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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 10.10.2025 – 15 A 53/21

ECLI:DE:VGSH:2025:1010.15A53.21.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer geänderten Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung, die die Klägerin in Freienwill, Eckernförder Landstraße 13, im Kreis Schleswig-Flensburg betreibt.

2

Die Klägerin ist anerkannter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein. Sie betreibt mehrere Jugendhilfeeinrichtungen; unter anderem die streitgegenständliche Einrichtung in Freienwill, für die sie aktuell eine Betriebserlaubnis vom 14. Juli 2025 besitzt. Nach dieser darf sie gleichzeitig zehn Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren aufnehmen und betreuen (vgl. Bl. 234 d. GA-E).

3

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, das Angebot der Einrichtung Freienwill verändern und ein Jugendschutzhaus, in dem Kinder ab der Geburt bis zum Alter von sechs Jahren betreut werden, eröffnen zu wollen (vgl. Bl. 8 f. d. BA Bd. A). Sie reichte dazu ein Konzept mit Stand 6. Dezember 2018 „Kinder(schutz-)gruppe (0 bis 6 Jahre) im SterniPark Freienwill“ ein (vgl. B. 10 ff. d. BA Bd. A). Zu diesem Zeitpunkt besaß die Klägerin für die Einrichtung eine Betriebserlaubnis vom 14. März 2018 (vgl. Bl. 2 ff. d. BA Bd. A), nach der in der Einrichtung zehn Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren aufgenommen und betreut werden durften (vgl. Bl. 58 d. BA Bd. A).

4

Daraufhin fand zwischen den Beteiligten ein Schriftwechsel über die Notwendigkeit einer neuen Betriebserlaubnis für die Einrichtung Freienwill statt (vgl. insbesondere Bl. 40, 44, 48 f. und 61 f. d. BA Bd. A).

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2019 beantragte die Klägerin schließlich, ihr mit Blick auf die Umsetzung der Konzeption vom 6. Dezember 2018 eine entsprechende Betriebserlaubnis für die Einrichtung Freienwill zu erteilen (vgl. Bl. 123 ff. d. BA Bd. A). Nachdem die Klägerin schließlich den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 6. August 2019 aufforderte, den Antrag zu bescheiden (vgl. Bl. 183 f. d. BA Bd. A), teilte der Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2019 im Wesentlichen mit, die Konzeption erfülle nicht die Anforderungen der KJVO SH. Zudem biete die Klägerin derzeit nicht die Gewähr, die an einen freien Träger der Jugendhilfe zu stellenden Anforderungen in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit zu erfüllen, weshalb ihr zum jetzigen Zeitpunkt keine Betriebserlaubnisse erteilt würden (vgl. Bl. 185 ff. d. BA Bd. A).

6

Weitere Aktivitäten ergriff die Klägerin in der Folge zunächst nicht. Schließlich übersandte sie dem Beklagten erst wieder mit anwaltlichem Schreiben vom 9. April 2020 eine überarbeitete Konzeption „Kleinkinderwohnen (0 bis 6 Jahre) im SterniPark Freienwill“ mit Stand vom 6. April 2020 zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. Bl. 200 d. BA Bd. A und 201 ff. d. BA Bd. B).

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Im Anschluss an einen zwischen den Beteiligten stattgefundenen Gesprächstermin (vgl. Bl. 242 d. BA Bd. B) reichte die Klägerin bei dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2020 (vgl. Bl. 287 f. d. BA Bd. B) eine weitere überarbeitete Konzeption „Kleinkinderwohnen (0 bis 6 Jahre) im SterniPark Freienwill“ mit Stand vom 10. November 2020 ein, das die Aufnahme von bis zu 14 Kindern vorsah. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 308 ff. d. BA Bd. B verwiesen. Zudem übersandte sie ein überarbeitetes „Kinder- und Jugendschutzkonzept für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in stationären Einrichtungen“ (vgl. Bl. 334 ff. d. BA Bd. B und Bl. 401 ff. d. BA Bd. C).

8

Nachdem die Klägerin mehrfach um Bescheidung bat (vgl. u.a. Bl. 602 f., 604 und 609 f. d. BA Bd. C), diese jedoch nicht erfolgte, hat die Klägerin zunächst am 11. März 2021 Untätigkeitsklage auf Erteilung der beantragten Betriebserlaubnis erhoben (vgl. Bl. 3 ff. d. GA) und ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die von ihr beantragte Betriebserlaubnis für den Betrieb der Jugendhilfeeinrichtung in Freienwill (Kreis Schleswig-Flensburg) zu erteilen.

9

Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2021 ausführlich mit, weshalb und in welchen Punkten die eingereichten Unterlagen seiner Ansicht nach noch verbesserungswürdig seien und eine Betriebserlaubnis derzeit nicht erteilt werden könne. Wegen des genauen Inhalts wird auf das Schreiben (vgl. Bl. 167 ff. d. GA) verwiesen.

