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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Gerichtsbescheid vom 03.12.2025 – 7 A 365/24

ECLI:DE:VGSH:2025:1203.7A365.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt den Behalt einer Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe 2022), die auf Grundlage von § 53 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) sowie des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein zur Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (Corona-Überbrückungshilfe Fünfte Phase, Überbrückungshilfe IV), nachfolgend: Förderrichtlinie, für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 gewährt wurde und wendet sich gegen die Ersetzung des Bewilligungsbescheides durch einen Schlussbescheid und die Verpflichtung zur Rückzahlung von 4.750,00 € samt noch festzusetzender Zinszahlung seit dem Auszahlungszeitpunkt.

2

Sie beantragte online über einen prüfenden Dritten am 3. März 2022 bei der Beklagten eine Corona-Überbrückungshilfe Fünfte Phase, Überbrückungshilfe IV als Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe 2022). Im Zuge der Antragstellung versicherte die Klägerin, nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, eine Endabrechnung vorzulegen.

3

Mit Bewilligungsbescheid vom 4. März 2022 (Bl. 33 ff. d. BA „A“) gewährte die Beklagte die beantragte Überbrückungshilfe (Nr. 1). Die Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen einer Endabrechnung (Nr. 2). Unter Nr. 3 der Hauptbestimmungen des Bescheides machte die Beklagte den Antrag vom 3. März 2022 neben den in Nr. 1 der Hauptbestimmung des Bescheides genannten Rechtsgrundlagen ebenfalls zur Grundlage und Bestandteil des Bescheides. Die Neustarthilfe sei zweckgebunden und diene dazu, den Antragstellenden, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum coronabedingt eingeschränkt gewesen sei, zu unterstützen und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (Nr. 4). Unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen war weiter bestimmt, dass die Beklagte sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass die Begünstigte gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße. Die Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum (Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Die Endabrechnung sei bis zum 31. Dezember 2022 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Es wurde in Nr. 3 der Nebenbestimmungen weiter darauf hingewiesen, dass, sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorauszahlung, die Neustarthilfe (teilweise) zurückzuzahlen sei. Zudem wurde in Nr. 3 der Nebenbestimmungen zusätzlich darauf hingewiesen, dass die ausgezahlte Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen sei, wenn keine Endabrechnung erfolge.

4

Bei der Beklagten ging innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis 30. April 2023 verlängerten – Frist keine Endabrechnung ein.

5

Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 25. April 2024 (Bl. 37 ff. d. BA „A“) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe 2022 ab (Nr. 1). Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheids durch diesen vollständig ersetzt (Nr. 2). Weiter wies die Beklagte darauf hin, dass eine Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung sei daher abschließend abzulehnen gewesen. Die Klägerin wurde verpflichtet, den Betrag in Höhe von 4.750,00 € unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum Ablauf von einem Monat ab Datum dieses Schlussbescheides zurückzuzahlen. Der zu erstattende Betrag sei vom Auszahlungszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Der zu entrichtende Zinsbetrag werde nach Begleichung der Rückforderung mit separatem Bescheid festgesetzt (Nr. 3).

6

Zur Begründung brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, die Klägerin habe am 3. März 2022 einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt, der am 4. März 2022 vorläufig mit einem Förderbetrag von 4.750,00 € beschieden worden sei. Der Förderbetrag sei vollständig zur Auszahlung gelangt. Die vorläufige Gewährung und Auszahlung sei unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die hierzu erforderliche Endabrechnung sei nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegt worden. Die Klägerin habe sich mit ihrem Antrag zum Aktenzeichen xxx vom 3. März 2022 dazu verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen, wenn sie ihre Endabrechnung nicht fristgerecht einreiche. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin auch trotz mehrfacher Erinnerung nicht nachgekommen. Die Entscheidung über die Rückforderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, allerdings sei bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden die Verpflichtung zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zu beachten. Der Ermessensspielraum sei daher erheblich eingeschränkt. Die Förderbestimmungen sähen bei Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen eine Antragsablehnung vor. Dies entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen.

