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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 24.10.2025 – 7 A 356/24

ECLI:DE:VGSH:2025:1024.7A356.24.00

Orientierungssatz

1. Subventionen können unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist.(Rn.34)

2. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.(Rn.35)

3. Wenn – wie hier – plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache des Klägers das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen.(Rn.36)

4. Der Staat darf seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Solange sich eine Regelung aber auf sachbezogene Gesichtspunkte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf.(Rn.40)

5. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind nach § 117a Abs.1 LVwG (juris: VwG SH) bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese Vorschrift ist aufgrund derselben Interessenlage in der hiesigen Konstellation, entsprechend anzuwenden.(Rn.42)

Sonstiger Orientierungssatz

Vergleiche die Parallelentscheidungen des VG Schleswig vom 24.10.2025 - 7 A 357/24 und 7 A 358/24 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der sog. Neustarthilfe.

2

Der Kläger beantragte am 02.07.2021 die Gewährung einer Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 6.845,67 €. Dabei versicherte er, Soloselbständiger im Haupterwerb im Sinne der Neustarthilfe zu sein.

3

Mit Bescheid vom 03.07.2021 bewilligte die Beklagte den Antrag unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrages und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid in Höhe von 6.845,67 € für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021.

4

Mit Datum vom 06.12.2021 reichte der Kläger für den zunächst vorläufig bewilligten Antrag die Endabrechnung ein und beantragte die endgültige Festsetzung in Höhe von 6.845,67 €.

5

Da sich der Beklagten bei der Prüfung der Endabrechnung Unklarheiten hinsichtlich der Antragsberechtigung ergaben, forderte sie den Kläger im November 2024 auf, einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 einzureichen.

6

Mit Nachricht vom 05.12.2023 reichte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 ein. Laut diesem Bescheid betragen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 6.138 € und die sonstigen Einkünfte 10.929 €.

7

Mit Schlussbescheid vom 21.02.2024 ersetzte die Beklagte den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 03.07.2021, lehnte den Antrag vom 02.07.2021 auf Gewährung der Neustarthilfe ab und forderte den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 6.845,67 € zurück. Zur Begründung gab sie an, dass aus dem von dem Kläger eingereichten Einkommensteuerbescheid aus 2019 hervorgehe, dass seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit weniger als 51% im Verhältnis zu seinen Gesamteinkünften betragen hätten. Der Kläger sei daher nicht antragsberechtigt gewesen. Die Entscheidung über die Ablehnung stehe auch im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 LHO zu einer sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltmitteln gebiete insbesondere die Ablehnung von Anträgen, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt würde.

8

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.

9

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2024 als unbegründet zurück. Ergänzend zum Schlussbescheid vom 21.02.2024 legte die Beklagte in der Begründung des Widerspruchs dar, dass auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 116 LVwG vorlägen, der Schlussbescheid vom 21.02.2024 jedoch bereits unabhängig davon rechtmäßig sei, weil es sich bei dem Bescheid vom 03.07.2021 lediglich um einen vorläufigen Verwaltungsakt gehandelt habe.

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Dagegen hat der Kläger am 04.12.2025 Klage erhoben.

