom 9. Dezember 2021. Sie trugen im Wesentlichen vor, dass die Lüftungsanlage aufgrund ihrer Größe ungeeignet sei, einen Unterdruck zu erzeugen, denn sie sei für das Haus unterdimensioniert. Die Anlage werde zudem nicht dauerhaft genutzt, sondern nur bei Bedarf und zusätzlich zu einem gekippten Fenster betrieben, um den Luftaustausch zu unterstützen. Zudem sei das Haus aufgrund seiner vielen Fenster und des Reetdaches nicht besonders dicht und ermögliche eine konstante Zufuhr von Frischluft. Die Verordnung bestimme im Ausgangspunkt nur, dass die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden dürfe. Das sei aufgrund der geringen Kapazität der Lüftung und den Gegebenheiten des Hauses der Fall. Dunstabzugshauben hätten ein weitaus höheres Abluftvolumen, weswegen bei diesen die Gefährdung auf der Hand liege. In ihrem Haus sei dies jedoch nicht der Fall. Zumindest nach Inaktivierung der maximalen Stufe des Lüftungsgeräts sei im Haus die Gefahr eines gefährlichen Unterdrucks ausgeschlossen. Der Einbau eines Fensterkontaktes sei aufgrund der Doppelfenster nicht umsetzbar und könne lediglich im Wohnzimmer erfolgen, mit der Folge, dass der Raum dann vollständig auskühle. Anders als bei einer Dunstabzugshaube, für welche ein Fensterkontakt meistens genutzt werde, liefe die Lüftung über Stunden und insbesondere nachts, sodass bei einem offenen Fenster das Wohnzimmer vollständig auskühle. Auch andere Lösungen seien mit dem Kaminbauer erörtert worden, jedoch entweder technisch nicht machbar oder mit immensen Kosten verbunden. Zudem sei § 4 Abs. 2 Satz 1 FeuVO nicht abschließend. Die Betriebssicherheit könne auch in weiteren Fällen gegeben sein. Der Antragsgegner hätte prüfen müssen, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 FeuVO vorliege oder aus anderen als den gesetzlich normierten Gründen nicht vorliege. Sie selbst hätten zudem versucht, eine 4-Pa-Messung (4-Pascal-Messung) zu beauftragen, jedoch sei ihnen sowohl von einem Schornsteinfeger in A. als auch der Innung in A. mitgeteilt worden, dass diese Messung sinnvoller Weise vom örtlichen Bezirksschornsteinfeger vorgenommen werden sollte, da eine kurzfristige Terminabsprache erforderlich sei, weil nur an windstillen Tagen gemessen werden könne. Wehe zu viel Wind, werde der Druck von 4 Pa im Haus zu schnell erreicht und verfälsche das Ergebnis. Der Bezirksschornsteinfeger A. A. habe jedoch erklärt, diese Messung nicht durchzuführen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2023 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zuvor wurde der Bezirksschornsteinfeger um Stellungnahme gebeten. Auch das Innenministerium wurde fachlich zu Rate gezogen, auf deren Stellungnahme wird verwiesen (Bl. 83 des VV). Der Antraggegner begründete den Widerspruchsbescheid im Wesentlichen mit den Gründen des Ausgangsbescheides sowie damit, dass die Antragsteller die Ergebnisse einer 4-Pa-Messung nicht vorgelegt oder den Einbau von Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hätten. Als Ermächtigungsgrundlage wird nunmehr auf § 58 Abs. 2 (LBO 2022) verwiesen, welcher im Wortlaut identisch ist zur Vorgängerfassung. Dass der gleichzeitige Betrieb sicher sei, könne durch eine 4-Pa-Messung erfolgen. Eine Sicherheitseinrichtung sei verzichtbar, wenn messtechnisch nach Anhang B Beiblatt 3 DIN 1946 nachgewiesen werde, dass bei allen Betriebszuständen der Lüftungsanlage kein größerer Unterdruck als 4 Pa (raumluftabhängige Feuerstätte) im Aufstellraum der Feuerstätte auftreten könne. Die Messung könne durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, einen Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks (LIV) oder den technischen Innungswart der Schornsteinfegerinnung Flensburg durchgeführt werden. Es sei auch nicht auf andere Weise nachgewiesen, dass die Betriebssicherheit des Kamins sichergestellt sei. Deswegen sei ein Einschreiten gerechtfertigt. Bei baurechtswidrigen Zuständen sei ein Einschreiten geboten, soweit keine Gründe vorlägen, aufgrund derer es ausnahmsweise nicht opportun wäre, einzuschreiten. Hier liege jedoch ein typischer Fall vor, sodass nicht erkennbar sei, weswegen ausnahmsweise keine Maßnahmen ergriffen werden sollten. Die Aufforderung eines Nachweises der Betriebssicherheit führe auch nur zu einer Belastung, die im richtigen Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehe. Es bliebe insbesondere den Antragstellern überlassen, das Mittel zu wählen, mit dem sie die Betriebssicherheit nachweisen wollten.
