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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 04.12.2025 – 8 A 52/23

ECLI:DE:VGSH:2025:1204.8A52.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selber trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine Doppelgarage.

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Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks Flurstück 278 der Flur 2 der Gemarkung Morsum mit der postalischen Anschrift A. Dieses ist zusammen mit den Flurstücke 266 und 277 aus dem Flurstück 30/1 hervorgegangen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 der Beigeladenen vom 15. November 1983. In der ursprünglichen Planurkunde ist das betreffende Flurstück noch Teil eines größeren Flurstücks 30/1, für welches ein Dorfgebiet festgesetzt ist. Zudem wurde ein Baufenster festgesetzt, welches zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgenutzt war, und in dem nur Einzelhäuser mit einer maximale Grundfläche von 160 m2 zulässig sein sollten. Der Bebauungsplan schloss ursprünglich Nebenanlagen in den meisten Baugebieten weitestgehend aus. Garagen waren jedoch in allen festgesetzten Baugebieten mit maximal zwei Stellplätzen zulässig und zwar mit einer maximalen Grundfläche von 7 x 7 m je Grundstück. In den textlichen Festsetzungen ist zudem festgelegt, dass sich die Gestaltung der Garage derjenigen der Hauptanlage anpassen soll. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich kein Baufenster. Nach einer Teilung des Grundstücks zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt befindet sich das ursprünglich vorgesehene Baufenster nur auf dem nördlich gelegenen Flurstück 370. Jüngst wurde das Flurstück 370 (frühere Flurstücke 266 und 277) aufgrund der Baugenehmigung vom 25. Mai 2021 mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten sowie einer Doppelgarage bebaut.

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Am 7. März 2022 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für eine Garage mit zwei Einstellplätzen auf dem Flurstück 278. Diesen lehnte der Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 12. Mai 2022 ab, weil der Anspruch auf eine Baugenehmigung mit derjenigen vom 25. Mai 2021 bereits vollständig ausgeschöpft sei. Mit dieser seien ein Wohnhaus samt Doppelgarage für die Flurstücke 266, 277 und 278 genehmigt und auf dem Flurstück 266 errichtet worden. Der Bebauungsplan sehe trotz der erfolgten Grundstückstrennung ein Baufenster nur im nördlichen Teil des damaligen Gesamtgrundstücks (Flurstück 30/1) vor. Eine Befreiung könnte nicht erteilt werden, da Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese nicht erforderten. Zudem würde die planerische Konzeption durch eine Ausnahme ausgehebelt. Es sei auch nicht erkennbar, dass es zu einer nicht beabsichtigten Härte komme, da der Plangeberin die Auswirkungen bekannt gewesen seien.

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Hiergegen wandte sich die Klägerin mittels Widerspruchs vom 15. Juni 2022. Im Wesentlichen begründete sie diesen damit, dass die mittlerweile eingetretene Teilung des Grundstücks Berücksichtigung finden müsse und die frühere Baugenehmigung den Anspruch für das eigenständige Baugrundstück mit der jetzigen Nummer 278 nicht erschöpfen könne. Das Flurstück sei zudem ausreichend groß, um der von der Gemeinde festgesetzten Grundstücksmindestgröße von 700 m2 zu entsprechen. Der Anspruch auf eine Baugenehmigung sei durch die Teilung entstanden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen begründete er dies damit, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Da das Grundstück ansonsten nicht bebaut sei oder bebaut werden solle, müsse die Garage als Hauptanlage angesehen werden. Der geplante Bau befinde sich jedoch vollständig außerhalb eines Baufensters, welches für eine Hauptanlage erforderlich sei. Eine Nebenanlage könne es mangels zugehöriger Hauptanlage nicht sein. Sofern es als Nebenanlage betrachtet würde, wäre dies nur in Bezug zu dem Haus auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 266) möglich. In dem Fall könne aber keine weitere Garage errichtet werden. Durch Grundstücksteilungen habe die Plangeberin nicht ermöglichen wollen, weitere Garagen zu bauen, es sei deswegen weiterhin darauf abzustellen, welche Baufenster in dem ursprünglichen Grundstückszuschnitt vorgesehen gewesen seien. Hinsichtlich einer Befreiung wiederholt und ergänzt er zudem die Ausführungen des Ausgangsbescheides.

