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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Gerichtsbescheid vom 03.12.2025 – 7 A 364/24
ECLI:DE:VGSH:2025:1203.7A364.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt den Behalt einer Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe Plus), die auf Grundlage von § 53 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) sowie des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein zur Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (Corona-Überbrückungshilfe Vierte Phase, Überbrückungshilfe III Plus), nachfolgend: Förderrichtlinie, für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 gewährt wurde und wendet sich gegen die Ersetzung des Bewilligungsbescheides durch einen Schlussbescheid und die Verpflichtung zur Rückzahlung von 4.750,00 € samt noch festzusetzender Zinszahlung seit dem Auszahlungszeitpunkt.
2
Sie beantragte online über einen prüfenden Dritten am 15. Dezember 2021 bei der Beklagten eine Corona-Überbrückungshilfe Vierte Phase, Überbrückungshilfe III Plus als Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe Plus). Zur Begründung gab sie unter anderem an, als Soloselbständige in der Reisebürobranche tätig zu sein. Der durchschnittliche Monatsumsatz im Vergleichszeitraum betrage 22.205,62 €, der dreimonatige Referenzumsatz 66.616,86 €. Die voraussichtliche Höhe der Vorschusszahlung belaufe sich auf den Maximalbetrag von 4.500,00 € (50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500,00 €) sowie die erstattungsfähigen Kosten für den prüfenden Dritten in Höhe von 250,00 €. Im Zuge der Antragstellung versicherte die Klägerin, nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. März 2022, eine Endabrechnung vorzulegen.
3
Mit Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2021 gewährte die Beklagte die beantragte Überbrückungshilfe (Nr. 1). Die Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen einer Endabrechnung (Nr. 2). Unter Nr. 3 der Hauptbestimmungen des Bescheides machte die Beklagte den Antrag vom 15. Dezember 2021 neben den in Nr. 1 der Hauptbestimmung des Bescheides genannten Rechtsgrundlagen ebenfalls zur Grundlage und Bestandteil des Bescheides. Die Neustarthilfe sei zweckgebunden und diene dazu, den Antragstellenden, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum coronabedingt eingeschränkt gewesen sei, zu unterstützen und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (Nr. 4). Unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen war weiter bestimmt, dass die Beklagte sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass die Begünstigte gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße. Die Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum (Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Die Endabrechnung sei bis zum 31. März 2022 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Es wurde in Nr. 3 der Nebenbestimmungen weiter darauf hingewiesen, dass, sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorauszahlung, die Neustarthilfe (teilweise) zurückzuzahlen sei. Zudem wurde in Nr. 3 der Nebenbestimmungen zusätzlich darauf hingewiesen, dass die ausgezahlte Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen sei, wenn keine Endabrechnung erfolge.
4
Bei der Beklagten ging innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis 30. April 2023 verlängerten – Frist keine Endabrechnung ein.
5
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 25. April 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus auf Grundlage von § 53 LHO ab (Nr. 1). Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheids durch diesen vollständig ersetzt (Nr. 2). Weiter wies die Beklagte darauf hin, dass eine Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung sei daher abschließend abzulehnen gewesen. Die Klägerin wurde verpflichtet, den Betrag in Höhe von 4.750,00 € unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum Ablauf von einem Monat ab Datum dieses Schlussbescheides zurückzuzahlen. Der zu erstattende Betrag sei vom Auszahlungszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Der zu entrichtende Zinsbetrag werde nach Begleichung der Rückforderung mit separatem Bescheid festgesetzt (Nr. 3).