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Die Antragsteller reichten am 8. März 2023 Klage (8 A 61/24) ein mit dem Ziel, die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchbescheides aufzuheben. Sie begründen diese im Wesentlichen mit den Gründen des Widerspruchverfahrens. Das verbaute Modell sei ein raumluftabhängiger Kamin. Eine Gefahr gehe davon dennoch nicht aus. Diese Gefahr bestehe immer dann, wenn im Raum nicht für ausreichende Luftzufuhr gesorgt sei. Die derzeitige Luftzufuhr im Haus reiche allerdings bei weitem aus, damit derartige Gefahren durch den Betrieb der Abluftanlage trotz des raumluftabhängigen Kamins nicht entstehen könnten.
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Weder der Bezirksschornsteinfeger noch der Antragsgegner hätten die Druckverhältnisse im Haus gemessen. Dabei würde schon rechnerisch – und erst Recht durch eine 4-Pa-Messung – bewiesen werden können, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen könne. Die Antragsteller hätten an einer Messung mitwirken und diese auch bezahlen wollen, jedoch sei die Durchführung abgelehnt worden. Ausweislich der beigefügten Berechnungen übersteige bei einem Druck von 4 Pa das zur Verfügung stehende Zuluftvolumen das Abluftvolumen um deutlich mehr als 100 m3/h. Selbst bei einem niedrigeren Druck von nur noch 2 Pa übersteige das Zuluftvolumen das Abluftvolumen immer noch um mehr als 20 m3/h. Eine solche Situation sei ausweislich der maßgeblichen DIN und der Vorschrift des § 4 Abs. 2 FeuVO ausreichend. Dabei seien zudem Sicherheitsmargen bereits berücksichtigt worden. So ergebe sich aus den Berechnungen nach Anhang C.1 des Beiblatts 3 der DIN 1946-6 ein, dass bereits anlagetechnisch kein gefährlicher Unterdruck entstehen könne. Danach errechne sich bei der niedrigsten Lüftungsstufe (85 m3/h) ein Unterdruck von 1,45 Pa. Auf der höchsten Stufe (225 m3/h) ergebe sich rechnerisch ein Unterdruck von 5,48 Pa. Es handle sich hierbei um Berechnungen mit großen Sicherheitsmargen. Es seien dabei die tatsächlichen Gegebenheiten noch nicht beachtet, denn es gebe durch das alte Reetdachhaus weitere natürliche Belüftung. Darum werde der tatsächliche Druck noch einmal niedriger sein als der berechnete und auch auf der höchsten Betriebsstufe unter 4 Pa liegen. Bezüglich der eingereichten Berechnungen wird auf die Anlagen 9 bis 12 der Antragsteller aus dem Klageverfahren 8 A 61/24 verwiesen sowie auf Anlage 18 im Eilverfahren.
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Zudem sei das Zwangsgeld unverhältnismäßig hoch.