10

Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. April 2021 unter „Umwandlung der Untätigkeitsklage“ wie zuvor, den Beklagten zu verpflichten, ihr die von ihr beantragte Betriebserlaubnis für den Betrieb der Jugendhilfeeinrichtung in Freienwill zu erteilen (vgl. Bl. 93 f. d. GA).

11

Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 (vgl. Bl. 51 d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21) übersandte die Klägerin dem Beklagten außergerichtlich unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2021 zum Aktenzeichen 15 B 19/21 und 15 B 20/21 eine Konzeption „Zusatz zum Konzept Kleinkinderwohnen (0 bis 6 Jahre) im SterniPark (Stand November 2020) [sic!] Freienwill“ mit Stand laut Fußzeile vom 30. Juni 2021. In der Konzeption heißt es unter anderem: „In der Konzeption wird ausgeführt, dass in der Einrichtung maximal 13 Kinder und Jugendliche – untergebracht in Einbett- und Doppelzimmern – betreut werden können“ (vgl. Bl. 54 d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21). Mit Schreiben vom 24. September 2021 (vgl. Bl. 84 ff. d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21) lehnte der Beklagte die Erteilung der Betriebserlaubnis ab. Daraufhin reichte die Klägerin am 13. Dezember 2021 (vgl. Bl. 124 d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21) bei dem Beklagten eine Konzeption „Zusatz zum Konzept Kleinkinderwohnen (0 bis 6 Jahre) im SterniPark (Stand November 2020) [sic!] Freienwill“ mit Stand laut Fußzeile 30. Juni 2021 (vgl. Bl. 127 ff. d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21) ein. In der Konzeption heißt es unter anderem: „In der Konzeption wird ausgeführt, dass in der Einrichtung maximal 13 Kinder und Jugendliche – untergebracht in Einbett- und Doppelzimmern – betreut werden können (6 im Kleinstkinderwohnen/Babygruppe und 7 im Kleinkinderwohnen). An dieser Stelle wird konzeptionell ergänzt, dass vorerst nur eine Betriebserlaubnis für eine Gruppe mit maximal 10 Kindern beantragt wird. Für die weitergehende Betreuung von mehr als 10 Kindern (bspw. ältere Geschwisterkinder) sind individuelle Absprachen mit dem zuständigen Landesjugendamt vorgesehen.“ (vgl. Bl. 129 d. BA zum Verfahren 10006/21). Zudem reichte sie die Konzeption „Kleinkinderwohnen (0 bis 6 Jahre) im SterniPark Freienwill“ mit Stand vom 10. November 2020 (vgl. Bl. 141 ff. d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21) ein. Diese Konzeption sah die Aufnahme von 13 Kindern im Alter zwischen null und sechs Jahren vor (vgl. Bl. 150 d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21). Die Konzeptionen werden im Folgenden als „geänderte Konzeptionen“ bezeichnet. Wegen ihres genauen Inhalts wird auf Bl. 127 ff. d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21 verwiesen.

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Mit Bescheid vom 27. Januar 2022 lehnte der Beklagte „den Antrag der A. auf Erteilung einer Betriebserlaubnis von bis zu 13 Kleinkindern im Alter von 0-6 Jahren [..]“ ab und führte zur Begründung diverse von ihm angenommene Mängel der Konzeption an. Als Grundlage der Entscheidung nannte er die am 13. Dezember 2021 übersandten Konzeptionen. Wegen des genauen Inhalts des Bescheids wird auf Bl. 198 ff. d. GA zum Verfahren 15 B 10006/21 verwiesen.

13

Schließlich erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren weiteren – außergerichtlich bei dem Beklagten gestellten – Antrag hin mit Bescheid vom 14. Juli 2025 (vgl. Bl. 234 ff. d. GA-E) für die streitgegenständliche Einrichtung die Erlaubnis zum Betrieb zur Betreuung von insgesamt bis zu zehn Kindern und Jugendlichen im Alter von sechs bis 18 Jahren. Die Betriebserlaubnis vom 14. März 2018 wurde durch den Bescheid aufgehoben.

14

Nachdem die Kammer mit schriftlichem Hinweis vom 29. September 2025 vor der mündlichen Verhandlung in ihrer vorläufigen Rechtsauffassung darlegte, dass die geänderten Konzeptionen bislang nur Gegenstand des gesondert geführten Eilverfahrens 15 B 10006/21 gewesen und nicht in das hiesige Verfahren einbezogen worden sein dürften und somit der Bescheid vom 27. Januar 2022 mangels Einhaltung der Klagefrist bestandskräftig sein dürfte, beantragt die Klägerin nunmehr,

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1. den Beklagten zu verpflichten, ihr die von ihr beantragte Betriebserlaubnis für den Betrieb der Jugendhilfeeinrichtung in Freienwill (Kreis Schleswig-Flensburg) zu erteilen,

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2. festzustellen, dass die Klage das geänderte Konzept vom 13. Dezember 2021 sowie den Bescheid vom 18. Januar 2022 [sic!] umfasst,

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3. hilfsweise die Klage entsprechend § 91 VwGO zu erweitern,

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4. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegen und die Ablehnung rechtswidrig war.