6
Zur Begründung brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Klägerin am 15. Dezember 2021 einen Antrag auf Neustarthilfe in Höhe von 33.558,43 € gestellt habe und dieser Antrag am 16. Dezember 2021 vorläufig mit einem Förderbetrag von 4.750,00 € beschieden worden sei. Der Förderbetrag sei vollständig zur Auszahlung gelangt. Die vorläufige Gewährung und Auszahlung sei unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die hierzu erforderliche Endabrechnung sei nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegt worden und auch eine Rückzahlung in Eigeninitiative sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe sich mit ihrem Antrag Nr. xxx vom 15. Dezember 2021 dazu verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen, wenn sie ihre Endabrechnung nicht fristgerecht einreiche. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin auch trotz mehrfacher Erinnerung nicht nachgekommen. Daher seien die Voraussetzungen für die Gewährung und das Behaltendürfen der vorläufig gewährten Neustarthilfe nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Rückforderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, allerdings sei bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden die Verpflichtung zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zu beachten. Der Ermessensspielraum sei daher erheblich eingeschränkt. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die Förderbestimmungen sähen bei Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen eine Antragsablehnung vor. Dies entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen.
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Ein Abruf des Schlussbescheids durch den prüfenden Dritten erfolgte nicht. Nach Erhalt einer Mahnung meldete sich die Klägerin bei der Beklagten und teilte mit, den zur Mahnung zugehörigen Bescheid nicht erhalten zu haben. Die Beklagte übermittelte am 24. Juli 2024 einen inhaltsgleichen Schlussbescheid mit aktualisiertem Datum und neu berechneter Rückzahlungsfrist an die Klägerin. Am 30. Juli 2024 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr Gewerbe abgemeldet zu haben und bat zugleich um die Gewährung einer Fristverlängerung für das Einreichen der Endabrechnung.
8
Am 2. August 2024 erhob die Klägerin gegen den Schlussbescheid vom 24. Juli 2024 Widerspruch. Begründend führte sie an, dass die Kunden ihres Reisebüros seit Beginn der Corona-Pandemie die gebuchten Reisen weit überwiegend storniert und den Reisepreis zurückverlangt hätten. Sie habe das Reisebüro bis Januar 2023 aktiv geführt und beworben, ein signifikanter Ticketverkauf sei jedoch ausgeblieben. Die ausgezahlte Neustarthilfe habe ihr daher zugestanden, da eine Deckung der Betriebskosten aus dem Ticketverkauf nicht möglich gewesen sei. Sie bat um Mitteilung, welche Angaben in der Schlussabrechnung erforderlich seien und stellte vorsorglich einen Stundungs- und Ratenzahlungsantrag.
9
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu den bereits auch im Schlussbescheid enthaltenen Gründen unter anderem an, dass die gesetzliche Frist zur Einreichung einer Endabrechnung nach der ständigen Verwaltungspraxis eine materielle Ausschlussfrist sei, deren Verstreichen das Erlöschen des materiellen Rechts zur Folge habe. Es liege auch kein atypischer, eine andere Entscheidung ermöglichender Fall vor. Vielmehr stelle die Ablehnung von Anträgen mangels Einreichens der fristgerechten Endabrechnung und dem damit einhergehenden Fehlen der Fördervoraussetzungen den Regelfall dar. Zusätzlich seien auch die Voraussetzungen des Widerrufs gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG erfüllt. Die Klägerin habe durch die Nichteinreichung einer Endabrechnung gegen eine bestandskräftige Auflage verstoßen. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis, Bewilligungsbescheide aufgrund fehlender Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu widerrufen.
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Am 13. Dezember 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt sie an, dass ihr ohne Kenntnis der konkreten Notwendigkeit und ohne persönliche Aufforderung zur Abgabe der Schlussabrechnung die Erstellung einer Endabrechnung nicht möglich gewesen sei. Sie habe bei ihrem zuständigen Finanzamt die Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2023 eingereicht und den Betrag aus der Fördermaßnahme als Einnahme ordnungsgemäß versteuert.
11
Die Klägerin beantragt wörtlich,
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die IB.SH. Investitionsbank Schleswig-Holstein zu verurteilen, ihr die notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung einer Schlussrechnung erstmalig zur Verfügung zu stellen, unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für ihre Bearbeitung.
