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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 22.12.2025 – 15 B 98/25

ECLI:DE:VGSH:2025:1222.15B98.25.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu gleichen Teilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Die Anträge der Antragstellerinnen,

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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 1. ab dem 29. Juni 2025 zu übernehmen,

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2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kostenübernahme für die Beschulung der Antragstellerin zu 1. in der XXX, in XXX, vorläufig sicherzustellen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten,

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3. hilfsweise eine dem Gericht sachgerecht erscheinende einstweilige Anordnung zu treffen,

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4. ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen,

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haben keinen Erfolg.

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Sie sind zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Im Fall einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff.).

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Die Antragstellerinnen haben den danach für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch für die mit dem Antrag zu 1. begehrte Übernahme der Kosten einer Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form einer Unterbringung der Antragstellerin zu 1. bei der Antragstellerin zu 2. als ihrer Vormünderin bzw. für die mit dem Antrag zu 2. begehrte Übernahme der Kosten einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Beschulung in einer lerntherapeutischen Schule nicht glaubhaft gemacht. Mit der Bewilligung dieser Leistungen begehren die Antragstellerinnen eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. zur Bewilligung von Geldleistungen als Vorwegnahme der Hauptsache Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66b). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bei Vorwegnahme der Hauptsache wäre, dass sie in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.).

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Davon ausgehend haben die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 7) keinen Anspruch auf eine Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII in Form einer Unterbringung der Antragstellerin zu 1. bei der Antragstellerin zu 2. sowie eine Beschulung der Antragstellerin zu 1. in der XXX Schule XXX.

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Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.

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Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Art der Hilfeleistungen richtet sich nach § 35a Abs. 3 SGB VIII unter anderem nach § 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen, wobei allerdings die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben.

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Bei der Prüfung einer Maßnahme der Jugendhilfe ist zu berücksichtigen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 14 ME 128/23 –, juris Rn. 44 f. m.w.N.). Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2025 – 3 MB 22/25 –, juris Rn. 10).

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Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden – verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraums allgemein gültige fachliche Maßstäbe nicht beachtet hätte oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidung für die eine bzw. gegen die andere Maßnahme eingeflossen wären. Insbesondere hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII in Form einer Unterbringung der Antragstellerin zu 1. bei der Antragstellerin zu 2. nicht dem gegenwärtig bestehenden pädagogischen Bedarf der Antragstellerin zu 1. entspreche, da sie – auch aufgrund einer in ihrer Wohngruppe zuletzt eskalierten Situation – einen hohen Unterstützungs- und Interventionsbedarf habe, dem lediglich durch ein Umfeld mit hoher pädagogischer Kompetenz, klarer Struktur, kontinuierlicher Begleitung und professioneller Krisenintervention im Rahmen einer Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII begegnet werden könne. Hiergegen sowie im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Beschulung in der XXX haben die Antragstellerinnen nichts substantiiert eingewendet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Privatschule aufgrund des Nachrangs der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraussetzt, dass keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2021 – 12 B 1369/21 –, juris Rn. 17). Entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen ist insoweit nicht zu erkennen, dass sie nicht hinreichend beteiligt worden sind. Dem Verwaltungsvorgang ist insofern zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin zu 1. in einem fortlaufenden Hilfeprozess sowie einer kontinuierlichen Bedarfserhebung befindet. Danach wurde insbesondere während eines Hilfeplangesprächs am 7. März 2025 besprochen, dass die Antragstellerin zu 1. in der Einrichtung bleiben und an eine Regelschule angebunden werden soll; infolge der von der Antragstellerin zu 2. angeregten Rückführung der Antragstellerin zu 1. gab es persönliche und telefonische Gespräche sowie einen Fragebogen, um eine strukturierte Sichtweise der Antragstellerin zu 2. zu erhalten (vgl. Bl. 52, 59 Beiakte D).

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Sofern in den Anträgen der Antragstellerinnen zudem ein Antrag auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gesehen werden soll, kann ein solcher nicht isoliert gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht werden. Ein Anspruch nach § 39 SGB VIII setzt nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Gewährung einer Hilfe nach den §§ 32 bis 35 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII voraus. Das sogenannte „Pflegegeld“ nach § 39 SGB VIII stellt insofern lediglich einen Annex-Anspruch aus den vorgenannten Hilfegewährungen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 5 C 12.11 –, juris Rn. 19) und kann nur – anders als hier – bei Vorliegen aller Voraussetzungen der §§ 27, 33 bzw. §§ 27, 35a SGB VIII gewährt werden.

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Der Antrag zu 3. ist danach ebenfalls unbegründet. Eine Ermessensentscheidung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt der einstweiligen Anordnung und setzt damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sowie eines hierauf bezogenen Anordnungsgrunds voraus (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 M 123/12 –, juris Rn. 62). Dies ist hier aus den bereits dargestellten Gründen nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 188 Satz 2 VwGO.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die hierfür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).