19

Sie meint, der Bescheid vom 27. Januar 2022 und die geänderten Konzeptionen seien „automatisch“ Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Insbesondere handele es sich nicht um einen neuen Antrag, sondern um eine Fortschreibung des alten Antrags. Zudem ist sie der Auffassung, eine Änderung des Betreuungsspektrums (Aufnahme deutscher Kinder oder anderer Altersgruppen) stelle lediglich eine Konzeptänderung und keine neue Erlaubnispflicht dar, sodass lediglich eine Mitteilungspflicht der Klägerin bestehe. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis vor. Insbesondere sei die Erlaubnis zum Betrieb gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, weil das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet sei. Dass der Klägerin bis heute eine geänderte Betriebserlaubnis vorenthalten werde, stelle einen unzulässigen Eingriff in die Organisationsfreiheit der Klägerin als Ausfluss aus Art. 12 GG dar. Insbesondere verstoße § 12 Abs. 1 KJVO SH gegen den Grundsatz der Vielfalt der Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1 SGB VIII).

20

Des Weiteren ist der dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 beigefügten Anlage 1 zu entnehmen, es werde „an dieser Stelle konzeptionell ergänzt“, dass vorerst nur eine Betriebserlaubnis für eine Gruppe mit maximal sieben Kindern beantragt werde (vgl. Bl. 253 d. GA-E).

21

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Er meint, die Klage sei bereits unzulässig. Darüber hinaus habe die Klägerin am 10. März 2025 einen neuen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gestellt, dem mit Bescheid vom 14. Juli 2025 stattgegeben worden sei. Dieser Bescheid sei bestandskräftig, sodass der Nutzungsumfang für die streitgegenständliche Einrichtung feststehe. Zudem sei der Bescheid vom 27. Januar 2022 nicht vom Streitgegenstand der „Untätigkeitsklage“ umfasst. Im Übrigen habe die Klägerin keine den Anforderungen der KJVO SH entsprechende Konzeption vorgelegt. Die Konzeption kollidiere mit einer Vielzahl von Vorgaben des § 2 Abs. 2 KJVO SH.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

26

Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig.

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Zwar ist dies – anders als der Beklagte meint – nicht bereits deshalb der Fall, weil der Klägerin eine bestandskräftige Betriebserlaubnis für die streitgegenständliche Einrichtung erteilt wurde. Denn eine solche steht einer Verpflichtung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis auf Grundlage einer anderen Konzeption nicht grundsätzlich entgegen.

28

Es fehlt dem Antrag der Klägerin jedoch an der notwendigen Bestimmtheit. Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar als bloße Sollvorschrift ausgestaltet; ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, juris Rn. 54 m. w. N.).

29

Nach diesen Maßstäben genügt der von der – anwaltlich vertretenen – Klägerin formulierte Antrag zu 1. dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Die Klägerin hat bei dem Beklagten mit Antrag vom 10. März 2025 einen neuen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gestellt, dem mit Bescheid vom 14. Juli 2025 stattgegeben wurde. Zudem hat sie im Laufe der Jahre diverse Konzeptionen eingereicht, auf deren Grundlage sie die Erteilung einer (anderen) Betriebserlaubnis begehrt. Zunächst sah die im November 2020 eingereichte Konzeption, auf deren Grundlage auch die hiesige (Untätigkeits-)klage erhoben wurde, die Aufnahme von 14 Kindern im Alter zwischen null und sechs Jahren vor. Die weiteren (außergerichtlich) eingereichten und im hiesigen Hauptsacheverfahren bis zum Zeitpunkt des Hinweises des Gerichts nicht thematisierten geänderten Konzeptionen wiederum sahen eine Aufnahme von 13 bzw. zehn Kindern im Alter zwischen null und sechs Jahren sowie die weitergehende Betreuung von mehr als zehn Kindern (z.B. älteren Geschwisterkindern) nach individueller Absprache mit dem zuständigen Landesjugendamt vor. In der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 heißt es, es werde nur eine Betriebserlaubnis für eine Gruppe mit maximal sieben Kindern beantragt. Insofern blieb – auch trotz Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung – unklar, auf welcher konzeptionellen Grundlage die Erteilung welcher konkreten Betriebserlaubnis von der Klägerin überhaupt begehrt wird. Der Klageantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin war auch nicht auf ein noch zulässiges Maß auszulegen oder umzudeuten. In der sich anzuschließenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Klägers sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen sind. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. § 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Vorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerin ist trotz aller wohlwollenden Deutungsversuche jedenfalls eine hinreichende Bestimmtheit nicht erkennbar.