13
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass sie nicht verpflichtet sei, die Klägerin zur Abgabe einer Endabrechnung persönlich aufzufordern, dennoch habe sie mehrfach auf die Erforderlichkeit einer Abgabe hingewiesen. Die Pflicht zur unaufgeforderten Erstellung und Einreichung einer Endabrechnung folge aus Nr. I. 8. Abs. 4 Satz 3 der Förderrichtlinie i. V. m. Nr. 4.8 der FAQ Neustarthilfe Plus. Zugleich sei ein Hinweis auf die Erforderlichkeit bei Antragstellung erfolgt und die Klägerin habe auch in ihrer handschriftlich unterschriebenen Erklärung zum Antrag, die Versicherung abgegeben, eine Endabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Auch sei die Klägerin anhand mehrerer E-Mails an die Einreichung einer Endabrechnung persönlich erinnert worden.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
19
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlich oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).
20
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist die Klage dem klägerischen Begehren entsprechend als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten und abgelehnten Förderung (Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides sowie der Anordnung der Rückzahlungspflicht samt Zinsforderung (Nr. 2 und Nr. 3 Satz 3 ff. des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. zur jeweiligen Klageart VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 – B 7 K 24.427 –, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, juris Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris Rn. 21, 63). Trotz dessen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 sinngemäß beantragt hat, die Beklagte zur Zurverfügungstellung etwaiger erforderlicher Unterlagen zur Erstellung der Endabrechnung unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verurteilen, geht das rechtliche Interesse der Klägerin bei sachgerechter Würdigung und wohlwollender Auslegung dahin, die vorläufig bewilligte und ausgezahlte Neustarthilfe endgültig behalten zu dürfen. Dies kann die Klägerin ausschließlich durch Aufhebung der Versagung der begehrten Neustarthilfe sowie der Rückforderung verbunden mit der Verpflichtung der Beklagten, die Neustarthilfe antragsgemäß zu bewilligen, erreichen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Gericht selbst eine auf das Verwaltungsverfahren bezogene Frist weder verlängern kann, noch kann eine Entscheidung der Bewilligungsstelle über die Gewährung einer Fristverlängerung gesondert zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Die Festsetzung einer längeren Frist kann als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs in der Angelegenheit, für die die Fristsetzung gelten soll, erzwungen werden (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2025 – 9 K 3950/24 –, juris Rn. 17 ff.).
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Die Klage erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.
22
Sowohl die Verpflichtungsklage (hierzu I.) als auch die Anfechtungsklage (hierzu II.) bleiben ohne Erfolg.
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I. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung der Förderung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus in Form der Neustarthilfe Plus.
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Die Voraussetzungen für die endgültige Gewährung der begehrten Neustarthilfe in Höhe von 4.750,00 € liegen nicht vor. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der hier einschlägigen Förderrichtlinie, handelt es sich nach Nr. I. 1. Abs. 2 der Förderrichtlinie um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch kann nur ausnahmsweise bestehen, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie.
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Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, juris Rn 18 m.w.N). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2022 – W 8 K 21.1389 –, juris Rn 32 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 –, juris Rn. 24).
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Der formell rechtmäßige Schlussbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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Die Klägerin hat auf Basis der richtliniengeleiteten Förderpraxis keinen Anspruch auf die beantragte Neustarthilfe Plus in Höhe von 4.750,00 €, da die Endabrechnung nicht fristgerecht im Online-Portal der Beklagten hochgeladen wurde. Weder die endgültige Ablehnung der begehrten Förderung in einem Schlussbescheid noch die Verpflichtung zur Rückzahlung sind zu beanstanden. Denn die von der Beklagten dargelegte, rechtlich nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis sieht im Fall der nicht fristgerecht eingereichten Endabrechnung die endgültige Ablehnung und Rückforderung der beantragten Neustarthilfe vor.
