Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 23.12.2025 – 15 B 128/25
ECLI:DE:VGSH:2025:1223.15B128.25.00
Orientierungssatz
Eine vorläufige Gewährung bzw. der Erhalt von Wohngeld kommt im Wege der einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Wohngeld in gesetzlicher Höhe, mindestens für die Monate November 2025 und Dezember 2025, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren,
2. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine vorläufige Abschlagszahlung zu leisten,
haben keinen Erfolg.
Sie sind zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ).
Im Falle einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff.).
In Ansehung dessen hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Eine vorläufige Gewährung bzw. der Erhalt von Wohngeld kommt im Wege der einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2025 – 15 B 107/25 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 – 14 ME 66/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Begehrt ein Antragsteller für einen vergangenen Zeitraum Wohngeld, liegt ein Anordnungsgrund nur vor, wenn ein besonderer Ausnahmefall glaubhaft gemacht wird. Dieser kann angenommen werden, wenn die Nichtleistung in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage, wie z.B. den Verlust der Wohnung zur Folge hat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 BS 268/00 –, juris Rn. 24).
Der Antragsteller hat nach dieser Maßgabe weder vorgetragen, dass im Zeitpunkt einer etwaigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist, noch ist dies sonst ersichtlich. Er hat lediglich ausgeführt, dass er sich im Krankengeldbezug befindet und die laufenden Einnahmen nicht ausreichen würden, um die Miete und den Lebensunterhalt sicherzustellen, ohne dies im Hinblick auf die damit ggf. verbundenen Auswirkungen auf sein Mietverhältnis zu substantiieren. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht Aufgabe des Wohngeldes ist, sondern allenfalls im Wege ergänzender Sozialhilfeleistungen erfolgen kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 12 B 107/13 –, juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.