11

Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Beklagte habe unzulässigerweise den Einkommensteuerbescheid als Grundlage herangezogen. Dies widerspreche den Förderrichtlinien und den offiziellen FAQ zur Neustarthilfe, in denen der Umsatz als maßgebliche Berechnungsgrundlage festgelegt sei. Der Einkommensteuerbescheid weise lediglich den Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben, nicht jedoch den tatsächlichen Umsatz aus. Die Beklagte habe die Bruttobeträge seiner Renteneinkünfte (23.480 €) herangezogen, obwohl nur der steuerpflichtige Anteil von 11.031 € zu berücksichtigen sei. Die Beklagte habe mehrfach auf ihre „Verwaltungspraxis“ verwiesen, ohne eine rechtliche Grundlage dafür zu nennen. Die Verwaltungspraxis dürfe nicht im Widerspruch zum Gesetz und zu den Förderrichtlinien stehen. Die Beklagte habe den Schluss-Ablehnungsbescheid über das ELSTER-Portal niedergelegt, wodurch das zuständige Finanzamt unmittelbar Einblick in den laufenden Rechtsstreit habe erhalten können. Er habe der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in ELSTER zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Dies verstieße gegen die Bestimmungen des Datenschutzes. Die Bekanntgabe über ELSTER sei durch die Bereitstellung am 22.02.2024 vorgenommen worden. Er bestreite jedoch, dass er den Bescheid zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Damit fehle es an der gesicherten Kenntnisnahme. Es fehle zudem auch an der erforderlichen elektronischen Signatur der Bescheide. Ferner sei er vor Erlass des Schlussbescheides nicht angehört worden. Bei Soloselbständigen sei bei der Prüfung der Förderfähigkeit und der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur der betriebliche Liquiditätsengpass herangezogen, sondern faktisch auch das private Einkommen bzw. der private Lebensunterhalt als Korrektiv betrachtet worden. Demgegenüber erfolge die Bewertung bei Kapitalgesellschaften ausschließlich anhand der betrieblichen Zahlen, unabhängig davon, ob deren Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich in der Lage seien, sich „privat finanziell über Wasser zu halten“. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Zudem sei im Jahr 2019 eine Rückzahlung von Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträgen auf die Pension der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft (PKDW) in Höhe von 8.714 Euro geleistet worden. Diese Rückzahlung stelle keine Einkunft im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, sondern Sonderausgaben-Rückfluss, der auch förderrechtlich nicht zu seinen Einkünften gezählt werden dürfe. In den FAQs habe das Förderprogramm ausdrücklich vorgesehen, dass bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen alternative Vergleichszeiträume im Jahr 2019 herangezogen werden dürften. Im elektronischen Antragsportal, das von den Antragstellenden ohne Hilfe eines Steuerberaters auszufüllen gewesen sei, sei keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden, entsprechende Erläuterungen oder Dokumentationen einzureichen. Die Beklagte sei eine Förderbank in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, aber keine Landes- oder Bundesbehörde. Für den Erlass eines Verwaltungsaktes im eigenen Namen bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung oder einer Beleihung. Ihm sei weder im Investitionsbankgesetz noch in der einschlägigen Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung zur Neustarthilfe eine solche Beleihung ersichtlich. Sollte die Beklagte lediglich als Verwaltungshelfer des Bundes tätig gewesen sein, fehle ihr die Befugnis, selbst Verwaltungsakte zu erlassen. Der angefochtene „Bescheid“ sei diesem Fall kein Verwaltungsakt, sondern eine privatrechtliche Erklärung. Zudem sei auch die für die Rücknahme geltende Jahresfrist nicht eingehalten worden. Eine Rückforderung einer genehmigten Beihilfe sei zudem nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 nur zulässig, wenn die Europäische Kommission die Beihilfe als rechtswidrig erklärt habe oder der Empfänger sie durch Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit erlangt habe. Beides liege unstreitig nicht vor. Die Beklagte sei daher nicht befugt, die gewährte Beihilfe eigenmächtig auf nationaler Grundlage zu widerrufen oder zurückzufordern.

12

Der Kläger beantragt,

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den Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2024 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie trägt sinngemäß insbesondere vor, selbst wenn man zur Beantwortung der Frage, ob die selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt worden sei, nicht auf den Jahresbetrag Rente“ abzüglich des „Werbekosten-Pauschalbeitrages“ abstelle, wie sie es im Verwaltungsverfahren getan habe, sondern nur auf den steuerpflichtigen Teil der Rente (in dem Einkommenssteuerbescheid in dem Abschnitt „sonstige Einkünfte“ als „Einkünfte“ dargestellt), läge keine Tätigkeit im Haupterwerb vor. Die Umsätze seien bei der Frage der konkreten Förderhöhe relevant. Der Wunsch des Klägers, auf die Umsätze auch zur Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt worden sei, abzustellen, widerspreche ihrer Verwaltungspraxis. Ihre Verwaltungspraxis stehe im Übrigen auch im Einklang mit den einschlägigen FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums und den Förderrichtlinien des Landes.