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Selbst wenn man das Vorstehende anders beurteilen und annehmen wollte, die Klägerin beantrage die Erteilung der Betriebserlaubnis auf Grundlage der zuletzt bei dem Beklagten eingereichten geänderten Konzeptionen, die auf die Aufnahme von 13 bzw. vorrübergehend die Aufnahme von zehn Kindern im Alter zwischen null und sechs Jahren abzielen, wobei gemäß der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 – ohne konkreten Konzeptionsbezug – die Aufnahme von sieben Kindern vorgesehen ist, so ist der Antrag zu 1. auch deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben wurde und ein Austausch der Konzeptionen im gerichtlichen Verfahren nicht möglich ist. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 stellte die Klägerin ausweislich der Akten zum Verfahren 15 B 10006/21 unter Vorlage der geänderten Konzeptionen einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für die Einrichtung Freienwill nunmehr für die Aufnahme von bis zu 13 Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren bzw. für die vorrübergehende Aufnahme von bis zu zehn Kindern im vorgenannten Alter (vgl. Bl. 150 d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21). Diesen weiteren Antrag auf Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2022 ab (vgl. Bl. 198 ff. d. GA zum Verfahren 15 B 10006/21).

31

Der Bescheid vom 27. Januar 2022 – und somit auch die diesem zugrundeliegenden geänderten Konzeptionen – ist bzw. sind mangels Einbeziehung durch die Klägerin in das hiesige Hauptsacheverfahren vorliegend nicht streitgegenständlich geworden. Insbesondere erfolgte die Einbeziehung nicht durch den (erneuten) Eilantrag im Verfahren 15 B 10006/21 und den Hinweis auf das Hauptsacheverfahren in der dortigen Antragsschrift; dieser erfolgte bereits in zeitlicher Hinsicht vor dem ablehnenden Bescheid vom 27. Januar 2022.

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Einer nachträglichen Einbeziehung in das streitgegenständliche Verfahren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht zum einen die aufgrund der versäumten Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO) eingetretene Bestandskraft des Bescheides vom 27. Januar 2022 entgegen. Anders als die Klägerin meint, ist der Bescheid nicht „automatisch“ aufgrund der zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Verpflichtungsklage zum Verfahrensgegenstand geworden. Zwar bedarf es nach der sich anzuschließenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der zulässigen – mithin nicht verfrühten – Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nach dem Erlass des den Vornahmeantrag ablehnenden Verwaltungsakts für den Fortgang des Verfahrens keiner weiteren Verfahrenshandlung des von der Antragsablehnung betroffenen Klägers (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 – 10 B 4.20 –, juris Rn. 7 f. m. w. N.). Ergeht nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO eine negative Entscheidung der Behörde, wird die in zulässiger Weise erhobene Untätigkeitsklage unter Einbeziehung der Ablehnung sowie ohne Beachtung der Klagefrist des § 74 VwGO als Verpflichtungsklage fortgeführt. Allerdings kann dies nicht für den – hier vorliegenden – Fall gelten, dass ein weiterer (anderer) Antrag bei der Behörde gestellt und von dieser abgelehnt wird. Eine derartige weitreichende Einbeziehung eines aliud bzw. gänzlich anderen Streitgegenstands würde den Sinn und Zweck der Klagefrist, die Herstellung von Rechtssicherheit (vgl. Marsch/Laas, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Auflage, Stand: 15. Dezember 2025, § 74 VwGO, Rn. 8 – juris), aushöhlen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 21995 – 3 C 24.94 –, juris). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hob der Beklagte auf den Widerspruch der dortigen Klägerin hin den die Klägerin belastenden Ausgangsbescheid auf. Anschließend erhob die dortige Klägerin Klage auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, woraufhin der Beklagte einen neuen ablehnenden Bescheid erließ. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Konstellation entschieden, dass es aufgrund der Untätigkeitsklage eines Vorverfahrens nicht mehr bedurfte, sondern die Klage abweichend von § 68 Abs. 2 VwGO zulässig war. Dies ist mit der hiesigen Konstellation, in der nach Klageerhebung ein weiterer außergerichtlicher Antrag gestellt und beschieden wird, nicht vergleichbar.

33

Anders als die Klägerin meint, kommt bei Verfristung der Klage eine Klageänderung nach § 91 VwGO aus Gründen der Sachdienlichkeit nicht in Betracht. Eine derartige Klageänderung steht für das neue Begehren rechtlich einer Klageerhebung gleich, sodass diesbezüglich die Prozessvoraussetzungen, insbesondere auch die Einhaltung der Klagefrist, erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 –, juris Rn. 36 ff.).

34

Zuletzt kommt auch ein schlichter Austausch der Konzeptionen im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Der Gegenstand einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und des entsprechenden Erteilungsverfahrens ergibt sich ausschließlich aus der vom Träger vorgelegten Konzeption (vgl. zum Gegenstand der Betriebserlaubnis VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 12 CE 17.704 –, juris Ls. 2 und Rn. 30 ff.). Bei bestandskräftiger Ablehnung durch die Genehmigungsbehörde kann demnach kein Austausch der Konzeption unter Umgehung der Klagefrist erfolgen.

35

Zudem ist der Antrag zu 1. ist auch unbegründet.

36

Die Klägerin steht der begehrte Anspruch nicht zu.