7

Ein Abruf des Schlussbescheids durch den prüfenden Dritten erfolgte am 17. Mai 2024. Nach Erhalt einer Mahnung meldete sich die Klägerin bei der Beklagten und teilte mit, den zur Mahnung zugehörigen Bescheid nicht erhalten zu haben. Die Beklagte wies die Klägerin am 24. Juli 2024 darauf hin, dass der Steuerberater den Schlussablehnungsbescheid bereits am 17. Mai 2024 elektronisch abgerufen habe und die Klägerin sich mit ihm in Verbindung setzen solle.

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Am 2. August 2024 erhob die Klägerin gegen den Schlussbescheid vom 25. April 2024 Widerspruch (Bl. 34 ff. d. BA „B“).

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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2024 als unzulässig zurück (Bl. 2 ff. d. GA). Begründend führte sie aus, dass der Widerspruch verfristet sei. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts könne gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 LVwG auch an einen Bevollmächtigten erfolgen. So liege der Fall hier. Die einmonatige Widerspruchsfrist habe mit Bekanntgabe des Schlussbescheids an den prüfenden Dritten zu laufen begonnen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs sei am 18. Juni 2024 abgelaufen. Der Widerspruch der Klägerin sei daher nicht fristgerecht erhoben worden.

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Am 13. Dezember 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt sie an, dass ihr ohne Kenntnis der konkreten Notwendigkeit und ohne persönliche Aufforderung zur Abgabe der Schlussabrechnung die Erstellung einer Endabrechnung nicht möglich gewesen sei. Sie habe bei ihrem zuständigen Finanzamt die Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2023 eingereicht und den Betrag aus der Fördermaßnahme als Einnahme ordnungsgemäß versteuert.

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Die Klägerin beantragt wörtlich,

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die IB.SH. Investitionsbank Schleswig-Holstein zu verurteilen, ihr die notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung einer Schlussrechnung erstmalig zur Verfügung zu stellen, unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für ihre Bearbeitung.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass sie nicht verpflichtet sei, die Klägerin zur Abgabe einer Endabrechnung persönlich aufzufordern, dennoch habe sie mehrfach auf die Erforderlichkeit einer Abgabe hingewiesen. Die Pflicht zur unaufgeforderten Erstellung und Einreichung einer Endabrechnung folge aus Nr. I. 8. Abs. 4 Satz 3 der Förderrichtlinie i. V. m. Nr. 4.8 der FAQ Neustarthilfe Plus. Zugleich sei ein Hinweis auf die Erforderlichkeit bei Antragstellung erfolgt und die Klägerin habe auch in ihrer handschriftlich unterschriebenen Erklärung zum Antrag, die Versicherung abgegeben, eine Endabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Auch sei der prüfende Dritte mit E-Mail vom 21. April 2023 nochmals an die Einreichung der Endabrechnung erinnert worden.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlich oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).

19

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist die Klage dem klägerischen Begehren entsprechend als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten und abgelehnten Förderung (Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides sowie der Anordnung der Rückzahlungspflicht samt Zinsforderung (Nr. 2 und Nr. 3 Satz 3 ff. des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft. Trotz dessen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 sinngemäß beantragt hat, die Beklagte zur Zurverfügungstellung etwaiger erforderlicher Unterlagen zur Erstellung der Endabrechnung unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verurteilen, geht das rechtliche Interesse der Klägerin bei sachgerechter Würdigung und wohlwollender Auslegung dahin, die vorläufig bewilligte und ausgezahlte Neustarthilfe endgültig behalten zu dürfen. Dies kann die Klägerin ausschließlich durch Aufhebung der Versagung der begehrten Neustarthilfe sowie der Rückforderung verbunden mit der Verpflichtung der Beklagten, die Neustarthilfe antragsgemäß zu bewilligen, erreichen.