17

Entgegen dem Vortrag des Klägers sei es in dem Antragsformular möglich gewesen, außergewöhnliche Umstände geltend zu machen bzw. das vorgesehene Feld anzukreuzen. Sofern dieses Kreuz gesetzt worden sei, sei im Antragsformular die Begründung der außergewöhnlichen Umstände durch den Antragsteller vorgesehen gewesen. Diese Sonderregelung sei jedoch nur für den Fall vorgesehen, dass die Einkünfte aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit im Jahr 2019 vergleichsweise gering gewesen seien. Diesbezüglich werde auf Ziffer 6.2 der FAQ zur Neustarthilfe verwiesen. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Einkünfte aus dem Jahr 2019 vergleichsweise gering gewesen seien und dass solche außergewöhnlichen Umstände dazu geführt hätten. Insbesondere stelle die Rückzahlung der Pensionskasse keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da sie nicht zu geringeren Einkünften der selbständigen Tätigkeit geführt hätten. Im Übrigen seien diese Rückzahlungen auch nicht in den Betrag unter „sonstigen Einkünften“ in dem Einkommenssteuerbescheid des Klägers eingeflossen.

18

Eine Ungleichbehandlung von Soloselbständigen gegenüber juristischen Personen sei nicht gegeben. Juristische Personen seien ebenfalls nur antragsberechtigt, wenn mindestens 51 Prozent der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft Einkünfte seien, die –wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche (§ 15 EStG) oder freiberufliche (§18 EStG) Einkünfte gälten. Diesbezüglich werde auf Ziffer 2.4 der FAQ zur Neustarthilfe verwiesen. Antragsteller sei zudem die juristische Person und nicht der geschäftsführende Gesellschafter.

19

Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Beklagte Verwaltungsakte erlassen und sei für die streitgegenständlichen Bescheide auch zuständig gewesen. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein sei das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach dem Investitionsbankgesetz (IBG) und ihrer Satzung nehme sie Aufgaben der öffentlichen Förderung wahr und könne durch das Land mit der Durchführung von Förderprogrammen betraut werden. Damit nehme sie eine öffentliche Aufgabe wahr und sei im Sinne des § 3 LVwVfG Behörde. Sie sei folglich befugt, Zuwendungs- und Rückforderungsbescheide als Verwaltungsakte zu erlassen. Die Beklagte sei daher als vom Land Schleswig-Holstein bestimmte Bewilligungsstelle zuständig, über Anträge auf Gewährung von Neustarthilfen zu entscheiden und die entsprechenden Bescheide als Verwaltungsakte zu erlassen. Die Bewirtschaftung von Bundesmitteln durch eine Landesstelle sei haushaltsrechtlich vorgesehen und zulässig (§ 44 Abs. 3 Bundeshaushaltsordnung). Zuständig für den Vollzug seien gemäß der jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen die Länder. Sie erlassen entgegen dem Vortrag des Klägers landesrechtliche Förderrichtlinien auf Grundlage des Landeshaushaltsrechts und bestimmten die zuständigen Bewilligungsstellen. Die bundeseinheitliche Antragsplattform ändere nichts an der Landeszuständigkeit; sie diene ausschließlich der technischen Antragstellung und der standardisierten Datenübermittlung an die Landesbewilligungsstelle.