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Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist, dass die Endabrechnung vorliegend – unstreitig – nicht fristgerecht bei der Beklagten eingegangen ist. Für die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen war die tatsächlich praktizierte, ständige Verwaltungspraxis der Beklagten maßgeblich.
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Die Beklagte hat mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die einschlägigen FAQ sowie weitere Informationen (z. B. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die rechtzeitige Einreichung der Endabrechnung als zwingende Voraussetzung der Förderung und der Vermeidung einer vollständigen Rückerstattung ansieht. Mithin hat die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist den Verlust des materiell-rechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 3 C 27.22 – juris Rn. 16 m. w. N.).
30
Die dargelegte Verwaltungspraxis ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die von der Beklagten gewählte Fristenregelung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ein sachliches Kriterium darstellt und nicht willkürlich ist. Für eine derartige Ausgestaltung des Förderverfahrens sind sachliche Gründe gegeben. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine Förderung, die potentiell auf eine Vielzahl an möglichen Förderungsempfängern abzielt. Bei der Bewältigung derartiger Massenverfahren muss im Interesse einer effektiven Verwaltungsarbeit sowie strukturierten und zeitnahen Endabrechnung nicht eine individuelle Ausnahme im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit zugelassen werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, juris Rn. 36 sowie VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2020 – AN 3 K 19.02073 – juris Rn 42 zum Baukindergeld Plus). Die Anwendung der Fristenregelung mit dem Ausschluss der Klägerin war und ist weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich. Vielmehr ist nicht die Beachtung der Fristenregelung, sondern wäre die Missachtung der Fristenregelung gleichheitswidrig und damit rechtswidrig (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, juris Rn. 36). Bei einseitiger individueller Verlängerung der Einreichungsfrist für säumige Antragstellende, wie die Klägerin, würden diese im Vergleich zu anderen Antragstellenden ungerechtfertigt einseitig bevorzugt, die rechtzeitig ihre Endabrechnung eingereicht haben (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, juris Rn. 36 mit Verweis auf VG Augsburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 – Au 6 K 23.2260, Au 6 K 24.463 – juris Rn. 49). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet deshalb eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Denn auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret unter welchen Voraussetzungen begünstigt werden soll. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet insoweit nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, juris Rn. 36 m. w. N.).
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Die Einhaltung der Frist war für die Klägerin auch möglich und zumutbar. Die Frist für die Endabrechnung samt Folgen bei Nichteinhaltung war nicht nur in den Antragsunterlagen und dem Förderbescheid über eine Billigkeitsleistung vom 16. Dezember 2021, sondern auch in der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie den FAQ enthalten: Die Klägerin hat die Pflicht zur Einreichung händisch in den Antragsunterlagen (Bl. 20 d. BA „C“) angekreuzt und damit versichert, eine solche Endabrechnung fristgerecht einzureichen. Nach Nr. I. 4. (2) 1. der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus bestand bei Beantragung die Pflicht der Klägerin, eine Endabrechnung bis spätestens zum 31. März 2022 einzureichen. Zusätzlich wurde in Nr. 2 des Bewilligungsbescheids vom 16. Dezember 2021 bestimmt, dass die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergehe und die Begünstigte zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung unter Angabe der Umsätze im Förderungszeitraum verpflichtet sei (Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids). Auf die Frist zur Einreichung der Endabrechnung ist zudem in Nr. 4.8 der FAQ hingewiesen worden. Zusätzlich ist die Klägerin trotz nicht bestehender Verpflichtung der Beklagten mit E-Mails vom 28. März 2022, 22. August 2022 und 26. September 2022 an die Einreichung der Endabrechnung erinnert worden.
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Auch die – vielfach kommunizierte – Verlängerung der Frist für prüfende Dritte zuletzt bis zum 30. April 2023 ist rechtlich nicht zu beanstanden, vermittelt jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch in die Zukunft. Der in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet in Bereichen, in denen diese ihre Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften lenkt, nur zu einer Behandlung aller vergleichbaren Fälle nach den gleichen Maßstäben, er verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 C 6.20 – BVerwGE 173, 361, juris Rn. 23 m. w. N.), zumal die Fristverlängerungen – wenngleich von dieser ungenutzt – auch zugunsten der Klägerin erfolgten.