37

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Regel anzunehmen, wenn der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Nr. 1), die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden (Nr. 2), die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie (Nr. 3) zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden (Nr. 4).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 –, juris Rn. 9).

Unzweifelhaft unterfällt der auf den vorgelegten Konzeptionen beruhende und beabsichtigte Betrieb der streitgegenständlichen Einrichtung der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da es sich um eine Einrichtung i. S. d. § 45a SGB VIII handelt.Nach § 45a Satz 1 SGB VIII ist eine Einrichtung eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Betriebserlaubnispflichtig sind demnach insbesondere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, 8. Auflage 2022, § 45, Rn. 7 – beck-online; VG München, Urteil vom 25. März 2021 – M 18 K 17.5008 –, juris Rn. 61). Dieser präventive Erlaubnisvorbehalt soll dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in sog. heimspezifischen Gefährdungssituationen dienen und umfasst jegliche Art von Betreuung oder auch die bloße Gewährung von Unterkunft in einer Einrichtung (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 12 CE 17.704 –, juris Rn. 37; VG München, Urteil vom 25. März 2021 – M 18 K 17.5008 –, juris Rn. 64). Die obigen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn in der streitgegenständlichen Einrichtung sollen (nach dem im Lichte der mündlichen Verhandlung zuletzt so verstandenen klägerischen Begehr) Kinder im Alter von null bis sechs Jahren sowie gegebenenfalls (ältere) Geschwisterkinder Unterkunft erhalten.

Insbesondere gilt der Erlaubnisvorbehalt auch für die (räumliche oder konzeptionelle) Erweiterung bzw. Änderung einer Einrichtung, für die bereits eine Erlaubnis erteilt wurde (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, 8. Auflage 2022, § 45, Rn 8 m. w. N. – beck-online). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der durch die Betriebserlaubnis gedeckte Betrieb von dem beabsichtigten Betrieb derart abweicht, dass unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII (Gewährleistung des Kindeswohls) der beabsichtigte Betrieb gegenüber dem bisher durch die Betriebserlaubnis erlaubten Betrieb als aliud anzusehen ist, sodass sich die Frage der Erlaubnispflicht von Neuem stellt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2007 – 12 A 4697/06 –, juris Rn. 69). So liegt es hier. Die Klägerin beabsichtigt, anstelle der bisher erlaubten Betreuung von zehn Kindern und Jugendlichen im Alter von sechs bis 18 Jahren die Betreuung von Kleinst-, Klein- und Vorschulkindern im Alter von null bis sechs Jahren. Somit ist eine maßgebliche Änderung des Betriebs beabsichtigt, da sich die Entwicklungsstufen, der Förderbedarf und die Schutzbedürftigkeit von Schulkindern und Jugendlichen zu den vorgenannten Altersgruppen derart grundlegend unterscheiden, dass – anders als die Klägerin meint – keine bloße Modifikation des genehmigten Betriebs mehr vorliegt, sondern eine wesensverschiedene Einrichtung.

Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Alter von null bis sechs Jahren liegen jedoch – unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die Unterbringung von bis zu sieben, zehn, 13 oder 14 Kindern auf der jeweiligen konzeptionellen Grundlage beabsichtigt – nicht vor.

Die Klägerin hat trotz der Vielzahl der von ihr bei dem Beklagten eingereichten Konzeptionen in keiner Fassung eine den Anforderungen des § 2 Abs. 2 KJVO SH entsprechende Grundlage vorgelegt und somit nicht den Nachweis geführt, dass die dem Zweck und der Konzeption entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, vgl. § 2 Abs. 3 Halbsatz 1 KJVO SH, sodass nicht feststeht, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist, vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und § 2 Abs. 6 Satz 1 KJVO SH. Ungeachtet der Frage, ob der Bescheid vom 27. Januar 2022 samt der geänderten Konzeptionen streitgegenständlich ist oder ob lediglich auf die Konzeption vom 10. November 2020 abzustellen ist, erfüllen sämtliche von der Klägerin beigebrachten Konzeptionen jedenfalls nicht die Anforderungen des § 12 Abs. 2 KJVO SH. Sie sind ungenügend.

Den Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Betriebserlaubnis bildet nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowie § 2 Abs. 6 KJVO SH ausschließlich die Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Genügt die vom Einrichtungsträger nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegende „Konzeption der Einrichtung“ der Gewährleistung des Kindeswohls, besitzt dieser einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis. Der Genehmigungsbehörde obliegt demgemäß nach § 45 SGB VIII ausschließlich die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegte und verantwortete Konzeption seiner Einrichtung das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 12 CE 17.704 –, juris Rn. 33; Beschluss vom 19. August 2016 – 12 CE 16.1172 –, juris Rn. 33 m. w. N.). Die Prüfung, ob das Wohl der Kinder gewährleistet ist, richtet sich unter anderem nach den in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII als Regelbeispiele genannten Kriterien. Diese sind jedoch nicht abschließend (vgl. VG München, Urteil vom 25. März 2021 – M 18 K 17.5008 –, juris Rn. 67). Zudem konkretisieren auch die Regelungen der KJVO SH die Anforderungen, die zur Gewährleistung des Kindeswohls in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein erforderlich sind (§ 1 Abs.1 Satz 1 KJVO SH).