20

Die Bereitstellung des Schlussbescheides über das ELSTER-Portal sei nicht zu bestanden. Die Verarbeitung der Daten des Klägers erfolge im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und beruhe auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) sowie Art 6. Abs. 1 lit. A und b DSGVO. Eine Zweckentfremdung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit b DSGVO sei nicht gegeben, da die Daten ausschließlich zur Bearbeitung des Förderantrages des Klägers verwendet würden und nicht für andere Zwecke verarbeitet oder unbefugt an Dritte weitergegeben würden. Für die Beantragung und anschließende Gewährung in Form eines Direktantrags sei eine Antragstellung zwingend über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erforderlich gewesen. Zur Identifizierung der jeweiligen Antragsteller habe zwingend das ELSTER-Zertifikat benutzt werden müssen. Auf Ziffer I. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Förderrichtlinie i. V. m. Ziffer 4.1 der FAQ zur Neustarthilfe (abrufbar unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) werde insofern verwiesen. Mit Einreichung des Antrags sei dem Kläger die Nutzung der ELSTER-Plattform für die elektronische Kommunikation und Übermittlung von Verwaltungsakten bewusst gewesen. Die elektronische Übermittlung des Bescheids an das ELSTER-Postfach stelle keine „Veröffentlichung“ dar, sondern erfolge über ein sicheres, verschlüsseltes und ausschließlich persönlich zugängliches elektronisches System. Nur der Kläger habe mittels seines ELSTER-Zertifikats Zugriff auf sein persönliches ELSTER-Postfach. Dritte, einschließlich der Finanzbehörden, hätten keinen Zugriff auf die dort übermittelten Inhalte. Es werde hier also gerade ein besonders geschütztes, nur ihm zugängliches Postfach angesprochen, was mit Rücksicht auf Vertraulichkeitsaspekte gerade im Interesse des Klägers liege.

21

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.05.2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

22

Für weitere Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig aber unbegründet ist.

24

Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Schluss-Ablehnungsbescheid vom 21.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2024 ist rechtmäßig.

25

I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

26

Die Beklagte war als das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IBG) zuständig für den Erlass des angefochtenen Bescheides. Wie die Beklagte zutreffend dargestellt hat, waren die Länder aufgrund einer zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung für die Bewilligung der Neustarthilfe zuständig. Das Land hat die Beklagte als Bewilligungsstelle bestimmt. Dies ergibt sich aus Nr. 10 Abs. 2 der Richtlinie zur Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase, Überbrückungshilfe III), Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 22.06.2021, Amtsbl. Nr. 27/2021, S. 1194. Im Übrigen hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch bestätigt, die Beklagte auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 8 Abs. 1 IBG durch das Land beauftragt wurde.

27

Eine etwaige Verfahrensfehler wegen einer unterbliebenen Anhörung wäre jedenfalls durch das Widerspruchs- und Klageverfahren gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG geheilt.

28

Zweifel hinsichtlich der wirksamen Bekanntgabe des Schlussbescheides vom 21.02.2024 bestehen nicht. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes. Eröffnung ist die Herstellung eines Zustandes, in dem es nur noch vom Willen des Empfängers abhängt, ob er von dem Verwaltungsakt Kenntnis nimmt. Auch wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und auf die Kenntnisnahme verzichtet, ist der Verwaltungsakt bekannt gegeben (BeckOK VwVfG/Tiedemann, 68. Ed. 01.07.2025, VwVfG § 41 Rn. 3). Dass der Kläger den streitgegenständlichen Bescheid zur Kenntnis nehmen konnte und auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, steht außer Frage und wird bereits durch die Erhebung seines Widerspruchs deutlich. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist nicht entscheidungserheblich. Insofern bedarf die von dem Kläger gerügte Bereitstellung über das ELSTER-Portal keiner weiteren Erörterung. Das Gericht teilt die von dem Kläger dargelegten Bedenken hinsichtlich der Bereitstellung des Bescheides über das Elster-Portal allerdings ohnehin nicht. Die von der Beklagten diesbezüglich getroffenen Ausführungen dürften zutreffen.

29

Soweit der Kläger vorträgt, bei den Bescheiden fehle es an der erforderlichen elektronischen Signatur, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Widerspruchsbescheid schriftlich ergangen ist und eine handschriftliche Unterschrift enthält. Der Schluss-Bescheid endet mit den Namen der Leiterin der Programmsachbearbeitung Neustarthilfen und der Gesamtprojektleitung Überbrückungshilfen. Gemäß § 108 Abs. 3 LVwG ist eine solche Namenswidergabe ausreichend.