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Am 3. August 2025 haben die Antragsteller zusätzlich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Diesen begründen sie im Wesentlichen mit den Gründen aus dem Widerspruch und der Klage. In Hinblick auf den Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO sei zum einen von einer überwiegenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache auszugehen und zum anderen bestehe kein überwiegendes Vollzugsinteresse, weswegen die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausgehen müsse.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2023 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller verteidigt die Ausgangsverfügung in Gestalt des Widerspruchbescheides mit den bereits vorgetragenen Gründen. Die vorgelegten Berechnungen bestreite er insoweit, als dass der Antragsteller als Anwalt nicht in der Lage sei, diese überhaupt vorzunehmen und mangels eigener Sachkenntnis könnten die Berechnungen auch nicht überprüft werden. Überdies liege kein Eilbedürfnis vor, weswegen der Antrag bereits unzulässig sei. Das Verwaltungsverfahren werde zurzeit von Seiten des Antragsgegners nicht weiter betrieben. Er würde keine weiteren Vollziehungsmaßnahmen beabsichtigen und die Entscheidung in der Hauptsache werde abwarten. Die Außerbetriebnahme des Kamins sei durch die Antragsteller freiwillig erfolgt und nicht behördlich verfügt.
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Der Antragsgegner setzte im Verlauf des Klageverfahrens das angedrohte Zwangsgeld fest, woraufhin die Antragsteller, gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Bezirksschornsteinfegers den Kamin vorrübergehend außer Betrieb nahmen und u.a. mit Steinen befüllten. Die weitere Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes sowie die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes wurde daraufhin ausgesetzt.
II.
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Für das Begehren der Antragsteller ist unter Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, denn deren aufschiebende Wirkung ist durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen. Im Hinblick auf das angedrohte Zwangsgeld ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 1 Satz Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) entfallen ist.
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Der Antrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners bedarf es kein – über den Entfall der aufschiebenden Wirkung hinausgehendem – Eilbedürfnis. Der Kamin wurde vorliegend nur aufgrund der Verfügung des Antragsgegners von den Antragstellern außer Betrieb genommen, denn neben dem Nachweis des sicheren Betriebs von Lüftungsanlage und Kamin ist auch der Ausbau oder die Außerbetriebnahme einer der beiden Anlagen eine Möglichkeit, den vom Antragsgegner behaupteten Mangel zu beseitigen. Die Außerbetriebnahme, und sei sie nur vorrübergehend gedacht, erfolgte zudem einzig zum Zweck, das bereits festgesetzte Zwangsgeld abzuwenden. Insofern kann von einer Freiwilligkeit keine Rede sein, selbst wenn diese konkrete Handlung nicht behördlich verlangt wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde vom Antragsgegner nicht aufgehoben.
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Der Antrag ist begründet.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRpr seit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3).
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn sie wurde schriftlich angeordnet und über die Gründe des Grundverwaltungsaktes hinaus damit begründet, dass ohne Behebung des Mangels eine Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Wohnung bestehe. Sie lässt somit einen Bezug auf den Einzelfall erkennen.
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In materieller Hinsicht überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, denn es besteht eine überwiegende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache.
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Der Ausgangsbescheid vom 11. November 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. Februar 2023 ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten, § 113 Satz 1 VwGO.
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Seine Rechtsgrundlage findet der Verwaltungsakt in § 58 Abs. 2 LBO in der Fassung vom 6. Dezember 2021 (LBO 2022, nachfolgend nur LBO). Nach § 58 Abs. 2 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.
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In formeller Hinsicht ist der Verwaltungsakt nicht zu beanstanden.
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In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor, denn es mangelt an einem festgestellten Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften.
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Im Rahmen des auf die Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO gestützten Einschreitens muss eine konkrete Gefahr gegeben sein, also eine öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht eingehalten werden. Nicht ausreichend ist allein ein Gefahrenverdacht. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht imstande, so liegt keine Gefahr, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor. Zwar kann auch in derartigen Situationen ein Bedürfnis bestehen, zum Schutz der etwaigen gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitseinschränkungen anzuordnen. Doch beruht ein solches Einschreiten nicht auf der Feststellung einer Gefahr; vielmehr werden dann Risiken bekämpft, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren verbleiben (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 4 MB 39/12 – juris Rn. 4).