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Am Montag, den 20. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass es in der Schlussbekanntmachung des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 8 an der Angabe der Monatsfrist gefehlt habe, weswegen bereits die Bekanntmachung unwirksam sei. Es habe zudem keinerlei Abwägung zur Anzahl der Stellplätze stattgefunden, weswegen der Bebauungsplan auch an einem Abwägungsmangel leide. Dieser könne weiterhin geltend gemacht werden, da ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliege. Es sei zudem unverhältnismäßig, neben der maximalen Größe der Garage noch vorzugeben, wie viele Stellplätze diese umfasse. Zumindest das verstoße gegen das Gebot der gerechten Abwägung, denn den Eigentümern sei es so beispielsweise verwehrt, statt zweier Pkw vier Motorräder unterzustellen.

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Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans halte sich das Vorhaben an die Vorgaben des Bebauungsplans. Auch durch die Teilung sei kein Zustand entstanden, der den Festsetzungen widerspreche. Für andere benachbarte Grundstücke seien abweichend vom Bebauungsplan Genehmigungen erteilt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12. Mai 2022 (Az. 4.60.2.04-600105782022) sowie des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023 (Az. 2.20.0.02-WL 83/22) zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 7. März 2022 zu genehmigen und

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die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Gründe des Ausgangs- und Wiederspruchbescheides. Soweit Abwägungsfehler gegen den Bebauungsplan geltend gemacht würden, seien diese nach acht Jahren nicht mehr zu berücksichtigen. Nur in einem Fall eines schweren verfassungsrelevanten Mangels in der Abwägung sei die Frist nicht zu beachten. Ein solcher liege jedoch nicht vor.

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Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

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In der Sache trägt sie vor, dass die Schlussbekanntmachung entsprechend der damaligen Gesetzeslage, insbesondere § 12 BBauG i.V.m. § 1 Abs. 6 BBauG wie auch nach ihrer damals gültigen Hauptsatzung ordnungsgemäß erfolgt sei, denn es habe damals nur für die Auslegung während des Aufstellungsverfahrens (§ 2a Abs. 6 BBauG) eine Monatsfrist gegeben. Beschlossene Bebauungspläne seien jedoch auf Dauer für die Öffentlichkeit zur Einsicht bereitzuhalten gewesen, weswegen es keiner Angabe einer Monatsfrist im Bekanntmachungstext bedurft habe. Eine verbindliche Aussage über eine bestimmte Dauer des Bereithaltens des genehmigten Bebauungsplans habe § 12 BBauG nicht enthalten. Dieser Unterschied gegenüber § 2a Abs. 6 Satz 1 BBauG habe folgenden Grund gehabt: Solange das Bebauungsplanverfahren im Gange sei, würden die Entwürfe von der Verwaltung und von der Gemeindevertretung sowie von der Genehmigungsbehörde benötigt, damit das Verfahren seinen Fortgang nehmen könne; sie könnten daher nicht dauernd jedermann zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Dies sei vielmehr erst nach Erteilung der Genehmigung möglich. Das Gesetz habe insofern zumindest etwas anderes bestimmt, weswegen auch nach der Hauptsatzung keine Frist zu benennen gewesen sei. Es sei auch kein Abwägungsmangel gegeben, denn die Anzahl der Einstellplätze sei so zu verstehen gewesen, dass dies ausschließlich Pkw meine und sich keinesfalls auf Motorräder bezogen habe. Ein Verbot des Abstellens von Motorrädern gebe es deswegen nicht. Aufgrund der Festsetzung von Einzelhäusern mit maximal einem Vollgeschoss habe es im Beschlusszeitpunkt 1982 auch keinen Anlass gegeben, die Begrenzung auf zwei Einstellplätzen, also zwei Pkw, näher zu begründen, denn dies sei die übliche Nutzung gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Doppelgarage.