30

II. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

31

Der Vortrag des Klägers, die angegriffenen Bescheide seien schon nichtig, da die Beklagte keine Behörde sei und demnach keine Verwaltungsakte erlassen könne, trifft nicht zu. Die Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 IBG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist gemäß § 6 Abs. 1 IBG das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das Land bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie übt damit öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten aus und ist demnach Behörde im Sinne des § 3 LVwG. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Beklagte nicht hoheitlich tätig werden könne und demnach keine Verwaltungsakte erlassen könne, weil keine Beleihung vorliege, verkennt er, dass eine Beleihung die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben des Staates auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und bedarf daher keiner Beleihung, um hoheitlich tätig zu werden. Soweit der Kläger auf Entscheidungen des VGH Mannheim vom 08.10.2025 verweist, bezüglich derer schriftliche Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, und behauptet, der VGH Mannheim habe die Behördeneigenschaft der dortigen Landesförderbank in Frage gestellt, stimmt dies nicht mit der entsprechenden Pressemitteilung des OVG Mannheim überein (abrufbar unter: https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Rueckzahlung+von+Corona-Soforthilfen_+Berufungen+der+L-Bank+erfolglos_+Berufungen+der+Klaeger+teilweise+erfolgreich).

32

Auch im Übrigen erweist sich der Bescheid als materiell rechtmäßig.

33

a) Die Ersetzung des Bewilligungsbescheids durch den Schluss-Ablehnungsbescheid und die damit verbundene Ablehnung des Antrags auf Neustarthilfe ist rechtmäßig.

34

Subventionen können unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist (OVG Münster, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 – , juris Rn. 138). Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 116, 117 LVwG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7/09 –, juris Rn. 16). Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Dies war zulässig, da es angesichts der Massen der Anträge und der notwendigen schnellen Bescheidung der Anträge, nicht möglich war, den Sachverhalt endgültig zu ermitteln. Demnach müssen die Voraussetzungen des §§ 116, 117 LVwG nicht vorliegen.

35

Die Ablehnung des Antrags auf Neustarthilfe ist nicht zu beanstanden. Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO (vgl. Richtlinie zur Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen [Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase, Überbrückungshilfe III]), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes – aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (VG Saarlouis, Urteil vom 06.12.2023 – 1 K 467/23 –, juris Rn. 57; VG Würzburg, Urteil vom 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 –, juris Rn. 18.). Für die Selbstbindung der Verwaltung ist demnach nicht der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums maßgeblich, sondern die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis der Beklagten (VGH München, Beschluss vom 16.07.2025 – 21 ZB 24.820 –, juris Rn. 20).

36

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprach, Neustarthilfe nur Antragsstellern zu gewähren, die ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübten. Der Kläger hat die Verwaltungspraxis der Beklagten, dass ein Haupterwerb nur vorliegt, wenn der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51 Prozent) im Jahr 2019 aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammt, nicht hinreichend in Frage gestellt. Zwar gibt es keine Pflicht des Klägers, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen. Wenn – wie hier – plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache des Klägers das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen (VGH München, Beschluss vom 16.07.2025 – 21 ZB 24.820 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Soweit der Kläger statt auf die Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit auf die Umsätze abstellen möchte, liegen keine Anhaltpunkte vor, dass dies der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen haben könnte. Vielmehr erscheint es nicht sachgerecht für die Frage, ob eine Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, auf die Umsätze abzustellen, da diesen keine Aussagekraft darüber beizumessen ist, in welchem Umfang die selbständige Tätigkeit zum Lebensunterhalt beiträgt. Dies hängt nämlich maßgeblich davon ab, welche Kosten von den Umsätzen getragen werden müssen. So ist es beispielsweise auch denkbar, dass zwar sehr hohe Umsätze in der selbstständigen Tätigkeit verzeichnet werden, die Ausgaben im Rahmen dieser Tätigkeit die Umsätze aber übersteigen. Im Übrigen stimmt die von der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis auf das Einkommen im Jahr 2019 abzustellen, entgegen der Auffassung des Klägers auch mit den Nr. 2.1 und 2.4 der einschlägigen FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/faqs-archiv.html) und Nr. 2 der Richtlinie zur Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase, Überbrückungshilfe III) überein. Der Vortrag des Klägers, die FAQs würden als Berechnungsgrundlage die Umsätze heranziehen, trifft hinsichtlich der Ermittlung, ob die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, nicht zu. Die Umsätze werden nach den FAQs zur Berechnung der Zuwendungshöhe und Vorschusshöhe herangezogen. Für die Frage, ob eine Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, spielen die Umsätze auch nach den FAQs keine Rolle.