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Dieser für das Polizei- und Ordnungsrecht geltende Maßstab ist auch auf den vorliegenden (bau-) polizeilichen Fall anzuwenden. Bauaufsichtsbehörden reagieren in der Regel repressiv auf bereits erfolgte Rechtsverstöße (vgl. Schwarzer/König-Weber, 5. Aufl. 2022, BayBO Art. 54 Rn. 15, beck-online). § 58 Abs. 2 LBO gibt insofern vor, dass über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen ist, demnach also bei Verstößen öffentlich-rechtliche Zustände wiederhergestellt werden sollen. Dies ergibt sich auch aus § 58 Abs. 5 LBO, wonach auf Kosten des Bauherrn oder der Bauherrin Sachverständige oder sachverständige Stellen herangezogen werden können. Soweit beispielsweise Zweifel an der Standfestigkeit eines Gebäudes bestehen, sind deswegen zunächst von Sachverständigen, die Gefahren zu erforschen, bevor Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden können. Insofern ist auch ein präventives Eintreten zulässig. Die Befugnisse aus der Generalklausel können regelmäßig nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass sie i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 LBO der Aufgabe dienen, darüber zu wachen, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, um auf diese Weise (bereits) eingetretenen oder drohenden baurechtswidrigen Zuständen entgegenzuwirken. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit i. S. v. § 3 Abs. 2 LBO, die durch bauliche Anlagen hervorgerufen werden, kann und muss die Bauaufsichtsbehörde die verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 218, 219 LVwG zu den nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen heranziehen. Die Maßnahmen sind erforderlich, wenn und soweit im Einzelfall eine konkrete (bau-) polizeiliche Gefahr gegeben ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Juli 2017 – 1 LB 13/16 – juris Rn. 38; vgl. zudem VGH Hessen, Beschluss vom 24. Juni 1991 – 4 TH 899/91 – juris Rn. 23; vgl. – für den Fall nachträglicher Anpassungen auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2017– 2 L 78/16 – juris Rn. 8). Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt oder aus der sich ergibt, dass eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat. Bei dem von den Behörden dabei zu fällenden prognostischen Urteil ist von wesentlicher Bedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherrangiger ein Rechtsgut ist und je größer der ihm drohende Schaden, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 – juris Rn. 136; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 – juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 K 3390/13 – juris Rn. 84). Eine echte Gefahr im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn ein Schaden tatsächlich nicht gedroht hat bzw. eingetreten ist, ein besonnener und sachkundiger Amtswalter aus ex-ante Sicht aufgrund der objektiven Erkenntnislage und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes aber eine Gefahr angenommen hätte (sog. Anscheinsgefahr) oder von der ernsthaften Möglichkeit des Vorliegens einer Gefahr ausgegangen wäre (sog. Gefahrenverdacht). Die Grenzen zwischen Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht sind in der Praxis fließend. In beiden Fällen ist es für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme unerheblich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorlag (vgl. für das Polizeirecht: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 K 3390/13 – juris Rn. 86).
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Aus § 4 Abs. 2 FeuVO ergibt sich kein abweichender Maßstab für die Gefahrenprognose bzw. den nach § 58 Abs. 2 LBO erforderlichen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf danach durch den Betrieb einer raumluftabsaugenden Anlage wie einer Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrocknern nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn 1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtung verhindert wird, 2. die Abgasführung durch besonderen Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, 3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder 4. anlagetechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätte kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