Bei der Gewährleistung des „Wohls der Kinder und Jugendlichen“ sowie den nicht abschließenden Gewährleistungskriterien gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen und hinsichtlich derer kein Beurteilungsspielraum der Erlaubnisbehörde besteht (vgl. Smessaert/Struck, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 45 Rn. 15 – beck-online; VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 12 CE 17.71 –, juris Rn. 31). Bezug zu nehmen ist dabei grundsätzlich auf den Zweck und die jeweilige Konzeption der Einrichtung (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Letztere soll indes die Ziele und Zielgruppen, die räumlichen, personellen und sachlichen Voraussetzungen, die Organisationsstruktur sowie Aufgaben und Verantwortlichkeiten darstellen und allgemeine programmatische und methodische Leitlinien enthalten. Die Konzeption soll beschreiben, „wer, was, wie, für wen, mit wem und mit welchem Ziel in der Einrichtung tun soll“ (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 45 Rn. 36 – beck-online). Im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die grundsätzlich zu respektierende Autonomie der freien Träger muss eine Konzeption jedoch nicht in jeder Hinsicht detailliert und abschließend sein. Die Konzeption darf Raum für Weiterentwicklung lassen und muss kein Handbuch im Sinne einer konkreten Arbeitsanleitung darstellen (vgl. VG München, Urteil vom 25. März 2021 – M 18 K 17.5008 –, juris 70; Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 45, Rn. 36 – beck-online).

Als Maßstab gilt, dass das Kindeswohl erst dann gewährleistet ist, wenn eine konkrete Gefährdung hinreichend unwahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2022 – 3 KN 5/17 –, juris Rn. 158). Dabei ist zu berücksichtigen und abermals zu unterstreichen, dass es sich bei der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 3 MB 10/19 –, juris Rn. 75; BT-Drs. 11/5948, S. 83, 84). Bei präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt besteht grundsätzlich eine materielle Beweislast der Behörde für das Vorliegen von Versagungsgründen. Macht die das präventive Verbot errichtende Vorschrift ausnahmsweise die Erlangung der Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – wie hier durch § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen unter den Bedingungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII – abhängig, liegt die Beweislast für diese Erteilungsvoraussetzungen jedoch bei dem Erlaubnisbewerber. In derartigen Fällen hat der Erlaubnisbewerber das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen, wobei er den Nachteil von deren Unerweislichkeit zu tragen hat. Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen. d. h. die Erlaubnis ist zu versagen, wenn diese nicht positiv festgestellt werden können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – 3 LA 20/21 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 3 MB 29/23 –, juris Rn. 6 m. w. N.).

Gemessen an den vorstehenden Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor, weil sämtliche Konzeptionen nicht den Anforderungen der KJVO SH entsprechen und somit das Kindeswohl nicht gewährleistet ist. Die Klägerin ist ihrer Beweislast und Beweisobliegenheit nicht nachgekommen.

Die Gewährleistung des Kindeswohls ist danach gerade nicht gesichert, da die Konzeptionen gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 KJVO SH verstoßen.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KJVO SH dürfen Kinder unter drei Jahren nur in begründeten Ausnahmefällen in Schichtdienstgruppen nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 KJVO SH betreut werden.

Nach den vorliegenden Konzeptionen der Klägerin bildet die Betreuung in Schichtdienstgruppen jedoch die Regelbetreuung (vgl. Bl. 48 d. GA hinsichtlich der Konzeption „Kleinkinderwohnen (0 bis 6 Jahre) im SterniPark Freienwill“, Stand: 10. November 2020 sowie Bl. 146 und 163 d. BA zum Verfahren 15 B 10006/21 hinsichtlich der geänderten Konzeptionen):

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„[…] Da durch die Inobhutnahme die Herauslösung aus der Herkunftsfamilie abrupt erfolgt, braucht es fachlich versierte Kräfte, die in der Lage sind, zügig eine Bindung zum Kind aufzubauen. Dass dieser Bezug nur durch die Betreuung in Pflegefamilien erfüllt werden kann, ist falsch. Gerade Pädagog*innen mit bindungspsychologischen Ausbildungshintergrund dürften gegenüber vielen, wenn nicht sogar den meisten Pflegefamilien Expertenwissen mitbringen und kindlichen Traumata auf einer fachlichen Ebene adäquater begegnen können. Zu diesem Anspruch steht das Schichtmodell nicht im Widerspruch. Zum einen erfolgt in der Jugendhilfe im Gegensatz zu Pflegefamilien, wo die Kinder teilweise auch von pädagogischen Laien betreut werden die Betreuung und Pflege durch bereits erwähnte Expert*innen. Zum anderen entspricht es dem Vorbild der Familie, in der das Kind, neben den Eltern, auch weitere Bezugspersonen, in Form von Großeltern, Tanten, älteren Geschwistern (und nicht zu vernachlässigen auch in der Krippe/Kita) hat. Die Mitarbeiter*innen ergänzen sich zudem in ihrer fachlichen Kompetenz und ermöglichen den kollegialen Austausch. Wichtig ist nur, dass es in jeder Schicht eine vertraute Betreuungsperson gibt. Deswegen erfolgt sowohl die Betreuung der 0-3-Jährigen, als auch der 3-6-Jährigen im Drei-Schicht-Modell mit stets einer vertrauten Betreuungsperson pro Schicht sowie einer (teilweisen) Verstärkung am Tag durch einen Tagesdienst, wobei die Kinder auf den jeweiligen Schichtwechsel behutsam vorbereitet werden. Die in der Vergangenheit oft vorgebrachte Kritik an einer Schichtbetreuung hatte in Säuglingsheimen früherer Zeit ihre Berechtigung, verkennt aber die gesellschaftliche Realität, in der ein erheblicher Teil der Kinder unter drei Jahren inzwischen tagsüber in Krippen betreut wird, ohne dass die dazu unter Bezugnahme auf eben diesen Studien beschworenen Gefahren für das Kindeswohl eingetreten wären.“