37

Ob auf auch der steuerfreie Teil der Rente zu berücksichtigten ist, ist unerheblich. Auch wenn man diesen nicht berücksichtigt, stellen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit deutlich weniger als 51 seiner Einkünfte dar. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit betrugen nach dem Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2019 6.138 € (siehe oben auf Seite 2 des Einkommensteuerbescheides). Die Angabe des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21.07.2025, seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit betrügen laut Steuerbescheid 16.453,70 €, trifft nicht zu. Die Summer der zu besteuernden Renten und Leistungen abzüglich des Werbekosten-Pauschalbetrags („Einkünfte“) betrugen 10.929 €. Damit hat der Kläger seine selbständige Tätigkeit auch nicht im Haupterwerbs ausgeübt, wenn nur auf den steuerpflichtigen Teil der Rente abgestellt wird.

38

Die von dem Kläger angesprochenen Rückzahlungen durch die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft (PKDW) sind entgegen dessen Vortrag von der Beklagten nicht als sonstige Einkünfte berücksichtigt worden. Sie haben sich auf den auf Seite 2 des Bescheides abgedruckten Betrag von 10.929 € nicht ausgewirkt. Vielmehr sind die Rückzahlungen vom Finanzamt erst bei der Berechnung des insgesamt zu versteuernden Einkommens auf Seite 3 des Bescheides berücksichtigt worden. Auf diesen Betrag hat die Beklagte aber nicht abgestellt.

39

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einkünfte des Klägers im Jahr 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit im Jahr 2019 besonders gering war. Daher bedarf es keiner Auseinandersetzung, wie die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis mit solchen Umständen umgegangen ist (siehe zu den diesbezüglich Ausführungen der Beklagten: Schriftsatz der Beklagten vom 07.07.2020). Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass seine Einkünfte stets schwankend seien. Es bestehen keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass sie im Jahr 2019 besonders gering waren und dass besondere Umstände im oben genannten Sinn vorlagen.

40

Die Verwaltungspraxis, den Kreis der Zuwendungsempfänger im oben beschriebenen Sinne zu begrenzen, ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, ist die Zuwendungsstelle weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Solange sich eine Regelung aber auf sachbezogene Gesichtspunkte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 – 1 BvR 905/00 –, juris Rn. 61; VG Saarlouis, Urteil vom 06.12.2023 – 1 K 467/23 –, juris Rn. 61). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er werde als natürliche Person anders behandelt als Kapitalgesellschaften. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.12.2019 – 1 BvR 3087/14 –, juris Rn. 9). Insofern ist schon zu beachten, dass zwischen Kapitalgesellschaften und natürlichen Antragstellern wesentliche Unterschiede bestehen, sodass eine Ungleichbehandlung oft schon in der Natur der Sache liegt. Regelmäßig stellt daher die Ungleichbehandlung von natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Im Übrigen hat die Beklagte unter Verweis auf Nr. 2.4 der FAQs darauf hingewiesen, dass auch Kapitalgesellschaften nur antragsberechtigt sind, wenn der überwiegende Teil (mind. 51%) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche (§15 EStG) oder freiberufliche (§18 EStG) Einkünfte geltend würden. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten dazu ausgeführt, dass eine Kapitalgesellschaft diese Anforderungen beispielsweise nicht erfülle, wenn mehr als 51 % ihrer Einkünfte aus nicht gewerblichen Mieteinnahmen bestünden. Insofern liegt schon keine Ungleichbehandlung vor. Soweit der Kläger rügt, bei Kapitalgesellschaften würden die Renten der Gesellschafter oder Geschäftsführer bei der Ermittlung des Haupterwerbs nicht herangezogen, verkennt er, dass Antragsteller die Gesellschaft und nicht der Geschäftsführer oder die Gesellschafter sind.