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Anspruchsgrundlage für den Erlass der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung ist § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da es sich um ein Vorhaben im Bereich eines Bebauungsplans handelt, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 8 der Beigeladenen vom 15. November 1983. Hiernach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

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Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 8, dessen spätere Änderungen keinen Einfluss auf die Festsetzungen betreffend das streitgegenständliche Grundstück bezüglich des Baugebietes, des Baufensters und den Festsetzungen für Garagen haben, setzt für das klägerische Grundstück ein Dorfgebiet fest und bestimmt für alle Baugebiete die Zulässigkeit von Garagen mit maximal zwei Einstellplätzen und mit einer maximalen Grundfläche von 7 x 7 m je Grundstück. Weiterhin ist in den textlichen Festsetzungen bestimmt, dass sich Garagen in der Gestaltung dem Hauptgebäude anzupassen haben. Weitere Vorgaben für Garagen sind darüber hinaus nur für andere Baugebiete im Plangebiet vorgesehen.

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Vorliegend erweist sich das Vorhaben der Klägerin nicht als genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil es den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans widerspricht.

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Der Bebauungsplan Nr. 8 ist formell und materiell wirksam.

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Die Bekanntmachungserfordernisse richteten sich insofern nach § 12 Abs. 3 BBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 2, 5 der Bekanntmachungsverordnung vom 12. Juni 1979 (GVOBl. S. 378) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Beigeladenen vom 26. Oktober 1978 in ihrer III. Nachtragsfassung vom 7. April 1981.§ 12 Abs. 3 BBauG lautete damals folgendermaßen: Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen und spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. Die ortsübliche Bekanntmachung nach Maßgabe der Hauptsatzung der Beigeladenen sah vor, dass Satzungen der Gemeinde durch Abdruck in der Sylter Rundschau, Westerland, veröffentlicht werden. Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen war in der Form des Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist betrug einen Monat, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt war.

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Nach diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan Nr. 8 der Öffentlichkeit in nicht zu beanstandender Weise bekannt gemacht worden. Dieser lag dauerhaft aus und es wurde in der Sylter Rundschau am 18. November 1983 ein Hinweis darauf und auf die Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 8. November 1983 veröffentlicht, ebenso wie der Ort der Einsichtnahmemöglichkeit. Diese Art des Hinweises stellt keine Verletzung der damals geltenden Bekanntmachungsvoraussetzungen dar, denn entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es einer Monatsfrist für die Auslegung weder nach dem Bundesrecht noch dem Satzungsrecht der Beigeladenen. Die damals gültige Hauptsatzung in der Fassung der III. Nachtragssatzung der Beigeladenen sah in § 12 Abs. 2 zwar vor, dass die Auslegungsfrist einen Monat beträgt, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. In Bezug auf die auszulegenden Bebauungspläne war jedenfalls durch § 12 BBauG etwas anderes bestimmt, denn dieser sah eine Auslegung ohne Frist und damit auf Dauer vor. Dies ist dem Wortlaut zwar nicht zu entnehmen, ergibt sich aber aus der Systematik, denn in § 2a Abs. 6 BBauG war wiederum normiert, dass die Gemeinde die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen habe, sowie Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen seien. Daraus ergibt sich, dass § 12 BBauG darauf ausgelegt war, dass eben keine Auslegungsdauer vorgesehen war, auf die hinzuweisen gewesen wäre. Die Dauer der Auslegung musste deswegen auch dem Wortlaut nach nicht angegeben werden, sondern nur Ort und Zeit.

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Unabhängig davon kommt es entscheidend nicht einmal darauf an, ob nach der damaligen Rechtslage nur eine einmonatige Auslegung erforderlich gewesen wäre, denn in der dauerhaften Bereitstellung des Bebauungsplans liegt keinerlei Verkürzung der Kenntnisnahmemöglichkeiten der Betroffenen, als Zweck der örtlichen Bekanntmachung. Ermöglicht eine Gemeinde insofern eine überobligatorische Auslegungsfrist, ggf. auch über ihr eigenes Satzungsrecht hinaus, so stellt dies lediglich eine Erweiterung der Rechte dar, die zumindest nicht zu einer unwirksamen Satzung in Folge einer fehlerhaften Bekanntmachung führt.