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Insofern hat der Beklagte zu Recht ausgeführt, dass bei der regelhaften Betreuung im Schichtdienst, insbesondere bei der Gruppe der null- bis dreijährigen Kinder, die notwendige Betreuungskontinuität nicht sichergestellt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieser Mangel auch nicht durch den Umstand beseitigt, dass die Klägerin beabsichtigt, die von ihr aufzunehmenden Kinder höchstens acht Monate zu betreuen. Zum einen schließen die von der Klägerin vorgelegten Konzeptionen eine über acht Monate hinausgehende Betreuung nicht aus; insbesondere sehen die Konzeptionen auch dauerhafte Hilfen gemäß §§ 34 und 35a SGB VIII für Kinder unter drei Jahren vor. Zudem können aus einer Schichtdienstbetreuung folgende pädagogische Nachteile auch dann eintreten, wenn die Betreuung (nur) über einen Zeitraum von acht Monaten stattfindet.

Der Vergleich, den die Klägerin zu einer Krippenbetreuung oder einer Betreuung durch andere familiäre Bezugspersonen wie Tanten usw. zieht, trägt nicht. Denn Krippenkinder befinden sich den überwiegenden Teil des Tages außerhalb der Krippe in der vertrauten und konstanten Obhut ihrer primären Bezugspersonen – i. d. R. den Erziehungsberechtigten. Dieser kontinuierliche Rückhalt gleicht den temporären Wechsel der Betreuungspersonen im Tagesverlauf aus. Demgegenüber sind die Kleinstkinder nach den Konzeptionen der Klägerin durchgehend, also 24 Stunden täglich, auf die Betreuung durch die Einrichtung mit wechselnden Betreuungspersonen angewiesen. Sie verfügen gerade nicht über konstante (elterliche) Bezugspersonen. Zudem handelt es sich bei der Unterbringung in der beabsichtigten Einrichtung – anders als bei einer Krippenbetreuung – im Regelfall um eine für die Kinder ohnehin hochbelastete Krisensituation.

Auch führt das Vorhandensein einer „Bezugsperson“ in jeder Schicht nicht zu der Annahme eines begründeten Ausnahmefalls. Selbst bei dem Einsatz einer „Bezugsperson“ in jeder Schicht ändert dies nichts an der praktischen Erfahrung des Kindes, in drei Schichten betreut zu werden und somit mehrere Schichtwechsel und den damit einhergehenden Wechsel mehrerer „Bezugspersonen“ pro Tag zu erleben. Der Schutzzweck des § 12 Abs. 2 Satz 1 KJVO SH, der darin liegt, das Kindeswohl durch eine kontinuierliche Betreuung durch eine Bezugsperson zu gewährleisten, würde ausgehöhlt, ließe man den mehrfachen täglichen Wechsel zwischen diversen „Bezugspersonen“ genügen. Darüber hinaus erscheint bereits fraglich, ob bei einem 3-Schichten-Modell durch das jeweilige Kind überhaupt eine ausreichende Bindung zu den von der Klägerin benannten „Bezugspersonen“ aufgebaut werden kann.

