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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 01.12.2025 – 15 B 113/25

ECLI:DE:VGSH:2025:1201.15B113.25.00

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der von der Antragstellerin wörtlich gestellte Antrag,

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den Antragsgegner anzuweisen, sie unverzüglich wieder in der Mutter/Kind-Einrichtung „ “ in unterzubringen,

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ist entsprechend des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin derart auszulegen (vgl. §§ 122, 88 VwGO), dass diese begehrt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr unverzüglich die vorläufige Unterbringung in der Eltern-Kind-Einrichtung „ “ in zu bewilligen.

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Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

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Ob dieser bereits mangels Rechtschutzbedürfnisses der Antragstellerin unzulässig ist, weil die Antragstellerin seit dem 14. November 2025 in einer ihrem Wunsch entsprechenden Eltern-Kind-Einrichtung in A-Stadt lebt und deshalb auch gegenüber dem Gericht telefonisch angekündigt hat, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknehmen zu wollen, kann dahinstehen. Denn der Antrag ist derzeit jedenfalls unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

8

Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, sämtlich juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f.; und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff., m.w.N).

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Dies zugrunde gelegt, fehlt es vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Dass der Antragstellerin bei Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie nicht in der von ihr begehrten Einrichtung untergebracht würde, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Sie hat lediglich angeführt, sie müsse, nachdem sie die Einrichtung „ “ nach „einem Vorfall“ habe verlassen müssen, nunmehr in einer Einrichtung leben, in der sie in einer Gruppe untergebracht sei, was sie nicht könne. Die Entstehung unzumutbarer und schwerer Nachteile hat die Antragstellerin jedoch nicht einmal vorgetragen und deshalb auch nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sind solche auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als dass die Antragstellerin nunmehr seit dem 14. November 2025 in einer Eltern-Kind-Einrichtung in A-Stadt untergebracht ist, wobei nach Angaben der Antragsgegnerseite, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, das Wunsch- und Wahlrecht der Antragstellerin gemäß § 5 SGB VIII berücksichtigt wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.