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Eine konkrete Gefahr war nach diesen Maßstäben vorliegend nicht gegeben. Die Gefahrenprognose erweist sich bei Prüfung als fehlerhaft. Allein durch den möglichen gleichzeitigen Betrieb eines raumluftabhängigen Kamins und einer Lüftungsanlage bestand für sich kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, denn dies ist – anders als der Betrieb einer Feuerstätte in notwendigen Treppenräumen (§ 4 Abs. 1 FeuVO) – nicht für sich bereits ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Ein Verstoß liegt allein dann vor, wenn die Betriebssicherheit nicht gewährleistet ist. Aus der Formulierung "gilt als erfüllt", ergibt sich auch nicht, dass eine Gefahr vermutet wird und der Gegenbeweis zu erbringen ist, wie es bei einem Regel-Ausnahmeverhältnis der Fall wäre. Der Wortlaut würde nur dann etwas anderes ergeben, wenn es z. B. negativ hieße: "eine Beeinträchtigung liegt (ausnahmsweise) nicht vor, wenn…". In Absatz 6 der Vorschrift gibt es zudem die Formulierung: "dürfen nur aufgestellt werden, wenn…". Dies ließe sich so auslegen, dass derjenige, der eine Anlage aufstellen will, beweisen muss, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen und er zum Aufstellen deswegen berechtigt war. Auch diese Formulierung findet sich im vorliegend maßgeblichen Absatz 2 jedoch nicht. Dieser legt zwar ebenfalls fest, dass der Betrieb von bestimmten Anlage, eine raumluftabhängige Feuerungsstätte nicht beeinträchtigen darf. Ein Verbot des gleichzeitigen Betriebes gibt es hingegen nicht. Es wird jedoch eine Fiktion der Betriebssicherheit normiert. Die Betriebssicherheit muss insofern nicht feststehen, sondern sie gilt als erfüllt, wenn bestimmte (normierte) Voraussetzungen vorliegen. Die aufgezählten Fallgruppen konkretisieren deswegen Fällen, in denen mindestens eine Vermutung für die Betriebssicherheit streitet, wenn nicht sogar eine unwiderlegliche Vermutung begründet wird. Die Regelbeispiele der Nummern 1 bis 4 stehen nicht in einem hierarchischen Verhältnis. Die Erfüllung einer der Nummern genügt demnach, damit eine Betriebssicherheit von Gesetzes wegen als gewährleistet gilt. Entscheidend ist vorliegend zudem, dass ein Eintritt der Bauaufsicht nicht allein auf § 4 Abs. 2 FeuVO erfolgt, sondern über § 58 Abs. 2 LBO und entsprechend das gefahrenabwehrrechtliche Regime gilt, für welches § 4 FeuVO lediglich zusätzlich als verletzte öffentlich-rechtliche Vorschrift hinzutritt. Aufgrund des in der Regel repressiven Vorgehens der Bauaufsichtsbehörden muss für ein Einschreiten aufgrund der Generalklausel hinreichend sicher feststehen, dass eine Gefahr, also eine fehlende Betriebssicherheit, aus ex ante Sicht gegeben ist. Der Mängelbericht vom Bezirksschornsteinfeger erweist sich insofern bereits als rechtlich fehlerhaft, denn der Mängelbericht vom 5. Mai 2021 stellt allein auf die Möglichkeit des gleichzeitigen Betriebs von Lüftungsanlage und Kamin ab. Ein Verstoß liegt indessen nur dann vor, wenn die Betriebssicherheit der Feuerstätte beeinträchtigt ist, nicht allein durch den gleichzeitigen Betrieb einer Feuerstätte und einer Lüftungsanlage. Dass beides gleichzeitig betrieben werden darf, zeigt sich gerade in den normierten Tatbeständen zur Betriebssicherheit. Seine Prämisse lässt sich rechtlich nicht halten, sofern der gleichzeitige Betrieb nicht die Betriebssicherheit der Feuerstätte (hier des Kamins) beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung steht derweilen nicht fest. Zum einen, weil sich die Mängelmeldung gar nicht auf eine etwaige Betriebsunsicherheit bezieht. Selbst wenn unterstellt würde, dass der gleichzeitige Betrieb ohne eine Sicherungseinrichtung in aller Regel zu einer fehlenden Betriebssicherheit der Feuerstätte führt, so liegen hier Umstände vor, die diese Vermutung entkräften können. Die Gegebenheiten am Haus der Antragsteller rechtfertigen ganz im Gegenteil eher die Annahme, dass von Beginn an anlagentechnisch sichergestellt war, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann, weil die Lüftungsanlage gemessen am Raumvolumen sehr schwach ist und natürliche Belüftungen durch Reetdach und zahlreiche Fenster gegeben sind. Dies wird auch gestützt durch die von den Antragstellern vorgelegten Berechnungen, welche