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Eine Unbeachtlichkeit des Bebauungsplans ergibt sich auch nicht aus einem Abwägungsmangel. Das Abwägungserfordernis ergab sich aus § 1 Abse. 6, 7 BBauG. Auch zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans war bereits gem. § 1 Abs. 7 BBauG eine Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen vorzunehmen; allein der Katalog in Absatz 6 der damaligen Vorschrift unterschied sich von der heutigen Fassung. Gemäß § 233 Abs. 2 BauGB sind die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung (§ 214§ 216a) zwar auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind jedoch auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Hinsicht der geltend gemachten Abwägungsfehler bzw. deren Unbeachtlichkeit gilt danach die damalige Gesetzeslage.

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Unbeachtlich war nach § 155a Satz 1 BBauG eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Soweit also überhaupt ein Mangel in der Abwägung bestanden haben sollte, so ist dieser nach Maßgabe des § 155a Satz 1 BBauG unbeachtlich geworden. Vorliegend ist die Begrenzung der Garagen weder in ihrer Größe noch ihrer Anzahl binnen der Jahresfrist geltend gemacht worden. Karl Froh und Uwe Mügge (BA B Sylt VerfVkte I, Bl. 79) hatten zwar während des Aufstellungsverfahrens vorgebracht, dass sie eine Änderung der Garagenfläche anregen. Die Beigeladene hat dies ausweislich der Abwägungstabelle jedoch insofern nicht berücksichtigt, als dass der Bebauungsplan für Garagen ohnehin eine freie Standortwahl ermögliche. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass insbesondere die Begrenzung der Anzahl von Garagen pro Grundstück als ein Problem benannt wurde oder sich aus den Umständen hätte ergeben müssen. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, den Mangel binnen der Jahresfrist selbst geltend gemacht zu haben oder einen Dritten benannt, der dies getan hat. Im Übrigen ist die Begrenzung der Garagenstellplätze auf zwei Stück pro Grundstück bei festgesetzten Einzelhäusern für die damaligen Verhältnisse der 1980er Jahre nichts Atypisches, so dass es keiner besonderen Befassung und Abwägung hierzu bedurfte, die sich „aufgedrängt“ hätte. Entgegenstehende Stellplatzsatzungen zur damaligen Zeit existierten laut Angabe der Beigeladenen nicht. Eine Vorgabe, welche Art von Kraftfahrzeugen auf den Einstellplätzen abgestellt werden dürfen, besteht nicht, so dass darin im Umkehrschluss auch keine Begrenzung hierauf („nur zwei Pkw“) und ein Verbot zum Abstellen von vier Motorrädern festgesetzt wurde. Ein schwerer verfassungsrelevanter Mangel, der ausnahmsweise zur Nichtbeachtung der Frist führen könnte, ist damit nicht gegeben.

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Weitere Gesichtspunkte, die zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die geplante Doppelgarage auf dem Flurstück 278 widerspricht jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8, so dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist.

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§ 12 Abs. 1 BauNVO (in der Fassung vom 21. November 2017, welcher bis auf die Gesetzesverweise auch gleichlautend mit derjenigen Verfassung vom 1. Oktober 1977 war, welcher bis 1990 galt) erlaubt zunächst Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten, soweit sich nichts anderes aus den Absätzen 2 bis 6 ergibt. Für bestimmte Baugebiete – zu denen das Dorfgebiet nicht zählt – wird die Errichtung von Garagen und Stellplätzen daran geknüpft, dass diese nur für die durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind (Abs. 2). Zudem bestimmt § 12 Absatz 6 BauNVO, dass ein Bebauungsplan festsetzen kann, dass in einem Baugebiet oder in bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass eine Garage ohne Hauptnutzung in einem Dorfgebiet zulässig sein könnten, weil es für das Dorfgebiet allein nach der Baunutzungsverordnung an einem Erfordernis fehlt, dass eine Garage nur im Rahmen des aus der Hauptnutzung ergebenden Bedarfs zulässig ist, ergibt sind keine Zulässigkeit des Vorhabens. Denn die Beigeladene hat in ihrem Bebauungsplan jedenfalls eine abweichende Regelung festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Festsetzungen. Entscheidend ist dabei darauf abzustellen, wie die betreffende Festsetzung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan von der Gemeinde verstanden wurde (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 4 B 49.16 – juris Rn. 9). Im Rahmen der Auslegung ist das Gericht dabei nicht strikt an die Planzeichnungen und die textlichen Festsetzungen gebunden. Allerdings muss sich der objektive Wille der Gemeinde zumindest andeutungsweise in dem Bebauungsplan niedergeschlagen haben (sog. objektivierter Niederschlag). Bebauungsplanbegründung und Aufstellungsvorgänge sind dabei nicht geeignet, Regelungen im Plan selbst zu ergänzen oder einzuschränken, sie können jedoch zur Verdeutlichung herangezogen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 21; VG Schleswig, Urteil vom 17. Juli 2025 – 8 A 66/23 – juris Rn. 52).