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Soweit der Kläger bestandet, die Jahresfrist für die Rücknahme sei nicht eingehalten, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, da wie oben dargestellt, der ursprüngliche unter Vorbehalt stehende Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid geändert wurde, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 116, 117 LVwG vorliegen müssen. Zudem ist die Jahresfrist ohnehin gewahrt. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nach dieser Vorschrift nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn der Behörde neben der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auch die übrigen für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – GrSen 1/84 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 – 3 B 59.16 –, juris Rn 8 ff.). Den Einkommenssteuerbescheid hat die Beklagte erst Ende November 2023 angefordert und mit Nachricht des Klägers vom 05.12.2023 erhalten. Die Jahresfrist hat demnach frühestens am 05.12.2023 zu laufen begonnen. Damit ist die Jahresfrist gewahrt. Auch wenn es darauf nicht ankommt (s. o.), kann im Übrigen zudem festgestellt werden, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 116 LVwG vorliegen. Insbesondere kann der Kläger sich auf das Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht berufen, weil er die Bewilligung der Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Er hat mit der Antragstellung versichert, Soloselbständiger im Haupterwerb zu sein. Damit hat er die Zuwendung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Unerheblich ist, dass der Kläger möglicherweise tatsächlich davon ausgegangen ist, dass er im Haupterwerb tätig war. Ein Verschulden hinsichtlich der unrichtigen Angabe ist nicht erforderlich. Die bloße Verursachung der Rechtswidrigkeit genügt für den Ausschluss von Vertrauensschutz. Das Gesetz stellt bewusst nur darauf ab, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich (BeckOK VwVfG/J. Müller, 68. Ed. 01.07.2025, VwVfG § 48 Rn. 78 m. w. N.). Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zudem auch ein Rücknahmeermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Insofern kann die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheid auch auf § 116 LVwG gestützt werden.

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c) Die Rückforderung des bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrages beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 117a Abs. 1 LVwG. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind nach dieser Vorschrift bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese Vorschrift ist aufgrund derselben Interessenlage in der hiesigen Konstellation, entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –, juris RN. 136). Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 117a Abs. 2 Satz 1 LVwG entsprechend. Den sinngemäß geltend gemachten Einwand der Entreicherung hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die bloße Verwendung der Mittel für Betriebsausgaben nicht zu einem Wegfall der Bereicherung führt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungen im Vermögen des Klägers noch vorhanden sind, z. B. in Form von ersparten eigenen Aufwendungen oder Befreiungen von Verbindlichkeiten. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte gemäß § 117a Abs. 2 Satz 2 LVwG zudem ohnehin nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig verkannt, dass er mangels Ausübung der Tätigkeit im Haupterwerb nicht antragsberechtigt war und diesbezüglich bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht.

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Entgegen der Auffassung des Klägers, ergibt sich auch aus Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 nicht, dass die Rückforderung rechtswidrig ist. Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 behandelt die Rückforderung von rechtswidrigen Beihilfen. Wenn die Europäische Kommission feststellt, dass eine Beihilfe rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe vom Empfänger zurückfordern. Davon unabhängig kann die nationale Bewilligungsstelle Zuwendungen jedoch stets nach den nationalen Vorschriften zurückfordern.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.