§ 12 Abs. 2 Satz 1 KJVO SH ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2022 – 3 KN 5/17 –, juris Rn. 202 ff.). Konkretisierungen und Ergänzungen des Anforderungsprofils des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII sind auf der Grundlage des § 49 SGB VIII, der einen entsprechenden Gestaltungsspielraum begründet, durch Landesrecht möglich. Dem Gesetzesvorbehalt ist mit der aufgrund § 41 Abs. 2 JuFöG erlassenen Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung Genüge getan.Der Verordnungsgeber ist beim Erlass der KJVO SH auch von einem zutreffenden Kindeswohlbegriff im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB VIII ausgegangen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – 3 LA 20/21 –, juris Rn. 15). Anders als die Klägerin meint, steht § 12 Abs. 2 Satz 1 KJVO SH auch im Einklang mit den Wertungen des § 3 SGB VIII. Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Wenngleich die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 5 C 6.22 –, juris Rn. 23 ff.) im Kontext der Regelungsermächtigung des § 74a SGB VIII steht, erscheint es durchaus plausibel, dass ihr ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen ist, der sich auf alle anderen Verordnungsermächtigungen des SGB VIII übertragen lässt (vgl. wohl auch Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB VIII, 3. Auflage, § 3 SGB VIII, Stand 8. Juli 2025, Rn. 19 – juris). § 12 Abs. 2 Satz 1 KJVO SH führt aber zu keiner tatsächlichen Benachteiligung bestimmter Träger oder zu einem weniger vielfältigen Angebot in der Kinder- und Jugendhilfe und verstößt somit nicht gegen einen etwaigen Grundsatz der Pluralität der Träger und der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen der Kinder- und Jugendhilfe. Ermöglicht und gefördert werden soll, dass unterschiedliche Träger ihr eigenes methodisch-pädagogisches Profil – ihre „Handschrift“ – in die Angebotslandschaft einbringen können. Ein etwaiges Pluralitätsgebot schützt aber nicht jede irgendwie mögliche Ausgestaltung der Art und Weise wie eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ihre Leistungen anbietet. Die in § 3 Abs. 1 SGB VIII genannten „Inhalte, Methoden und Arbeitsformen“ beziehen sich auf die den Kindern und ihren Eltern unterbreiteten (Interventions-)Angebote (vgl. Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB VIII, 3. Auflage, § 3 SGB VIII, Stand 8. Juli 2025, Rn. 17 – juris). Die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 KJVO SH nimmt jedoch keinen Einfluss auf die Angebote der Träger oder deren methodische Vielfalt. Sie bestimmt gerade nicht, was oder wie pädagogisch gearbeitet wird, sondern konkretisiert lediglich – fachlich vertretbar – den Personaleinsatz innerhalb einer bestehenden Arbeitsform für eine besonders schutzbedürftige Altersgruppe. Die pädagogischen Inhalte, Methoden und Arbeitsformen des Trägers bleiben unberührt.

Ein begründeter Ausnahmefall i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 KJVO SH ist überdies weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

Darüber hinaus ist das Kindeswohl zudem nicht gewährleistet, weil sämtliche Konzeptionen gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 KJVO SH verstoßen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 KJVO SH ist, soweit Kinder unter sechs Jahren regelmäßig in Schichtdienstgruppen in Einrichtungen über Tag und Nacht betreut werden, die Gruppengröße angemessen zu verringern. Dass sich die Konzeption mit einer verringerten Gruppengröße aufgrund der Schichtdienstbetreuung auseinandersetzt, ist diesen nicht zu entnehmen und auch sonst weder vorgetragen oder anderweitig ersichtlich. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht gilt das oben Gesagte.

Ob die Konzeptionen darüber hinaus, wie von dem Beklagten angenommen, an weiteren Mängeln leiden, die dazu führen, dass das Kindeswohl nicht gewährleistet ist, kann nach alledem dahinstehen.

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Zuletzt sind die (Hilfs-)Anträge zu 2., 3. und 4. bereits unzulässig.

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Dies gilt im Hinblick auf die Anträge zu 2. und 4. aufgrund des Grundsatzes des Nachrangs der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Vorliegend kann die Klägerin ihre Begehren aber mittels Verpflichtungsklage verfolgen. Dies hat sie auch getan, indem sie den Antrag zu 1. gestellt hat. Auch verstanden als Fortsetzungsfeststellungsantrag ist der Antrag zu 4. unzulässig, da er jedenfalls nicht statthaft ist. Es liegt offensichtlich kein Fall der Erledigung des die Erteilung der Betriebserlaubnis ablehnenden Verwaltungsaktes vor.

Zudem bezieht sich der Antrag zu 2. bereits nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 VwGO. Als Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Danach setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 43, Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG – beck-online). Ob das Gericht eine Konzeption bzw. einen Bescheid als streitgegenständlich ansieht, stellt keine solche rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits dar.

Der Hilfsantrag zu 3. ist ebenfalls unzulässig, da er zum einen zu unbestimmt ist, denn es bleibt völlig offen, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang die Klage entsprechend § 91 VwGO erweitert werden soll. Zum anderen ist ein derartiger Antrag nicht statthaft. Die Änderung der Klage i. S. d. § 91 VwGO obliegt als prozessuale Gestaltung der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten selbst. Beabsichtigt ein Kläger seine Klage (hilfsweise), sei es in objektiver oder subjektiver Hinsicht, zu ändern, so hat dies durch die Stellung eines hinreichend bestimmten (Hilfs-)Antrags zu erfolgen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Inhalt und/oder Umfang einer vom Kläger begehrten Klageänderung anstelle eines (anwaltlich vertretenen) Klägers zu bestimmen. Auf all dies wurde die Klägerin auch hingewiesen, vgl. § 86 Abs. 3 VwGO.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.