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Die so verstandene Klage ist bereits unzulässig.

21

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO sind vor Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist vorliegend weder gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften entbehrlich.

22

Die Klägerin hat das gesetzlich vorgesehene Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil sie den Widerspruch nicht fristgerecht erhoben hat. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

23

Die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten im Schlussbescheid vom 25. April 2024 entspricht zunächst den gesetzlichen Anforderungen von § 58 Abs. 1 VwGO, sodass eine Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr gemäß § 70 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in Betracht kommt.

24

Der Schlussablehnungsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin elektronisch am 18. Mai 2024 bekanntgegeben worden. Die elektronische Bekanntgabe richtet sich vorliegend nach § 110 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a Satz 1 und 3 LVwG. Danach kann ein elektronischer Verwaltungsakt mit Einwilligung der oder des Beteiligten dadurch bekanntgegeben werden, dass er von der oder dem beteiligten oder dem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekanntgegeben.

25

Die Klägerin hat bei Beantragung der Neustarthilfe in die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten eingewilligt (vgl. Bl. 12 BA „A“). Der Steuerberater der Klägerin, an den die Bekanntgabe gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 LVwG als Bevollmächtigter der Klägerin erfolgen kann, hat den Schlussbescheid sodann unstreitig am 17. Mai 2024 elektronisch abgerufen, sodass der Bescheid am Folgetag als bekanntgegeben galt, § 110 Abs. 2a Satz 3 LVwG. Die Widerspruchsfrist begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 19. Mai 2024 zu laufen und endete am 18. Juni 2024, vgl. § 188 Abs. 2 BGB. Der erhobene Widerspruch am 2. August 2024 erfolgte daher nicht fristgerecht.

26

Die versäumte Widerspruchsfrist kann vorliegend auch nicht durch die sachliche Einlassung der Beklagten im Klageverfahren geheilt werden. Ob eine Heilung durch Einlassung in der Sache möglich ist, ist jedoch streitig.

27

Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass in Fällen, in denen ein Vorverfahren gänzlich unterblieben ist, eine aus diesem Grund unzulässige Klage dadurch zulässig werden kann, wenn die beklagte Behörde sich im Klageverfahren zur Sache einlässt, selbst wenn sie hauptsächlich die Unzulässigkeit der Klage rügt und nur hilfsweise zu erkennen gibt, dass sie auch in der Sache an der angegriffenen Entscheidung festhält (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 – 4 C 26.78 –, BVerwGE 64, 325-333, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 – 11 C 15.92 –, juris Rn.14 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 –, juris Rn. 17 ff.).

28

Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Vergleichbare Gründe der Prozessökonomie gebieten hier gerade nicht die Annahme der Eröffnung des Klageweges. Im vorliegenden Fall ist das Widerspruchsverfahren vor Klagerhebung durchgeführt und mit der Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unzulässig abgeschlossen worden. Ein Bedürfnis für eine „Nachholung“ des Widerspruchsverfahrens im laufenden gerichtlichen Verfahren besteht also von vornherein nicht. Gesichtspunkte der Prozessökonomie, die es gebieten könnten, die Klage für zulässig zu halten, gibt es in dieser Konstellation ebenfalls nicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2021 – 3 LZ 58/19 OVG –, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 3 Bf 86/12 –, juris Rn. 80 f.). Für die Unzulässigkeit sprechen auch die weiteren Zwecke des Vorverfahrens. Das Widerspruchsverfahren soll nämlich auch der Entlastung der Gerichte dienen (Wöckel in: Eyermann, 16. Auflage 2022, § 68 VwGO Rn. 2 m.w.N.). Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn der Klageweg quasi durch das Verhalten der Beklagten eröffnet werden könnte, wenn sie sich im Klageverfahren trotz als unzulässig zurückgewiesenem Widerspruch in der Klageerwiderung – vermutlich sogar unbeabsichtigt nicht hilfsweise – ablehnend in der Sache äußert.

29

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.