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Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin vorliegend aufgrund der versäumten fristgemäßen Einreichung der Endabrechnung keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Form einer Betriebskostenpauschale – Neustarthilfe Plus. Die endgültige Ablehnung des Antrags auf Neustarthilfe wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin steht – wie dargelegt – in Einklang mit der plausibilisierten Förderpraxis der Beklagten auf Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und FAQ.
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Die Nichteinreichung der Endabrechnung zum Stichtag – 30. April 2023 – trotz mehrfacher Hinweise in Antrag, Förderrichtlinie, Bewilligungsbescheid, FAQ und E-Mails hatte damit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zwangsläufig die Ablehnung und Rückforderung der begehrten Bewilligung zur Folge.
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II. Auch die Rückforderung des mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2021 ausgezahlten Förderbetrags von 4.750,00 € ist rechtmäßig.
36
Die Rückzahlungsverpflichtung resultiert aus § 117a Abs. 1 LVwG analog und ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 117a LVwG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238-247 juris Rn. 24 f., VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris Rn. 65). Insoweit ist auch die Verzinsung des zu erstattenden Betrags vom Auszahlungszeitpunkt gemäß § 117a Abs. 3 Satz 1 LVwG nicht zu beanstanden.
37
Ein vorläufiger Bescheid kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 116, 117 LVwG durch einen Schlussbescheid ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238-247 juris Rn. 16).
38
Der Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2021 war ein vorläufiger Bescheid, der – wie unter dessen Nr. 2 ausdrücklich vorbehalten – durch einen Schlussbescheid ersetzt werden konnte und vorliegend durch den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 24. Juli 2024 ersetzt wurde, ohne dass ein besonderer Aufhebungsakt erforderlich war. Gemäß Nr. I.4 (2) 1. der Förderrichtlinie wird die Neustarthilfe als Vorschuss gezahlt, auch wenn die Umsatzeinbußen während des Förderzeitraums noch nicht feststehen. Nach I. 8. (1), (3) der Förderrichtlinie prüft die Bewilligungsstelle sodann nach Eingang der Unterlagen im Rahmen der Schlussabrechnung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe Dauer der Billigkeitsleistung und eine etwaige Überkompensation. Gemäß Nr. 11 Satz 1 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides ist die Neustarthilfe Plus zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder der Bescheid aus anderen Gründen nach dem LVwG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden ist.
39
Der Bewilligungsbescheid ist nur die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung (vgl. VG München, Urteil vom 31. März 2023 – M 31 K 22.3604 –, juris Rn. 22). Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238-247 juris Rn. 25).
40
Der ursprüngliche Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes in der vorliegenden Situation einer tatsächlichen Ungewissheit über die tatsächliche Umsatzentwicklung bei der Klägerin zum Erlasszeitpunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde darf eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine bestehende Ungewissheit Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen sind. Dies war hier der Fall, da die Neustarthilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe während der ungewissen Zeit der Corona-Krise sein sollte. Deshalb war die Hürde einer vorläufigen Bewilligung auch möglichst niedrigschwellig anzusetzen, um die Zielsetzung einer raschen, unmittelbaren Unterstützung nicht zu konterkarieren (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, juris Rn. 58 m.w.N). Dies wird vorliegend auch durch den kurzen Zeitraum von nur einem Tag zwischen Antragstellung am 15. Dezember 2021 und Bewilligung am 16. Dezember 2021 verdeutlicht. Zu diesem Zeitpunkt war für die Beklagte sowohl die Höhe des tatsächlichen und sogar die des mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsatzrückgangs der Klägerin aber noch vollkommen ungewiss.
41
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.