zwar auf der höchsten Stufe rechnerisch den Wert von 4 Pa übersteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zum einen die natürlichen Gegebenheiten, wie die natürlichen Belüftungen durch das Reetdach des Hauses der Antragsteller nicht berücksichtigt werden und zudem Sicherheitsmargen eingerechnet sind. Zur fachlichen Überprüfung der Berechnung ist das Gericht im Eilverfahren nicht in der Lage. Dafür wäre ein Sachverständiger erforderlich. Mangels substantiierten Bestreitens durch den Antragsgegner werden die Berechnungen aber zumindest als weiteres Indiz für die Behauptungen der Antragsteller im Rahmen der Glaubhaftmachung eingestellt. Weitere Tatsachen, die eine Betriebsunsicherheit zumindest vermuten lassen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
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Insofern besteht allenfalls noch ein Gefahrenverdacht, weil keine absolute Gewissheit über die Betriebssicherheit besteht. Eine für eine Gefahr erforderliche Prognose ist nicht anhand von Tatsachen getroffen worden. Der gleichzeitige Betrieb der beiden Einrichtungen genügt für eine Gefahr zwar nicht, aber für den Verdacht, dass die Betriebssicherheit des Kamins beeinträchtigt wird hingegen schon. Nach oben aufgezeigten Maßstäben bedarf es für eine Gefahr einer auf einer Tatsachengrundlage getroffenen Prognose. Ein gefährlicher Unterdruck im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 FeuVO liegt in einem Wohnhaus vor, wenn die Summe aus dem planmäßigen Zuluftvolumenstrom und dem Verbrennungsluft-Volumenstrom (= 1,6 m³/h je kW Nennleistung) einen größeren Unterdruck in der Wohnung als 4 Pa gegenüber dem Freien ergibt (Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen, Bauordnungsrecht Brandenburg, II. Betriebssicherheit und Brandsicherheit (Abs. 1 und 2), Rn. 54). Für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr mangelt es an objektiven Umständen, die eine solche begründen könnten, da es keinerlei Einschätzung für das konkrete Abluftvolumen zum Raumvolumen des Hauses und den speziellen Abdichtungen gibt. 4 Pa werden zwar bereits bei verhältnismäßig geringer Abluft erreicht werden, was auch bei Lüftungsanlagen mit einem geringen Leistungsvolumen der Fall sein kann. Dieser allein genügt jedoch nicht, um bereits von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 FeuVO (Beeinträchtigung der Betriebssicherheit) auszugehen. Selbst der Bezirksschornsteinfeger hat in der Mail vom 23. August 2024 an den Antragsgegner mitgeteilt, dass er nicht wisse, ob ein 4 Pa übersteigender Unterdruck entstehe könne (vgl. Bl. 185 des Verwaltungsvorgangs (Zwangsgeld)). Die Betriebsunsicherheit erscheint deswegen nicht einmal auf einer – möglicherweise unzutreffenden – Prognose zu basieren, sondern allein auf der in der Mängelmitteilung benannten Umstände des betriebsbereiten Kamins sowie einer betriebsbereiten Lüftungsanlage. Bei dieser Sachlage kann auch keine Anscheinsgefahr angenommen werden, welche eine Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne darstellt, denn es fehlt bereits an einer auf ausreichender Tatsachengrundlage basierenden Prognose. Anders wäre die Sachlage zu bewerten, wenn jedenfalls eine Einschätzung der ungefähren Größenordnung des zu erwartenden Unterdrucks abgegeben worden wäre. Dies wäre selbst dann ausreichend gewesen wäre, wenn sich ex post herausstellen sollte, dass die Prognose trotz einer zutreffenden Tatsachengrundlage falsch war, aber anhand der Situationen und aus Sicht eines besonnenen Amtswalters so getroffen werden konnte.
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Entgegen der Ansicht des Antraggegners liegt es auch nicht an den Antragstellern zu beweisen, dass kein Mangel vorliegt, denn sofern auch auf der höchsten Stufe der Lüftungsanlage der Wert von 4 Pa nicht überschritten ist, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nicht vor, weil § 4 Abs. 2 FeuVO nicht verletzt wird und überdies auch keine Anscheinsgefahr dafür gegeben ist. Die Voraussetzungen für ein hoheitliches Einschreiten können nicht umgangen werden, indem die Betriebsunsicherheit vorausgesetzt wird und dem Adressaten nur die Wahl bleibt, eine rechtlich nicht erforderliche Sicherungseinrichtung einzubauen oder den Gegenbeweis zu führen.
