Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 30.12.2025 – 15 B 102/25
ECLI:DE:VGSH:2025:1230.15B102.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten seiner stationären Behandlung in der AMEOS-Klinik Heiligenhafen vom 9. April 2025 bis 11. Mai 2025 gemäß Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) bzw. hilfsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorläufig zu übernehmen bis über seinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid entschieden ist,
ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ).
Im Falle einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff.).
Begehrt ein Antragsteller die Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Geldleistungen für die Vergangenheit, also für einen Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, weil die fehlenden Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige existentielle Notlage begründen. Gegenüber Dritten bestehende Verbindlichkeiten reichen für die Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 1993 – 5 M 112/92 –, juris Rn. 3; zu § 86b Sozialgerichtsgesetz LSG Stuttgart, Beschluss vom 9. Mai 2025 – L 7 AS 1296/25 ER B –, juris Rn. 5).
Die nach dieser Maßgabe bestehenden Anforderungen an einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er begehrt mit seinem Antrag gemäß § 41 PsychHG i. V. m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Übernahme der Kosten seiner Unterbringung im Zeitraum vom 9. April 2025 bis 11. Mai 2025 und damit die Vorwegnahme der Hauptsache für einen vergangenen Zeitraum. Dass er bei Nichterlass der beantragten einstweiligen Anordnung einer gegenwärtigen existentiellen Notlage ausgesetzt wäre, hat er bereits nicht vorgetragen. Er macht insoweit lediglich geltend, dass er ohne eine gerichtliche Eilentscheidung unzumutbaren finanziellen Belastungen ausgesetzt wäre, da ihm in Ermangelung einer persönlichen Leistungsfähigkeit und infolge bereits eingetretener Verzögerungen bei der Klärung der behördlichen Zuständigkeiten ein erheblicher Schaden in Form von Mahngebühren, Säumniszuschlägen sowie Inkassokosten drohe, nachdem der Krankenhausträger die Kosten seiner stationären Behandlung bereits zwei Mal gestundet und ihn gemahnt habe. Den Ausführungen lässt sich insoweit nicht entnehmen, weshalb es sich dabei um schwere und unzumutbare Nachteile handeln soll, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Gegenüber Dritten bestehende Verbindlichkeiten reichen für die Annahme eines Anordnungsgrundes – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.