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Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) zeigt der Bebauungsplan Nr. 8 in seiner hier maßgeblichen Ursprungsfassung, dass die Beigeladende im Plangebiet sowohl Anzahl und Größe von Garagen als auch die Zugehörigkeit zu einer im Übrigen bestehenden Hauptnutzung des Grundstücks abschließend regeln bzw. begrenzen wollte und deswegen auch § 12 Abs. 1 BauNVO keine Zulässigkeit einer Garage ohne eine Hauptnutzung auf dem Grundstück begründen kann.

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Das ergibt sich zunächst aus den ausdrücklichen Festsetzungen. Die Beigeladene hat für alle festgelegten Baugebiete zunächst die Anzahl der Garagen auf eine pro Grundstück mit zwei Stellplätzen und mit den Höchstmaßen der Grundfläche von 7 x 7 m begrenzt. Zudem legte sie Baugrenzen fest, innerhalb derer die Hauptanlagen zu errichten sind. Aus dem Plan ergibt sich, dass sich die Beigeladene hierbei nicht darauf beschränkte, die vorhandenen Grundstücke mit nur einem Baufenster zu überplanen, sondern teilweise zwei Baufenster auf Grundstücken vorsah, bei denen sie eine Teilung erwartete oder eine solche wohl genehmigen würde (gekennzeichnet mit einer gestrichelten Linie). Dies zeigt sich beispielsweise auf dem Flurstück 30/2 (heutiges Flurstück 181), unmittelbar östlich von dem ursprünglichen Flurstück 30/1 der Klägerin. Andere Flurstücke waren schon damals eigene Grundstücke, ohne dass die Beigeladene diese für eine Bebauung eröffnen wollte, wie sich an den damaligen Flurstücken 2/6 oder 36/11 zeigt. Während das Flurstück 2/6 auch heute noch ein unbebautes Einzelgrundstück ist, wurden die Flurstücke 36/11 und 36/13 zum heutigen Flurstück 164 zusammengelegt. Die geplanten Baufenster sehen insofern weiterhin die Begrenzung der Hauptnutzungen vor. Aus den weiteren Anforderungen zu Garagen, nämlich der Anpassung der Gestaltung an das Hauptgebäude im Textteil B ergibt sich ferner, dass die Beigeladene als Bezug der Begrenzung der Garagen nicht nur das Grundstück vor Augen hatte, sondern die zugelassene Hauptnutzung, also in der Regel das Wohnhaus. Zudem ergibt sich daraus, dass sie mit Grundstück insofern stets solche meinte, auf denen eine Hauptanlage erbaut werden kann.