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Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gegenbeweis unmöglich oder jedenfalls erheblich erschwert wird. In solchen Fällen kann es zu einer Beweislastumkehr kommen. Für zivilrechtliche Streitigkeiten leitet sich die Beweislastumkehr mangels ausdrücklicher Regelung in der ZPO aus dem BGB her. In Rechtsprechung und Literatur haben sich allgemeine Grundsätze herausgebildet, die aus den Einzelregelungen der §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, § 444, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und des § 242 BGB abgeleitet werden. Danach wird der Begriff der Beweisvereitelung allgemein in Fällen verwendet, in denen jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2011 – 5 U 131/10 – juris Rn. 39). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits grundsätzlich geklärt, dass eine schuldhafte Beweisvereitelung seitens der beklagten Behörde zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers führen kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1992 – 3 B 26.92 – juris 3. Orientierungssatz.; Urteil vom 18. Dezember 1987 – 7 C 4987 – juris Rn. 26 ff., welches eine Beweislastumkehr aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit auch im Wege einer Interessengewichtung vornimmt: Rn. 27) Nach diesen Maßstäben liegt jedenfalls eine Beweislastumkehr vor, da der Antragsgegner den Gegenbeweis erheblich erschwerte. Das Verhalten des Bezirksschornsteinfegers muss sich der Antragsgegner hier zurechnen lasse, weil er auf dessen Mangelfeststellung hin tätig wurde und zumindest in dieser Hinsicht dem Antragsgegner unterstellt ist, vgl. § 5 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 Landesverordnung der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchHwGZustBehV). Der zuständige Bezirksschornsteinfeger weigerte sich, eine Messung auf Kosten der Antragsteller durchzuführen, um dadurch den zuvor durch ihn behaupteten Mangel zu widerlegen. Auch die anderweitige Beauftragung dürfte angesichts der Insellage kaum durch einen anderen Schornsteinfeger durchgeführt werden. Insbesondere das Erfordernis einer Messung bei wenig Wind, macht einen Termin angesichts der erforderlichen Anreise vom Festland erheblich schwieriger. Dies wurde dem Antragsgegner auch mitgeteilt. Zumindest im Wege der Interessengewichtung wäre eine Beweislast dem Antragsgegner aufzuerlegen, denn dieser könnte den Beweis selbst durch Anweisung des eigenen Schornsteinfegers leicht noch erbringen. Für die Antragsteller selbst erscheint dies kaum möglich. Selbst wenn deswegen die Ansicht des Antragsgegners zutreffend wäre, dass die Antragsteller im Grundsatz die Beweislast trügen, dass kein Mangel bestehe, so dürfte nicht in derartiger Weise erschwert werden, dass der Gegenbeweis geführt werden kann. Anders gewendet: auch dann, wenn die Messung nicht bereits im Rahmen der Amtsermittlung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LVwG von dem Antragsgegner hätte vorgenommen oder (auf Kosten der Antragsteller) beauftragt werden müssen, so hätte den Antragstellern jedenfalls durch Anweisung des Bezirksschornsteinfegers aufgrund der Insellage geholfen werden müssen den Gegenbeweis tatsächlich auch erbringen zu können. Der Landrat als Rechtträger der Bauaufsicht ist insofern auch selbst die Aufsichtsbehörde über die Schornsteinfeger (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SchHwG i. V. m. § 2 Abs. 2 SchfHwGZustBehV) und insofern zu Weisungen in der Lage.
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Darauf kommt es für die Kammer jedoch entscheidend nicht an. Wie zuvor dargelegt, liegt es bei einer Anfechtungssituation im Bereich des Gefahrenabwehrrecht im Grundsatz an der Behörde, vor dem Erlass der Ordnungsverfügung, Gewissheit über den Sachverhalt zu erlangen oder ex ante jedenfalls eine begründete Gefahrenprognose zu stellen. Maßgeblich ist insoweit allein die ex ante Sicht, selbst wenn die Beurteilung aus der ex post Perspektive anders zu beurteilen ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2022 – 4 MB 33/22 – juris Rn. 15, 17; Beschluss vom 29. März 2019 – 4 MB 24/19 – juris Rn. 7).
