Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 09.01.2026 – 12 B 57/25
ECLI:DE:VGSH:2026:0109.12B57.25.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 20.895,81 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen, die ausgeschriebene W2-Professur "Nachhaltigkeitsmanagement und Transformation mit Tourismusbezug" durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen,
hat keinen Erfolg.
Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der – hier − Antragstellerin erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zu-standes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind eine besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Ein Anordnungsanspruch ist im hochschulrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn die unterlegene Bewerberin darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und ihre Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, ihre Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 −, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 56). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Dabei kommt es von vornherein nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin gerügten formellen und materiellen Fehler im Hinblick auf die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Beigeladene auszuwählen, vorliegen. Eine Wahl der ausgeschiedenen Antragstellerin ist nämlich offensichtlich ausgeschlossen. Gegenteiliges ist zumindest nicht dargelegt. Die Antragstellerin erfüllt nicht (uneingeschränkt) die fachlichen Vorgaben des – nicht zu beanstandenden – Anforderungsprofils der Antragsgegnerin (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 5 ME 32/23 −, juris Rn. 26 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 27. November 2024 − 5 L 844/23 −, juris Rn. 347 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die hier maßgeblichen Anforderungen konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind. Auch ein fakultatives Anforderungsprofil kann nämlich das Auswahlverfahren maßgeblich bestimmen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 2020 − 2 MB 28/20 −, juris Rn. 12 ff.) und führte auch hier dazu, dass eine Auswahl der Antragstellerin ausgeschlossen erscheint.
Ausweislich der am 11. April 2025 veröffentlichten Stellenausschreibung der Antragsgegnerin (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte) werden unter anderem – im Hinblick auf die beabsichtigte Besetzung der streitgegenständlichen W2-Professur "Nachhaltigkeitsmanagement und Transformation mit Tourismusbezug" nachvollziehbarerweise – "in Studium, Praxis und/oder Forschung nachweisbar erworbene Kompetenzen im Bereich der Nachhaltigen Entwicklung und Transformation sowie im Bereich des Tourismus" und "ein konkret darzulegendes Interesse an der anwendungsbezogenen Forschung und am interdisziplinären Wissenstransfer im Kontext der Nachhaltigen Entwicklung und Transformation" verlangt. Der bzw. die Stelleninhaber/in soll in der Lehre, auch in den Grundlagenvorlesungen, sowie in der anwendungsorientierten Forschung den Bereich der Nachhaltigen Entwicklung und Transformation mit Bezug zum Tourismus vertreten (Hervorhebungen durch das Gericht).
Hinreichende Kompetenzen bzw. Interessen im Bereich der "nachhaltigen Entwicklung und Transformation", die sie auch vermitteln könnte, hat die Antragstellerin ausweislich des Protokolls der Sitzung des Berufungsausschusses "Nachhaltigkeitsmanagement und Transformation mit Tourismusbezug" (BK NaMaTour) vom 9. Mai 2025 (vgl. S. 26 der Beiakte A) und, worauf die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 17. November 2025 (S. 2 ff.) und 17. Dezember 2025 (S. 4 ff.), auf die Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zu Recht hinweist, indes zu keinem Zeitpunkt in hinreichendem Maße dargelegt. Auch im gerichtlichen Verfahren behauptet die Antragstellerin nur pauschal, dass sie "über einen für diese Professur einschlägige Masterstudiengang und Promotion verfüge" (vgl. Schriftsatz vom 4. November 2025, S. 6) und sie "ihre Publikationen Lehrveranstaltungen (sic!) zum Thema Nachhaltigkeit, CSR, nachhaltigen Tourismus und Transformationsprozessen nachgewiesen" habe bzw. die "Publikation und Lehrveranstaltungen zu den Themen Nachhaltigkeit, CSR, nachhaltigen Tourismus und Transaktionsprozessen" vom Berufungsausschuss "offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen" worden seien (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2025, S. 4 und 10). Auch habe der Berufungsausschuss zumindest das "Projekt zu nachhaltigen Touristen (Green Tourist) in Graubünden" gewürdigt. Jedoch werde nicht deutlich, warum aus diesem Umstand keine Kompetenzen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und Transformation sowie im Bereich des Tourismus hergeleitet werden könnten (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2025, S. 4). Die Antragstellerin vertritt insofern jedoch lediglich eine andere Auffassung, ohne sich mit den – nachvollziehbaren − Erwägungen der Antragsgegnerin eingehend auseinanderzusetzen und konkret bzw. substantiiert dazu auszuführen, weshalb nicht nur der – unstreitig vorhandene und auch von der Antragsgegnerin gewürdigte, jedoch letztlich nicht ausreichende – (sehr) "schwach ausgeprägte" Nachhaltigkeitsbezug, dem ausweislich der Ausschreibung nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zukam, vorliegen soll und sie das Anforderungsprofil dahingehend erfüllt, dass ihre Auswahl bei einer erneuten Auswahlentscheidung ernstlich möglich erschiene. Insbesondere setzt sie auch den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17. Dezember 2025, die die seitens der Antragstellerin dargelegten Qualifikationen erneut in den Blick nimmt und in nicht zu beanstandender Weise würdigt (vgl. S. 4 ff.), nichts entgegen und zieht diese Erwägungen nicht in Zweifel. Weshalb sich aus ihren Publikationen, Lehrveranstaltungen und Projekten der geforderte (ausgeprägte) Nachhaltigkeitsbezug ergeben soll und dieser auch – im Bewerbungsverfahren − entsprechend dargelegt worden sei, wird nicht deutlich. Ihr Vortrag bleibt viel zu unsubstantiiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO), da sie mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 einen Antrag gestellt (vgl. S. 5) und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 auf Grundlage des monatlichen Grundgehalts der Besoldung W2 ([6.965,27 € x 12] / 4 = 20.895,81 €) festgesetzt worden.