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Zumindest aus der systematischen Gesamtschau ergibt sich, dass nur eine Garage mit zwei Stellplätzen und nur ergänzend zu einer zugelassen Hauptnutzung errichtet werden darf. Nicht nur der Bebauungsplan als solcher zeigt als deutliches Leitbild eine Beschränkung der Dichte der Bebauung jedweder Art, wie es sich einerseits zum Beispiel durch die Begrenzung der Wohneinheiten pro Haus im reinen Wohngebiet wie auch die erforderliche Mindestgrundstücksgröße von 700 m² für die Ausnutzung der maximalen Grundfläche von 160 m² andererseits und den Regelungen zu Beschränkung von Nebenanlagen allgemein wie auch speziell für Garagen ergibt. Das damalige Bundesrecht sah zudem einen Genehmigungsvorbehalt für die Teilung von Grundstücken vor. Für die Beigeladene war auch deswegen davon auszugehen, dass sich die Zuschnitte der Grundstücke nicht jederzeit verändern könnten. Nach dem damals geltenden § 19 BBauG in der Fassung vom 6. Juli 1979 (gültig bis 30. Juni 1986) war die Teilung eines Grundstücks, das innerhalb eines Bebauungsplans lag, nur wirksam, wenn die Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt wurde. Es bestand insofern kein Anlass, Festsetzungen zu treffen, die auch bei späteren Teilungen weiterhin den Willen der Gemeinde zu sichern geeignet waren, denn die Beigeladene konnte zumindest von einer relativen Unveränderlichkeit ausgehen und dass Teilungen nicht ohne ihre Zustimmung den Festsetzungen zuwiderlaufen könnten.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Festlegung der Mindestgrundstücksgröße von 700 m2. Diese beschreibt nämlich kein Erfordernis, dass die Grundstücke mindestens diese Größe für eine Bebaubarkeit haben müssen, sondern lediglich, dass die Ausnutzung der maximalen Grundfläche von 160 m² an das Erfordernis dieser Grundstücksgröße geknüpft sein soll. Auch dies zeigt, dass eine möglichst geringe Bebauungsdichte gewünscht war. Dies schließt dann auch den Ausschluss von Nebenanlagen auf Grundstücken – und sei es solchen, die erst durch Teilungen entstanden sind – ein.

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Zuletzt zeigt sich auch durch die Antwort der Beigeladenen vom 4. Juni 1981 bezüglich eines Teilungsvorhabens (BA B Gemeinde Sylt VerfAkte I, Bl. 207), dass sie keine weitergehende Bebauung auf Grundstücksteilen wünschte, für die bisher kein Baufenster vorgesehen war. Das Einvernehmen für die Teilung war versagt worden, weil auf dem abgetrennten Grundstücksteil dann kein Baufenster vorhanden gewesen wäre und es deswegen nicht bebaut werden durfte. Auch dies stützt den zuvor dargelegten Willen, dass die vorgefunden Grundstücke nur soweit bebaut werden sollen und eine Verdichtung möglich ist, wie bereits ein Baufenster oder eine mögliche Teilung mit Ausweisung eines Baufenster geplant war.

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Dass durch die Teilung nunmehr keine baurechtswidrigen Zustände entstanden seien (§ 19 Abs. 2 BauGB), wie die Klägerin meint, mag zutreffen, führt jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Teilung des ehemaligen Flurstücks 30/1 in die Flurstücke 266, 277 und 278 für sich führte nicht dazu, dass das unbebaute Vorhabengrundstück Flurstück 278 im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans steht. Andersrum jedoch würde die Zulassung der beantragten Garage dazu führen, dass dadurch ein Widerspruch zum Bebauungsplan entstehen würde. Allein, dass eine Teilung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB zulässig ist, eröffnet nicht die Möglichkeit, die Baufreiheit über das zuvor zulässige Maß zu erweitern. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Urteil vom 20. Mai 2021 – Au 5 K 20.1702 – juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar hat das Gericht dort auf die geteilten Grundstücke als maßgeblichen Grundstücksbegriff abgestellt. Allerdings standen dort allgemeine planungsrechtliche Grundlagen in Streit, wie eine einzuhaltende GRZ. Diese kann im Gegensatz zu konkret festgelegten Baufenstern auch auf „neue“ Grundstücke übertragen werden. In der Entscheidung heißt es: „Unzulässig wäre das Vorhaben nur dann, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprochen würde, was nicht der Fall ist. Das durch den Bebauungsplan gewährte Baurecht, das die grundgesetzlich statuierte Baufreiheit auf ein sozialadäquates Maß beschränkt, wird in Bezug auf das „Trenngrundstück" durch die Grundstücksteilung somit gerade nicht „ausgehebelt", so dass auch keine handgreiflich verfehlten Umstände entstanden sind“ (VG Augsburg, Urteil vom 20. Mai 2021 – Au 5 K 20.1702 – juris Rn. 45). Ein fehlendes Baufenster auf dem abgetrennte Grundstück würde demnach auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Augsburg zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen; es führt jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall zu einer Aushebelung der Festsetzungen.

