Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 05.12.2025 – 6 B 33/25

ECLI:DE:VGSH:2025:1205.6B33.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung einer noch einzulegenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen,

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hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung die Halle weiter zur Verfügung zu stellen,

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ist bereits unzulässig.

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Unabhängig davon, ob vorliegend ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Rücknahmebescheid vom 5. Dezember 2025 vorrangig ist oder auf eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zurückzugreifen ist, fehlt es der Antragstellerin bereits an der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Im subjektivrechtlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem der VwGO ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Folglich gelten die für die Klagebefugnis maßgebenden Grundsätze für die Bestimmung der Antragsbefugnis im Eilverfahren. Nach dem Vorbringen des Antragstellers muss es zumindest als möglich erscheinen, dass dieser durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht. Dazu sind konkrete Tatsachen vorzutragen, die die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllen könnten, die dem Antragsteller Rechte einräumt (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 6 L 1095/24 –, Rn. 10, juris). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 A 2.20 –, juris, Rn. 12 m.w.N.).

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Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragstellerin ist weder Adressatin der Nutzungserlaubnis vom 3. September 2025 noch des Rücknahmebescheides vom 5. Dezember 2025. Sie ist in dem gesamten Verwaltungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin nicht in Erscheinung getreten und hat keinen Antrag auf Nutzung der Halle gestellt. Vielmehr ist Adressat dieser beiden Verwaltungsakte ausschließlich Herrn ..., der die Räume nicht in seiner Eigenschaft als Parteivorsitzender, sondern als Privatperson angefragt und überlassen bekommen hat. Sofern von der Antragstellerin vorgetragen wird, dass der Antragsgegnerin hätte bekannt sein müssen, dass Herr ... die Räumlichkeiten als Kreisvorsitzender der AfD Rendsburg-Eckernförde angefragt und gebucht hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn ausweislich des geführten Schriftverkehrs ist Herr ..., der vorliegend nicht als Antragsteller in Erscheinung tritt, als Privatperson aufgetreten und hat im Rahmen der Korrespondenz ohne Hinweis auf seine Parteieigenschaft seine private Postanschrift gebraucht. Dabei ist es auch unschädlich, dass Herr ... zum Zwecke der Halle „Vorstandswahlen“ angegeben hat, da dieser Begriff nicht zwangsläufig Parteibezug haben muss, sondern auch im Rahmen von sonstigen Vereinswahlen üblich ist. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass Herr ... der Antragsgegnerin telefonisch mitgeteilt habe, dass es sich um eine Veranstaltung der Antragstellerin handele und Vorstandswahlen durchgeführt werden sollen, fehlt es darüber hinaus an der Glaubhaftmachung.

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Ein Eingriff in Grundrechte der Antragstellerin ist damit nach jeder Betrachtungsweise offenkundig ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2

10

GKG i. V. m. Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen). Eine Halbierung des Streitwertes kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend nicht in Betracht (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).