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Typischer Weise werden in der Rechtsprechung Fälle behandelt, in denen ex ante eine Gefahr rechtmäßiger Weise angenommen wurde, obwohl sich diese ex post nicht bestätigte (Anscheinsgefahr). Obwohl tatsächlich keine Gefahr bestand, so genügt für die Rechtmäßigkeit der gefahrenrechtlichen Abwehrmaßnahme, dass eine Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben war. Im umgekehrten Fall gilt nichts anderes. Steht die Gefahr ex ante nicht mit hinreichender Sicherheit fest, kann eine Maßnahme nicht dadurch rechtmäßig werden, dass sich ex post – zum Beispiel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren – herausstellt, dass tatsächlich doch eine Gefahr (hier also eine fehlende Betriebssicherheit der Feuerstätte) besteht. Der maßgebliche Zeitpunkt ist in beiden Fällen identisch. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nachträglich Umstände zu ermitteln, die eine Gefahrenprognose hätten tragen können. Dies gilt ohne weiteres für das Eilverfahren, dürfte so jedoch auch in der Hauptsache zu beurteilen sein.
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Der Antragsgegner hat zudem jedenfalls das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Ein bauaufsichtliches Einschreiten ist auch dann möglich, wenn noch Unsicherheiten über die Gefahr bestehen. Im Fall eines Gefahrenverdachtes ist das Ermessen, welches § 58 Abs. 2 LBO im Grundsatz eröffnet, beschränkt auf diejenigen Maßnahmen, welche zur Erforschung der Gefahr erforderlich sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Juli 2017 – 1 LB 13/16 – juris Rn. 43). Diese Beschränkung wird von § 58 Abs. 5 Satz 1 LBO bestätigt, welcher die Möglichkeit eröffnet, eine Gefahr auf Kosten des Bauherrn bzw. der Bauherrin zu erforschen. Darin manifestiert sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei Zweifeln über Tatsachen, Sachverständige herangezogen werden können – und auch müssen – bevor weitere Maßnahmen angeordnet werden können. Zwar dürfte es sich bei einem Bezirksschornsteinfeger in der Regel um einen Sachverständigen handeln. Allerdings hat dieser im konkreten Einzelfall gerade nicht ermittelt, ob und inwiefern die Betriebssicherheit der Feuerungsstätte konkret beeinträchtigt ist, sondern sich darauf zurückgezogen, dass eine solche zusammen mit einer Lüftungsanlage betrieben werden kann. Wie oben dargelegt, genügt dies nicht den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten, aber auch nicht den Erfordernissen, die an eine sachverständige Einschätzung zu stellen sind, denn es erfolgt keinerlei Darlegung über die Abluftmenge der Lüftungsanlage oder den konkreten Gegebenheiten. Es erscheint vielmehr, dass der Bezirksschornsteinfeger von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Ein Ermessensfehler ist zudem deswegen gegeben, weil auch der Antragsgegner nicht alle tatsächlichen Umstände in sein Ermessen aufgenommen hat, da er die tatsächlichen Gefahren bzw. die Betriebsunsicherheit nicht untersuchte und insofern nicht alle relevanten Aspekte in die Entscheidung einstellte (vgl. Schoch/Schneider-Geis, 6. EL November 2024, VwVfG § 40 Rn. 107). Zuletzt überschritt er das ihm zustehende Ermessen jedenfalls insofern, als dass er nicht einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragte, sondern aufforderte, Sicherungsmaßnahmen – insbesondere den Einbau eines Fensterkontaktes oder einer thermischen Sicherungseinrichtung – zu ergreifen, um die Betriebssicherheit herzustellen. Er hätte sich auf solche Maßnahmen beschränken müssen, welcher der Erforschung der Gefahr dienen.
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Das Interesse des Antragstellers überwiegt auch hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes, da die zugrundeliegende Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
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Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert ergibt sich mangels Hinweisen auf das wirtschaftliche Interesse aus dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dieser ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht weiter zu halbieren.