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Danach gilt Folgendes:

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Soweit die Garage als Hauptanlage angesehen wird, da es die einzige Nutzung des Grundstücks ist und insofern keiner sonstigen Hauptnutzung dient, fehlt es somit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans an einem erforderlichen Baufenster auf dem Flurstück 278. Ist es lediglich als eine Nebenanlage zu dem auf dem nördlichen Flurstück 370 (ehemals Flurstück 266) befindlichen Wohnhaus zu qualifizieren, so ist sie unzulässig, da bereits eine entsprechende Doppelgarage vorhanden ist (Teil der Baugenehmigung vom 25. Mai 2021). Der Bezug zu dem Haus des Nachbargrundstücks (Flurstück 370) wird auch durch den vorgesehenen Weg von der Garage zur westlichen Wohneinheit gemäß Bauvorlagen deutlich. Dass durch Teilungen von Grundstücken die Anzahl der Garagen pro Wohnhaus nicht beliebig erhöht werden sollte, leuchtet zudem unmittelbar ein. Aus der für das Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigung vom 25. Mai 2021 ergibt sich zudem, dass diese auch für das Flurstück 278 und damit sogar für das streitgegenständliche Grundstück erteilt wurde. Selbst wenn das Flurstück dort nicht benannt wäre, bleibt es bei den oben genannten Erfordernissen.

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Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn durch die Zulassung einer zweiten Doppelgarage zu einer bestehenden Hauptanlage oder einer Doppelgarage ohne zugehöriger Hauptanlage würden die Grundzüge der Planung betroffen, denn die Beigeladene wollte – wie ausgeführt – gerade die Anzahl und das Maß der baulichen Nebenanlagen in ihrem Gebiet beschränken und nicht durch Teilungen von Grundstücken (die sich nicht bereits aus dem Bebauungsplan durch eine gestrichelte Linie ergeben) ermöglichen, beliebig viele Garagen zu errichten.

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Es ergibt sich auch nichts Anderes aus dem Vorbringen der Klägerin zu anderen Baugenehmigungen, die entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt sein sollen und die aus ihrer Sicht zu einem Gleichbehandlungsanspruch führen könnten. Die Klägerin trug jedenfalls nicht vor, dass auch mehrere Garagen für eine Hauptanlage genehmigt wurden oder in der Umgebung vorhanden seien, sodass es bereits an einer tauglichen Vergleichsgruppe fehlt. Die Behauptung entsprechend der Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung erstreckt sich allein auf Wohngebäude.

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Selbst wenn die Behauptung so zu verstehen sein sollte, dass auch mehrere Garagen pro Grundstück und Hauptanlage genehmigt sein sollten, so ist der diesbezügliche Vortrag jedenfalls im Rahmen von § 87b VwGO als verspätet zurückzuweisen. Nach § 87b VwGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Das Gericht hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Frist gem. § 87b VwGO bis zum 5. November 2025 gesetzt und über die Rechtsfolgen belehrt. Der Vortrag zu anderen erteilten Baugenehmigungen, Befreiungen und Zuständen, die dem Bebauungsplan widersprechen, erfolgte erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach der vom Gericht gesetzten Frist. Auf die Folgen wurde hingewiesen und die Klägerin hat nicht dargelegt, wieso das Vorbringen zuvor nicht möglich war. Der Beklagte konnte ad hoc keine Auskunft zu den bezeichneten Grundstücken geben. Die Ermittlung der einzelnen Genehmigungslagen würde den Rechtsstreit verzögern, da ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich werden würde und die Kammer jedenfalls nicht mehr am Sitzungstag hätte entscheiden könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nach billigem Ermessen nicht als erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin war über den Antrag zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigtem im Vorverfahren nicht zu entscheiden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Abs. 1 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.